Urteil des SozG Saarbrücken vom 09.11.2009

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SG Saarbrücken Urteil vom 9.11.2009, S 14 R 928/08
Sozialversicherungspflicht - Ringkampfsportler - abhängige Beschäftigung - selbstständige
Tätigkeit
Leitsätze
Zur Frage der abhängigen Beschäftigung eines Ringkampfsportlers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht für einen Ringkämpfer ab 23. Februar 2008.
Der Kläger ist ein Ringkampfsportverein und nimmt an Wettkämpfen in der Bundesliga teil.
Er schloss am 19. März 2007 als "Auftraggeber" mit dem "Auftragnehmer" J. K.,
nachfolgend Beigeladener genannt, einen Vertrag. Der in Kasachstan geborene
Beigeladene ist deutscher Staatsangehöriger; er wohnt in der Bundesrepublik Deutschland
und arbeitet bei der saarländischen Polizei als Kommissar. In dem Vertrag war unter
anderem bestimmt, dass der Beigeladene vom 29. September 2007 bis zum 23. Februar
2008 in eigener unternehmerischer Verantwortung als Ringkampfsportler für den Kläger
tätig werde und eine pauschale Vergütung von 4.000,- EUR sowie pro Kampfeinsatz in der
Runde 550,- EUR und im Halbfinale und Finale 1.000,- EUR erhalte; eine ordentliche
Kündigung des Vertrages sei während der Laufzeit ausgeschlossen.
Im September 2007 beantragte der Steuerberater des Klägers, den
sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen festzustellen, und fügte unter
anderem ein Schreiben des Finanzamtes S. vom April 2007 bei, dass der Beigeladene wie
auch weitere Ringkämpfer des Klägers gewerbliche Einkünfte im Sinn des § 15
Einkommensteuergesetz erzielen würden.
Nach Anhörung des Klägers und des Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom
16. Januar 2008 fest, dass der Beigeladene seit dem 10. November 2007 im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem Kläger tätig sei und
Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Auf den Widerspruch
des Klägers erließ sie am 22. Juli 2008 einen Änderungsbescheid, dass die
Versicherungspflicht am 23. Februar 2008 beginne.
Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2008
zurück. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Abgrenzung der nichtversicherten
selbstständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit erfolge danach, ob der
Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Persönliche Abhängigkeit
erfordere, dass der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dem Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliege. Die selbstständige Tätigkeit sei dagegen durch das eigene
Unternehmerrisiko und die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die
Auswahl des Arbeitsortes und der Arbeitszeit gekennzeichnet. Für die Beurteilung sei das
Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistungen unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung maßgeblich. Würden die tatsächlichen Verhältnisse von der
vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit abweichen, seien erstere entscheidend. Nach
dem abgeschlossenen Vertrag sei der Beigeladene verpflichtet, sich eines übermäßigen
Alkohol- und Nikotingenusses zu enthalten und keine Dopingmittel zu sich zu nehmen.
Werbetätigkeiten des Beigeladenen bedürften der Zustimmung des Klägers zur
Vermeidung von Kollisionen mit dem Sponsorenbereich des Klägers. Der Beigeladene habe
während der Wettkämpfe für die Sponsoren des Klägers zu werben und Trikots zu tragen,
die der Kläger zur Verfügung stelle. Ferner sei der Beigeladene während der
die der Kläger zur Verfügung stelle. Ferner sei der Beigeladene während der
Wettkampftage an die Weisungen des Trainers gebunden, der über die Aufstellung der
Mannschaft entscheide. Dies alles belege eine Eingliederung des Beigeladenen in den
Betrieb des Klägers, so dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Überdies würden
Ringer nach der Verkehrsanschauung ganz regelmäßig als Arbeitnehmer der Vereine
angesehen, was sich auch aus §§ 14, 15 des Lizenzringerstatuts des Deutschen
Ringerbundes ergebe. Ferner trage der Beigeladene angesichts des festen Honorars für
den Kampfeinsatz kein Unternehmerrisiko. Dass das Steuerrecht von gewerblichen
Einkünften ausgehe, sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht bindend, da
die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses unabhängig
von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen sei. Schließlich komme dem Umfang
der ausgeübten Tätigkeit keine entscheidende Bedeutung zu.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. März 2009 Herrn J. K. beigeladen.
Der Kläger trägt vor, es bestehe kein Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen.
Letzterer sei mehrfacher deutscher Meister. Auf Grund seiner herausragenden Erfahrungen
könne ihm kein Trainer des Klägers etwas sagen. Der Beigeladene trainiere auch nach
einem von ihm selbst erstellten Trainingsplan, und zwar nicht in Räumlichkeiten des
Klägers, sondern am Olympiastützpunkt in S.. Ferner sei der Beigeladene als
Polizeibeamter an seine Dienstpläne gebunden, wobei insbesondere die Zugehörigkeit zur
Bereitschaftspolizei große Flexibilität erfordere, die Weisungen des Klägers ausschließe.
