Urteil des SozG Schleswig vom 14.12.2004

SozG Schleswig: generalunkosten, anpassung, fahrtkosten, unterdeckung, sozialhilfe, ausnahme, zugehörigkeit, besuch, pauschalierung, form

Sozialgericht Schleswig
Urteil vom 14.12.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 17 SO 192/05
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 20. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige
unter Zugrundelegung eines Mischregelsatzes in Höhe von 311,- Euro zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger
seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der
Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn • die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat, • das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder • ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Gottorfstr. 2 24837 Schleswig, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten einzulegen. Die Beschwerdeschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige.
Der am 12. Februar 1940 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau, die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende erhält. Der Kläger bezog seit Anfang 2003 ergänzende Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetz. Zudem bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Ehefrau des Klägers erhielt seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 503,03 Euro. Hierin war eine Regelleistung in Höhe von 311,- Euro
enthalten.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 80,03 Euro ab
Januar 2005 nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Hierbei legte die Beklagte einen Regelbedarf in
Höhe von 276,- Euro zugrunde.
Am 7. Januar 2005 erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er nicht mehr als
Haushaltsvorstand geführt werde. Hiergegen hätte er nichts einzuwenden, wenn seine Frau, die Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalte, als Haushaltsvorstand geführt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 20. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete den Widerspruch im
Wesentlichen mit der Eigenschaft des Klägers als Haushaltsangehöriger, da die Ehefrau durch ihr höheres
Einkommen über das Haupteinkommen verfüge. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung ergebe sich ein
Regelbedarf nach § 42 SGB XII i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,- Euro.
Der Kläger hat am 29. April 2005 die Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt.
Er trägt vor, es sei ihm egal, wer als Haushaltsvorstand geführt werde, gegenwärtig fehlten ihm und seiner Ehefrau
monatlich 34,- Euro.
Mit Beschluss vom 29. April 2004 wurde die Arbeitsgemeinschaft Lübeck zu Verfahren beigeladen.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der
Grundsicherung für Erwerbsunfähige unter Zugrundelegung eines Mischregelsatzbedarfes in Höhe von 311,- Euro zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt in Ergänzung ihres Vorbringens im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor, dass die
Regelungsdivergenzen im SGB II und SGB XII nicht zu ihren Lasten gelöst werden dürfte. Würde mit dem
Landessozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Haushaltsvorstand sei, stünden der Bedarfsgemeinschaft
190 v.H. des Eckregelsatzes zu. Hierdurch erhielten sie 10 v.H. zu viel. Der Kläger habe einen ergänzenden Anspruch
gegen die Beigeladene aus § 28 Abs. 1 SGB II. Der Ausschluss des § 28 Abs. 1 SGB II greife nur soweit Leistungen
nach dem SGB XII gewährt würden. Zwar solle nach der ursprünglichen gesetzlichen Intention der § 28 Abs. 1 SGB II
nicht der Regelsatzergänzung im Bereich des SGB XII dienen, jedoch bestehe keine andere gesetzliche Möglichkeit.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat am 4. Mai 2005 die Beklagte im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. 17 SO 82/05 ER)
verpflichtet, dem Kläger ab Eingang der einstweiligen Anordnung bis zum 31. Juli 2005 weitere 34,- Euro zu gewähren.
Das Sozialgericht hat in seiner Begründung im Wesentlichen auf die vom Gesetzgeber gewollten identischen
Leistungsniveaus im SGB II und SGB XII abgestellt und den Leistungsanspruch des Klägers aus § 28 Abs. 1 S. 2
SGB XII hergeleitet.
Die Beschwerde (Az. L 9 B 108/05 SO ER) der Beklagten wurde durch Beschluss des Landessozialgerichtes vom 23.
Juni 2005 zurückgewiesen. Das Landessozialgericht begründete seinen Beschluss damit, dass der Antragsteller
Haushaltsvorstand sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie
die beigezogene Verfahrensakte zum Az. S 17 SO 82/05 ER verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der tenorierte Anspruch ergibt sich aus § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1
S. 2 SGB XII. Der Bedarf des Klägers beträgt 311,- Euro. Der Gesetzgeber geht von einem einheitlichen Regelbedarf
bei einer Bedarfsgemeinschaft, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum SGB II oder SGB XII, aus. Eine
Unterschreitung oder Überschreitung dieser Bedarfssumme durch die Zugehörigkeit des einen Haushaltsmitgliedes
zum Regelungsbereiches des SGB II und des anderen zum SGB XII ist durch eine Regelsatzanpassung
auszugleichen. Da das SGB II entgegen dem SGB XII nicht zwischen Haushaltsvorständen und
Haushaltsangehörigen unterscheidet, ist eine Anpassung beim kommunalen Leistungsträger vorzunehmen.
