Urteil des SozG Stade vom 14.11.2008
SozG Stade: versicherungspflicht, treu und glauben, verwaltungsakt, rücknahme, aufnehmen, niedersachsen, verfügung, krankenkasse, behörde, fehlerhaftigkeit
Sozialgericht Stade
Urteil vom 14.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 23 R 87/07
Es wird unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29. August 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2007 festge-stellt, dass für die Klägerin im Zeitraum 9. Januar 2003 bis 31.
März 2006 Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bestand. Die Beklagte hat der Klägerin
ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson.
Die am 10. Juli 1957 geborene Klägerin pflegte ab 9. Januar 2003 ihre am 24. Februar 1924 geborene Mutter Herta G.,
die bei der beigeladenen Pflegekasse versichert war. Auf Antrag der Frau G. bewilligte ihr die Beigeladene mit
Bescheid vom 4. April 2003 ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 iHv 205,00 EUR monatlich ab 9. Januar 2003. In einem
zuvor von der Beigeladenen eingeholten Pflegegutachten des MDK Niedersachsen vom 2. April 2003 war für die
Grundpflege ein Zeitaufwand von 56 Minuten/Tag und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 54 Minuten/Tag
ermittelt und die Klägerin als Pflege-person mit einer Pflegezeit von 14 bis unter 21 Stunden pro Woche angegeben
worden.
Mit Schreiben an die Klägerin vom 23. April 2003 teilte die Beigeladene mit, dass sie auf-grund der Pflegetätigkeit der
Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ent-richten werde. In diesem Schreiben heißt es:
"Wir werden ab dem 09.01.2003 für Sie monatlich Beiträge in Höhe von 123,76 EUR auf Ihr Rentenkonto einzahlen.
Der Berechnung liegt ein fiktiv ermitteltes Einkommen von 634,67 EUR zugrunde. Bei einer Änderung der
Bemessungsgrundlagen werden die ge-nannten Werte entsprechend angepasst. Als Grundlage für die
Beitragsentrichtung ha-ben wir nach Ihren Angaben und den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung wöchentlich 14 Pflegestunden ermittelt. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass es uns bei der
Feststellung der Pflegezeit nur möglich ist, die vom Gesetzge-ber genannten gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen anzuer-kennen, die auch Grundlage für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit sind.
Eine Ab-weichung von tatsächlich geleisteter Pflegezeit, die in der Regel auch andere Hilfeleis-tungen sowie die
Zeiten der Beaufsichtigung und Betreuung enthält, ist daher möglich.
Wir gehen davon aus, dass unsere Entscheidung hinsichtlich der Beitragsentrichtung und dessen Höhe unstrittig ist.
Sollten Sie mit dem Inhalt unserer Mitteilung nicht einverstan-den sind, so teilen Sie uns bitte Ihren Einwand
schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens mit. Wir werden dann den Vorgang zur
Bescheiderteilung an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermitteln.
Damit die Beitragszahlung an die Rentenversicherung korrekt erfolgen kann, ist Ihre Mit-wirkung erforderlich.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn
- Sie Ihre Pflegetätigkeit unterbrechen oder beenden, - sich der Umfang Ihrer Tätigkeit ändert, - Sie eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen, - Sie eine Rente beziehen, - sich sonstige Änderungen ergeben, die wesentlich für die
Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung sein könnten.
Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 an den MDK Niedersachsen teilte die Beigeladene mit, bei einer Überprüfung der
Angelegenheit habe sie festgestellt, dass bei den pflegerele-vanten Verrichtungen des täglichen Lebens lediglich ein
Gesamthilfebedarf von durch-schnittlich 12,83 Stunden pro Woche bestehe. Die Mindestpflegezeit von 14 Stunden
werde demnach nicht erreicht. Auf die von der Beigeladenen erbetene Mitteilung, ob die zur
Rentenversicherungspflicht führende Mindestpflegezeit von 14 Stunden pro Woche in diesem Fall gegeben sei,
antwortete der MDK Niedersachsen mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dass der anrechenbare Pflegeaufwand weniger
als 14 Stunden betrage.
