Urteil des SozG Stade vom 08.01.2008

SozG Stade: berechnung der frist, verlängerung der frist, echte rückwirkung, leistungsbezug, rückstufung, hauptsache, integration, aufenthalt, niedersachsen, rückforderung

Sozialgericht Stade
Beschluss vom 08.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 19 AY 38/07 ER
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem
Vorbehalt der Rückforderung ab 6. Dezember 2007 Leis-tungen in gesetzlicher Höhe gem § 2 Abs 1 Asylbewerber-
leistungsgesetz iVm dem Sozialgesetzbuch 12. Buch unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits erbrachter Leis-
tungen zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendi-gen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der am 20. April 1977 in Serbien-Montenegro geborene Antragsteller (AS) reiste am 2. August 1992 in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 2001 lebt er in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin
und deren drei Kindern, die von der Bundesagentur für Arbeit Jobcenter Cuxhaven Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) erhalten.
Vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Mai 2000 bezog der AS Grundleistungen nach dem AsylbLG und bis 31.
Dezember 2005 vorübergehend Leistungen nach dem SGB II. Ab Januar 2006 bezieht er Leistungen gem § 2 AsylbLG
iVm dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 für die
Monate Juli bis Oktober 2007 Leistungen iHv 384,67 EUR monatlich gewährt.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 bewilligte der Antragsgegner (AG) nur noch Leistun-gen iHv 306,07 EUR für den
Monat November 2007. Zur Begründung führte er aus, § 2 AsylbLG sei dahingehend geändert worden, dass ein Bezug
von besonderen Leistungen nach dieser Vorschrift nunmehr voraussetze, dass über einen Zeitraum von 48 Monaten
Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG bezogen worden seien. Nach den ihm vorlie-genden Unterlagen habe der AS
bisher erst über einen Zeitraum von 42 Monaten Leis-tungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG erhalten. Daher seien ihm
für einen weiteren Zeit-raum von 6 Monaten – also in der Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 –
Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 zu gewähren.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2007 legte der AS gegen die-sen Bescheid sowie für
diejenigen Leistungszeiträume, für die ein bestandskräftiger Be-scheid noch nicht vorliegt, Widerspruch ein. Zugleich
beantragte er für den Fall, dass der Widerspruch verfristet sein sollte, eine Rücknahme des Bescheides vom 26.
Oktober 2007 und der nachfolgenden Bescheide.
Ebenfalls am 6. Dezember 2007 leitete der AS das vorliegende Eilverfahren ein, mit wel-chem er die vorläufige
Bewilligung von Leistungen gem § 2 AsylbLG durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Nach seiner
Auffassung liegen die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug nach dieser Vorschrift vor, da die bislang
nach § 2 A-sylbLG gewährten Leistungen auf die nunmehr geltende 48-Monatsfrist von § 2 AsylbLG anzurechnen
seien. Zudem könne er sich auf Bestandsschutzerwägungen berufen. Die vorgenommene Rückstufung der Leistungen
auf Gutscheine allein vor dem Hintergrund der Neuregelung der Frist des § 2 AsylbLG stelle eine grundsätzlich
unzulässige echte Rückwirkung eines Gesetzes dar.
Der AG tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Ablehnung. Nach seiner Auffas-sung ist der Antrag jedenfalls
unbegründet. Der AS habe erst 42 Monate Grundleistungen erhalten. Zeiten, in denen er Leistungen nach § 2 AsylbLG
erhalten habe, könnten nicht berücksichtigt werden. Auch die Einbeziehung von anderen Sozialleistungen sei nach
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der
Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des AG (Leistungsakte) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Be-zug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn
eine solche Regelung zur Abwen-dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ohne den
vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Ver-letzung in seinen
Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 mwN). Die tatsächlichen Voraussetzungen
des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist –
sowie des Anordnungsgrundes – die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz – sind
glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivil-prozessordnung).
1. Der Zulässigkeit des Antrages steht eine Bestandkraft des Bescheides vom 26. Okto-ber 2007 nicht entgegen.
Zwar hat der AS dagegen erst mit Schreiben seines Bevoll-mächtigten vom 06. Dezember 2007 und damit
offensichtlich erst nach Ablauf der sich aus § 84 Abs 1 Satz 1 SGG ergebenden Frist von einem Monat Widerspruch
eingelegt. Trotz seiner Ausführungen zur Leistungsgewährung für die Zeit vom 01. November 2007 bis 30. April 2008
regelt dieser Bescheid aber nach seinem Tenor nur den Leistungsbe-zug für den Monat November 2007. Durch die
Berechnung der Frist von 48 Monaten in der Begründung des Bescheides unter Einbeziehung des nachfolgenden
Zeitraums wird die eingeschränkte Leistungsgewährung für den Monat November 2007 näher erklärt, ohne aber
zugleich eine Regelung für die nachfolgenden Monate zu treffen.
