Urteil des SozG Reutlingen vom 17.03.2008

SozG Reutlingen (wohnung, württemberg, baden, angemessenheit, nebenkosten, höhe, angemessenheit der kosten, preis, ergebnis, ausstattung)

SG Reutlingen Urteil vom 17.3.2008, S 12 AS 3489/06
Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Produkttheorie - konkrete Verfügbarkeit -
Beweislast - Kostensenkungsaufforderung - inhaltliche Voraussetzung
Leitsätze
1. Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist im Rahmen einer abstrakten
Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort
abstrakt angemessen sind. Hierfür ist auf die Produkttheorie abzustellen. Für die Angemessenheit der
tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher nicht auf individuelle Merkmale der tatsächlich
bewohnten Wohnung an. Eine Bestimmung der nach § 22 Abs 1 SGB 2 angemessenen Kosten der Unterkunft
anhand des Baujahres der konkreten Wohnung ist nicht mit der Produkttheorie zu vereinbaren und führt zu
unbilligen Ergebnissen.
2. Da es im Ergebnis maßgeblich auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, führt auch eine
im Hinblick auf die Wohnungsgröße eindeutig unangemessene konkret bewohnte Wohnung (vorliegend: 130 qm bei
einer Person) nicht zur Unangemessenheit der zu übernehmenden Kaltmiete, wenn diese sich im abstrakt
angemessenen Rahmen bewegt. Etwas anderes kann hingegen für die Nebenkosten gelten.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.06.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.08.2006 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.08.2006 bis 30.11.2006 Leistungen
nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 325,00 Euro zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006. Umstritten ist insbesondere die
Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
2
Die am ... geborene Klägerin beantragte erstmals am 18.11.2005 bei der Beklagten die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte hierzu einen am 20.09.1999 geschlossenen und ab dem
01.10.1999 laufenden Mietvertrag über eine 6-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 130 qm in der ... vor.
(Bl. 15 - 17). Nach einem ebenfalls vorgelegten Schreiben des Vermieters vom 25.09.2002 beträgt die von der
Klägerin zu zahlende Kaltmiete 350,-- EUR (Bl. 14 d. Verw.-Akte). Hinzu kommen Nebenkosten in Höhe von 29
EUR (Bl. 44 der Verwaltungsakte).
3
Mit Bescheid vom 18.01.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß Leistungen für die Zeit vom
18.11.2005 bis 31.05.2006 (Bl. 36 d. Verw.-A). Ebenfalls mit Schreiben vom 18.01.2006 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, die angemietete Wohnung sei aus hilferechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Wohnung sei mit 130 qm von der Größe her nicht als angemessen anzusehen. Als angemessene
Wohnungsgröße ergebe sich bei einer Person eine Quadratmeterfläche von max. 45 qm. Von den Kosten her
sei die Wohnung ebenfalls nicht mehr als angemessen anzusehen. Zur Prüfung der Angemessenheit der
Kosten der Kaltmiete sei die aktuelle Mietpreissituation im Landkreis Tübingen herangezogen worden. Nach
eingehender Prüfung werde ein Betrag in Höhe von 265,-- EUR als hilferechtlich angemessen angesehen. Die
tatsächlichen Mietkosten würden zunächst bis 01.08.2006 berücksichtigt. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis
zu diesem Datum nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen, dabei komme
insbesondere ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in Betracht (Bl. 33 - 34 d. Ger.-A.).
4
Die von der Beklagten in regelmäßiger Verwaltungspraxis angewandte Tabelle der Mietobergrenzen im
Landkreis Tübingen enthält für eine Person folgende Mietobergrenzen: Bei Bezugsfertigkeit der Wohnung bzw.
Datum der letzten Grundsanierung bis 31.12.1965 - 245 EUR. Ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 - 265 EUR. Ab
Datum der letzten Grundsanierung bis 31.12.1965 - 245 EUR. Ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 - 265 EUR. Ab
01.01.1992 - 325 EUR.