Hierbei kann offen bleiben, ob, wie die erkennende Kammer im Eilverfahren meinte, eine Regelsatzanpassung bei
dem Kläger nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu erfolgen hat, oder wie das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht in einem Beschluss vom 8. August 2005 (Az. L 9 B 158/05 SO ER) meinte, der Mischregelsatz
aus § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII zugrunde zu legen ist.
Das Sozialgericht führte in seinem Beschluss vom 4. Mai 2005 aus: "Nach § 28 Abs. 2 SGB XII setzen die
Landesregierungen durch Rechtsvorordnungen zum 01. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze
im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest. Der Regelsatz für den Antragsteller zu 2) ergibt sich der
Höhe nach aus § 2 der Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom 15. Dezember 2004 (Regelsatz VO SH,
GVOBl. Schleswig-Holstein, 2004, S. 505). Dieser beträgt dem Grunde nach für den Antragsteller, da er das 14.
Lebensjahr vollendet hat, 276,00 Euro und nicht vorgetragen wurde, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt.
Sollte der Antragsteller zu 2) nachweisen, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt, betrüge er 345,- Euro.
Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da insoweit eine Bedarfsanpassung nach unten
vorzunehmen wäre.
Der Regelbedarf nach § 2 RegelsatzVO SH in Höhe von 276,- Euro deckt jedoch nicht den Bedarf des Antragstellers
zu 2) in Höhe von 310,00 Euro, welcher nach dem gesetzgeberischen Willen zugrunde zu legen ist. Dieser
gesetzgeberische Wille ergibt sich aus dem Systemvergleich des SGB XII zum SGB II.
Die Regelungssystematik des SGB XII sieht vor, dass eine Bedarfsgemeinschaft von mehr als einer Person sich in
einen Haushaltsvorstand, der nach § 1 der RegelsatzVO SH 345,00 Euro erhält und Haushaltsangehörige, die, soweit
sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, 276,00 Euro erhalten, aufteilt. Soweit eine Haushaltsgemeinschaft aus zwei
Angehörigen besteht, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass ein Regelbedarf von insgesamt 621,00 Euro
besteht.
Das SGB XII sieht vor, dass der Haushaltsvorstand mit dem Eckregelsatz nach § 1 der Regelsatzverordnung SH die
so genannten Generalunkosten des Haushaltes (z.B. Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitung, kleine
Instandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln) trägt. Die Höhe des Generalunkostenanteils
entspricht der Differenz des Eckregelsatzes nach § 1 der Regelsatzverordnung SH zu § 2 Regelsatzverordnung, dem
Regelsatz für Haushaltsangehörige (vgl. Roscher in LPK - BSHG, 6. Auflage, § 22 mit VO Rdnr. 45).
Dem Grunde nach steht demjenigen Haushaltsangehörigen, der Haushaltsvorstand ist, der volle Eckregelsatz zu.
Streiten die Eheleute darüber, wer die Generalunkosten trägt und wem der volle Eckregelsatz zusteht, erhält derjenige
den Eckregelsatz in voller Höhe, dem dieser Nachweis gelingt. Fehlt im Streitfall ein Nachweis, erhält jeder Ehegatte
die Hälfte des Generalunkostenanteils im Eckregelsatz zuzüglich seines eigenen Regelsatzes als sonstiges
Haushaltsmitglied (vgl. BVerwG, NDV 1964, 507).
Da der Gesetzgeber des SGB II von einer gemeinsamen Tragung der Generalunkosten ausgeht, ist bei einer
Bedarfsgemeinschaft, bei dem ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II zu beurteilen ist und der weitere nach dem
SGB XII, eine entsprechende Anpassung des Regelbedarfes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen.
Das SGB II differenziert nicht nach Haushaltsvorstand und weiteren Haushaltsangehörigen. Soweit zwei Angehörige
der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II
jeweils 90 v.H. (311,- Euro) der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (345,- Euro).
Sowohl das SGB II wie auch das SGB XII gehen von einem nahezu identischen Bedarf aus. § 28 Abs. 1 Satz 2 2.
