Urteil des SozG Stade vom 23.11.2008

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Sozialgericht Stade
Beschluss vom 23.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 8 AS 731/08
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig unter dem
Vorbehalt der Rückforderung Leis-tungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) ab 01. Dezember 2008 bis 31.
Mai 2009 - längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache - in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der
Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten. Der Antragstellerin wird
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfah-ren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus E. bewilligt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs 2 S 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufi-gen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (dh ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch
auf die einstweilig begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eil-bedürftigkeit des Verfahrens)
bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920
Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie
eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner
Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenab-wägung vornehmen als auch eine summarische
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das
Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten
orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend ge-klärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu
entscheiden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich
wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen
Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für
den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen – ggf vermindert auf das absolut
erforderliche Minimum – aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu ge-währen ist.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragstellerin und Herr F. eine Verantwor-tungs- und
Einstehensgemeinschaft iSv § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II und damit eine Bedarfs-gemeinschaft iSd SGB II bilden. Nach §
7 Abs 3 Nr 3 c SGB II gehören neben dem er-werbsfähigen Hilfebedürftigen auch Personen, die mit dem
erwerbsfähigen Hilfebedürfti-gen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen leben, dass nach verständiger Wür-
digung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen.
Nach § 7 Abs 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen vermutet, wenn Part-ner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind
zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen
des anderen zu verfügen. Der Gesetzgeber nimmt insoweit Bezug auf die vom BVerfG aufgestellten Kriterien für die
Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ei-ne eheähnliche Gemeinschaft liegt nach den Entscheidungen des
BVerfG (BVerfGE 87, 234) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 98, 195) vor, wenn die Lebensge-
meinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Le-bensgemeinschaft gleicher Art
zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche
Verantwor-tungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei Gemeinschaften gegeben, in denen die Bin-dung der Partner so
eng ist, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Ob
bei einem Zusammenleben zwi-schen Mann und Frau von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist, kann nur
aufgrund von Indizien beurteilt werden. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sind alle Anhaltspunkte
einzeln und jeweils in ihrem Zusammenwirken zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 6. Juli 2005, L 8 AS 137/05 ER).
Vorliegend ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein an-hand einer Folgenabwägung zu
entscheiden. Denn dem Gericht ist eine vollständige Auf-klärung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der hier sich
im Streit befindlichen Frage im Eilverfahren nicht möglich.
Auf der einen Seite hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ver-mutungstatbestände des § 7
Abs. 3 a SGB II vorliegend nicht erfüllt sind. Weder ist er-kennbar, dass die Antragstellerin bereits länger als ein Jahr
mit Herrn F. zusammenlebt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die anderen Alternativen der Norm erfüllt sind.
Unstreitig hat die Antragstellerin eine eigene Wohnung unter der Anschrift G. feld 14 in H. angemietet. Streitig ist, ob
die Antragstellerin dort auch regelmäßig wohnt oder sich dort nur sporadisch aufhält. Insofern hat der Antragsgegner
eine Reihe von Indizien zusam-men getragen, die durchaus Zweifel an dem Vortrag der Antragstellerin aufkommen
las-sen. Nach alledem erscheint es durchaus denkbar, dass die Antragstellerin die eigene Wohnung ausschließlich
aus dem Grund angemietet haben könnte, um den Anschein der zumindest behaupteten Trennung zu schaffen.
Insofern dürfte eine weitere Sachver-haltsaufklärung im Hauptsacheverfahren, ggf. unter Vernehmung von Zeugen,
erforder-lich sein. Die von dem Antragsgegner angeführten Anhaltspunkte reichen hingegen nicht aus, bereits im
Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit hinreichender Sicherheit eine Entscheidung dahingehend zu treffen,
dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Nach alledem kann die im Rahmen der Folgenabwägung zu treffende Entscheidung auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Krankenversicherungssatz der Antragstel-lerin nicht hinreichend gewährleistet ist und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin schwanger ist, nur in der Weise in Betracht kommen, dass
ihr vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung Leistungen zu gewähren sind. Die vorläufige
Leistungsgewährung ist zu befristen auf sechs Monate und endet mit der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antragstellerin ist aus oben genannten Gründen Prozesskostenhilfe für das erstin-stanzliche Verfahren unter
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren.