Urteil des SozG Stade vom 08.05.2007

SozG Stade: befreiung von der versicherungspflicht, ausbildung, unabhängigkeit, dienstleistung, rechtspflege, abgrenzung, gleichbehandlung, sozialversicherungsrecht, zugehörigkeit, form

Sozialgericht Stade
Urteil vom 08.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 27 RA 186/03
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.
Die 1967 geborene Klägerin ist Volljuristin. Seit 1. Januar 2002 ist sie als Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung
bei der Versicherung J. GmbH & Co. KG (in der Folge: J. GmbH) beschäftigt bei einer Arbeitszeit von 40
Wochenstunden. Nach den Angaben der Arbeitgeberin in der Bescheinigung vom 4. April 2003 gehören zum
Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Klägerin insbesondere die Bearbeitung von Schadensfällen und Leistungsfällen
der Komposit-Versicherung. Die Tätigkeit umfasst danach die Prüfung der Sach- und Rechtslage, die Erstellung von
Rechtsgutachten, die Besprechung und Verhandlung von Schadensfällen mit Rechtsanwälten, Behörden,
Anspruchstellern, Vermittlern, Maklern und anderen dritten Personen, die Durchführung der Korrespondenz, die
Festlegung und Auszahlung von Entschädigungsbeträgen, die Vertretung der Versicherungsnehmer und
Versicherungsgesellschaften vor Gericht, die Führung von Prozessen, das Erstellen von Schriftsätzen, die Einleitung
und Durchführung von Regressfällen. Mit Genehmigung vom 16. Mai 2002 gestattete die Arbeitgeberin der Klägerin
die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Danach ist sie berechtigt, auch während der Dienststunden
jederzeit nach eigenem Ermessen Gerichtstermine wahrzunehmen, eilige Schriftsätze zu fertigen und
Telefongespräche zu führen sowie sonstige nicht aufschiebbare anwaltliche Tätigkeiten zu erledigen. Mit
Bescheinigung vom 19. Juni 2003 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Klägerin seit 1. Januar 2002 als
Syndikusanwältin tätig sei. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 27.
Juli 2004 unter Wiederholung der Tätigkeitsbeschreibung vom 4. April 2003 ergänzend mit, dass die Klägerin seit
Januar 2003 zusätzlich mit der Fertigung von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren, insbesondere
Klageerwiderungen und Stellungnahmen in PKH-Verfahren, mit der Bearbeitung von Betriebshaftpflichtschäden aus
dem Bereich der Altenpflegeheime und mit der internen Beratung von Kollegen bei rechtlich schwierig gelagerten
Schadensfällen, insbesondere aus dem Haftpflichtbereich, befasst sei.
Seit dem 20. Januar 2003 ist die Klägerin als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht K. und zugleich bei dem
Landgericht L. zugelassen. Laut Bescheinigung der Beigeladenen, der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, vom
17. April 2003 ist die Klägerin seit 29. Januar 2003 Mitglied der Kammer sowie seit diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes
Mitglied des Versorgungswerkes. Nach eigenen Angaben übt die Klägerin die freiberufliche Tätigkeit als
Rechtsanwältin nur in einem geringfügigen Umfang aus. In den Jahren von 2003 bis 2007 hat sie nach eigenen
Angaben etwa acht bis zehn Mandate übernommen. Werbung macht die Klägerin für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin
nicht, in den Gelben Seiten ist sie nicht verzeichnet. Die Klägerin zahlt nach eigenen Angaben den Mindestbeitrag an
die Beigeladene in Höhe von etwa 100,00 EUR monatlich.