Alt. SGB XII bietet den gesetzlichen Rahmen für eine Anpassung des Regelbedarfes, soweit eine
Bedarfsunterdeckung beim Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII besteht. Diese Regelungsmöglichkeiten
ergeben sich nicht im SGB II. Da das SGB II keine Anpassungsmöglichkeiten vorsieht, ist eine entsprechende
Anpassung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 2. Alt. SGB XII wird der Bedarf
anders festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der zusätzliche Bedarf in Höhe von 34,- Euro monatlich ist
unabweisbar, da die Generalkosten des Haushaltes nur zur Hälfte durch die Antragstellerin zu 1) gedeckt werden. Er
weicht auch erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf eines Haushaltsangehörigen ab. Die ohnehin knapp
bemessenen Regelsätze ermöglichen keinen dauerhaften Spielraum in dieser Größe nach unten.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass eine Regelungslücke zu bestehen scheint. Eine Harmonisierung der
Systeme des SGB II und des SGB XII durch den Gesetzgeber wären bei Bedarfsgemeinschaften wie der
Vorliegenden wünschenswert. Dennoch besteht kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB
II für die Beurteilung des Anspruches der Antragstellerin zu 1). Daher ist die Beigeladene auch nicht zu einer
weitergehenden Leistung verpflichtet. Der Hilfefall ist wie dargestellt zu lösen. Dies ergibt sich auch aus folgender
Erwägung. Sollte der Antragsteller zu 2) der Antragsgegnerin nachweisen, dass er Haushaltsvorstand ist, da er die
Generalkosten des Haushaltes trägt (z.B. Stromliefervertrag, Zeitungsabonnement, Wasserversorgungsvertrag)
besäße dieser einen Regelbedarf in Höhe von 345,- Euro. Die Antragstellerin zu 1) besäße zugleich, da eine
entsprechende Anpassungsmöglichkeit im SGB II nicht vorgesehen sind, einen Bedarf in Höhe von 311,- Euro. Auch
in diesem Fall wäre eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII bei dem Antragsteller zu 2)
vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer Bedarfsüberdeckung.”
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. In einem
Beschluss vom 8. August 2005 (veröffentlicht in juris) führt es aus: "Dieser Anspruch folgt jedoch nicht - wie das
Sozialgericht meint - aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe abweichend vom
"normalen" Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise
anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Zu der insoweit inhaltlich gleichen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) ausgeführt (Urteil vom 15. Dezember 1994 -5 C 55/92 -, BVerwGE 97, S. 232):
"Diese Vorschrift ... enthält nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik eine Ausnahme vom Regeltatbestand in §
22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zu dieser Regelvorschrift zu bestimmen ist.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen
und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Damit legt das Gesetz die Form der Sozialhilfe ... im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Regelfall fest ... Welche der zum notwendigen Lebensunterhalt nach §
12 BSHG gehörenden Bedarfsgruppen durch Regelsatzleistungen abgegolten werden sollen, bestimmt die
Regelsatzverordnung; sie enthält auch Vorschriften über den Aufbau der Regelsätze ... Diese gesetzlichen
Vorschriften ermächtigen den Verordnungsgeber bei der Bildung von Regelsatzgruppen und der Bemessung
(Abstufung) der Regelsätze zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung ... Vor diesem rechtlichen
Hintergrund liegt eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die eine Erhöhung der
Regelsatzleistungen gebietet, dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden nicht nur einmaligen Bedarf geltend
macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht
berücksichtigt werden konnte. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG beschränkt sich somit auf in
diesem Sinne atypische Bedarfslagen."
Ein solcher individueller, nicht von dem Regelsatz nach der Regelsatzverordnung gedeckter Bedarf kann zum Beispiel
gesehen werden in erhöhten Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern durch einen nicht
sorgeberechtigten Elternteil entstehen (BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15/94 -, FEVS 46, S. 89),
Fahrtkosten zum Besuch des inhaftierten Ehepartners (Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 28, Rdnr. 13)
oder erhöhtem Wäscheverschleiß bzw. besonderem Reinigungsbedarf bei Behinderungen (Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, § 22, Rdnr. 19). Immer kommt es hierbei aber auf die individuelle Situation des Einzelnen an, der seinen
Bedarf konkret angeben muss, damit er nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Berücksichtigung finden kann.
Demgegenüber ergibt sich der pauschalierende, generalisierende Regelsatz immer aus § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Nach dieser Vorschrift wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit
Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 von Regelsätzen
erbracht. Die Höhe des Regelsatzes ergibt sich einmal aus § 2 Regelsatzverordnung Schleswig-Holstein (GVOBl.
2004, S. 505) und aus § 3 der Regelsatzverordnung nach § 28 SGB XII vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1067), wobei
die Höhe des Regelsatzes unterschieden wird nach der Stellung in der Bedarfsgemeinschaft nach Haushaltsvorstand
und Haushaltsangehörigen. Haushaltsvorstand ist neben einem Alleinstehenden derjenige, der die Generalunkosten
des gesamten Haushaltes trägt (Lehr- und Praxiskommentar BSHG, § 22, Rdnr. 47).
Beteiligen sich beide Eheleute oder beide Partner der eheähnlichen Gemeinschaft an diesen Lasten und
Generalunkosten, so ist die Differenz zwischen den Richtsätzen für den Haushaltsvorstand und für einen
Haushaltsangehörigen je nach der Höhe ihrer Beteiligung unter den Partnern aufzuteilen. Trägt ein Partner die Lasten
und Generalunkosten nicht allein und lässt sich auch ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis nicht feststellen, so ist
schließlich jedem Partner die Hälfte der Differenz zwischen den Richtsätzen zu bewilligen (so bereits BVerwG, Urteil
vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, FEVS 9, S. 241). Gibt es bei mehreren Beteiligten keine näheren Anhaltspunkte
für eine prozentuale Verteilung, darf diese nach Kopfteilen geschehen (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg,
Beschluss vom 30. August 2004 - 12 S 1588/04 -, FEVS 96, S. 190). Bei diesem so genannten "Mischregelsatz"
handelt es sich somit nicht um eine konkrete Zuordnung von Regelsatz und Bedarf, sondern um eine pauschalierende
Aufgliederung, die dem § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unterfällt.
Dieser Mischregelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Es ist hier
nicht dargelegt, dass einer der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Generalunkosten trägt. Es ist ebenfalls nicht
dargelegt, wer zu welchen Anteilen welche Generalunkosten zahlt. Es ist auch nicht geboten, dass das Sozialamt
oder die Gerichte eventuell durch Beweisaufnahme ermitteln, inwieweit eine Kostentragung durch die einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Daher ist hier ohne weitere Ermittlungen der Mischregelsatz dahingehend
anzuwenden, dass der Antragsteller die Differenz zwischen dem Haushaltsangehörigenregelsatz von 276,00 EUR und
dem Regelsatz des Haushaltsvorstandes von 345,00 EUR zur Hälfte und somit in Höhe von 34,00 EUR im Monat
zusätzlich erhält. Ohne diese Aufstockung des Regelsatzes wäre die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und
seiner Ehefrau mit den Regelsätzen von 311,00 EUR und 276,00 EUR, also zusammen 587,00 EUR, in den
Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz verletzender Weise benachteiligt gegenüber einer nur nach dem SGB XII zu
beurteilenden Bedarfsgemeinschaft, die Regelsatzleistungen von 621,00 EUR erhält, und einer solchen nach SGB II
mit Regelsatzleistungen von 622,00 EUR.
Dem steht nicht entgegen, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung den
maßgebenden Regelsatz nach § 28 vorsieht. Es kann dahinstehen, ob sich das auf § 28 Abs. 1 SGB XII insgesamt
bezieht oder nur auf § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wie Schoch (in Rotkegel, Sozialhilferecht, S. 190, Rdnr. 34 f) meint
(vgl. hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Juni 2005 - L 9 B 108/05 SO ER), denn - wie oben
ausgeführt - ist der Mischregelsatz dem § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuzuordnen, so dass er auf jeden Fall der
maßgebliche Regelsatz für Leistungen der Grundsicherung ist.
Dem kann ebenfalls nicht entgegengehalten werden, die Ehefrau des Antragstellers müsse den
Haushaltsvorstandsregelsatz nach dem SGB II verfolgen. Soweit die Antragsgegnerin eine derartige Möglichkeit aus §
20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ableitet, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Das
"insbesondere" bezieht sich auf die dann folgende Aufzählung und besagt nichts über die Zuordnung des Regelsatzes
auf Haushaltsangehörige oder einen Haushaltsvorstand. Eine solche Zuordnung findet im SGB II nicht statt. Das stellt
keine Regelungslücke dar. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach
Abs. 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Welche Personen zur
Bedarfsgemeinschaft gehören, ist in § 7 Abs. 3 SGB II aufgeführt. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft gemäß §
7 Abs. 3 Ziff. 3a SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
unabhängig davon, ob dieser Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII erhält. Insoweit ist auch keine
Differenzierung in Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen erfolgt. Das stellt aber keine Lücke dar, sondern ein
in sich geschlossenes System, welches lediglich keinen Haushaltsvorstandsregelsatz vorsieht. Die Festsetzung des
Regelsatzes in Höhe von 311,00 EUR ist somit zu Recht erfolgt. Demzufolge kann die Ehefrau des Antragstellers -
unabhängig davon, dass sie nicht in diesem Verfahren beteiligt ist - nicht darauf verwiesen werden, den
Haushaltsvorstandsregelsatz geltend zu machen. Im Übrigen wäre ihr das gar nicht möglich, denn sie ist - wie oben
dargelegt - nicht eindeutig als Haushaltsvorstand zu qualifizieren. Sie trägt nicht die Generalunkosten des Haushaltes
und kann das auch nicht, da sie neben den Leistungen nach dem SGB II keinerlei Einkommen hat. Sie kann auch
nicht - wie die Antragsgegnerin aber meint - darauf verwiesen werden, dass sie als Bezieherin von Leistungen nach
dem SGB II grundsätzlich erwerbsfähig ist, denn zum einen arbeitet sie gegenwärtig nicht und erwirtschaftet kein
Einkommen, zum anderen ist sie so krank, dass erhebliche Zweifel an einer konkreten Erwerbsfähigkeit bestehen.”
Die Kammer folgt dieser Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes nicht. In den Fällen, in
denen ein Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft eindeutig als Haushaltsvorstand zu qualifizieren ist, kommt es je
nach Fallgestaltung zu einer Bedarfsüber- oder -unterdeckung, da dann ein Anspruch auf Regelleistung in Höhe von
345,- Euro oder 276,- Euro bestünde. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung bestimmt sich nach § 42 SGB XII. § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII verweist auf den für den
Antragsberechtigten nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsatz. Der Gesetzgeber hat es in der Regelung des § 42
SGB XII unterlassen, ausschließlich auf den maßgebenden Regelsatz nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu verweisen.
Der Regelsatz des § 28 SGB XII bestimmt sich im Regelfall nach S. 1. Für den Antragsberechtigten ist im Einzelfall
der maßgebende Regelsatz, der des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII, da sein individueller Bedarf abweichend festzusetzen
ist (a.A. wohl noch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az. L 9 B 108/05 SO ER). Anhaltspunkte
für eine enge Auslegung des individuellen Bedarfes, wie sie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in
seinem Beschluss vom 8. August 2005 (a.a.O.) vornimmt, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Vielmehr liegt immer
dann ein abweichender individueller Bedarf vor, wenn die Regelleistung bzw. der zugrunde gelegte Regelbedarf nach §
28 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. der landesrechtlichen Regelsatzverordnung nicht das sozio-kulturelle
Existenzminimum deckt.
Andernfalls ließe sich im Einzelfall eine Bedarfsüber- oder unterdeckung nicht vermeiden. Dies widerspräche jedoch
dem in der Sozialhilfe geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz. An dem Bedarfsdeckungsgrundsatz hat sich jedoch die
Auslegung des § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII mit dem Verweis auf § 28 SGB XII zu orientieren.
Da die unterschiedliche Herleitung des klägerischen Anspruches keine Auswirkungen auf seinen Anspruch hat, kann
dies letztendlich dahin stehen. Der Kläger hat keinen Anspruch über der Grenze des Mischregelsatzes geltend
gemacht. Keinesfalls ist, entgegen des Vortrages der Beklagten, die Bedarfslücke im SGB II zu schließen, sei es als
eigener Anspruch des Klägers auf Sozialgeld oder durch einen Anspruch der Ehefrau auf einen vollen Eckregelsatz.
Insoweit wird auf die zitierten Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes verwiesen (a.A. noch
SG Schleswig, 5. Kammer, Beschluss vom 18. Mai 2005, Az. S 5 AS 155/05 ER, veröffentlicht in juris).
Der Kläger besitzt auch unter Zugrundelegung der Auffassung des 9. Senates des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichtes (zumindest) den tenorierten Anspruch.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich am
Ausgang des Verfahrens.