Urteil des SozG Speyer vom 01.06.2006
SozG Speyer: nachzahlung, heizung, datum, aufenthalt, verordnung, aufteilung, hauptsache, eltern, erfüllung, leistungsanspruch
Sozialrecht
SG
Speyer
01.06.2006
S 1 ER 161/06 AS
Kindesunterhalt
Tenor:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Mai
2006 vorläufig, längstens bis zum Ende des Hauptverfahrens Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in Höhe der Regelleistung ohne Berücksichtigung ihrer Kinder sowie 1/3 der
angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung nebst eventuellem Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3
SGB II zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin einen aktuellen Leistungsanspruch auf Gewährung
von Alg II für sich und ihre beiden Söhne hat.
Die Antragstellerin ist 1959 geboren, lebt von ihrem Ehemann getrennt und hat zwei Söhne (M …, geb. …
1989 und M …, geb. …1992).
Im Jahr 2004 bezog sie Sozialhilfe. Den Antrag auf Gewährung von Alg II stellte sie am 15.09.2004. Ihr
wurde daraufhin Alg II für sie selbst und ihre beiden Söhne wie folgt bewillligt:
01. Januar bis 31. März 2005 in Höhe von 1031,00 € pro Monat (Bescheid vom 07.01.2005,
01. April bis 30.04.2005 in Höhe von 1008,00 € pro Monat (Bescheid vom 07.01.2005),
01. Mai bis 31.10.2005 in Höhe von 1111,24 € (Bescheid vom 07.04.2005),
01.11.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 1111,24 € (Bescheid vom 24.10.2005),
Januar 2006 in Höhe von 1178,24 € (Bescheid vom 24.10.2005),
01.02. bis 30.04.2006 in Höhe von 1180,24 € (Bescheid vom 24.10.2005).
Ihr Antrag vom 18.04.2006, ab 01.05.2006 Alg II weiter zu gewähren, wies die Antragsgegnerin durch
Bescheid vom 28.04.2006 zurück, weil sie wenigstens bis 21.10.2006 nicht bedürftig sei. Ab 22.10.2006
könne sie einen neuen Antrag stellen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Ablehnung stützte die
Antragsgegnerin darauf, dass ihr im April 2006 erst bekannt geworden sei, dass der Antragstellerin seit
Oktober 2005 für ihre beiden Kinder Marco und Markus Kindesunterhalt von jeweils 142,00 € überwiesen
worden sei. Im Februar 2006 seien weitere Überweisungen in Höhe von 3000,00 € und 6904,88 € erfolgt.
Beide Beträge umfassten Nachzahlungen aus Kindesunterhalt.
Mit Datum vom 28.04.2004 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Alg II in einem Bescheid an die
Antragstellerin für diese und für deren beiden Söhne ab 01.10.2005 teilweise und ab 01.02.2006 ganz auf
und forderte die Antragstellerin auf, 4455,92 € zu erstatten. Der Widerspruch blieb auch hier erfolglos,
wobei sich die Antragsgegnerin auch hier auf die nachträgliche Unterhaltszahlung an die Klägerin berief.
Am 22.05.2006 hat die Antragstellerin sowohl Klage erhoben, als auch beantragt, die Beklagte im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, bis zum Abschluss des laufenden Klageverfahrens
Leistungen weiter zu gewähren.
Sie trägt vor: Die nachgezahlten Unterhaltszahlungen seien von ihr dazu verwendet worden, um Schulden
zu tilgen, die Wohnung einzurichten und die Konfirmation ihres Sohnes durchzuführen. Die
entsprechenden Rechnungen seien vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin sei nicht in der Lage, die
Rechnungen ordnungsgemäß zu überprüfen (nach deren eigener telefonischer Aussage). Sie stehe zur
Zeit ohne Einkommen da und sei nicht in der Lage, die laufenden Lebenskosten und Mietzahlungen zu
erbringen. Da dadurch die Kündigung des Mietverhältnisses drohe und sie zwei Kinder zu unterhalten
habe, bitte sie um eine beschleunigte Entscheidung.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nicht begründet. Es sei bisher nicht nachgewiesen, wofür
die zugeflossenen Beiträge verwendet worden seien. Es könne auch nicht rechtens sein, dass
zufließende Einnahmen nach Belieben des oder der Empfängerin verwendet und anschließend
Hilfsbedürftigkeit und ein Leistungsanspruch reklamiert würden. Die Antragstellerin solle sich dazu
äußern, damit in der Sache entschieden werden könne. Bei vorwerfbarem unwirtschaftlichen Verhalten
könne entweder ein geringerer Leistungssatz oder ein zu zahlender Betrag lediglich als Darlehen zur
Vermeidung der eingetretenen Notlage gewährt werden.