Am 17. April 2003 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung ab 1. Februar 2003. Mit Bescheid vom 24. Mai 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der
Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht könne
nur für die jeweilige berufsspezifische rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgesprochen werden. In der
Regel sei dies der Fall bei der Beschäftigung als angestellte Anwältin. Die Klägerin sei jedoch als
Schadenssachbearbeiterin beschäftigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, sie
sei als Syndikusanwältin beschäftigt. Zugleich legte sie die entsprechende Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin vor. Mit
Widerspruchsbescheid vom 7. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der
Begründung, es sei entscheidend darauf abzustellen, dass die zu befreiende Beschäftigung sowohl die Grundlage für
die Kammerpflicht als auch die Grundlage für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bilde. Vorliegend sei
hinsichtlich der Tätigkeit bei der J. GmbH keine anwaltliche Tätigkeit erkennbar. Die Bestätigung der Arbeitgeberin,
dass die Klägerin seit 1. Januar 2002 als Syndikusanwältin beschäftigt sei, überzeuge nicht, zumal die Zulassung zur
Anwaltschaft erst im Januar 2003 erfolgt sei. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin nunmehr
weisungsungebunden als Anwältin tätig sei in dem Unternehmen.
Die Klägerin hat am 15. September 2003 Klage erhoben und trägt vor, sie seit als Syndikusanwältin tätig, da sie zum
einen juristische Sachbearbeiterin bei der J. GmbH und zum anderen Rechtsanwältin in eigener Kanzlei sei. Die
Arbeitgeberin habe ihr alle Möglichkeiten eingeräumt, zB jederzeit Gerichtstermine wahrzunehmen. Die Bescheinigung
der Arbeitgeberin hinsichtlich des Datums sei insoweit fehlerhaft, als dass die Tätigkeit als Syndikusanwältin natürlich
erst ab Januar 2003 ausgeübt werde. Bei der J. GmbH übe sie durchaus eine anwaltliche Tätigkeit aus. Insbesondere
decke sie die für eine anwaltliche Tätigkeit typischen Aufgabenfelder (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung,
Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung) ab. Sie sei in erheblichem Umfang mit der internen Beratung von Kollegen
bei rechtlich schwierig gelagerten Schadensfällen befasst. Die Aufgabenfelder Rechtsentscheidung und
Rechtsgestaltung decke sie dadurch ab, dass sie Schadensfälle mit allen beteiligten Personen verhandle,
Schriftsätze erstelle und vor Gericht auftrete. Zudem fertige sie Klagen und Klageerwiderungen sowie sonstige
schriftsätzliche Stellungnahmen, auch im PKH-Verfahren. Auch Aufgaben der Rechtsvermittlung nehme sie
regelmäßig wahr, indem sie zB hausintern über wichtige Gesetzesänderungen referiere bzw die selbst auf Seminaren
erworbenen Kenntnisse weitervermittle. So sei sie hausintern gewissermaßen als Expertin für gebührenrechtliche
Fragen anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1
SGB VI ab 1. Februar 2003 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und ist der Auffassung, dass die von der Arbeitgeberin erstellte
Stellen- und Funktionsbeschreibung nicht ausreichend sei, um eine anwaltliche Tätigkeit der Klägerin zu begründen.
Insbesondere falle auf, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit Beginn im Januar 2002 nicht wesentlich verändert
habe, obwohl die Klägerin erst ab Januar 2003 als Syndikusanwältin tätig sein könne. Dies werde auch bestätigt durch
die verschiedenen Stellenbeschreibungen der Arbeitgeberin, die weitgehend identisch seien. Zudem werde die
Tätigkeit der Klägerin auch von der Arbeitgeberin im Juli 2004 weiterhin als Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung
bezeichnet.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin nach den Erklärungen der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2004 für die
Arbeitgeberin eine anwaltliche Tätigkeit erbringe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung im Hinblick auf ihre Angestelltentätigkeit bei der König GmbH.
Nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI werden unter bestimmten Voraussetzungen (Nr a bis c) auf Antrag Angestellte
und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz
angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher
Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit.
Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht setzt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraus,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht von Gesetzes wegen oder auf Antrag begründet
hat und nimmt unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des Abs 1 und eines Antrags nach §
6 Abs 2 SGB VI die von ihr erfassten Sachverhalte von der Versicherungspflicht aus. Die Regelung soll den
betroffenen Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen
Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung
erfolgt nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung besteht (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R = SozR 3 – 2600 § 56 Nr 12;
LSG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2004 – L 3 RA 45/02). Die Befreiung setzt einen inneren Zusammenhang
zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird und dem
Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Versicherungsbefreiung kann nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der
Versicherungspflicht befreit werden soll, als berufsspezifisch darstellt (Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum
SGB VI, § 6 Rn 41).
