Urteil des SozG Reutlingen vom 12.09.2007
SozG Reutlingen: anmerkung, gebühr, ermessen, bischof, rechtsschutz, aufwand, bedürfnis, verwaltungsverfahren, gerichtsverfahren, post
Sozialgericht Reutlingen
Beschluss vom 12.09.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 2 AS 3109/07 KE
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.07.2007
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten des Antragstellers.
Der Antragsteller hatte am 15. Februar 2007 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit
dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in gesetzlicher
Höhe ab dem 1. Februar 2007 zu gewähren, gestellt.
Die Antragsgegnerin hat sich in der Antragserwiderung vom 23. Februar 2007 bereit erklärt, dem Antragsteller
Leistungen nach dem SGB II darlehensweise ab dem 15. Februar 2007 zu gewähren.
Der Antragsteller hat dieses Teilanerkenntnis am 5. März 2007 zur Erledigung des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens angenommen und zugleich den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
Am 22. Mai 2007 hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten
des Antragstellers dem Grunde nach zu übernehmen.
Daraufhin hat der Antragsteller am 30. Mai 2007 den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Kostenschuldnerschaft
für erledigt erklärt. Er hat zugleich eine Kostennote über 279,65 EUR zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin
überreicht. Der Betrag setzt sich zusammen aus jeweils der Hälfte einer Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3102
Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Höhe von 250 EUR, einer
Terminsgebühr gemäß 3106 VV RVG in Höhe von 200 EUR, einer Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsleistungen gemäß Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie Mehrwertsteuer in Höhe von
19 Prozent gemäß Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 89,30 EUR.
Die Antragsgegnerin teilte am 13. Juli 2007 mit, dass sie die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht für
erstattungsfähig halte und beantragte Kostenfestsetzung.
Der Antragsteller trug hierzu vor, dass die Ansicht, im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz seien geringere
Gebühren anzusetzen als im Hauptsacheverfahren, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und in anderen einschlägigen
Vorschriften keine Grundlage fände. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der einstweilige Rechtsschutz genauso
viel Begründungsaufwand wie das Hauptsacheverfahren erfordert habe. Auch hier seien uralte Belege angefordert
worden, die er jedoch nicht liefern könne. Der Antragsteller beantragte ebenfalls die Kostenfestsetzung.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Antragsteller durch die
Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 157,68 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus jeweils
der Hälfte einer Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3103 VV RVG in Höhe von 135 EUR, einer Terminsgebühr gemäß
Ziffer 3106 VV RVG in Höhe von 110 EUR, einer Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR
sowie Mehrwertsteuer gemäß Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 50,35 EUR. Zur Begründung wurde darauf abgestellt,
dass die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr unbillig sei. Ausweislich der Akten
habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Gericht keine wesentliche Tätigkeit entfaltet.
Gemessen an anderen Verfahren sei die Tätigkeit vom Umfang her unterdurchschnittlich gewesen. Auch hätte keine
schwierige anwaltschaftliche Tätigkeit in materiell- oder formal-rechtlicher Beziehung vorgelegen. Im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes sei grundsätzlich auf den Gebührentatbestand der Ziffer 3103 VV RVG abzustellen, wenn
eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Dies sei hier
der Fall gewesen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein vollständiges Anerkenntnis,
sondern lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 31. Juli 2007 "Beschwerde" eingelegt. Er trägt vor, dass zwischen
den Beteiligten inzwischen vier Verfahren beim Sozialgericht Reutlingen anhängig seien bzw. anhängig gewesen
seien. Die Sachen seien sehr umfangreich und schwierig gewesen. Insbesondere habe bei jeder Gelegenheit wieder
eine neue Einarbeitung in die Akten erfolgen müssen. Hintergrund sei, dass die Antragsgegnerin ständig neue
Nachweise über seine Vermögenslosigkeit fordere. Dies sei völlig unbegründet. Irgendwann verstehe die
Sachbearbeitung der Antragsgegnerin dann den Sachstand selbst nicht mehr und lasse alles liegen. Diese Umstände
erforderten einen hohen Zeitaufwand und seien daher von der Antragsgegnerin auch entsprechend zu vergüten.
Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend geäußert, dass die Festsetzung der Kosten im Beschluss vom 20. Juli
2007 nicht beanstanden sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Erinnerung ist auch im übrigen zulässig, aber
unbegründet.
a) Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten der Urkundsbeamte
der Gerichts des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Bei Rahmengebühren, wie sie hier (vgl. § 3 Abs. 1 RVG) entstehen, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist
die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig
ist. Die Kostenrechnung des Rechtsanwaltes unterliegt in diesen Fällen der Billigkeitskontrolle durch den gemäß § 197
Abs. 1 Satz 1 SGG zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine
Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25
SF 23/07, Juris).
Bei der Entscheidung über die Erinnerung kann das Gericht die Festsetzung in vollem Umfang überprüfen und nach
eigenem Ermessen entscheiden (SG Aachen, Beschluss vom 21.06.2005, Az.: S 11 AL 111/04, Juris; Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 197 Rdnr. 10). Dahinstehen kann, ob das gerichtliche
Ermessen insoweit eingeschränkt ist, dass Abweichungen der vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren von den vom
Gericht festgesetzten Gebühren bis zu 20 Prozent nicht dem Unbilligkeitsverdikt anheimfallen können (in diesem
Sinne Beschluss der 3. Kammer des SG Reutlingen vom 19.06.2007, Az.: S 3 KR 1396/07 A; siehe zum Streitstand
m.w.N. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 14 RVG, Rdnr. 24; Jungbauer, in:
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Aufl. 2007, § 14 Rdnr. 52 ff.), da diese Grenze vorliegend
überschritten ist.
Bei der Beurteilung, ob die anwaltliche Kostenfestsetzung unbillig ist, sind die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten
Gesichtspunkte maßgeblich. Dabei entspricht der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr nur dann billigem Ermessen,
wenn es sich insgesamt um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; SG
Hildesheim, Beschluss vom 20.04.2006, Az.: S 12 SF 5/06), namentlich, wenn der zeitliche Aufwand und die
Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben (LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK).
b) Eine Terminsgebühr ist bereits dem Grunde nach nicht angefallen; die Festsetzung der Höhe der Verfahrensgebühr
ist nicht zu beanstanden.
(1) Eine Terminsgebühr konnte schon dem Grunde nach nicht anfallen. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer
solchen Gebühr ist nämlich, dass für das entsprechende Rechtsschutzverfahren überhaupt eine mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist (ebenso SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; a.A.
wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: L 7 B 36/07 AS, Juris; SG Würzburg, Beschluss
vom 12.06.2007, Az.: S 16 AL 146/06.ER.Ko). Dies ist jedoch beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht der
Fall (§ 124 Abs. 3 SGG i.V.m. § 86b Abs. 4 SGG). Die genannte Einschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut der amtlichen Anmerkung Nr. 3 zu Ziffer 3106 VV RVG. Dort heißt es lediglich, dass die Gebühr auch dann
entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese
Anmerkung ist jedoch im Zusammenhang mit den Anmerkungen Nr. 1 und 2 zu Ziffer 3106 VV RVG zu sehen.
Anmerkung Nr. 1 lässt eine Gebühr ausdrücklich nur in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, entstehen; Anmerkung Nr. 2 VV RVG regelt den Fall, dass durch Gerichtsbescheid entschieden
wird. Damit sind nur solche Fälle erfasst, in denen die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung der gesetzlich
wird. Damit sind nur solche Fälle erfasst, in denen die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung der gesetzlich
vorgesehene Regelfall ist. Dass für den in Anmerkung Nr. 3 angesprochenen Fall des Anerkenntnisses ohne
mündliche Verhandlung nichts anderes gilt, folgt zudem aus dem Zweck des Gebührentatbestandes. Die durch ihn
gewährte Terminsgebühr soll helfen, eine (unnötige) mündliche Verhandlung zu vermeiden (SG Lüneburg, Beschluss
vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; Curkovic, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2.
Aufl. 2007, Nr. 3106 VV, Rdnr. 5). Hierfür besteht aber kein Bedürfnis in den Fällen, in denen ohnehin ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden kann.
Damit kann dahinstehen, ob eine Gebühr nach Ziffer 3103 VV RVG schon deshalb nicht anfallen konnte, weil es sich
bei dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin, das zur Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geführt hat,
nur um ein Teilanerkenntnis gehandelt hat (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007,
Az.: L 20 B 91/07 AS).
