Urteil des SozG Stade vom 09.07.2008
SozG Stade: erwerbsfähigkeit, bäcker, ermessen, beruf, krankheit, minderung, behinderung, weiterbildung, umrechnung, vergleich
Sozialgericht Stade
Urteil vom 09.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 9 RJ 275/04
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Klägerin, geboren im Juli 1972, ist gelernte Bäcker- und Konditormeisterin und arbei-tete als solche von 1994 bis
zum Januar 2004 im elterlichen Betrieb. Aufgrund eines mit erheblichen Schmerzen verbundenen Wirbelsäulenleidens
beantragte sie am 27. Februar 2004 bei der Beklagten die Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme.
Laut Befundberichten der behandelnden Ärzte bestand ein HWS-, BWS- und LWS-Syndrom mit Lumbalgien bei
Fehlhaltung der Wirbelsäule. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Be-scheid vom 5. März 2004 mit der Begründung ab,
die Erwerbsfähigkeit sei nicht gefährdet oder gemindert, denn die Klägerin könne noch als Bäckermeisterin in
aufsichtsführender Position weiterarbeiten. Auf den Widerspruch der Klägerin hin holte die Beklagte ein Gut-achten bei
dem Facharzt für Orthopädie Dr. G. ein, das im Juli 2004 vorlag. Dr. G. diag-nostizierte einen chronischen
Rückenschmerz bei hohlrunder Rückenform und den Ver-dacht auf eine abgelaufene thorakale Scheuermannsche
Krankheit ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchs-
bescheid vom 8. September 2004 hat die Klägerin am 29. September 2004 Klage erho-ben.
Vom 19. Mai 2005 bis 15. Juni 2005 nahm die Klägerin an einer medizinischen Reha-Maßnahme im Rehazentrum Bad
H. teil. Laut dortigem Bericht vom 16. Juni 2005 wurde ein chronisches Schmerzsyndrom der BWS/LWS bei
Hohlrundrücken mit Verdacht einer psychischen Überlagerung des Beschwerdebildes festgestellt. Eine Tätigkeit als
Bäcker-meisterin wurde unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig für zumutbar gehalten, weil davon
ausgegangen werde, dass die Klägerin schere körperliche Arbeiten delegieren könne.
Die Klägerin hat sich bereits im Juli 2005 mit einem Nagel- und Kosmetikstudio selbstän-dig gemacht. In den Jahren
2003 bis 2006 nahm sie in diesem Zusammenhang an zahl-reichen fachbezogenen Kursen und Schulungen zB zu
Fußpflege, Massage oder Yoga-techniken teil und absolvierte eine Ausbildung zur Kosmetikerin und Visagistin. Die
Aus- und Fortbildungskosten, soweit sie dem Gericht nachgewiesen wurden, beliefen sich auf rund 6.300,00 EUR.
Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht mehr in der Lage, den Beruf einer Bäcker- und Kondi-tormeisterin auszuüben. Die
Leistung zur Teilhabe sei zu Unrecht abgelehnt worden. Nach der zwischenzeitlichen Eröffnung des Nagel- und
Kosmetikstudios gehe es ihr vor allem um eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten der beruflichen
Neuorientierung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8.
September 2004 zu verurtei-len, der Klägerin gemäß dem Antrag der Klägerin vom 27. Februar 2004 Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in den angegriffenen Bescheiden
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übri-gen wird auf die Gerichtsakte
und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 9. Juli
2008 waren, Bezug genom-men.
Das Gericht hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf Antrag der Klägerin gemäß § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches Gutachten bei Dr. I., J. Seehospital K., eingeholt, das dieser am 3.
Juli 2006 vorlegte. Er diagnostizierte ein chronisches Lumbalsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen, ein
chronisches Schmerzsyndrom der BWS bei Hyperkyphose und Morbus Scheuermann sowie einen schmerzhaften
Reizzustand des rechten Schultergelenks. Nach Einschätzung des Sach-verständigen bestand bei der Klägerin eine
spezifische Leistungseinschränkung in Bezug auf die Tätigkeit im Bäcker- und Konditorberuf, da dieser das Heben
und Tragen schwe-rer Lasten, das überwiegende Arbeiten im Stehen und in häufig gebückter Haltung mit sich bringe.
Ein bildtechnisches Korrelat zu den geklagten Schmerzen konnte nicht fest-gestellt werden. Zu weiteren Einzelheiten
wird auf die Ausführungen in den Entschei-dungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen zum maßgeblichen
Zeitpunkt, dh dem Schluss der mündlichen Verhandlung, nicht mehr vor. Obwohl die angegriffene Entscheidung der
Beklagten aus Sicht des Gerichts vermutlich rechtswidrig war, ist die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer
zwischenzeitlichen beruflichen Veränderung nicht mehr beschwert, § 54 Abs 2 SGG.