Die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht sind demnach getrennt nach den einzelnen sie
begründenden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln. Sie erfasst in derselben Person nicht
weitere Beschäftigungen oder Tätigkeiten, für die nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen ist
oder auf die sich die ausgesprochene Befreiung nicht nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erstreckt (BSG, Urteil vom 22.
Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R; Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB VI Rn 3;
Klattenhoff in Hauck/Haines, aaO, § 6 Rn 41, § 5 Rn 70 f). Entscheidend für die Abgrenzung der
Beschäftigungsverhältnisse ist, ob die Tätigkeiten zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbar sind und voneinander
unabhängig ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 10. September 1975, 3/12 RK 6/74 = BSGE 40, 208; Klattenhoff in
Hauck/Haines, aaO, § 5 Rn 71).
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die
abhängige Beschäftigung als Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung sind bei der Klägerin nicht gegeben.
Seit der Aufnahme ihrer Beschäftigung als angestellte Sachbearbeiterin ist die Klägerin nach § 1 SGB VI bei der
Beklagten pflichtversichert. Die Tätigkeit als angestellte juristische Sachbearbeiterin erfüllt allein nicht die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Denn sie
begründet weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch bei der Beigeladenen. Die Beigeladene
hat mit Schriftsatz vom 2. März 2006 bestätigt, dass die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen auf
der erfolgten Zulassung als Rechtsanwältin beruht, nicht dagegen auf der Tätigkeit bei der J. GmbH.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch durch die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als freie
Rechtsanwältin ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für ihre abhängige Tätigkeit nicht
entstanden. Zwar ist die Klägerin durch die Zulassung als Rechtsanwältin seit Januar 2003 Mitglied der
Rechtsanwaltskammer und damit Pflichtmitglied der Beigeladenen, einem berufsständischen Versorgungswerk,
geworden. Jedoch ist mit der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwältin die Tätigkeit der Klägerin als angestellte
juristische Sachbearbeiterin bei der J. GmbH nicht als "anwaltliche" Tätigkeit und damit auch nicht als eine den
Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI begründende Tätigkeit zu werten. Nach Auffassung der
Kammer handelt es sich bei der nebenberuflichen Tätigkeit als freie Rechtsanwältin und der Tätigkeit als angestellte
juristische Sachbearbeiterin um zwei voneinander zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die
voneinander unabhängig sind. Die beiden Tätigkeitsbereiche sind durch das Berufsausübungsrecht – die BRAO auf
der einen und arbeitsrechtliche Vorschriften auf der anderen Seite – mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten
ausgestattet, wobei die Zulassung als Rechtsanwältin nicht unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der
Tätigkeit als angestellte juristische Sachbearbeiterin ist. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die beiden Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der J. GmbH keine anwaltliche Tätigkeit
darstellt. Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes handelt es sich um eine Dienstleistung höherer Art mit einer aus dem
Status eines Organs der Rechtspflege fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen
Weisungsfreiheit und einem durch Sachzwänge bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf. Ein Rechtsanwalt
ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Die Beteiligung an der Regelung
von Rechtsangelegenheiten umfasst neben der Prozessvertretung die gesamte außergerichtliche rechtsvermittelnde,
schlichtende und gestaltende Tätigkeit. Die Ausübung einer Anwaltstätigkeit erfordert einen rechtlichen und
tatsächlichen Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts
sichern soll.