Daraufhin teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 30. Mai 2006 der Klägerin mit, bei einer Überprüfung der
Angelegenheit sei festgestellt worden, dass aus einem durch-schnittlichen Hilfebedarf von lediglich rund 12,8 Stunden
pro Woche eine wöchentliche Pflegeleistung von 14 Stunden nicht resultieren könne. Da sich die Prüfung der Renten-
versicherungspflicht an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichten habe, sei die Bei-tragsentrichtung zu Unrecht
erfolgt. Die festgestellte Versicherungspflicht sei zu stornie-ren.
Mit Schreiben an die Beigeladene vom 10. Juni 2006 beantragte die Klägerin eine Über-prüfung der Angelegenheit.
Daraufhin bat die Beigeladene mit Schreiben vom 8. August 2006 die Beklagte um eine abschließende Entscheidung
über die Versicherungspflicht.
Mit Bescheid vom 29. August 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Antrag auf Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen als Pflegeperson für die Zeit ab 9. Januar 2003 werde abgelehnt, weil
Versicherungspflicht nicht bestehe. Nach den Feststellungen der Pflegekasse liege der von ihr ausgeübte Umfang der
Pflegetätigkeit unter 14 Stunden in der Woche. Einen mit Schreiben vom 22. September 2006 eingelegten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2007 zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28. Februar 2007 erhobenen Klage. Nach ihrer Auffassung ist die
Ablehnung des Antrags, für sie Rentenversicherungsbeiträ-ge ab 9. Januar 2003 zu zahlen, rechtswidrig und verletzt
sie in ihren Rechten. Eine rückwirkende Ablehnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Antrag be-reits
mit Bescheid vom 23. April 2003 stattgegeben worden sei. Eine Stornierung der Rentenversicherungsbeiträge, wie sie
die Beigeladene vornehmen will bzw vorgenom-men habe, komme nicht in Betracht. Eine Rücknahme des
Bescheides sei nicht möglich, da keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, sondern die Beigeladene nach Ab-
lauf von mehr als zwei Jahren festgestellt habe, dass in dem eingeholten Gutachten vom 2. April 2003 die
durchschnittliche Dauer der wöchentlichen Pflegeleistungen versehent-lich mit 14 bis 21 Stunden angegeben worden
sei. Eine Rücknahme komme jedenfalls für die Vergangenheit nicht in Betracht, da sie darauf vertraut habe, dass
durch die Beigela-dene Rentenversicherungsbeiträge für sie gezahlt werden. Wäre ihr Antrag ablehnend beschieden
worden, hätte sie die Zahlung von Beiträgen auf andere Weise sicherstellen können. Ab Anfang April 2006 habe sie
sich im Urlaub befunden; nach diesem Zeitpunkt sei die Versicherungspflicht nicht mehr streitig.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
5. Februar 2007 festzustellen, dass Versiche-rungspflicht für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson im Zeitraum
9. Janu-ar 2003 bis einschließlich März 2006 bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei dem Schreiben vom 23. April 2003 um keine verbindliche Feststellung einer
Rentenversicherungspflicht der Klägerin. Der Erklärungs-gehalt dieses Schreibens beschränke sich auf die Mitteilung,
dass die Beigeladene die Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung aufnehmen werde.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, mit Schreiben vom 23. April 2003 sei von ihr lediglich
ausgeführt worden, wann und in welcher Höhe Beiträge entrich-tet werden könnten. Ein Verwaltungsakt sei damit nicht
erlassen worden. Für die Beurtei-lung der Rentenversicherungspflicht seien die tatsächlichen Verhältnisse
maßgeblich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Pflegezeit von unter 14 Stunden wöchent-lich
vorgelegen habe und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht erfüllt seien. Eine weitere Zahlung der
Rentenversicherungsbeiträge sei jedenfalls mit ihrem Bescheid vom 30. Mai 2006 ausgeschlossen. Dieser Bescheid
stelle die Rücknahme ih-rer ursprünglichen Feststellung vom 23. April 2003 dar. Im Übrigen sei bei rückwirken-dem
