Urteil des SozG Speyer vom 11.10.2007

SozG Speyer: versicherungsschutz, pflege, ausbildung, unternehmen, unfallversicherung, berechtigung, veranstaltung, verein, arbeitsunfall, zivilschutz

Sozialrecht
SG
Speyer
11.10.2007
S 8 U 51/07
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.02.2007 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 04.06.2006 um einen Arbeitsunfall
handelte.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre alte Kläger erlitt während einer Pfingstfreizeit der DLRG N., deren
Mitglied er ist, einen Unfall, als er eine Mineralwasserflasche, die ihm zugeworfen wurde, nicht auffangen
konnte, diese ihm ins Gesicht flog und er sich dadurch an der Lippe und an einem Zahn verletzte.
In der Einladung der DLRG N. zu der Pfingstfreizeit hieß es, es werde von Samstag, den 03. Juni 2006, bis
zum Montag, den 05. Juni 2006, ein Zeltlager durchgeführt. Dabei gebe es jede Menge Spiel und Spaß,
wie beispielsweise eine Nachtwanderung, Lagerfeuer, Spiele und vieles mehr. Teilnahmeberechtigt seien
Kinder und Jugendliche der DLRG N. und der DLRG A. zwischen 8 und 14 Jahren. Die Teilnehmerzahl
sei auf 20 begrenzt.
Die Bundesgeschäftsstelle der DLRG teilte der Beklagten am 19.07.2006 mit, der Unfall des Klägers habe
sich nicht während einer Schwimmausbildung ereignet. Die Pfingstfreizeit falle in den Bereich der
jungendpflegerischen Maßnahmen. Der Bundesverband der Unfallkassen habe in einem Rundschreiben
vom 15.07.1991 den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII) für Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr an bei der Teilnahme an
jugendpflegerischen Tätigkeiten, die die DLRG-Jugend als Jugendorganisation neben den reinen
Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen durchführt, bejaht.
Durch Bescheid vom 08.12.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom
04.06.2006 als Arbeitsunfall ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.2007 zurück.
Zur Begründung führte sie aus, Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens seien zwar grundsätzlich
als den spezifischen Belangen und Interessen von Kindern gerecht werdender Teil der Ausbildung in der
Hilfeleistungsorganisation aufzufassen, soweit es sich um eine offizielle Veranstaltung des Vereins
handele. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei jedoch, dass die Teilnahme an
jugendpflegerischen Tätigkeiten neben reinen und somit versicherten Ausbildungs- und
Übungsmaßnahmen der Hilfeleistungsorganisation erfolge. Versicherungsschutz bestehe daher nicht für
diejenigen Kinder und Jugendlichen, die nicht an einer Rettungsschwimmerausbildung teilnähmen. Im
Bereich der DLRG dürften Kinder frühestens ab dem 12. Lebensjahr an einer
Rettungsschwimmerausbildung teilnehmen. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet gehabt habe, sei ihm die Teilnahme an einer Rettungsschwimmerausbildung nicht erlaubt,
sodass in diesem Alter auch die Teilnahme an der von der DLRG organisierten Pfingstfreizeit nicht unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
Er trägt vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung einen
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch dann bejaht, wenn Unfälle sich bei
organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten, bei Übungen, Dienstsport, Werbemaßnahmen und sogar
bei gesellschaftlichen Veranstaltungen ereignet hätten. Die im ehrenamtlichen Bereich tätigen
Hilfeleistungsunternehmen hätten traditionell Kinder und Jugendliche in Jugendabteilungen, um
Nachwuchs heranzubilden. Die Pflege des Gemeinschafslebens im Kinder- und Jugendbereich diene der
Förderung des Nachwuchses und damit den Zwecken des Unternehmens. Unfälle bei der Pflege des
Gemeinschaftslebens im Nachwuchsbereich stünden daher im notwendigen inneren Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit. Im Übrigen treffe der Vortrag der Beklagten nicht zu, dass die
Rettungsschwimmerausbildung erst ab dem 12. Lebensjahr stattfinden könne. Lediglich für die Ablegung
der Prüfungen sei das Erreichen des 12. Lebensjahres Voraussetzung. Die eigentliche Ausbildung könne
aber auch schon früher beginnen. Wenn Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr bei der Teilnahme an
einem Fußballturnier versichert seien (SG Detmold vom 22.05.2002, Az.: S 14 U 56/01), müsse dies erst
recht für Teilnehmer an einer Jugendfreizeit der DLRG gelten.
