Urteil des SozG Stade vom 30.06.2009
SozG Stade: eltern, hauptsache, wasser, mietwohnung, gefahr, kreditinstitut, link, anpassung, darlehensvertrag, unternehmen
Sozialgericht Stade
Beschluss vom 30.06.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 28 AS 219/09 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 230/09 B ER
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter
Vorbehalt der Rückforderung - rückwirkend ab Januar 2009 bis längstens zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
S 28 AS 183/09 - über die bisher gewährten und ausgezahlten Leistungen hinaus weitere Leistungen iHv von 203,19
EUR monatlich als Kosten für die Un-terkunft zu gewähren. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außerge-richtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verpflichtung des
Antragsgegners zur Übernahme höherer Aufwendungen als Kosten der Unterkunft (im Weiteren: KdU) gemäß § 22
Abs 1 SGB II.
Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Zuletzt
bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen
für den Zeitraum Oktober 2008 bis einschließlich März 2009. Den Fortzahlungsantrag ab April 2009 hat der
Antragsteller zwischenzeitlich gestellt.
Der Antragsteller bewohnt ein das Erdgeschoss (86 qm) eines Eigenheimes. Die Ober-geschosswohnung ist seit
Dezember 2008 fremdvermietet. Im Rahmen eines Darlehens-vertrags des Antragstellers mit seinen Eltern vom 20.
Februar 2001, ergänzt durch Ver-einbarung vom 23. Dezember 2008, ist den Eltern zur Sicherung der
Darlehensrückzah-lungsansprüche ein nunmehr eingetragenes Dauerwohnrecht und Verfügungsrecht über die
Wohnung im Obergeschoss eingeräumt. Die Eltern nehmen das eingeräumte Verfü-gungsrecht nicht wahr und erhalten
dafür vom Antragsteller eine monatliche Nutzungs-entschädigung iHv 230,00 EUR. Die Mieteinnahmen iHv 435,00
EUR monatlich fließen dem Antragsteller und nicht den Eltern zu und werden vom Antragsgegner als Abzugs-posten
bei den KdU angerechnet. Seit Dezember 2007 leistet der Antragsteller keine Til-gungszahlungen für das gewährte
Familiendarlehen an seine Eltern, jedoch monatlich 136,07 EUR Zinsen.
Der Antragsgegner geht für 2009 von Nebenkosten iHv 96,58 EUR aus (Bl 861 VwA). Nach der Aufstellung des
Antragstellers ergeben die gleichen Positionen monatlich 103,38 EUR. Die Differenz von 6,80 EUR ergibt sich
offenbar in erster Linie aus den Kos-ten für den Wasserverband (Wasser/Kanalgebühren) und Müllgebühren. Der
Antrags-gegner hat für Wasser 5,00 EUR und Müllgebühren 10,60 EUR eingerechnet, der An-tragsteller 11,00 EUR für
Wasser und 11,40 EUR für Müllgebühren. Nachgewiesen sind die vom Antragsteller angegebenen Müllgebühren (vgl
Bl 916 VwA), über die höheren Wasserkosten liegt kein Nachweis vor. Als weitere Kosten der Unterkunft
berücksichtigt der Antragsgegner bisher die Zinslasten für das Familiendarlehen iHv 136,07 EUR und für ein LBS-
Darlehen 5045XXXX-01 iHv 188,54 EUR monatlich. Für ein zweites LBS-Darlehen 5045XXXX-02 muss der An-
tragsteller Zinsen iHv 104,39 EUR sowie Tilgungsleistungen iHv 202,39 EUR monatlich aufbringen. Nach Mitteilung
der LBS vom 21. Januar 2009 war eine Umstellung des zwei-ten Vertrags auf reine Zinszahlung nicht mehr möglich.
Nach dortiger Auskunft konnte aber das Verhältnis von Zins und Tilgung auf dem genannten Stand eingefroren
werden.
Im Bewilligungsbescheid wurden für Oktober 2008 und November 2008 Aufwendungen für die Unterkunft auf
Grundlage einer Hauslastenberechnung iHv 322,62 EUR aufge-nommen zzgl Heizkosten iHv 65,36 EUR, dh
insgesamt 387,98 EUR. Für Dezember 2008 wurden unter Anrechnung der Mieteinnahmen Leistungen für die
Unterkunft iHv 90,50 EUR zzgl Heizkosten und ab 1. Januar 2009 iHv 86,59 EUR zzgl Heizkosten ein-gerechnet.