(2) Eine Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3103 VV RVG ist entstanden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu
Recht angenommen, dass auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf diesen Gebührentatbestand abzustellen
ist, wenn – wie hier – bereits eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren vorangegangen ist (LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; Bayerisches LSG, Beschluss vom
18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO, Juris; a.A. SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: S 7 AS 249/06
ER, Juris, m.w.N.; unklar SG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, Az.: S 20 SF 8/06 AY, ASR 2006, 47).
Der Gebührenrahmen beträgt hier 20 bis 320 EUR, die Mittelgebühr also 170 EUR. Der Ansatz dieser Mittelgebühr ist
unbillig.
Allerdings steht der Umstand, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, entgegen der
Ansicht der Antragsgegnerin nicht per se dem Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr entgegen (siehe auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007,
Az.: S 7 AS 249/06 ER, Juris; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: S 25 SF 179/06; dies aber als Regelfall
annehmend etwa SG Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05, Juris). Desweiteren hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht angenommen, dass
es insofern eine Rolle spiele, dass die Antragsgegnerin kein volles Anerkenntnis, sondern nur ein Teilanerkenntnis
abgegeben hat. Dies hat Auswirkungen nur auf die Höhe des Anteils der von der Antragsgegnerin zu tragen
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, ist aber für die Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Gebühren
ohne Belang.
Maßgebend für die Gebührenhöhe bleiben die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG niedergelegten Kriterien (so auch SG
Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: S 7 As 249/06 ER, Juris). Danach handelte es sich insgesamt nicht um
ein durchschnittliches Verfahren. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind schon
deswegen als unterdurchschnittlich anzusehen, weil er auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist (vgl. SG
Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S
10 SF 52/05, Juris; SG Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05, Juris). Gleichwohl war die
Angelegenheit für den Antragsteller von allenfalls durchschnittlicher Bedeutung, da es zwar um die Gewährung von
existenzsichernden Leistungen ging, aber nur um deren vorläufige Gewährung (in diesem Sinne auch SG Lüneburg,
Beschluss vom 23.04.2007, Az.: S 25 SF 179/06). Die anwaltliche Tätigkeit hat jedoch noch nicht durchschnittlichen
Umfang erreicht. Sie bestand während des Rechtsstreits aus der Fertigung der Antragsschrift mit einer kaum
einseitigen Antragsbegründung sowie des Schriftsatzes, mit dem das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Im
sozialgerichtlichen Verfahren – Vergleichsmaßstab sind nicht ausschließlich die Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, sondern auch die Klageverfahren (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF
23/07, Juris) – ist die Fertigung weiterer Schriftsätze – insbesondere von Stellungnahmen zu ärztlichen Gutachten –
durchaus üblich. Dies war im vorliegenden Fall nicht notwendig. Mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag sind auch
keine durchschnittlich schwierigen und umfangreichen Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen worden. Der Umstand,
auf den der Antragsteller in seiner Erinnerungsschrift hinweist, dass von ihm bereits vier Verfahren bei der Kammer
anhängig sind und bei jeder Gelegenheit eine Neueinarbeitung in die Akten erfolgen müsse, ändert daran nichts. Für
die Höhe der angemessenen Gebühren in diesem Verfahren müssen – zu Gunsten (vgl. die amtliche Anmerkung zu
Ziffer 3103 VV RGV) wie zu Lasten – der ersparte ebenso wie der zusätzliche Arbeitsaufwand aufgrund anderer
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren derselben Beteiligten außer Betracht bleiben (vgl. auch SG Lüneburg, Beschluss
vom 26.04.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris). Das Haftungsrisiko ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da nur
eine vorläufige Regelung erstrebt werden konnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B
91/07 AS).
c) Ob statt der Terminsgebühr eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr gemäß Ziffer 1006 VV RVG angefallen ist,
kann dahinstehen, da nach dem zur Unterdurchschnittlichkeit des Verfahrens Ausgeführten auch insofern kein höherer
Betrag als 110 EUR festzusetzen wäre.
d) Da eine Verböserung im Erinnerungsverfahren nicht zulässig ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 197 Rdnr. 10), war die Erinnerung des Antragstellers zurückzuweisen, ohne den
Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit zu seinen Lasten abzuändern als nach dem Dargelegten die Terminsgebühr
nicht angefallen ist.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).