Der Kläger hat zur weiteren Begründung das Rundschreiben des Bundesverbandes der Unfallkassen
vom 21.05.1991 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2007
aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 04.06.2006 um einen Arbeitsunfall
handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Versicherungsschutz müsse an die Ausbildung im Bereich der DLRG-Jugend
anknüpfen. Die Rettungsschwimmerprüfung könne erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres abgelegt
werden. Zwar könne mit 10 Jahren bereits die Prüfung für die Eigenrettung abgelegt werden. Dies reiche
aber nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen, da die Eigenrettung nicht wesentlich den
Zwecken der DLRG diene, sondern eigenwirtschaftlich sei. Erst die Ausbildung zum Rettungsschwimmer
diene den Zwecken der DLRG. Deswegen seien Tätigkeiten von Jugendlichen für die DLRG erst dann
versichert, wenn sie die Berechtigung hätten, die Prüfung zum Rettungsschwimmer abzulegen. Wenn ein
Mitglied der DLRG-Jugend das 12. Lebensjahr vollendet habe, sei er, weil er dann zur Ablegung der
Rettungsschwimmerprüfung berechtigt sei, auch bei sonstigen werbenden Tätigkeiten für die DLRG
gesetzlich unfallversichert. Da der Kläger aber zum Unfallzeitpunkt noch nicht 12 Jahre alt gewesen sei,
sei er auch nicht gesetzlich unfallversichert. In dem hypothetischen Fall, dass der zum Unfallzeitpunkt 11-
järhige Kläger zusammen mit einem 12-jährigen Freund beispielsweise auf der Fahrt zum Zeltlager
verunglückt wäre, würde demnach der 12-jährige Freund entschädigt, der 11-jährige Kläger dagegen
nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte
der Beklagten. Der wesentliche Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles ist als kombinierte Anfechtungs- und
Feststellungsklage zulässig (BSG, SozR 4-1500, § 55 Nr. 4).
In der Sache ist sie auch begründet. Der Kläger war während der Teilnahme an dem Pfingstzeltlager der
DLRG N. vom 03. bis zum 05. Juni 2006 nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII gesetzlich unfallversichert.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer dem
Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.
Bei der DLRG N. handelt es sich zweifelsfrei um ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im
Zivilschutz.
Der zum Unfallzeitpunkt 11-jährige Kläger war für dieses Unternehmen zum Unfallzeitpunkt auch
ehrenamtlich tätig.
Die Ehrenamtlichkeit kann nicht ernstlich bezweifelt werden, da der Kläger nicht gegen ein Entgelt tätig
war.
Die Teilnahme des Klägers am Pfingstzeltlager der DLRG N. vom 03. bis zum 05. Juni 2006 stand auch im
notwendigen inneren Zusammenhang mit den unfallversicherungsrechtlich geschützten Vereinszwecken.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss die zu einem Unfall führende Tätigkeit in einem inneren
Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die nach § 2 SGB VII in den Schutzbereich der gesetzlichen
Unfallversicherung einbezogen ist (vgl. beispielsweise BSG, SozR 3-2200, § 539 Nr. 9 m.w.N.). Dabei ist
ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des BSG bei Unternehmen zur Hilfe in Unglücksfällen und im
Katastrophenschutz der Versicherungsschutz weit zu fassen. Geschützt sind nicht nur Tätigkeiten der
unmittelbaren Hilfeleistung oder der Ausbildung hierfür, sondern auch sonstige Verrichtungen, die den
Belangen des Unternehmens wesentlich dienen oder seine Angelegenheiten wesentlich fördern (BSG
vom 27.02.1985, Az.: 2 RU 10/84). Maßgeblich ist dabei stets die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung
zum Unternehmen, die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist (BSG a.a.O.). Wie
der Kläger unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des BSG zutreffend vorgetragen hat,
fallen hierunter z.B. organisatorische und verwaltende Tätigkeiten, Übungen, sportliche Betätigungen und
werbende Maßnahmen und gesellschaftliche Veranstaltungen (BSG aaO; BSG v. 29.11.1990, SGb
1991,67; BSG v. 4.8.1992, SozSich 1993,31; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).