Die Klägerin ist bei der J. GmbH als (juristische) Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung beschäftigt. Diese
Tätigkeit übte sich nach Angaben der Arbeitgeberin bereits seit 1. Januar 2002 und auch nach der erfolgten Zulassung
zur Rechtsanwältin im Januar 2003 weitgehend inhaltsgleich aus. Dies folgt aus den Tätigkeitsbeschreibungen der
Arbeitgeberin vom 4. April 2003 und 27. Juli 2004. Es ist nicht erkennbar, dass sich Art und Inhalt der Tätigkeit der
Klägerin nach der Zulassung zur Rechtsanwältin im Januar 2003 wesentlich verändert haben. Konsequenterweise
spricht die Arbeitgeberin auch im Jahr 2004 unverändert von einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit 1. Januar 2002.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es auf die Bezeichnung der Tätigkeit durch die Arbeitgeberin nicht
entscheidend ankommt. Ebenso wenig ist von Bedeutung – und zudem inhaltlich offensichtlich verfehlt -, dass die
Arbeitgeberin mit Bescheinigung vom 19. Juni 2003 eine Tätigkeit der Klägerin für die GmbH als "Syndikusanwältin"
seit 1. Januar 2002 bestätigt hat. Für die Kammer ist weder aus dem schriftlichen Vortrag der Klägerin noch aus den
Ausführungen in der Verhandlung deutlich geworden, inwieweit die Klägerin seit Januar 2003 für die J. GmbH eine
anwaltliche Tätigkeit ausübt. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, inwieweit sich die Tätigkeit der
Klägerin von ihrer bis Ende 2002 ausgeübten Tätigkeit sowie von der Tätigkeit der anderen (nichtjuristischen)
Sachbearbeiter dort unterscheidet. Die Kammer hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin seit Januar
2002 unverändert eine Tätigkeit als (juristische) Sachbearbeiterin ausübt, deren Qualität sich gegenüber anderen
Sachbearbeiterarbeitsplätzen lediglich dadurch unterscheidet, dass sie durch ihre akademische Ausbildung als
besonders qualifiziert, ggf als überqualifiziert, gelten kann. Dass sie aufgrund ihrer Ausbildung regelmäßig von
Kollegen in Rechtsfragen um Rat gebeten wird, ist insoweit verständlich und nachvollziehbar, macht ihre Tätigkeit
allerdings keineswegs zu einer anwaltlichen Tätigkeit. Auch ist in keiner Weise erkennbar, dass der Klägerin im
Rahmen ihrer Tätigkeit von der J. GmbH ein rechtlicher und tatsächlicher Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an
Unabhängigkeit begründet, eingeräumt wird. Aus welchen Erwägungen die Klägerin die Anwaltszulassung beantragt
hat, kann hier offen bleiben. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann dabei – obwohl die Klägerin ausgeführt hat,
zumindest zu Beginn eine mehr als geringfügige Tätigkeit als freie Anwältin angestrebt zu haben -, dass die
Beantragung der Anwaltszulassung ggf vor allem den Zweck hatte, in das Versorgungswerk für Rechtsanwälte zu
gelangen und eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu bewirken. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass durch die Ausübung einer zeitlich unbedeutenden Nebenbeschäftigung nicht die Möglichkeit
eröffnet werden kann, die Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verlassen und sich
stattdessen in einer eigenen Gruppe mit günstigerer Risikostruktur abzusichern.
Offen bleiben kann nach alledem auch – da die Klägerin schon keine anwaltliche Tätigkeit innerhalb ihres
Angestelltenverhältnisses ausübt -, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als angestellter Sachbearbeiterin
einerseits und ihrer Tätigkeit als nebenberuflicher freier Rechtsanwältin andererseits als so genannte
Syndikusanwältin zu bezeichnen ist. Offen bleiben kann weiterhin, ob Syndikusanwälte grundsätzlich innerhalb ihres
festen Beschäftigungsverhältnisses als nicht anwaltlich tätig angesehen werden müssen (so LSG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 19. März 2004, nach § 102 SGG wirkungslos wegen erfolgter Klagerücknahme während des
anhängigen Revisionsverfahrens, L 4 RA 12/03; vgl BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – XI ZR 384/97 = BGHZ 141,
69).
Selbst für den Fall, dass die Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen eine Befreiung von der
gesetzlichen Versicherungspflicht ausgesprochen haben sollte, würde sich daraus für die Klägerin kein Anspruch
herleiten, da es sich um rechtswidrige Entscheidungen gehandelt hätte, die ein Recht auf Gleichbehandlung nicht
begründen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.