Mangels näherer zeitlicher Festlegung durch den AS legt das Gericht den Eilantrag da-hingehend aus, dass
entsprechend der ständigen Rechtsprechung in Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes Leistungen erst ab
Eingang des Antrages, also ab 06. Dezem-ber 2007, begehrt werden. Für diesen Zeitraum ist noch keine oder
jedenfalls keine be-standkräftige Bescheidung erfolgt.
2. Der AS hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs 1 AsylbLG in der ab 28.08.2007
geltenden Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 dieses Geset-zes das SGB XII auf diejenigen
Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach §
3 AsylbLG erhalten ha-ben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der
unzweifelhaft leistungsberechtigte AS hat nach unstreitigem Vorbringen zwar bislang erst 42 Monate Grundleistungen
(gemeint sind von den Beteiligten damit ganz offensicht-lich Leistungen gemäß § 3 AsylbLG) bezogen. Doch stand er
seit Januar 2006 bis Okto-ber 2007 im Bezug von Leistungen gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG. Diese Leistungen sind bei
der Frist von 48 Monaten gem § 2 AsylbLG zu berücksichtigen.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht Anspruch auf die weitergehenden Leistungen nach § 2 AsylbLG erst nach
dem Bezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten. Die Verlängerung der
Frist von 36 auf 48 Monate durch die Änderung des Gesetzes zum 28. August 2007 schließt es aber nicht aus, bei
Leistungsberechtigten wie dem Antragsteller, die vor der gesetzlichen Änderung bereits Leistungen nach dieser
Vorschrift bezogen haben, Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG bei der Berechnung der Frist von 48
Monaten zu berücksichtigen. Vielmehr ist im Wege einer analogen Anwendung des Gesetzes für den genannten Kreis
der Leistungsberechtigten eine Berücksichtigung dieser Zeiten geboten, da das Gesetz insoweit eine
regelungsbedürftige Lücke enthält.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/5065, S. 232) steht die Anhebung der Frist in § 2 Abs 1 AsylbLG
von 36 auf 48 Monate im Zusammenhang mit der gesetzli-chen Altfallregelung in § 104 a Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) und der Änderung des § 10 Beschäftigungsverordnung, wonach Geduldete einen Arbeitsmarktzugang
erhalten, wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Damit werde eine einheitliche Stu-fung nach vier
Jahren eingeführt. Die Entscheidung über den Beginn der sozialen Einbin-dung und damit über die Gewährung der
höheren Leistungen, die für die Integration in hiesige Lebensverhältnisse zu gewähren seien, hänge von dem Grad der
zeitlichen Ver-festigung des Aufenthaltes ab. Bei einem Voraufenthalt von vier Jahren könne davon ausgegangen
werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entstehe, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen,
welche auf eine bessere soziale Integration gerichtet sind. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass mit der
Neuregelung vorrangig eine Vereinheitlichung der Rechtslage erreicht werden soll. Dagegen ist die Absicht oder auch
nur die in Kauf genommene Nebenfolge einer Leistungsabsenkung für Personen, die sich seit mehr als 48 Monaten in
der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und de-nen aufgrund der bisherigen Gesetzeslage nach 36 Monaten
Leistungsbezug höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG gezahlt wurden, der Gesetzesbegründung nicht zu ent-nehmen.
Auch sind keine anderweitigen Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers ersichtlich.
Allein die Tatsache, dass eine Übergangsregelung für sog. Altfälle formulierbar gewesen wäre, aber keinen Eingang in
das Gesetz gefunden hat, schließt es nicht aus, dass der Gesetzgeber die Problematik einer Absenkung für bereits
leistungsberechtigte Personen nicht gesehen und nur deshalb eine Übergangsregelung nicht getroffen hat. Sinn und
Zweck der Regelungen des AsylbLG, nach langjährigem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG für den
privilegierten Personenkreis eine Integrationskomponente anzuerkennen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl v.
