Urteil des SozG Regensburg vom 30.09.2005

SozG Regensburg: medikamentenabgabe, haushalt, krankenpflege, wohnung, schwiegertochter, unterhalt, vorrang, form, verordnung, hinderungsgrund

Sozialgericht Regensburg
Gerichtsbescheid vom 30.09.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 14 KR 239/05
I. Die Klage gegen Bescheid vom 06.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Behandlungspflege in Form des An- bzw. Ausziehens von
Kompressionsstrümpfen und von Medikamentenabgabe.
Die am 10.11.1915 geborene Klägerin bezieht seit August 2001 Leistungen nach der Pflegestufe I bei der
Beigeladenen. Als Behandlungspflege im Rahmen der Zuständigkeit der Beklagten ist u.a. festgehalten eine einmalige
tägliche Medikamentenabgabe bzw. das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Mit Verordnung des Dr.
vom 23.03.2005 wurde für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2005 eine einmal tägliche Medikamentenabgabe und ein
zweimaliges An- bzw. Ausziehen von Kompressionsverbänden verordnet. Mit Bescheid vom 06.04.2005 führte die
Beklagte aus, dass die tägliche Medikamentenabgabe nur noch bis 30.04.2005 möglich sei und ab 01.05.2005 die
Medikamentenabgabe durch die Familienangehörigen, die im gleichen Haus wohnen, überwacht werden könne, wobei
die Medikamentenbox von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden würde. Zudem sei das zweimalige Wechseln
der Kompressionsstrümpfe nur noch bis 30.04.2005 möglich, ab diesem Zeitraum bis zum streitgegenständlichen
Ablauf des Zeitraums am 30.06.2005 werde nur noch das einmal tägliche Anlegen von Kompressionsverbänden
genehmigt. Dagegen legte die Klägerin am 17.05.2005 Widerspruch ein mit der Begründung, dass sie in ihrem
Haushalt alleine lebe und ihre Angehörigen berufstätig seien, es somit nicht möglich sei, ihr die Strümpfe an- bzw.
auszuziehen. Bei der Bereitstellung der Medikamente sei eine Kontrolle bzw. Überwachung erforderlich. In der
Aufzeichnung bezüglich des Hausbesuches am 23.05.2005 ist durch den Pflegeberater dargetan, dass das Ausziehen
der Kompressionsstrümpfe der Sohn bzw. die Tochter übernehmen könne. Die Klägerin besitze eine eigene Wohnung
im Haus des berenteten Sohnes, sie sitze meist im Stuhl, das Gehen wäre mit einem Rollator möglich; des Weiteren
sei sie mit einem Babyphon mit der Wohnung des Sohnes verbunden. Die (2 km entfernt wohnende) Tochter komme
meistens in der Früh zum Waschen und zum Frühstück herrichten. Das Abendessen werde ebenfalls von der Tochter
zubereitet, die Klägerin werde dann von der Tochter ausgezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 wurde das Ansinnen der Klägerin zurückgewiesen. Zwar wurde
zugestanden, dass sowohl das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen sowie die Medikamentenabgabe zur
Behandlungspflege gehören würden. Ein Leistungsausschluss bestehe aber dann, wenn eine im Haushalt lebende
Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen könne. Es bestehe eine
Unterstützungspflicht der Angehörigen. Der streitige Teil der Grundpflege werde seit Jahren von den nicht
berufstätigen Angehörigen übernommen. Nachvollziehbare Gründe für eine berechtigte Weigerung könnten deshalb
nicht vorgebracht werden. Des Weiteren sei nach Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ohnehin nicht medizinisch indiziert.
Dagegen legte die Klägerin am 05.07.2005 Klage zum Sozialgericht Regensburg ein. Es wurde darauf hingewiesen,
dass der 63-jährige Sohn sowie seine Schwester und seine Ehefrau diese streitgegenständlichen Tätigkeiten nicht
mehr übernehmen könnten. Der Sohn sei durch private außerplanmäßige Tätigkeiten häufig unterwegs, seine Ehefrau
sei nachmittags noch berufstätig, die Tochter der Klägerin sei ebenso berufstätig und wohne 2 km entfernt. Die
Klägerin sei deshalb auf den abendlichen Pflegedienst angewiesen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat das Gericht
die Pflegekasse bei der AOK Bayern zum Rechtsstreit beigeladen. Mit Schreiben vom 28.07.2005 wurde
gerichtlicherseits darauf hingewiesen, dass ein Gerichtsbescheid ergehen könne.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Beklagtenakte sowie die Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die
Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Das Gericht macht ebenso von der Vorschrift des § 136 Abs.3
SGG Gebrauch, wonach von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann, weil es der
Begründung des Widerspruchsbescheides folgt. In diesem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu Recht
ausgeführt, dass zwar die Medikamentenabgabe bzw. das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen unter die
Behandlungspflege des § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Rahmen der häuslichen Krankenpflege fällt
(§ 92 Abs.1 Nr.6, Abs.7 SGB V i.V.m. den Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, zuletzt
geändert am 15.02.2005) und BSG vom 17.03.2005 - B 3 KR 9/04 R). In Streit steht somit nur der § 37 Abs.3 SGB V,
wonach der Anspruch auf diese häusliche Krankenpflege nur dann besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person
den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht versorgen kann. Das Gericht sieht hier keine Möglichkeit, inwieweit
der im gleichen Haus lebende Sohn bzw. die Schwiegertochter diese Arbeiten nicht mehr vollbringen könnten,
nachdem in den vergangenen Jahren diese Tätigkeiten auch ausgeführt worden sind. Nicht herangezogen werden
kann im Rahmen des § 37 Abs.3 SGB V die 2 km entfernt wohnende Tochter der Klägerin, da insoweit kein Haushalt
mit der Klägerin besteht. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass, im vorliegenden Fall nicht von einem
gemeinschaftlichen Haushalt auszugehen. Zwar wohnen die Klägerin bzw. ihr Sohn mit seiner Ehefrau in getrennten
Räumen, diese sind jedoch ohne weiteres jederzeit leicht zu erreichen, so dass kein Hinderungsgrund dafür besteht,
diesen Teil der Behandlungspflege mit zu übernehmen. Bezüglich des Sohnes der Klägerin besteht ohnehin auch eine
bürgerlich rechtliche Pflicht gemäß §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er als in gerader Linie von der
Klägerin abstammend auch dieser zum Unterhalt verpflichtet ist. Dieser Unterhalt kann nicht nur durch
Geldleistungen, sondern auch in Form von Naturalleistungen zu erbringen sein.