Der Unfall des Klägers vom 04.06.2006 hat sich während seiner Teilnahme am Pfingstzeltlager der DLRG
N. ereignet. Dieses Zeltlager diente der Nachwuchsförderung. Wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat,
unterhalten Hilfeleistungsunternehmen traditionell Jugendabteilungen, in denen der vereinseigene
Nachwuchs gepflegt und gefördert wird. Die Jugendarbeit der im ehrenamtlichen Bereich tätigen Vereine
ist ein wesentlicher Bestandteil der Vereinsarbeit, da die Nachwuchsförderung von existenzieller
Bedeutung für das Fortbestehen der Vereine ist. Ähnlich wie beispielsweise im Bereich der Kirchen soll
durch die frühzeitige Bindung von Kindern und Jugendlichen an den Verein sichergestellt werden, dass
eine Überalterung der Mitgliederschaft vermieden und stets durch das Nachrücken jüngerer Mitglieder in
den Erwachsenenbereich das Ausscheiden älterer Mitglieder kompensiert wird. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist die Bindung an einen Verein umso größer, je eher die Kinder und Jugendlichen in
das Vereinsleben integriert werden. Die Kinder- und Jugendarbeit ist also ein Bereich, der den Zwecken
des Vereines unmittelbar dient. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 12
SGB VII erstreckt sich demnach auch auf die Kinder- und Jugendarbeit der von dieser Vorschrift erfassten
Organisationen. Dies wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Die Beklagte ist auch zutreffend der
Auffassung, dass der Unfallversicherungsschutz für Kinder und Jugendliche der DLRG nicht beschränkt ist
auf Tätigkeiten, die unmittelbar der Ausbildung dienen, sondern auch Tätigkeiten zur Pflege des
Gemeinschaftslebens erfasst. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, das beispielsweise bei
der Teilnahme von Erwachsenen an einem Feuerwehrball den notwendigen inneren Zusammenhang mit
den Zwecken der freiwilligen Feuerwehr bejaht hat (BSG, SozR 3-2200, § 539 Nr. 5). Diese Entscheidung
erging zwar nicht für den Kinder- und Jugendbereich. Es sind aber keine Gründe ersichtlich, warum die
Erwägungen, die die Entscheidung des BSG tragen, nicht auch für die Pflege des Gemeinschaftslebens
im Kinder- und Jugendbereich gelten sollten. Nach Auffassung des BSG, die von der Kammer geteilt wird,
ist für die sachgerechte Erledigung von Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes durch
ehrenamtliche Mitglieder von Vereinen eine besondere Kameradschaft erforderlich, die wiederum einer
besonderen Pflege bedarf. Hierunter fallen bei Erwachsenen auch gesellige Veranstaltungen wie
beispielsweise ein Feuerwehrball. Veranstaltungen, die der Schaffung, der Erhaltung oder der Förderung
des Zusammenhaltes der Gemeinschaft der ehrenamtlich Tätigen dienen, stehen demnach auch in einem
unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII versicherten Tätigkeit.
Übertragen auf die Kinder- und Jugendarbeit bedeutet dies, dass auch eine gemeinschaftsfördernde
Veranstaltung wie ein Jugendzeltlager dem versicherten Bereich der Zivil- und
Katastrophenschutzorganisation zuzurechnen ist. Unerheblich ist hierbei, ob die Teilnahme an der
Veranstaltung angeordnet oder freiwillig ist (BSG aaO.).