Der Antragsteller legte am 20. Januar 2009 Widerspruch unter anderem gegen den Be-scheid vom 19. Dezember 2008
ein. Diesen Widerspruch betreffend Oktober 2008 bis März 2009 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid
vom 9. Februar 2009 als unbegründet zurück. Am 13. März 2009 hat der Antragsteller Klage gegen den Wider-
spruchsbescheid vom 9. Februar 2009 und die ihm zugrunde liegenden Bescheide erho-ben, die am Sozialgericht
Stade unter dem Aktenzeichen - S 28 AS 183/09 - geführt wird.
Am selben Tage stellte der Antragsteller den Eilantrag, um im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine
Übernahme höherer Kosten für die Unterkunft ab Januar 2009 zu erreichen.
Der Antragsteller teilt mit, nach seiner Auffassung müsse die Nutzungsentschädigung für das Wohnrecht, die er
monatlich an seine Eltern zahle, als KdU berücksichtigt werden, weil erst dadurch die Vermietung der Wohnung im
Obergeschoss und damit auch seine Mieteinnahme von 435,00 EUR ermöglicht werde. Es müsse außerdem eine
Instandhal-tungspauschale iHv 10 % der Jahresrohmiete berücksichtigt werden. Zuletzt müsse auch die Tilgung für
das LBS-Darlehen 50452786-02 iHv 202,39 EUR als KdU übernommen werden, da er diese Kosten nicht vermeiden
könne. Die Tilgungsleistungen würden der-zeit von seinen Eltern auf Darlehensbasis erbracht.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig rückständige
Tilgungsleistungen im Rahmen der Unter-kunftskosten bei Wohneigentum zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachver-halts wird auf die Gerichtsakte
und die vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgeg-ners Bezug genommen. II.
Der zulässige Antrag an in dem im Tenor dargestellten Umfang Erfolg.
Nach § 86 b Abs 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absat-zes 1 nicht vorliegt, auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitge-genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehen-den Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesent-
lich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass
der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit
der Regelung (Anord-nungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsan-spruch).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 920 Abs 2
ZPO).
I. 1.) Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, soweit es um die Übernahme der
Tilgungsleistungen iHv 202,39 EUR für das LBS-Darlehen 5045XXXX-02 als Kosten der Unterkunft geht.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe
erbracht, soweit sie angemessen sein. Eine Übernahme von Tilgungsleistungen kommt grundsätzlich nicht in
Betracht, weil mit staatlichen Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kein Vermö-gensaufbau
ermöglicht werden soll (vgl zB Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand August 2008, § 22 Rn 14; Lang/Link in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 Rn 27ff). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
ist allerdings abweichend von diesem Grundsatz in bestimmten Einzelfällen eine andere Handhabung denkbar. So
komme jedenfalls dann, wenn der Hilfebedürftige ohne die (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten
gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, eine Übernahme der gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der
abstrakt angemesse-nen Kosten einer Mietwohnung in Betracht (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - B
14/11b AS 67/06 R -, Rn 23 ff).
Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen erfüllt. Aus derzeitiger Sicht kann nicht
ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller ein Verlust seiner Unterkunft droht, wenn er die Tilgungsleistungen
nicht erbringt. Das darlehengebende Kreditinstitut des Antragstellers, dh hier die LBS, hat mit Schreiben vom 21.
Januar 2009 mitgeteilt und bestätigt, dass eine monatliche Anpassung des Ein-zugsbetrags von 306,78 EUR,
bestehend aus Zins und Tilgung, auf die reine Zinslast aus technischen Gründen nicht mehr möglich sei. Daraus ist
zu folgern, dass der Antragstel-ler die Entrichtung des monatlichen Gesamtbetrags inklusive der Tilgungsleistung
nicht vermeiden kann, wenn er verhindern will, dass das Darlehen notleidend wird. In diesem Falle bestände dann die
realistische Gefahr, dass das Kreditinstitut den Darlehensvertrag kündigt und die Darlehenssumme in einer Summe
vom Antragsteller einfordert. Es ist angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
Einkom-mens- und Vermögenssituation des Antragstellers nicht mit ausreichender Wahrschein-lichkeit anzunehmen,
dass der Antragsteller kurzfristig entsprechende Geldmittel aufbrin-gen könnte, zB durch Abschluss eines neuen
Darlehensvertrags bei einem anderen Kre-ditinstitut. Sollte es daher zu einer rechtlichen Durchsetzung der
Darlehensforderung der LBS kommen, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Zwangsvollstreckung in das selbstge-
nutzte Hausgrundstück des Antragstellers erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass
bei Nichterbringung der Tilgungsleistungen am Ende ein Verlust der Unterkunft steht.