Wegfall einer irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht im Ergebnis keine Ver-trauensschutzprüfung
durchzuführen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der
Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, welche das Gericht beigezogen hat,
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2007 ist rechts-widrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die
Versicherungspflicht der Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 9. Januar 2003 bis 31. März 2006 ist
bereits mit Schreiben der Beigeladenen vom 23. April 2003 festgestellt worden. Hierbei handelt es sich um einen
Verwaltungsakt. Dieser ist nicht zurückgenommen, widerrufen oder an-derweitig aufgehoben worden. Er ist daher
weiterhin wirksam, § 39 Abs 2 SGB X. Auf Antrag der Klägerin ist festzustellen, dass für den genannten Zeitraum
Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-person
bestand. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Bei dem Schreiben der Beigeladenen vom 23. April 2003 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit welchem
die Versicherungspflicht der Klägerin als nicht erwerbsmä-ßig tätige Pflegeperson ab 9. Januar 2003 festgestellt
worden ist. Gemäß § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die
auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten beschränkt
sich der Erklärungsgehalt des Schreibens der Beigeladenen vom 23. April 2003 nicht auf die bloße Mitteilung, dass
die Beigeladene die Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung aufnehmen wird, son-dern wird
zugleich die Versicherungspflicht der Klägerin gegenüber unmittelbar festge-stellt. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut
des Schreibens nicht unmittelbar, dass es sich um einen Verwaltungsakt oder -wie in der Verwaltungsterminologie
üblich - um einen Bescheid handelt. Auch enthält das Schreiben keinen sog. Verfügungssatz, mit welchem einleitend
und/oder an hervorgehobener Stelle die konkret getroffene Regelung angege-ben wird. Weder ein derartiger
Verfügungssatz noch eine ausdrückliche Bezeichnung sind jedoch notwendige Bestandteile eines Verwaltungsakts.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X vorliegt, ist vielmehr in Anwendung der für die
Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) der objekti-ve Sinngehalt einer Erklärung,
wie sie der Empfänger der Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv
verstehen musste (vgl von Wulf-fen, SGB X Rdz 26 mwN). Aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 23. April 2003
er-gibt sich, dass ab 9. Januar 2003 Beiträge gezahlt werden. Dies setzt voraus, dass auf-grund der Pflegetätigkeit
von wöchentlich mindestens 14 Stunden für einen Pflegebedürf-tigen in dessen häuslicher Umgebung überhaupt
Versicherungspflicht besteht, § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB VI. Eine derartige Feststellung der Versicherungspflicht ist nicht
etwa bereits zuvor in gesondertem Bescheid getroffen worden; vielmehr ist für die Klägerin erstmals den
Ausführungen der Beigeladenen in diesem Schreiben zu entnehmen, dass aufgrund der Feststellungen des
Medizinischen Dienstes der Krankenkasse für sie die Beiträge entrichtet werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund
können die Ausführungen der Beigeladenen in dem Schreiben vom 23. April 2003 von einem objektiven Dritten nur als
verbindliche Feststellung aufgefasst werden, dass für die Klägerin Versicherungspflicht besteht und deswegen von der
Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-rung entrichtet werden. Verstärkt wird der Eindruck dieser
rechtsverbindlichen Regelung durch den Hinweis, dass etwaige Einwendungen innerhalb eines Monats mitzuteilen
sind. Sollte es sich um eine bloße Mitteilung der Beitragsentrichtung bzw. der Grundlagen zur Beitragshöhe handeln,
wäre der Hinweis auf eine Möglichkeit zur Erhebung von Einwen-dungen, noch dazu innerhalb der für Verwaltungsakte
geltenden Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 SGG), überflüssig.