Bezüglich der Medikamentenabgabe ist für das Gericht ohnehin fraglich, ob nicht die Klägerin aufgrund der
Feststellungen des MDK die Medikamente selber einnehmen kann. Eine Bereitstellung der Medikamentenbox wird
von der Beklagten sichergestellt. Die Beklagte beruft sich auch zu Recht auf die Entscheidung des BSG vom
30.03.2000 (Az.: B 3 KR 23/99 R) zur Behandlungssicherungspflege; insoweit hat das BSG nochmals den Vorrang der
Eigenhilfe vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch die Solidargemeinschaft festgestellt. Eine Verweigerung der
Pflegepersonen bezüglich der Behandlungspflege würde nur aus nachvollziehbaren Gründen stattfinden können. Das
Gericht sieht in dem klägerischen Betreiben vom 05.07.2005 keine solchen nachvollziehbaren Gründe. Denn es
handelt sich hier nicht um Tätigkeiten bei der Behandlungssicherungspflege, die schwierig durchzuführen sind und
einen großen Zeitaufwand erfordern würden (wie z.B. Verabreichung von Injektionen). Nachdem die
Medikamentenabgabe ohnehin keine Schwierigkeiten bereitet, verbleibt es im Wesentlichen beim An- bzw. Ausziehen
von Kompressionsstrümpfen. Hier wurde für den Zeitraum ab 01.05.2005 die einmal tägliche Gabe von
Kompressionsverbänden, die laut dem MDK ausreichend sind, übernommen. Soweit hier übergegangen worden ist
vom Wechseln der Kompressionsstrümpfe auf Kompressionsverbände, hat dies nachvollziehbare medizinische
Gründe, wie der MDK zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat. Soweit nunmehr überhaupt noch Tätigkeiten der
streitgegenständlichen Art für die Angehörigen der Klägerin verbleiben, ist anzumerken, dass die Schwiegertochter nur
nachmittags berufstätig ist und nicht vormittags bzw. am Abend. Der berentete Sohn kann, auch wenn er viele
außerplanmäßige Tätigkeiten vollzieht (wobei zu überlegen wäre, inwieweit hier durch den Rentenversicherungsträger
die Auswirkung auf die gewährte Rente zu prüfen wäre), ebenso Hilfestellung leisten. Für eine Medikamentenabgabe
bzw. das Anlegen eines Kompressionsverbandes bleibt auch bei einem schwer beschäftigten Rentner noch Zeit. Das
Gericht sieht durchaus, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten leicht vom ambulanten Pflegedienst übernommen
werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Sinn und Zweck des Krankenversicherungsrechts, da weiterhin
familienrechtlichen Verpflichtungen der Vorrang zu gewähren ist und erst bei Fehlen solcher die
Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen werden kann. Beim Zuschnitt der Situation zwischen dem Sohn
und seiner Ehefrau zur Klägerin und dem nicht so schwerwiegenden Pflegebedarf der Klägerin selbst kann durchaus
die häusliche Krankenpflege insoweit als Eigenhilfe durchgeführt werden. Nach Auffassung des Gerichts müssen die
Pflegepersonen nicht unbedingt die gleiche Etage des Hauses bewohnen, um einen vom Gesetz geforderten Haushalt
zu gewährleisten. Die Pflegepersonen können leicht zu den Zimmern der Klägerin vordringen bzw. auch
hauswirtschaftlich Tätigkeiten für die Klägerin unter einem Dach vollbringen, wie sie es bisher schon praktiziert haben.
Nach alldem besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum bis 30.06.2005 kein Freistellungsanspruch (§ 13 Abs.3
SGB V) der Klägerin gegenüber der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.