Zugleich wird die Grenze der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung ein-gehalten. Nach Mitteilung des
Antragsgegners liegt die Angemessenheitsgrenze für eine Mietwohnung, wie sie dem Antragsteller zustände, im
örtlichen Bereich bei 300,00 EUR. Das Gericht hat diese Angabe im Eilverfahren nicht überprüft. Allerdings war dies
auch nicht erforderlich, denn auch bei einer Erhöhung der bisher gewährten Leistungen für KdU um die Tilgungsraten
für das zweite LBS-Darlehen wird diese Angemessenheits-grenze nicht überschritten. Denn es ergeben sich unter
Einbeziehung der Tilgungsleis-tung Gesamtkosten für das Eigenheim des Antragstellers von 727,97 EUR monatlich.
Abzüglich der Mieteinnahmen iHv 435,00 EUR verbleiben 292,97 EUR.
2.) Ebenfalls glaubhaft gemacht ist der um 0,80 EUR höhere Ansatz für Müllgebühren. Ein Nachweis über die Kosten
iHv 11,40 EUR monatlich befindet sich bereits in den Ver-waltungsakten des Antragsgegners. Soweit ersichtlich,
wurden dennoch bisher nur 10,60 EUR bei der Hauslastenberechnung für das Jahr 2009 berücksichtigt.
Die im Tenor ausgeworfene konkrete Höhe des monatlichen Erhöhungsbetrags ergibt sich aus den zuerkannten
festgeschriebenen Tilgungsleistungen für das LBS-Darlehen 5045XXXX-02 iHv 202,39 EUR sowie den
nachgewiesenen höheren Kosten für die Müll-entsorgung von 0,80 EUR im Monat.
3.) Die höheren Wasserkosten wurden nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig, dass die Zinszahlungen an die Eltern
nun 138,79 EUR und nicht mehr, wie offenbar bisher, 136,07 EUR betragen.
II. 1.) Hinsichtlich der Tilgungsleistungen konnte der Antragsteller die notwendige Eilbedürf-tigkeit in noch
ausreichender Weise glaubhaft machen. Es ist glaubhaft gemacht, dass die Tilgungsleistungen gegenüber der LBS
erbracht wer-den müssen, um ein Notleiden des zweiten Darlehens und damit die Gefahr einer Kündi-gung des
Darlehensvertrags zu vermeiden. Zwar teilte der Antragsteller mit, derzeit wür-den seine Eltern die Tilgungslasten
tragen, allerdings würde dies nur auf Darlehensbasis erfolgen. Der Antragsteller kann auf diese freiwillige Zahlung
seiner Eltern nicht verwie-sen werden, weil diese ihre freiwillige Unterstützung jederzeit einstellen könnten. Außer-dem
ist fraglich, ob eine weitere Verschuldung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann, wenn der
Anordnungsanspruch nach der hier gebotenen sum-marischen Prüfung schon zu bejahen ist.
2.) In Bezug auf die Instandhaltungspauschale und die Nutzungsentschädigung an die Eltern konnte ein
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden. Die notwendige Eilbedürftigkeit liegt insoweit nicht vor. Es ist nicht
erkennbar, dass dem Antragsteller in Bezug auf die beiden genannten Positionen schwere Nachteile drohen, zu deren
Abwendung eine gerichtliche Eilentscheidung unbedingt erforderlich ist. Der Antragsteller ist nicht von
Wohnungslosigkeit bedroht. Ebenso besteht kein Grund für die Annahme, dass die Eltern bis zur Klärung der Frage
der Nutzungsentschädigung in der Hauptsache wegen der ausstehenden Zahlungen rechtliche Schritte unternehmen
werden. Auch die Frage der Instandhaltungspauschale kann und muss abschließend im Hauptsa-cheverfahren geklärt
werden, da unmittelbar keine negativen Auswirkungen auf das be-stehende Mietverhältnis zu erkennen sind, wenn
zunächst weiterhin keine Instandhal-tungspauschale angesetzt wird. Ob die diesbezügliche Rechtsprechung des
Bundessozi-algerichts vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - auf diesen Fall übertragen werden kann, wird noch weiter
zu prüfen zu sein.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang
des Obsiegens und Unterliegens. Der Antragsteller hatte im Eilverfahren Erfolg hinsichtlich der Tilgungsleistungen für
das zweite LBS-Darlehen, nicht jedoch bezüglich der monatlichen Nutzungsentschädigung und der
Instandhaltungspau-schale.