Gemäß § 9 Abs 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch
Beeinträchti-gungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu
verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder-einzugliedern. Nach Abs 2 dieser Vorschrift
können Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben erbracht werden, wenn die persönlichen und
versicherungsrechtlichen Vorausset-zungen dafür erfüllt sind. Versicherte haben die persönlichen Voraussetzungen
gemäß § 10 Abs 1 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt, 1. deren Erwerbs-fähigkeit wegen
Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung er-heblich gefährdet oder gemindert ist, 2. bei
denen voraussichtlich a) bei erheblicher Ge-fährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei
geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Re-habilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben wesentlicher gebessert oder wie-derhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung
abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der
Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gemäß § 16 SGB VI nach den §§ 33 bis 39 SGB IX erbracht und umfassen
gemäß § 33 Abs 3 Nr 3 SGB IX zB auch berufliche Anpassungsmaßnahmen und Weiterbildung oder gemäß Nr 4
berufliche Ausbildungen. Es handelt sich dabei um Leistungen, über die der zuständige Rentenversicherungsträ-ger
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl Eicher/Michaelis, SGB VI, § 9, dortige Ziff 3)
Die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 SGB VI liegen nicht vor, weil die Er-werbsfähigkeit der Klägerin nicht
gemindert oder gefährdet ist. Abzustellen ist dabei auf ihren heutigen Beruf, dh ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Na-
gel- und Kosmetikstudios, denn für die gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Ver-pflichtungskonstellation ist auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu-stellen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, §
54, Rn 34). Hinsichtlich der heutigen Tätigkeit der Klägerin sind keine Anhaltspunkte für eine Minderung oder Ge-
fährdung der Erwerbsfähigkeit erkennbar und auch nicht vorgetragen.
Da die Klägerin nicht mehr als Bäcker- und Konditormeisterin tätig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr die
Ausübung ihres alten Berufs vor dem Hintergrund der gesund-heitlichen Einschränkungen noch möglich ist oder nicht.
Durch die erfolgreiche eigene berufliche Neuorientierung der Klägerin hat sich das Klageverfahren um die zuvor erfolg-
te Ablehnung materiell erledigt, zumal für die Klägerin kein erkennbarer Anlass besteht, ihre neue Tätigkeit als
Kosmetikerin aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben und an einer Berufsfindungsmaßnahme der Beklagten und
einer möglicherweise ganz anders ausgerichteten beruflichen Neuorientierung, die sich nach dem Ermessen der
Beklagten als geeignet erweist, teilzunehmen.
Soweit die Klägerin an der Klage festgehalten hat, um eine Kostenbeteiligung der Beklag-ten an der privat finanzierten
beruflichen Neuorientierung zu erreichen, konnte auch dies nicht zu einer Verurteilung der Beklagten führen. Es
besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Kostenübernahme im Nachhinein oder eine Umrechnung
eines tatsächlichen Verwaltungshandelns in Geldeswert.
Auch aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergibt sich kein Anspruch über Übernahme
der privaten Ausbildungskosten. Der sozialrechtliche Herstel-lungsanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet. Der
Betroffene wird im Falle einer Pflichtverletzung des zuständigen Leistungsträgers so gestellt, wie er bei ordnungsge-
mäßem Handeln des Sozialleistungsträgers stehen würde. Nach Auffassung des Gerichts war die damalige
Ablehnung der beantragten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtswidrig, denn aus den vorliegenden
medizinischen Unter-lagen, insbesondere dem Gutachten des Dr. I und dem Reha-Bericht vom 16. Juni 2006, geht
hervor, dass die Klägerin aufgrund ihres Wirbelsäulenleidens eine Tätigkeit als Bä-ckermeisterin gerade nicht mehr
uneingeschränkt ausüben konnte. So wird zB im Reha-Bericht eine volle Einsatzfähigkeit als Bäckerin nur
angenommen, weil unterstellt wird, dass die Klägerin schwere Arbeiten hätte delegieren können. Bücken und
schweres He-ben sowie überwiegendes Arbeiten im Stehen ist der Klägerin nach Aussage der Ärzte nur noch
eingeschränkt möglich. Dabei handelt es sich jedoch um Bewegungen und Be-dingungen, die üblicherweise mit dem
Bäckerberuf einhergehen. Der Verweis auf eine aufsichtsführende Tätigkeit als Bäckermeisterin trifft auf ernste
Bedenken, da auf den bisherigen Beruf abzustellen ist (Slottke in: Hauck/Haines, SGB VI § 10, Rn 4). Im Rah-men
der alten Beschäftigung bis 2004 war eine Delegation der schweren Arbeiten schon aufgrund der Größe des Betriebs
nicht denkbar. Die Klägerin konnte aus gesundheitli-chen Gründen ihre bisheriger Tätigkeit als Bäcker- und
Konditormeisterin nicht mehr voll-umfänglich ausüben. Eine Ablehnung einer beantragten Leistung zur Teilhabe unter
Hin-weis auf Verweisungstätigkeiten, zu denen eine Tätigkeit als aufsichtsführende Bäckerin im Vergleich zur
mitarbeitenden Bäckerin in einem Kleinbetrieb nach Auffassung des er-kennenden Gerichts zu zählen sein wird, ist
nicht zulässig (vgl Slottke in: Hauck/Haines, SGB VI, § 10, Rn 5). Dennoch führt dies nicht dazu, dass die Klägerin
im Rahmen einer Naturalrestitution Er-satz ihrer entstandenen Kosten verlangen kann. Denn die Entscheidung über
die konkre-te zu gewährende Leistung zur Teilhabe, also das "Wie" der Teilhabe, liegt im Ermessen der Beklagten.
Dieses Ermessen war nicht dahingehend eingeschränkt, dass nur eine Umschulung zur Kosmetikerin als
Teilhabeleistung in Betracht gekommen wäre und in-soweit eine Ermessenreduzierung auf Null vorläge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.