II.
In diesem Eilverfahren geht es nur darum, ob der Antragstellerin vorläufig ab Mai 2006 weiter Leistungen
zu bewilligen sind.
Der Antrag ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Antragstellerin hat nur Anspruch darauf, dass ihr
selbst vorläufig Leistungen nach dem SGB II weiter gewährt werden. Ihre beiden Kinder haben dagegen
(zur Zeit wenigstens) keinen Anspruch.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme in der
Hauptsache unzulässig. Jedoch ist im Hinblick auf die durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährte
Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich, wenn der geltend
gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller oder
der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten
(Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG und § 920 Abs. 2 ZPO
glaubhaft zu machen.
Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die
Antragstellerin ab Mai 2006 Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §
19 SGB II für ihre eigene Person (nicht dagegen für ihre beiden Kinder) und auf 1/3 der Leistungen für
Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II hat.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind,
hilfsbedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Klägerin ist 47 Jahre alt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist sie erwerbsfähig und hat den
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist auch hilfsbedürftig. Hilfsbedürftig ist
gemäß § 9 Abs. 1, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Diese Voraussetzungen sind in der Person der Antragstellerin ab 01.05.2006 erfüllt. Dabei ist zwischen
den Beteiligten nicht streitig, dass die Antragstellerin zur Zeit kein eigenes Einkommen hat und auch über
kein nennenswertes Vermögen verfügt. Die Antragsgegnerin verweigert der Antragstellerin die Leistung,
weil auf das Konto der Antragstellerin im Februar 2006 eine Unterhaltsnachzahlung für ihre beiden Söhne
in Höhe von insgesamt 9904,88 € eingegangen ist. Es handele sich dabei, was ebenfalls von den
Beteiligten nicht bestritten wird, eindeutig um Nachzahlungen für Kindesunterhalt für die Vergangenheit
(Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a.Rh. vom 02.04.2004, Az.: 5 d F 567/03). Dieses Geld hat die
Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag bis Ende April 2006 verbraucht. Es kann also nicht davon
ausgegangen werden, dass dieses Geld aktuell existiert und der Antragstellerin zum Lebensunterhalt zur
Verfügung steht.
Entscheidend für die Bewertung ist zunächst, ob es sich bei dieser Unterhaltsnachzahlung um
Einkommen oder Vermögen handelt. Die Kammer schließt sich der sogenannten Zuflusstheorie an, die
inzwischen nicht nur vom Bundessozialgericht, sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht vertreten
wird. Bei der Erfüllung von Geldforderungen kommt es danach darauf an, ob bei der Erfüllung einer
Geldforderung der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihm zugrunde liegenden Forderung im
Vordergrund steht. Die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen hängt deshalb davon ab, ob die
Forderung aus bewusst angespartem vormaligem Einkommen stammt (dann ist der Geldzufluss
Vermögen) oder ob Grund der Forderung nicht realisierte Einnahmen waren (dann ist der Geldzufluss
Einkommen, vgl. dazu Mecke in Eicher/Spellbring, Kommentar zum SGB II, München 2005, § 11 Nr. 18).
Der Nachzahlung liegen ausstehende Unterhaltsforderungen zugrunde, welche der Vater der beiden
Kinder erst im Februar 2006 beglich. Somit ist die Nachzahlung als Einkommen zu bewerten.
Wenn es sich um Einkommen, und zwar solches der Kinder handelt, ist weiter zu fragen, ob dieser
Einkommenszufluss sich nur bei den Kindern oder auch bei der Antragstellerin selbst auswirkt. Letzteres
könnte sich daraus ergeben, dass die Kinder mit der Antragstellerin eine sogenannte
Bedarfsgemeinschaft bilden. Gemäß § 7 Abs. 3 gehören zur Bedarfsgemeinschaft
die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder dieser Personen, soweit sie
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes
beschaffen können.
Die Nrn. 2 und 3 sind hier nicht einschlägig.
Man könnte daran zweifeln, ob die Kinder im Zeitpunkt der Unterhaltsnachzahlung noch eine
Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin bildeten, weil sie (zumindest für ein paar Monate) ihren
Lebensunterhalt aus diesem nachgezahlten Unterhalt bestreiten konnten. Es ergibt sich aber aus § 9 Abs.