5
Mit Bewilligungsbescheid vom 02.06.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis
31.07.2006 Leistungen in Höhe von 724,-- EUR sowie für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 Leistungen in
Höhe von 639,-- EUR. Für die Zeit von Juni bis Juli 2006 legte die Beklagte bei ihrer Berechnung Kosten der
Unterkunft in Höhe der tatsächlich anfallenden 379,-- EUR zugrunde. Ab August 2006 legte die Beklagte bei
ihrer Berechnung Kosten der Unterkunft in einer Gesamthöhe von 294,-- EUR zugrunde. Diese Kosten der
Unterkunft basieren auf den von der Beklagten für angemessen erachteten 265 EUR zuzüglich der
Nebenkosten von 29 EUR (Bl. 65-59 d. Verw.-Akte)
6
Mit Schreiben vom 12.06.2006 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch. In der
Widerspruchs-Begründung vom 26.07.2006 führte sie aus, der Bescheid sei fehlerhaft, da ab August 2006 nur
noch eine monatliche Grundmiete von 265,-- EUR, anstatt von 350,-- EUR zugrunde gelegt werde. Eine für
angemessen erachtete Wohnung mit 45 qm, würde unter Berücksichtigung der aktuellen Mietpreissituation im
Landkreis Tübingen eine höhere Kaltmiete als 350,-- EUR bedingen. Bei vergleichbarem Wohnraum im
Landkreis Tübingen wären pro Quadratmeter mindestens 8,-- EUR angemessen. Des Weiteren komme dazu,
dass die Klägerin keine Nebenkosten, wie Grundsteuer, Gebäudebrand-Versicherung, Sach- und
Haftpflichtversicherung zu zahlen habe. Derartige Nebenkosten würden aber im Fall der Anmietung einer
Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich anfallen. Außerdem würden zusätzliche Kosten für Umzug
und Kaution anfallen, die die Klägerin nicht bezahlen könne (Bl. 62 d. Verw.-Akte).
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie aus, die Klägerin sei mit Schreiben vom 18.01.2006 auf die für angemessen erachteten
Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,-- EUR hingewiesen worden und aufgefordert worden, Bemühungen zur
Senkung der Mietkosten vorzunehmen und dies durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Klägerin habe
keinerlei Bemühungen unternommen. Die Unterkunftskosten beispielsweise durch Untervermietung zu senken.
Im Bescheid vom 02.06.2006 sei daher bei der Weiterbewilligung der Leistungen ab August 2006 zu recht als
Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich ein Betrag von 294,-- EUR monatlich berücksichtigt worden.
Dieser Betrag errechne sich wie folgt: 265,-- EUR Kaltmiete für angemessenen Wohnraum sowie 29,-- EUR
Nebenkosten. Bei der angemessenen Kaltmiete sei berücksichtigt worden, dass das Obergeschoss im Jahre
1990 ausgebaut worden sei. Für entsprechenden Wohnraum sei im Landkreis Tübingen bei einem 1-Personen-
Haushalt eine Wohnungsgröße von 45 qm und einem Baujahr bis Ende 1991 eine Kaltmiete von 265,-- EUR
angemessen (Bl. 75 - 77 d. Ger.-A.).
8
Hiergegen richtet sich die am 20.09.2006 erhobene Klage mit der die Klägerin die weitere Bewilligung der
tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft begehrt. Bei der von der Klägerin zu zahlenden Miete von
350,-- EUR handele es sich um eine Teilinklusiv-Miete. Die Beklagte lasse fehlerhaft unberücksichtigt, dass
die Klägerin keine Nebenkosten wie Grundsteuer, Gebäudebrandversicherung, Sach- und
Haftpflichtversicherung, Gartenpflege-Kosten, Hausmeister-Kosten und auch keine Wartungskosten der
Heizung und auch keine Betriebskosten für die Heizung zu zahlen habe, sondern lediglich das Holz für die
Beheizung der Wohnung selbst zu kaufen und zu zahlen habe. Um die von der Klägerin zu zahlende Kaltmiete
tatsächlich zu bestimmen, seien die genannten Mietnebenkosten aus der vereinbarten Teilinklusivmiete
herauszurechnen. Diese Mietnebenkosten beliefen sich auf mindestens 85,-- EUR monatlich, sodass die
Klägerin lediglich eine tatsächliche Kaltmiete von allenfalls 265,-- EUR zu zahlen habe. Der Klägerin könne
schließlich auch nicht vorgehalten werden, sie habe keine Bemühungen zur Kostensenkung unternommen, z.