Dass er sich übermäßigen Alkohol- und Nikotingenusses enthalte und keine Dopingmittel zu
sich nehme, entspreche der Natur der Sache und begründe kein Weisungsrecht des
Klägers. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen lizenzierten A-Trainer, wobei dem
Deutschen Ringerbund bekannt sei, dass kein Bundesligaverein in der hier maßgeblichen
Saison 2007/2008 einen solchen Trainer gehabt habe; die entsprechende Regelung im
Lizenzringerstatut sei auch mittlerweile geändert worden. Das feste Honorar pro
Kampfeinsatz spreche gerade für eine selbstständige Tätigkeit, da der Beigeladene nur für
den Kampfeinsatz Geld erhalte, ein Verletzungsrisiko also selbst trage. Auch komme er für
die Aufwendungen für das Training, die Trainingskleidung und die
Nahrungsergänzungsmittel selbst auf. Die Rechtsprechung habe Tätigkeiten als Musical-
Darstellerin, Opernsängerin oder Freelancer als selbstständig eingestuft; eine vergleichbare
Situation bestehe auch bei dem Beigeladenen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Januar 2008 und 22. Juli
2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. November
2008 festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für den
Kläger nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide in der Form des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn die Beklagte hat zu Recht
festgestellt, dass der Beigeladene als Ringkämpfer ab 23. Februar 2008 bei dem Kläger
abhängig beschäftigt gewesen ist. Dies steht nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest.
Nach § 7 Absatz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist
wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die
persönliche Abhängigkeit. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den
Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit,
Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann dabei
auch eingeschränkt sein, muss aber im Kernbereich noch bestehen. Im Gegensatz dazu
steht die selbstständige Tätigkeit, in der der Betroffene seine Tätigkeit im Wesentlichen frei
gestalten kann. Sie ist in der Regel zusätzlich durch das Unternehmerrisiko gekennzeichnet.
Entscheidend ist insoweit das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistungen unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von der
vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit ab, sind erstere entscheidend. Liegen
unterschiedliche Anhaltspunkte vor, die teils auf Abhängigkeit, teils auf Selbstständigkeit
hindeuten, kommt es maßgeblich darauf an, welche Merkmale überwiegen. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände ist der Beigeladene abhängig beschäftigt gewesen.
Zwar haben der Kläger und der Beigeladene für die Zeit vom 29. September 2007 bis zum
23. Februar 2008 einen Vertrag geschlossen, der die Vertragsparteien nicht als
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet, sondern als Auftraggeber und Auftragnehmer.
Die Formulierung in § 2, der Beigeladene als Auftragnehmer führe erteilte Aufträge in
eigener unternehmerischer Verantwortung aus, sollte belegen, dass keine Abhängigkeit
gegeben sei. Dem stehen nach der Überzeugung der Kammer aber die tatsächlichen
Verhältnisse in der hier streitigen Saison entgegen.
Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass einige Gesichtspunkte für eine selbstständige
Tätigkeit sprechen. Hierzu zählt insbesondere die Art des Trainings für den Wettkampf.
Denn der Beigeladene trainierte insoweit nicht in Räumlichkeiten des Klägers, sondern am
Olympiastützpunkt in S.. Er stellte den Trainingsplan auch selbst auf, wobei allerdings zu
berücksichtigen ist, dass sich der Kläger insoweit lediglich die umfassende eigene Erfahrung
des Beigeladenen im Ringkampfsport zu Nutze machte. Denn der Beigeladene ist
mehrfacher Deutscher Meister. Diesem selbstbestimmten Training des Beigeladenen steht
im Übrigen aber eine enge Bindung an den Kläger und mithin die Eingliederung in den
Betrieb des Klägers für die Saison 2007/2008 entgegen, wobei aus Sicht der Kammer die
auf eine abhängige Beschäftigung hindeutenden Merkmale überwiegen.