Die Ablehnung des Versicherungsschutzes für den Kläger durch die Beklagte beruht auf
Differenzierungen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Beklagte ist der Auffassung,
den Versicherungsschutz daran anknüpfen zu müssen, dass die Kinder und Jugendlichen der DLRG ein
Alter erreicht haben, in dem sie berechtigt sind, die Rettungsschwimmerprüfung abzulegen, nämlich mit
der Vollendung des 12. Lebensjahres. Ist das 12. Lebensjahr vollendet, besteht auch nach Auffassung der
Beklagten ein Versicherungsschutz bei Tätigkeiten, die nicht nur unmittelbar der Ausbildung, sondern
darüber hinaus auch der Pflege des Gemeinschaftslebens dienen. Auch die Beklagte bezweifelt nicht,
dass es sich bei der Teilnahme an dem Pfingstzeltlager der DLRG N. grundsätzlich um eine solche
Tätigkeit handelte. Ist das 12. Lebensjahr dagegen noch nicht erreicht, besteht nach Auffassung der
Beklagten eine Versicherungsschutz bei Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens nicht. Diese
Unterscheidung überzeugt nicht. Sie würde nämlich zu dem schwer verständlichen Ergebnis führen, dass
in dem von der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung gebildeten Beispielsfall, dass ein 12-
Jähriger und ein 11-Jähriger Jugendlicher auf der Fahrt zu dem Pfingstzeltlager gemeinsam
verunglücken, der 12-Jährige von der Beklagten entschädigt würde, der 11-Jährige aber nicht. Dieses
Ergebnis ist nach Überzeugung der Kammer unter der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herrührenden
Verpflichtung, vergleichbare Sachverhalte gleich und nur ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln,
nicht haltbar. Der Unterschied zwischen dem 12-jährigen und dem 11-jährigen Teilnehmer an einer
Jugendfreizeit der DLRG besteht nur darin, dass der ältere zur Teilnahme an der
Rettungsschwimmerprüfung berechtigt ist, der jüngere jedoch nicht, obwohl er ebenfalls bereits die
Ausbildung beginnen könnte. Die Berechtigung zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung steht aber
in keinem ersichtlichen inneren Zusammenhang mit der Teilnahme an der Jugendfreizeit der DLRG.
Diese diente, wie dargelegt, dem Zweck der Nachwuchsförderung, unabhängig davon, ob die Teilnehmer
an der Jugendfreizeit bereits zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung berechtigt sind oder nicht. Die
Teilnahme an dem Pfingstzeltlager der DLRG N. war nämlich erkennbar nicht daran geknüpft, ob eine
Berechtigung zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung vorliegt. Sie richtete sich vielmehr
ausweislich der Einladung an alle Kinder und Jugendliche der DLRG N. und der DLRG A. zwischen 8 und
14 Jahren, wobei die Teilnehmerzahl, wohl aus Kapazitätsgründen, auf 20 Kinder beschränkt werden
musste. Da die Nachwuchsförderung dem Ziel dient, Kinder und Jugendliche an den Verein zu binden,
kann für die Abgrenzung des Versicherungsschutzes im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII nicht
danach differenziert werden, ob die Teilnehmer an der Jugendfreizeit zur Ablegung der
Rettungsschwimmerprüfung berechtigt sind, wenn die in Frage stehende Jugendfreizeit erkennbar keinen
Bezug zur Rettungsschwimmerausbildung hat. In diesem Fall ist allein ausschlaggebend, ob die
Jugendfreizeit der Nachwuchsförderung dient, was vorliegend bei dem Pfingstzeltlager der DLRG N.
unzweifelhaft der Fall war.
Dass eine Unfallkausalität, nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen der im inneren
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfallereignis (vgl. hierzu
BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 8/06 R) vorliegt, ist nicht zu bezweifeln.
BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 8/06 R) vorliegt, ist nicht zu bezweifeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie entspricht dem Ausgang des
Rechtsstreites.