B. durch eine Untervermietung, denn die angemietete Wohnung sei nicht für eine Untervermietung geeignet und
eine solche sei der Klägerin auch nicht erlaubt. Mit Schreiben vom 06.03.2007 legte die Klägerin eine
Bescheinigung des Hausverwalters ... vom 20.02.2007 vor, in der dieser bestätigte, dass die Klägerin
monatlich 350,-- EUR Miete zahle. Für Heizkosten (Holz), Wasser, Strom und Kaminkehrer (dreimal jährlich)
müsse die Klägerin selbst aufkommen. Die Kosten für Hausversicherungen sowie Grundsteuer würden von der
Vermieterin Frau ... getragen (Bl. 29 d. Verw.-Akte).
9
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Aus der vorgelegten Mietbescheinigung gehe nicht
hervor, dass in den 350,-- EUR Gesamtmiete, Nebenkosten in Höhe von 85,-- EUR enthalten seien. Ersichtlich
sei aus der Mietbescheinigung, dass Heizung, Warmwasser, Kosten für Wasser und Abwasser, Strom,
Vergütung für Möblierung, Kosten für Garage/Stellplatz nicht in der Gesamtmiete von 350,-- EUR enthalten
seien.
10 Mit Schreiben vom 18.10.2007 übersandte die Klägerin eine weitere Bestätigung des Hausverwalters ... worin
bestätigt wurde, dass die Vermieterin Frau ... jährlich Kosten für Grundsteuer in Höhe von 55,70 EUR sowie für
eine Gebäudebrand-Versicherung in Höhe von 167,-- EUR tragen würde. Die Klägerin trug hierzu vor, es handle
sich hierbei um auf den Mieter umlegbare Mietnebenkosten, die von der Gesamtmiete mit umfasst seien, bei
der es sich also um eine Teilinklusivmiete handle (Bl. 40 - 41 d. Ger.-A.).
11 Mit Schreiben vom 06.11.2007 führte die Beklagte aus, auch ein Herausrechnen dieser Kosten würde nichts an
den unangemessen hohen Mietkosten ändern. Ferner seien diese Kosten Bestandteil der Betriebskosten. Auf
den Mieter umlagefähige Betriebskosten könnten gegen Vorlage entsprechender Nachweise vom Job-Center
übernommen werden.
12 Die Klägerin beantragt,
13
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.06.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.08.2006 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.08.2006 bis
30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Kaltmiete
von 350 EUR zu gewähren.
14 Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Klage ist teilweise erfolgreich, da sie zulässig und insoweit begründet ist, als die Berücksichtigung einer
höheren Kaltmiete von 325 EUR begehrt wird. Keinen Erfolg hat die Klage hingegen, soweit darüber hinaus, die
Berücksichtigung weiterer 25 EUR tatsächlich zu zahlender Kaltmiete begehrt wird.
I.
19 Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist
zulässig.
II.
20 Die Klage hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 unter Berücksichtigung einer
angemessenen Kaltmiete von 325,00 EUR. Die von der Beklagten vorgenommene Herabbemessung der
Kaltmiete auf 265 EUR erweist sich im Ergebnis als unzutreffend und verletzt die Klägerin in deren Rechten.
Die Klägerin hat einen dementsprechend höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (hierzu unter 1.).
Keinen Erfolg hat die Klage hingegen soweit darüber hinaus, die Berücksichtigung weiterer 25 EUR tatsächlich
zu zahlender Kaltmiete begehrt wird (hierzu unter 2.)
21 1.) Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu
entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.
22 Die Beklagte entnimmt, da für den Landkreis Tübingen kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten
Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Beklagten wird Bezug genommen.
23 Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer
abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im
konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für
eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich
bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher
Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen
angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen
der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten
Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche
Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft
entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-
Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b.
Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von
der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im
Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn.