2 SGB II, dass der Antragstellerin diese Unterhaltsnachzahlung nicht als Einkommen zugerechnet werden
kann. Partner, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, müssen sich grundsätzlich das Einkommen und
das Vermögen des jeweils anderen zurechnen lassen. Dasselbe gilt für Einkommen und Vermögen der
Eltern hinsichtlich der Bedürftigkeit ihrer Kinder. Es gilt aber nicht für den umgekehrten Fall, dass Kinder
Einkommen und Vermögen besitzen. Dies hat das Gesetz, wie die Kammer meint, ausdrücklich nicht
vorgesehen, weil sich die Eltern nicht aus dem Einkommen und Vermögen der Kinder bedienen sollten
(anders wohl Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.02.2006, L 3 B 162/05 AS-ER, lediglich
Orientierungssatz in Juris; bejahend dagegen Sozialgericht Aachen, Urteil vom 17.11.2005, S 9 AS
50/05).
Die Antragstellerin muss sich aber auch nicht die Vermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II entgegenhalten lassen
(so aber SG Aachen, aaO). Danach wird vermutet, dass Hilfsbedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit
Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren
Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Wollte man die Regelung in § 9 Abs. 5 SGB II hier
anwenden, so würde dies der oben erwähnten Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gerade
zuwiderlaufen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Die Antragstellerin wäre nur dann nicht
bedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt ab 01.05.2006 tatsächlich aus dieser Nachzahlung bestritten
hätte und bestreitet. Es wird im Hauptverfahren zu prüfen sein, ob überhaupt und bis wann der Verbrauch
stattgefunden hat.
Somit steht der Antragstellerin einmal die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §
20 SGB II weiter zu. Zum andern hat sie Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Da sie
diesbezüglich aber eine Wohngemeinschaft mit ihren beiden Kindern bildet, ist die Antragsgegnerin nur
verpflichtet, ein Drittel dieser Kosten zu übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchen Zwecken die
Nachzahlung ausgegeben wurde.
Die beiden Kinder der Antragstellerin haben keinen Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes und auch nicht auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, da sie wegen der
Unterhaltsnachzahlung nicht bedürftig sind. Dabei hat die Antragsgegnerin zu Recht auf § 2 Abs. 3 iVm §
2 b Alg II-Verordnung abgestellt. Danach sind einmalige Einnahmen grundsätzlich von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab
dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des
Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Leistungen sind auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall
eine andere Regelung angezeigt ist. Die im Februar 2006 erfolgte Unterhaltsnachzahlung ist somit ab
März 2006 den beiden Kindern anteilig zuzurechnen. Die Kammer folgt dabei der Aufteilung, wie sie die
Antragsgegnerin vorgenommen hat (bis auf die "Verrechnung" mit dem Anspruch der Antragstellerin). Die
Einzelheiten müssen im Hauptverfahren geklärt werden.
Alg II kann für die Kinder der Antragstellerin somit allenfalls als Darlehen gezahlt werden. Diesbezüglich
ist der Antragstellerin zuzumuten, einen Antrag zu stellen, bzw. eine andere Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3
Satz 3 Alg II-Verordnung zu verlangen. Die Antragsgegnerin hat auch angeboten, darüber sofort zu
entscheiden.
In diesem Eilverfahren hat die Kammer das Problem ausgeklammert, ob die Antragstellerin überhaupt
berechtigt ist, diese Leistungen für ihre Kinder einzuklagen. Für eine Berechtigung spricht § 38 SGB II. In
diesem heißt es, dass vermutet werde, dass der erwerbsfähige Hilfsbedürftige bevollmächtigt sei,
Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen zu
beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. In der amtlichen
Begründung zu § 38 SGB II (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 63) kommt dann auch zum Ausdruck,
dass es sich hier nicht um eine Prozessstandschaft oder um eine ausschließliche Zuordnung der
Aktivlegitimation an der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, sondern um eine gesetzliche
Vertretungsregelung handelt. Dann stellt sich aber, zumindest für das Hauptverfahren, die Frage, ob nicht
die Kinder in das Rubrum aufgenommen werden müssen.
Für diese Anordnung besteht auch ein Anordnungsgrund, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin
ohne diese Mindestleistungen massiv gefährdet wäre.
Die Kostenregelung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.