Es bestehen auch keinerlei Zweifel, dass dem Schreiben ein Regelungswille zugrunde lag. Dies ergibt sich schon
daraus, dass die Beigeladene in dem Schreiben vom 23. April 2003 selbst ausführt, eine "Entscheidung" hinsichtlich
der Beitragsentrichtung getroffen zu haben. Ferner wird der Charakter eines mit Regelungswillen erlassenen
Verwaltungs-akts auch dadurch bestätigt, dass die Beigeladene der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 mitteilt,
sie über die "festgestellte Versicherungspflicht" informiert und eine "Entscheidung" getroffen zu haben, und sogar mit
Schriftsatz vom 9. November 2007 angegeben hat, der nachfolgende Bescheid vom 30. Mai 2006 stelle die
"Rücknahme ihrer ursprünglichen Feststellung vom 23. April 2003" dar. Durchgängig bis in das gericht-liche Verfahren
hinein ging sie selbst ganz offensichtlich davon aus, am 23. April 2003 über die Versicherungspflicht der Klägerin und
die daraus folgende Beitragsentrichtung eine verbindliche Regelung getroffen zu haben.
2. Der Bescheid vom 23. April 2003 ist auch nicht wegen Nichtigkeit unwirksam, § 39 Abs 3 SGB X. Zwar ist dieser
Verwaltungsakt schon deswegen rechtswidrig, weil die Beigela-dene für die Feststellung der Versicherungspflicht der
Klägerin nicht zuständig war. Über die Versicherungs- und Beitragspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen
Pflegeperson zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Höhe der zu zahlenden Rentenversi-
cherungsbeiträge hat nicht die Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versi-chert ist, zu entscheiden,
sondern der zuständige Träger der Rentenversicherung, bei welcher die pflegende Person versichert ist (vgl BSG,
Urteil vom 22. März 2001, Az: B 12 P 3/00 R). Nichtig ist ein Verwaltungsakt gemäß § 40 Abs 1 SGB X jedoch nur
dann, so-weit ein schwerwiegender Fehler bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommen-den Umstände für den
Empfänger auch offensichtlich ist. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Selbst wenn es sich bei der
Feststellung der Versicherungspflicht durch einen unzuständigen Versicherungsträger um einen schwerwiegenden
Fehler des Verwaltungsakts handelt, war dieser jedenfalls nicht offensichtlich. Für eine Pflegeperson ist nicht ohne
Weiteres erkennbar, dass für die Feststellung der Versicherungspflicht der Träger der Rentenversicherung zuständig
ist, zumal die Zahlungen von Rentenversiche-rungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die
Träger der Pfle-geversicherung vorgenommen werden. Ob der Bescheid vom 23. April 2003 darüber hin-aus auch
deswegen rechtswidrig ist, weil der Pflegebedarf der Versicherten unter 14 Stunden pro Woche lag und demzufolge die
Voraussetzungen für eine Versicherungs-pflicht nach § 3 Abs 1 Nr 1a SGB VI iVm § 14 SGB XI nicht vorlagen, kann
dahin gestellt bleiben, weil dieser Fehler weder schwerwiegend noch offensichtlich wäre. Selbst die mit
Pflegegutachten regelmäßig befasste Beigeladene hat ein Fehlen der gesetzlichen Vor-aussetzungen zum Zeitpunkt
der Bescheiderteilung nicht erkannt. Im Übrigen ist trotz des Umstandes, dass nach dem Pflegegutachten vom 2.
April 2003 nur ein Pflegebedarf von 12,83 Stunden pro Woche bestand, nicht ausgeschlossen, dass ein tatsächlicher
Bedarf von über 14 Stunden pro Woche bestand und die Klägerin in mindestens diesem Umfang Pflegetätigkeiten für
die Versicherte erbracht hat. Zwar beruht die Mitteilung eines über 14 Stunden umfassenden Pflegeaufwands durch
den MDK auf einem offenkundigen Re-chenfehler in dessen Gutachten vom 2. April 2003. Eine Überprüfung des
tatsächlichen Pflegebedarfs hat auf die Anfrage der Beigeladenen vom 5. April 2006 trotz der erkann-ten
Fehlerhaftigkeit des Gutachtens aber dann nicht mehr stattgefunden.