12 Juni 2007 – L 11 AY 84/06 ER mwN), sprechen aber dagegen, dass bislang privilegierte Leistungsberechtigte von
dem höheren Leistungsbezug vorerst wieder ausgenommen werden sollen. Vielmehr liefe ein solches Ergebnis dem
zum Ausdruck gebrachten Ziel, abhängig vom Grad der Verfestigung grundsätzlich nach 48 Monaten Aufenthaltsdauer
durch die Gewährung höherer Leistun-gen das Bedürfnis nach sozialer Integration anzuerkennen, zuwider. Es könnte
sogar dazu führen, dass durch die Rückstufung auf niedrigere Leistungen gemäß §§ 3 – 7 A-sylbLG und die damit
regelmäßig einhergehende Verweisung auf Gutscheinleistungen bereits erreichte Integrationserfolge bei dem
betroffenen Personenkreis wieder zunichte gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein Teil der
Betroffenen wie zB der AS sich erheblich länger als vier Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und –wie
ebenfalls der AS - zum Teil seit weit über einem Jahr bereits die hö-heren Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG iVm
SGB XII bezogen haben, welche ihnen in der Vergangenheit in gewissem Umfang eine Teilhabe am sozialen Leben
und eine Ein-bindung in die Gesellschaft ermöglichten. Eine Rückstufung und ggf Zunichtemachung dadurch erreichter
Integrationserfolge würde der Intention, nach einem Aufenthalt von über 48 Monaten regelmäßig das
Integrationsinteresse anzuerkennen und zu diesem Zweck höhere Leistungen zu gewähren, widersprechen. Nach
Auffassung der Kammer lassen diese Umstände alleine den Schluss zu, dass das Gesetz eine Regelungslücke
enthält, indem eine Übergangsregelung nicht enthalten ist.
Zur Schließung dieser planwidrigen Gesetzeslücke müssen bei Leistungsberechtigten, die bei Inkrafttreten der
gesetzlichen Änderung nach dem Bezug von Grundleistungen über einen Zeitraum von 36 Monaten die höheren
Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten haben, diese Zeiten in die Berechnung der Frist von 48 Monaten einbezogen
werden. Die Interessenlage bei diesen Leistungsberechtigten ist identisch wie bei denjenigen, die nach dem Bezug
von Grundleistungen über eine Dauer von 48 Monaten erstmals in den Genuss höherer Leistungen nach dem SGB XII
kommen. Bei beiden Gruppen liegt ein mindestens vier Jahre langer und damit verfestigter Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland vor und wurde das Integrationsbedürfnis vom Gesetzgeber jeweils bereits anerkannt.
Ferner bestehen -abgesehen von der unterschiedlichen Dauer des Bezugs von Grundleistungen- keine Unterschiede,
welche einen unterschiedlichen Leistungsbe-zug und eine existentielle Schlechterstellung derjenigen, die bereits
höhere Leistungen bezogen hatten, rechtfertigen können. Nach dem insoweit erkennbaren Willen des Ge-setzgebers,
anknüpfend an die Dauer des Aufenthaltes von grundsätzlich 48 Monaten und entsprechendem Leistungsbezug nach
dem AsylbLG die höheren Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, ist die bestehende Lücke durch
Berücksichtigung der Zeiten des Leistungsbezuges nach § 2 AsylbLG bei der Berechnung der 48- Monatsfrist zu
schließen. Da der AS unter Einberechnung dieser Zeiten über 48 Monate Leistungen nach dem AsylbLG erhält, sind
bei ihm in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum die zeitlichen Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug
nach § 2 Abs 1 AsylbLG iVm SGB XII erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass er die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutsch-land rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst hat, bestehen nicht und werden vom AG, dem insoweit die Nichterweislichkeit zur Last fiele (vgl
BSG, Urt. v. 08. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R), nicht vorgetragen.
3. Dem AS ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, da die derzeit bewilligten
Leistungen deutlich geringer sind, als die Leistungen nach § 2 A-sylbLG iVm SGB XII. Die Kammer folgt insoweit der
Rechtsprechung des Niedersächsi-schen Oberverwaltungsgerichts (vgl Beschluss vom 06. Februar 2004 – 4 ME
494/03) und der herrschenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg, Beschl v. 28. März 2007
- L 7 AY 1386/07 ER-B; s.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 8. Oktober 2007 – L 11 AY 9/05 ER), nach
welcher für die Bezieher mit abge-senkten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bei einem glaubhaft gemachten
Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG ab Antragseingang regelmäßig ein Anordnungsgrund
besteht. Aufgrund der Rechtsnatur des vorläufigen Rechtsschutzver-fahrens, in dem keine endgültige, sondern eine
einstweilige Regelung zur Abwendung einer Notlage zu treffen ist, sind die Leistungen nur vorläufig und damit unter
dem Vorbe-halt der Rückforderung zuzusprechen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Dem AS ist gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Aufgrund
seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist er nicht in der Lage, die Kosten der
Prozessführung aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen.