Urteil des SozG Schleswig vom 04.05.2005

SozG Schleswig: anpassung, generalunkosten, schwund, tageszeitung, auflage, energie, zugehörigkeit, rechtsverordnung, deckung

Sozialgericht Schleswig
Beschluss vom 04.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 17 SO 82/05 ER
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsteller zu 2) weitere 34,00 Euro pro Monat seit dem 29. April 2005 bis
zum 31. Juli 2005 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antragsteller zu 2) hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm fehlen 34,00 Euro monatlich zur Deckung
seines Bedarfes. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Betrag.
Zudem hat er einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; dieser ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Sein
Bedarf liegt 34,- Euro über dem bewilligten Betrag und über der Regelleistung eines Haushaltsangehörigen. Der
Gesetzgeber geht von einem Regelbedarf bei einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus zwei volljährigen
Angehörigen, im SGB II von 622,- Euro und im SGB XII von 621,- Euro aus. Eine Unterschreitung oder
Überschreitung dieser Bedarfssumme durch die Zugehörigkeit des einen Haushaltsmitgliedes zum
Regelungsbereiches des SGB II und des anderen zum SGB XII ist durch eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1
S. 2 SGB XII auszugleichen. Da das SGB II entgegen dem SGB XII nicht zwischen Haushaltsvorständen und
Haushaltsangehörigen unterscheidet, ist eine Anpassung, da diese Möglichkeit nur im SGB XII vorgesehen ist, beim
kommunalen Leistungsträger vorzunehmen.
Nach § 28 Abs. 2 SGB XII setzen die Landesregierungen durch Rechtsvorordnungen zum 1. Juli eines jeden Jahres
die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest. Der Regelsatz für
den Antragsteller zu 2) ergibt sich der Höhe nach aus § 2 der Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom
15. Dezember 2004 (Regelsatz VO SH, GVOBl. Schleswig-Holstein, 2004, S. 505). Dieser beträgt dem Grunde nach
für den Antragsteller, da er das 14. Lebensjahr vollendet hat, 276,00 Euro und nicht vorgetragen wurde, dass er die
Generalkosten des Haushaltes trägt. Sollte der Antragsteller zu 2) nachweisen, dass er die Generalkosten des
Haushaltes trägt, betrüge er 345,- Euro. Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da
insoweit eine Bedarfsanpassung nach unten vorzunehmen wäre.
Der Regelbedarf nach § 2 RegelsatzVO SH in Höhe von 276,- Euro deckt jedoch nicht den Bedarf des Antragstellers
zu 2) in Höhe von 310,00 Euro, welcher nach dem gesetzgeberischen Willen zugrunde zu legen ist. Dieser
gesetzgeberische Wille ergibt sich aus dem Systemvergleich des SGB XII zum SGB II.
Die Regelungssystematik des SGB XII sieht vor, dass eine Bedarfsgemeinschaft von mehr als einer Person sich in
einen Haushaltsvorstand, der nach § 1 der RegelsatzVO SH 345,00 Euro erhält und Haushaltsangehörige, die, soweit
sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, 276,00 Euro erhalten, aufteilt. Soweit eine Haushaltsgemeinschaft aus zwei
Angehörigen besteht, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass ein Regelbedarf von insgesamt 621,00 Euro
besteht.
Das SGB XII sieht vor, dass der Haushaltsvorstand mit dem Eckregelsatz nach § 1 der Regelsatzverordnung SH die
so genannten Generalkosten des Haushaltes (z.B. Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitung, kleine
Instandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln) trägt. Die Höhe des Generalkostenanteils
entspricht der Differenz des Eckregelsatzes nach § 1 der Regelsatzverordnung SH zu § 2 Regelsatzverordnung, dem
Regelsatz für Haushaltsangehörige (vgl. Roscher in LPK - BSHG, 6. Auflage, § 22 mit VO Rdnr. 45).
Dem Grunde nach steht demjenigen Haushaltsangehörigen, der Haushaltsvorstand ist, der volle Eckregelsatz zu.
Streiten die Eheleute darüber, wer die Generalunkosten trägt und wem der volle Eckregelsatz zusteht, erhält derjenige
den Eckregelsatz in voller Höhe, dem dieser Nachweis gelingt. Fehlt im Streitfall ein Nachweis, erhält jeder Ehegatte
die Hälfte des Generalunkostenanteils im Eckregelsatz zuzüglich seines eigenen Regelsatzes als sonstiges
Haushaltsmitglied (vgl. BVerwG, NDV 1964, 507).
Da der Gesetzgeber des SGB II von einer gemeinsamen Tragung der Generalunkosten ausgeht, ist bei einer
Bedarfsgemeinschaft, bei dem ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II zu beurteilen ist und der weitere nach dem
SGB XII, eine entsprechende Anpassung des Regelbedarfes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen.
Das SGB II differenziert nicht nach Haushaltsvorstand und weiteren Haushaltsangehörigen. Soweit zwei Angehörige
der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II
jeweils 90 v.H. (311,- Euro) der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (345,- Euro).
Sowohl das SGB II wie auch das SGB XII gehen von einem nahezu identischen Bedarf aus. § 28 Abs. 1 Satz 2 2.
Alt. SGB XII bietet den gesetzlichen Rahmen für eine Anpassung des Regelbedarfes, soweit eine
Bedarfsunterdeckung beim Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII besteht. Diese Regelungsmöglichkeiten
ergeben sich nicht im SGB II. Da das SGB II keine Anpassungsmöglichkeiten vorsieht, ist eine entsprechende
Anpassung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 2. Alt. SGB XII wird der Bedarf
anders festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der zusätzliche Bedarf in Höhe von 34,- Euro monatlich ist
unabweisbar, da die Generalkosten des Haushaltes nur zur Hälfte durch die Antragstellerin zu 1) gedeckt werden. Er
weicht auch erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf eines Haushaltsangehörigen ab. Die ohnehin knapp
bemessenen Regelsätze ermöglichen keinen dauerhaften Spielraum in dieser Größe nach unten.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass eine Regelungslücke zu bestehen scheint. Eine Harmonisierung der
Systeme des SGB II und des SGB XII durch den Gesetzgeber wären bei Bedarfsgemeinschaften wie der
Vorliegenden wünschenswert. Dennoch besteht kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB
II für die Beurteilung des Anspruches der Antragstellerin zu 1). Daher ist die Beigeladene auch nicht zu einer
weitergehenden Leistung verpflichtet. Der Hilfefall ist wie dargestellt zu lösen. Dies ergibt sich auch aus folgender
Erwägung. Sollte der Antragsteller zu 2) der Antragsgegnerin nachweisen, dass er Haushaltsvorstand ist, da er die
Generalkosten des Haushaltes trägt (z.B. Stromliefervertrag, Zeitungsabonnement, Wasserversorgungsvertrag)
besäße dieser einen Regelbedarf in Höhe von 345,- Euro. Die Antragstellerin zu 1) besäße zugleich, da eine
entsprechende Anpassungsmöglichkeit im SGB II nicht vorgesehen sind, einen Bedarf in Höhe von 311,- Euro. Auch
in diesem Fall wäre eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1 SGB XII bei dem Antragsteller zu 2) vorzunehmen.
Andernfalls käme es zu einer Bedarfsüberdeckung.