3. Ist die Versicherungspflicht der Klägerin durch bestandskräftig gewordenen Verwal-tungsakt festgestellt worden,
bleibt dieser gemäß § 39 Abs 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen,
anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dementsprechend konnte eine
"Stornie-rung" der Beitragsentrichtung durch die Beigeladene schon deshalb nicht erfolgen, weil eine derartige
Möglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten trifft eine Regelung nur
hinsichtlich der Versicherungspflicht, nicht aber über die Aufhebung, Rücknahme oder sonstige Beendigung der durch
Schreiben vom 23. April 2003 getroffenen Regelungen. Dieser Verwaltungsakt konnte mit der allein streitge-
genständlichen Wirkung für die Vergangenheit weder zurückgenommen noch aufgeho-ben werden. Nach § 45 Abs 1
SGB X ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwal-tungsakts, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen
Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nach Unanfechtbarkeit nur unter den Einschrän-
kungen der Absätze 2 bis 4 zulässig. Nach § 45 Abs 2 SGB X darf ein rechtswidriger be-günstigender Verwaltungsakt
nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das
Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen
kann. Unwidersprochen und auch ohne Weiteres nach-vollziehbar hat die Klägerin vorgetragen, auf die Mitteilung der
Beigeladenen, es würden Rentenbeiträge gezahlt, vertraut zu haben und deswegen nicht auf andere Weise sicher-
gestellt zu haben, dass Rentenbeiträge gezahlt werden. Möglicherweise hätte die Kläge-rin ohne die Mitteilung der
Beigeladenen auf andere Weise, beispielsweise durch Auf-nahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder durch
eine private Absicherung der durch die gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckten Risiken, eine gleiche oder ent-
sprechende Vorsorge getroffen, was im Nachhinein jedoch nicht mehr möglich ist. Es kann der Klägerin auch nicht
zugemutet werden, die pflegerischen Tätigkeiten ohne die Übernahme von Beiträgen durch die Beigeladene erbracht
zu haben, nachdem ihr dies zuvor zugesichert worden war. Es verstieße gegen den auch hier anzuwendenden
Rechtsgedanken von Treu und Glauben, wenn Pflegetätigkeiten in Erwartung einer zu-gesagten Leistung erbracht
werden und diese Leistung im Nachhinein wieder entzogen werden könnte bzw nicht erbracht werden müsste, ohne
dass besondere Gründe hierfür vorliegen. Umstände dafür, dass sich die Klägerin aufgrund der Vorschriften § 45 Abs
2 S 3 Nrn 1 bis 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen kann, sind nicht ersichtlich. Daher über-wiegt ihr Vertrauen in
den Bestand des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse, dass Beiträge zur Rentenversicherung nur
bei tatsächlich bestehender Versi-cherungspflicht von der Beigeladenen entrichtet werden.
Eine Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2003 gemäß § 48 Abs 1 SGB X wegen Änderung in den tatsächlich
oder rechtlichen Verhältnissen für den hier streitrelevanten Zeitraum scheidet schon deswegen aus, da sich die
tatsächlichen oder rechtlichen Ver-hältnisse seit Beginn der Pflegetätigkeit am 9. Januar 2003 bis Ende März 2006
nicht verändert haben.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach Zif. 1.5 des Gemein-samen Rundschreibens der
Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 11. Februar 2004 eine irrtümlich angenommene
Versicherungspflicht rückwirkend entfällt für Zeiten, für die im Nachhinein festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen
nicht vorgele-gen haben. Vorliegend ist bereits nicht im Nachhinein festgestellt worden, dass die Vor-aussetzungen
der Versicherungspflicht nicht vorgelegen haben; vielmehr resultiert die Mitteilung des MDK vom 19. Mai 2006, dass
der anrechenbare Pflegeaufwand weniger als 14 Stunden betragen habe, auf einer bloßen Überprüfung des eigenen
Gutachtens nach Aktenlage. Tatsächliche Feststellungen über den Umfang der Pflegetätigkeit auf-grund neuer
Ermittlungen oder Erkenntnisse sind dagegen nicht getroffen worden. Das Rundschreiben enthält zudem auch keine
Bestimmungen für den Fall, dass wie vorlie-gend die Versicherungspflicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt
worden ist; eine derartige Regelung, welche sich über die gesetzlichen Vertrauensschutzregelungen §§ 45, 48 SGB X
hinwegsetzt und die Wirksamkeit ergangener Verwaltungsakte außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten beseitigt,
wäre rechtlich nicht zulässig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.