Urteil des SozG Stade vom 23.02.2006
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Sozialgericht Stade
Urteil vom 23.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 6 AL 233/04
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung ihrer Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. Dezember 2004 hinaus.
Die am 11. Juni 1947 geborene Klägerin stand seit 29. Januar 1998 im Leistungsbezug der Beklagten. Nach dem
Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) erhielt die Klägerin ab 28. März 2000 Alhi bis zum Ende des Jahres 2004. Zuletzt
wurde die Alhi mit Bescheid vom 17. März 2004 bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 als unbegründet zurück.
Am 27. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass sie Bestandsschutz geltend
mache, soweit die Beklagte die Zahlung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt habe. Darüber hinaus sei die
Alhi nach einem zu geringem Bruttobemessungsentgelt berechnet. Die mit der Vorläuferklage angefochtene zu
niedrige Höhe des Bemessungsentgelts wegen der Unberücksichtigung von Einmalzahlungen setze sich in der
Weiterbewilligung fort.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
1. den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2004
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2005 weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Hinweis auf
den Gesetzeswortlaut.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten
Bezug genommen. Die die Klägerin betreffenden Leistungsakten (Kundennummer G. – insgesamt 6 Bände) liegen vor
und sind Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für die Klägerin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte das Gericht verhandeln und
entscheiden, denn die Klägerin ist mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am
23. Februar 2006 geladen worden (§ 110 Abs 1 SGG; BSG SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlass, die
mündliche Verhandlung zu vertagen. Das Erscheinen der Klägerin war lediglich angeordnet, um die zahlreichen
Verfahren der Klägerin strukturieren zu können. Im Übrigen hatte die Klägerin hinreichend Gelegenheit, sich
schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2004. Ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf höhere Alhi-
Leistungen aufgrund der Regelung über die Einmalzahlungen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens – sondern
bereits des Verfahrens S 6 AL 175/02, worauf auch die Klägerin ausdrücklich selbst hinweist.
Die Entscheidung der Beklagten, mit der die Alhi bis zum 31. Dezember 2004 befristet wurde, ist zu Recht ergangen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Alhi ab 1. Januar 2005 – weder mindestens bis 27. März 2005
noch längstens bis zum Eintritt in ihren Rentenbezug.
Ab dem 1. Januar 2005 kann Alhi nicht mehr gezahlt werden. Die Vorschriften über die Gewährung der Alhi sind ab
diesem Zeitpunkt aufgehoben worden. Die Bestimmungen über die Alhi waren enthalten im Sozialgesetzbuch Drittes
Buch (SBG III), 7. Unterabschnitt – §§ 190 ff. Durch Art 61 Abs 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2003, 2954, Art 3 Nr 1d und Nr 15) wurden
die Vorschriften über die Alhi mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird nach der
Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt. Anstelle dessen haben Antragsteller die Möglichkeit,
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954 Art 1)
oder Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3022)
zu beantragen.
In § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) war
geregelt, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf. Dementsprechend hat die Beklagte
im Bescheid vom 17. März 2004 die Bewilligung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Dies ist nicht zu
beanstanden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers bestehen nicht. Er war insbesondere
auch nach dem aus Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Sozialstaatsprinzip nicht daran gehindert, diese
Leistungsart abzuschaffen und für die Sicherstellung des Lebensunterhalts ein anderes Regelungswerk einzuführen
(LSG Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2005 – L 8 AL 218/05; vgl zum Wegfall der originären Alhi ab 1.
Januar 2000 BVerfG SozSich 2005, 342; BSG SozR 4-4300 Nr 1 zu § 434b). Die Klägerin steht ab 1. Januar 2005
nicht mittellos ohne Sozialleistungen da. Sie kann Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragen und
konnte sich nach Erhalt des Bescheides vom 17. März 2004 rechtzeitig auf diese neue Situation einstellen. Dies wird
auch bereits belegt durch die Anfrage der Klägerin vom 26. April 2004 bei der Beklagten nach ausführlichen
Erläuterungen zu den geplanten Änderungen und die von der Beklagten mit Antwortschreiben vom 3. Mai 2004
erteilten Informationen. Andere verfassungsrechtliche Zweifel sind nicht ersichtlich, insbesondere unterfällt der
Anspruch auf Alhi als steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung nicht dem Schutzbereich der
Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG SozSich 2005, 342; BVerfG SozR 3-4100 Nr 2 zu § 242q;
Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 13 Rn 31-37).
Darüber hinaus kann sich der Gesetzgeber für die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 auf
wichtige Gründe berufen. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat er als reformbedürftig angesehen, dass
allein die unterschiedliche Art des Leistungsbezuges bei Arbeitslosigkeit trotz Erwerbsfähigkeit (Sozialhilfe einerseits
und Alhi andererseits) den Zugang zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen prägte und zu unterschiedlicher
sozialer Sicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, zu unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten (Sozial-
/Verwaltungsgerichte) sowie zu gelegentlichen Versuchen der Leistungsverschiebung zwischen den Körperschaften
führte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der
vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll, liegt im Rahmen der
Gesetzgebungsprärogative und ist von den Gerichten nicht unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu überprüfen (vgl
dazu LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2005 – L 8 AL 8/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni
2005 – L 8 AL 57/05; LSG Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2005 – L 8 AL 218/05).
Die Klägerin kann sich zu ihren Gunsten auch nicht auf den in Art 20 Abs 1 GG verankerten Grundsatz des Bestands-
oder Vertrauensschutzes berufen. Zwar ist das Interesse der Klägerin an der Kontinuität ihrer Rechtsposition hoch
einzuschätzen. Der Gesetzgeber ist jedoch berechtigt, ordnend in das Leistungsgefüge des Sozialrechts einzugreifen.
Insbesondere ist die von der Klägerin durch den Hinweis auf bestehenden Bestandsschutz sinngemäß zum Ausdruck
gebrachte Erwartung, dass die neue Leistung des Alg II in gleicher Höhe wie zuvor die frühere Alhi erbracht wird, nicht
schützenswert. Da es sich bei der Alhi wie bei dem Alg II um eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige
Sozialleistung handelt (vgl BVerfGE 87, 234, 235; BVerfG SozSich 2005, 342), hätte der Gesetzgeber die Leistung
jederzeit (bis auf das Niveau der Sozialhilfe) absenken können. Im Übrigen wurde auch unter Geltung des SGB III die
Höhe der Alhi jährlich vermindert. Denn nach § 200 Abs 3 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung) wurde das Bemessungsentgelt für die Alhi jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Bestehen des
Anspruchs auf Alhi um 3 Prozent abgesenkt. Dies verdeutlicht, dass ein Vertrauensschutz auf die Beibehaltung der
Höhe der Alhi nicht bestanden hat, zumal die Höhe der Alhi auch weiterhin von Einkommen und Vermögen abhängig
war, §§ 193, 194 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.