42b), vermochte dies die Kammer - im Hinblick auf die Beurteilung der abstrakt angemessenen Kaltmiete -
nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich ebenfalls ausführt, kommt es im
Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog.
Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade
nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die
Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen,
ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der
Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O).
Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm -
Größe der bewohnten Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende
Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist, wie der vorliegende
Fall eindrucksvoll belegt, kann die Anmietung einer unangemessen großen Wohnung allenfalls Auswirkungen
auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung
der angemessenen Kaltmiete. Anhaltspunkte, die für unangemessene Nebenkosten sprechen könnten,
bestehen nicht. Die Klägerin hat ausweislich des in der Akte befindlichen Unterlagen Nebenkosten von 29 EUR
(Bl. 44 der Verwaltungsakte) und damit extrem geringe Nebenkosten zu leisten, so dass keineswegs von
unangemessenen Nebenkosten für eine Person ausgegangen werden kann. Dies wird auch von der Beklagten
nicht geltend gemacht. Eine anteilige Absenkung der Nebenkosten ist nicht erfolgt, sondern die Beklagte hat
nur die Kaltmiete reduziert. Es ist daher für die Kammer kein Grund erkennbar, weshalb die Klägerin die von ihr
bewohnte Wohnung allein deswegen verlassen sollte, weil diese für einen Hilfebedürftigen unangemessen groß
ist.
24 Die maßgebliche abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich vielmehr als Produkt aus der
für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den
örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² (hierzu unter b.), sog. „Produkttheorie". In einer Formel
dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt
angemessener qm - Preis.
25 a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren abstrakt maßgebliche Größe zu
bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen
des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg
ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als
angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1
der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen
Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom
22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer,
Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).
26 b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen -
die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².
27 Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und
Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard
aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende
Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe
in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG
7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen
Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die
im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen
Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den
notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen
örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den
Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des
sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der
"Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des
räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete
in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes
zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete,
die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann
(Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007,
Az: L 9 AS 91/06 ER).
28 Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder
Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger
gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige
grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung
von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-
Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne
weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches
Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur
Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen
auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die
Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei
der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte
angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines
notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch
Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff).
Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die
Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach
Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches
Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie
auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen
Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob
die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen,
dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein
untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des
Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen.
Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich
entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus
welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen
besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu
entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden
Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen,
überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht
plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der beispielsweise eine Wohnung älteren Baujahres für eine
Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 265
EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion
aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen, die eine Wohnung neueren Baujahres
bewohnen, 325 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend
angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends
widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres
auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren
Baujahres einzuziehen. Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur
Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der
abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger
baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird.
29 Ausgehend von der Kaltmiete von 325 EUR, die von der Beklagten selbst für eine Person als grundsätzlich
angemessen erachtet wird, ergibt sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm nach der
oben dargelegten Produkttheorie ein qm - Preis von 7,22 EUR pro qm (325 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der
Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden. Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder
Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so
können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater
Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die
Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für
Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden -
Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom
17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von
Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt
wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in ... neu zu
vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung
eine zu erzielende Kaltmiete von 5,20 EUR bis 6,10 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch
auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am
unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen
qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von
60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm .
Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr
1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete
von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen
qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach
Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD
Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich
kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen erheblich höheren
qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, erachtet die
Kammer den von der Beklagten letztlich selbst für angemessen bewerteten qm Preis von 7,22 EUR, der die
zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels im Sinne eines zu gewährenden Sicherheitszuschlages (von
knapp 20 %) ausreichend übersteigt, auf abstrakter Ebene für angemessen. Würde man hingegen von den bei
älteren Baujahren von der Beklagten zu Grunde gelegten Mieten von 245 EUR (bei Baujahren bis 31.12.1965)
bzw. 265 EUR (bei Baujahren zwischen 1966 und 1991) ausgehen, so würde sich ein qm - Preis von 5,44 EUR
(245 EUR: 45 qm) bzw. 5,88 EUR (265 EUR : 45 qm) ergeben. Diese qm- Preise enthalten gerade keinen
ausreichenden Sicherheitszuschlag zu den Werten des IVD Preisspiegels und berücksichtigen die zuvor
dargelegten Gründe für einen höheren qm-Preis nicht, so dass gerade nicht von deren Angemessenheit
ausgegangen werden kann. Es steht der Beklagten frei für ihren Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer
Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen, wobei - wie bereits
ausgeführt - die bloß punktuelle Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten nicht ausreicht
(Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B).