Denn § 3 des abgeschlossen Vertrages schließt eine ordentliche Kündigung desselben
während der Laufzeit aus. Mithin ist der Beigeladene über einen längeren Zeitraum
endgültig an den Kläger gebunden. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zu den
von dem Kläger zitierten Entscheidungen. Zur Frage, ob eine Opernsängerin abhängig
beschäftigt ist (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2005
- Aktenzeichen: L 4 KR 156/01), ist nämlich unter anderem zur Begründung der
Selbstständigkeit der Tätigkeit ausgeführt worden, letzterer fehle das Moment der Dauer,
dass viele abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichne. Die dortige Klägerin habe
nur eine Gastspiel-Vereinbarung getroffen. Ähnlich hat die obergerichtliche Rechtsprechung
(Urteil des Landessozialgericht Sachsen vom 8. Mai 2008 - Aktenzeichen: L 3 AL 89/06) im
Fall einer Musical-Darstellerin entschieden. Für die Selbstständigkeit der dortigen Klägerin
war nach den Urteilsgründen entscheidend, dass es der Klägerin freistand, für andere
Auftraggeber tätig zu werden. Die Klägerin sei auch nicht längerfristig gebunden gewesen,
es sei lediglich ein Aufführungsabend vereinbart gewesen. Demgegenüber hat sich der
Beigeladene vorliegend für die gesamte Saison an den Kläger gebunden, eine Kündigung
war ihm nicht möglich. Er konnte während dieser Zeit den Ringkampfsport auch nicht bei
einem anderen Verein ausüben. Aus Sicht der Kammer ist seine Beschäftigung daher nicht
mit derjenigen eines freien Flugzeugführers (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai
2008 - Aktenzeichen: B 12 KR 13/07 R) vergleichbar, da der sog. Freelancer weiterhin die
freie Entscheidung hatte, bei anderen Luftfahrtunternehmen oder Flugbetrieben ständig
oder gelegentlich tätig zu sein.
Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen sprechen aus Sicht der Kammer auch
die Modalitäten während des Wettkampfs selbst. Denn der Beigeladene hatte Trikots zu
tragen, die der Kläger ihm zur Verfügung stellte. Mit diesen Trikots wurde für Sponsoren
geworben, die der Kläger bestimmte. Entsprechend sah § 2 Nr. 5 des abgeschlossenen
Vertrages vor, dass eine eigene Werbetätigkeit des Beigeladenen der Zustimmung des
Klägers bedurfte. Eine freie und selbstständige Entscheidung war dem Beigeladenen daher
nicht möglich.
Aus Sicht der Kammer trug der Beigeladene auch kein Unternehmerrisiko im
entscheidungserheblichen Sinn. Der von ihm abgeschlossene Vertrag mit dem Kläger sah
eine pauschale Vergütung von 4.000,- EUR, ferner eine solche von je 550;- EUR für die
Runden und je 1.000,- EUR für das Halbfinale und das Finale vor. Ein besonderer Erfolg
wurde von dem Beigeladenen zum Erhalt der Vergütung nicht gefordert. An dem Gewinn
oder Verlust der Veranstaltungen im Ganzen war der Beigeladene nicht beteiligt. Die
Gefahr, dass der Beigeladene entsprechend der sportlichen Erfolge des Klägers in der
laufenden Saison Kämpfe bestreiten konnte oder nicht, stellt sich als Arbeitnehmerrisiko
besonderer Art dar, das sich aus der Eigenart der übernommenen Arbeit ergibt. Das
Unfallrisiko, das Berufssportler generell eingehen, ist aus Sicht der Kammer kein
unternehmerisches Risiko.
Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine steuerrechtliche Entscheidung über
die Art der erzielten Einkünfte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht bindend ist. Daher kommt dem Schreiben des
Finanzamts S. vom April 2007 keine entscheidende Bedeutung zu. Im Übrigen hat die
Finanzrechtsprechung früher auch entschieden, dass Berufsringer nicht selbstständig tätig
sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1978 - Aktenzeichen: I R 159/76),
was das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (Beschluss vom 28. März 1979 -
Aktenzeichen:1 BvR 185/79).
Bereits im Widerspruchsbescheid ist zutreffend ausgeführt worden, dass es für die
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Statusses unerheblich ist, ob ein
Betroffener neben der streitigen Beschäftigung noch einer anderweitigen Tätigkeit
nachgeht. Dass der Beigeladene als Polizeibeamter im Sa. Dienst verrichtet und auch der
Bereitschaftspolizei angehört, begründet daher keine Selbstständigkeit im Ringkampfsport,
zumal nach eigener Erklärung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung in der hier
streitigen Saison kein Kampf wegen vorrangigen Polizeidienstes ausgefallen ist.
Einen weiteren Anhaltspunkt liefert schließlich das Lizenzringerstatut des Deutschen Ringer-
Bundes e. V. (LRSt). Für die Erteilung von Lizenzen ist insoweit unter § 15 bestimmt, dass
ein lizenzierter Verein für eine Saison Lizenzen für ein Ringer aus einem EU-Mitgliedstaat
und für einen Ringer, der auf Grund eines unmittelbar geltenden EU-
Assoziierungsabkommens den EU-Bürgern gleichzustellen ist, nur erhalten kann, wenn die
Ringer Arbeitnehmer ihres Vereins sind.
Nach alledem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Merkmale
überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei dem Kläger
sprechen, so dass die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren zu Recht
Versicherungspflicht angenommen hat.
Bei dieser Sachlage war die Klage wie geschehen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Absatz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Absatz
1, 162 Absatz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Absatz 2 GKG.