Urteil des SozG Saarbrücken vom 04.09.2007

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SG Saarbrücken Entscheidung vom 4.9.2007, S 14 R 386/07
Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -
Rentenabschlag
Leitsätze
Erwerbsminderungsrenten sind auch bei unter 60jährigen Versicherten mit
Rentenabschlägen zu versehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Weg der nachträglichen Überprüfung um die Rechtmäßigkeit von
Rentenabschlägen.
Die Beklagte bewilligte dem 1946 geborenen Kläger mit Bescheid vom 2. November 2005
Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2005. Im Rahmen der
Rentenberechnung verminderte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistung
den grundsätzlichen Zugangsfaktor von 1,0, so dass sich ein entsprechender
Rentenabschlag ergab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Dezember 2006 beantragte der Kläger im Hinblick auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 – Az: B 4 RA 22/05 R),
wonach Rentenabschläge vor Vollendung des 60. Lebensjahres unzulässig seien, eine
Überprüfung des Bewilligungsbescheides und eine Neufeststellung der Rente ohne
Abschläge.
Die Beklagte lehnte eine Neufeststellung im Weg der nachträglichen Überprüfung ab. Das
Recht sei nicht unrichtig angewandt worden. Bei sämtlichen Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten seien
Abschläge zu berücksichtigen. § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI stelle lediglich eine
Berechnungsregel dar. Im Übrigen sei mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit die Zurechnungszeit verlängert worden. Die Neuregelung
der Zurechnungszeit ergebe eine beträchtliche Rentenerhöhung in den Fällen, in denen der
Versicherte bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werde. Die über die gesamte
Bezugsdauer hinzunehmenden Rentenabschläge würden daher durch die Neuregelung der
Zurechnungszeit eine hohe Kompensation finden. Der zitierten Entscheidung des
Bundessozialgerichts werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt (Bescheid vom 17.
Januar 2007, Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007).
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen, er habe Anspruch auf ungekürzte Rente. Mithin sei
die Beklagte verpflichtet, im Überprüfungsverfahren eine Neuberechnung vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2007
in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 zu
verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 2. November
2005 die bewilligte Rente ohne Verminderung des Zugangsfaktors
neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Da die Kammer zu den Fragen der Anwendung des § 77 SGB VI auf Rentenbezieher, die
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits in voller Kammerbesetzung durch
Urteil entschieden und sich insoweit eine gefestigte erstinstanzliche Rechtsprechung
gebildet hat, konnte in vorliegender Sache nach Anhörung der Beteiligten ein
Gerichtsbescheid ergehen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt,
den Bewilligungsbescheid vom 2. November 2005 im Weg der nachträglichen Überprüfung
abzuändern und die bewilligte Rente neu zu berechnen. Dies steht zur Überzeugung der
Kammer fest.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach §
44 Absatz 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der
Bewilligungsbescheid vom 2. November 2005 ist bestandskräftig. Er ist jedoch nicht
rechtswidrig.
Zwar ist einzuräumen, dass bei Heranziehung der vom Bundessozialgericht vertretenen
Rechtsauffassung (Urteil vom 16. Mai 2006 - Az: B 4 RA 22/05 R) der geltend gemachte
Anspruch begründet wäre, weil der Kläger das 60. Lebensjahr bei Rentenbeginn noch nicht
erreicht hatte. Die Kammer vermochte jedoch dem genannten Urteil nicht zu folgen.
Die insoweit in den Vordergrund gerückte Regelung des § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI,
wonach die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des
Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt, kann aus Sicht der
Kammer nicht aus ihrem Zusammenhang mit den vorausgehenden Bestimmungen des §
77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VI gelöst werden. Soweit in § 77 Absatz 2 Satz
2 SGB VI die Vollendung des 60. Lebensjahres als maßgebend für die Bestimmung des
Zugangsfaktors festgelegt wird, ist nach dem Gesetzeswortlaut der Zugangsfaktor so zu
bestimmen, als ob die Erwerbsminderungsrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres
bezogen würde. Ein Versicherter, der ab dem 50. Geburtstag eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, hätte nach der Ausgangsregelung des § 77 Absatz
2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an sich eine Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden der
insgesamt 156 Kalendermonate der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63.
Lebensjahres hinzunehmen, so dass sich ein Zugangsfaktor von lediglich 0,532 ergeben
würde. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI modifizieren diese Regelung jedoch
dahingehend, dass die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 nur für jeden der insgesamt
36 Monate zwischen Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres vorzunehmen ist, so
dass jedenfalls ein Zugangsfaktor von 0,892 verbleibt. Insoweit liegt lediglich eine
Berechnungsregel vor.
Die Gesetzesmaterialien sprechen ausweislich der Gesetzesbegründung zum
Rentenreformgesetz eher dafür, dass der Gesetzgeber eine Kürzung des Zugangsfaktors
für alle vorzeitigen Bezieher, auch die noch nicht 60-jährigen, einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit regeln wollte. Wäre dagegen die Bestimmung des § 77
Absatz 2 Satz 3 SGB VI, dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt,
tatsächlich als Ausschlussregelung in dem Sinn zu verstehen, dass Rentenbezieher vor
Vollendung des 60. Lebensjahres keinen Rentenabschlägen unterliegen sollen, käme es zu
der nicht überzeugenden Rechtsfolge, dass eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres
abschlagsfrei in Anspruch genommene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für
Zeiten des Bezuges ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu mindern wäre. Ein
Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenbezug abschlagsfrei vor Vollendung des 60.
Lebensjahres begann, müsste dann mit Vollendung des 60. Lebensjahres allein auf Grund
seines Geburtstages eine Kürzung seiner Rente um 10,8 vom Hundert hinnehmen, ohne
dass sonst eine Veränderung in den Verhältnissen festzustellen wäre. Eine derartige
Rentenkürzung während des Rentenbezuges ohne jegliche Veränderung in den
Verhältnissen ist dem bisherigen Rentenrecht aber fremd. Sie stände im Widerspruch zu §
88 Absatz 1 SGB VI, der einen umfassenden Besitzschutz für Folgerenten bietet. Überdies
widerspräche sie auch dem mit der Erwerbsminderungsrente angestrebten
Versorgungsziel, da typischerweise die Möglichkeiten einer Aufbesserung der Rente durch
einen Hinzuverdienst mit zunehmendem Alter abnehmen dürften.
Demgemäß geht auch die neuere Literatur (Polster in Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, Stand 1. März 2007, Anm. 21 zu § 77 SGB VI) davon aus, dass
die Kürzung des Zugangsfaktors auf 0,892 auch für Rentenbezieher vor dem 60.
Lebensjahr gilt. Zu § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI wird ausgeführt, dass die Vorschrift
sicherstelle, dass die vorzeitigen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit immer einen
Abschlag erhalten, wenn die Rente vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten beginnt.
Auch andere Sozialgerichte haben in erster Instanz insbesondere unter Bezugnahme auf
die Verlängerung der Zurechnungszeit, die die betroffenen Rentenbezieher begünstige,
entschieden, dass auch Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in
Anspruch genommen werden, mit einem Abschlag zu versehen sind (Urteil des
Sozialgerichts Aachen vom 9. Februar 2007 – Az: S 8 R 96/06; Urteil des Sozialgerichts
Altenburg vom 22. März 2007 – Az: S 14 KN 64/07; Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.
April 2007 – Az: S 29 (25) R 337/06; Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April
2007 – Az: S 3 R 26/07; Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2007 – Az: S 14
R 4013/07). Dem tritt die erkennende Kammer bei.
Nach alledem war die Klage wie geschehen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.