Jedenfalls so lange eine solche tragfähige Grundlage nicht existiert, erachtet die Kammer, den von der
Beklagten selbst bei neueren Baujahren einer Wohnung als angemessen erachteten Kaltmietzins von 325
EUR, der einem abstrakten qm - Preis von 7,22 EUR entspricht, für angemessen (a.A. insoweit SG Reutlingen
2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06 und Urteil vom 05.06.2007, Az. S 2 As 1343/06, die
unter vergleichender Bezugnahme auf den Reutlinger Mietspiegel und das Wohngeldgesetz unter Gewährung
von Sicherheitszuschlägen auch geringere qm - Preise für angemessen erachtet).
30 Nach alledem ist im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II eine angemessene Kaltmiete der Klägerin von
325 EUR zu Grunde zu legen.
31 2.) Soweit mit der Klage hingegen darüber hinaus auch die Berücksichtigung weiterer 25 EUR tatsächlich zu
zahlender Kaltmiete begehrt wird, hat die Klage keinen Erfolg, da Wohnungen im Rahmen der
Angemessenheitsgrenze von 325 EUR auch konkret verfügbar sind (a.) und eine Kostenreduktion der Klägerin
zuletzt auch zumutbar ist (b.).
32 a.) Nach Feststellung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist in einem nächsten Schritt nunmehr im
Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine
abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten
Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu
diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006,
Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht
eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für
die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotzt abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen
anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es
besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter
Angemessenheitsprüfung.
33 Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt
angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes
Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine
Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative
anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt
(Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz
intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die
konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot
unterbreiten kann.
34 Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere
bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht
vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft
nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches
LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06;
Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in §
22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung
aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007,
Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG
Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine
Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes
Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05
ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG
Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom
01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat
die Klägerin nicht erbracht und eine solche wird auch nicht geltend gemacht.
35 Im Hinblick auf die konkrete Verfügbarkeit von angemessenen Wohnungen ist zudem anzumerken, dass 45 qm
lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im
Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete
Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 325 EUR in ... ausschließlich
Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Allerdings hat bereits eine kurze Auswertung
von Zeitungsanzeigen, die dem Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens (Az: S 12 AS 2364/06 ) als
Beweismittel eingereicht wurden, ergeben, dass in ... Wohnungen in den abstrakten Angemessenheitsgrenzen
auch konkret verfügbar sind. Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der
Angemessenheitsgrenze von 325 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern,
die in angemessenen Wohnungen wohnen.
36 b.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Insbesondere
hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der
Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information
ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die
angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit
der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die
Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch
Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht
einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen
Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der
Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom
18.01.2006 enthält zwar die im Ergebnis unzutreffende Angemessenheitsgrenze von 265 EUR, macht jedoch
dennoch hinreichend deutlich und letztlich im Ergebnis zutreffend klar, dass die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft der Klägerin mit 350 EUR Kaltmiete nicht angemessen sind und nicht auf Dauer übernommen
werden können. Aus der Akte kann auch nicht entnommen werden, ob - wie in anderen Fällen - der Klägerin die
von der Beklagten für angemessen erachtete Mietobergrenzentabelle ausgehändigt wurde, die sämtliche
baujahrsabhängigen Mietobergrenzen ausweist. Da seitens der Klägerin jedoch keine Bemühungen um die
Anmietung einer günstigeren Wohnung unternommen wurden, kommt es nach Ansicht der Kammer nicht
entscheidungserheblich darauf an, dass die Angemessenheitsgrenze zu gering beziffert wurde, da die korrekte
Höhe der angemessenen Miete nur dann Auswirkungen haben kann, wenn konkrete Suchbemühungen
unternommen wurden.
III.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
38 Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer
zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in
... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die
Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung
zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).