Urteil des SozG Regensburg vom 27.04.2005

SozG Regensburg: rente, berufliche tätigkeit, arbeitsmarkt, zustand, chirurgie, erwerbsunfähigkeit, auskunft, ergänzung, behinderung, akte

Sozialgericht Regensburg
Urteil vom 27.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 6 R 626/01
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 707/05
I. Die Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 07.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 29.08.2001 verurteilt, beim Kläger ab 15.04.2003 den Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer
und der vollen Erwerbsminderung auf Zeit festzustellen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, wegen der
vollen Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.10.2006. II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu
2/3 zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 20.07.1951 geborene Kläger hat den Beruf eines Bauschlossers erlernt (15.09.1965 bis 14.09.1968) und war
anschließend als Bauschlosser, Bauhelfer bzw. Maschinist versicherungspflichtig beschäftigt; seit 01.01.2000 ist er
arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos gemeldet. Die von ihm betriebene Landwirtschaft hat der Kläger im Jahr 2001
aufgegeben; die vorhandenen Flächen wurden verpachtet.
Am 19.04.2000 stellte er Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog
die Unterlagen des Krankenhauses Roding sowie eine Auskunft der letzten Arbeitgeberfirma des Klägers - Fa. ,
(Auskunft vom 28.08.2000) - bei und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch den Arzt für Chirurgie Dr
... Gestützt auf die Ausführungen des Dr. im Gutachten vom 25.07.2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers
mit Bescheid vom 07.09.2000 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde durch
die Gesundheitsstörungen "lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung,
Abnutzungserscheinungen, Wirbelgleiten L5/S1 und Zustand nach Bandscheibenoperation L5,
halswirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Abnutzungserscheinungen und degenerativ
bedingte Gelenksbeschwerden" beeinträchtigt. Trotz der vorgenannten Gesundheitsstörungen sei der Kläger in der
Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Im Widerspruchsverfahren (Widerspruch des Klägers vom 02.10.2000) war zusätzlicher Prüfungsgegenstand ein
Arztbrief des behandelnden Arztes für Orthopädie Dr., wozu nach Aktenlage die Ärztin für Chirurgie Dr. Stellung nahm.
Nachdem sich hierdurch nach Auffassung der Beklagten keine neuen Erkenntnisse ergaben, wies die Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei in der
Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken und ohne
Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten; im Hinblick auf die zuletzt ausgeübten angelernten Tätigkeiten sei der
Kläger dabei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, wobei es der Benennung einer konkreten
Verweisungstätigkeit nicht bedürfe.
Hiergegen richtet sich die am 27.09.2001 zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage.
Der Kläger brachte hierzu eine Vielzahl von ärztlichen Unterlagen in Vorlage, wozu die Kammer ergänzend einen
neueren Befundbericht von Dr. sowie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung
Regensburg beizog. Im Anschluss daran ernannte das Gericht den Chefarzt der Orthopädischen Fachklinik
Schwarzach Dr. sowie den Arzt für Neurochirurgie am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg Dr. zu
gerichtlichen Sachverständigen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die nach Untersuchung des Klägers
erstatteten und an die Beteiligten übersandten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. vom 26.04.2002
(gem. § 106 SGG) sowie des Dr.vom 10.08.2004 mit der mündlichen Ergänzung im Termin der mündlichen
Verhandlung vom 03.03.2005 (gemäß § 109 SGG) verwiesen. Hierzu nahmen die Klägerbevollmächtigten im
Schriftsatz vom 13.06.2002 und die Beklagte in den Schriftsätzen vom 14.02.2003 sowie 07.09.2004 (mit
sozialärztlichen Ausführungen der Ärzte für Chirurgie Dr. und Dr.) Stellung.
In der mündlichen Verhandlung stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag, die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 07.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2001 zu
verurteilen, beim Kläger ab April 2003 den Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung anzuerkennen und dem
Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die Dauer
von drei Jahren im Hinblick auf die Beschäftigungslosigkeit des Klägers zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten stellte den Antrag, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren über die erwähnten Unterlagen hinaus der
Entlassungsbericht der Klinik Kötzting (2002), die Unterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder
Regensburg - Schmerzambulanz - (aus den Jahren 2002 sowie 2003), von Dr. zur Verfügung gestellte medizinische
Befunde sowie die Akte der Beklagten. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Klageakte
(insbesondere die Niederschrift vom 03.03.2005) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei ihm ab 15.04. 2003 das Vorliegen der teilweisen Erwerbsminderung
auf Dauer festgestellt und ihm dementsprechend Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und Rente
wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis einschließlich 31.10.2006 nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt
wird.
Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung wird gemäß § 43 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001
gewährt, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden bzw. 6 Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6
Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, § 43 Abs.3
SGB VI.
Zur Überzeugung der Kammer ist beim Kläger ab dem 15.04.2003 teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43
SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 nachgewiesen. Dies steht für die Kammer fest aufgrund der überzeugenden
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. im Gutachten vom 10.08.2004 in Verbindung mit den
ergänzenden Ausführungen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2005 sowie aufgrund der beigezogenen
umfangreichen medizinischen Unterlagen.
Dabei steht im Vordergrund für die klägerische Leistungsbeurteilung dessen Lendenwirbelsäulenerkrankung. Bei
Zustand nach Laminektomie von LWK 5 im Jahr 1984 entwickelte sich eine chronisch progrediente,
belastungsverstärkte Lumbagosymptomatik, welche in den folgenden Jahren exazerbierte und sich zunehmend
verschlechterte. Daraufhin wurde am 09.07.2002 eine Fusionsoperation durchgeführt, die zumindest für einen
Zeitraum von 9 Monaten eine Linderung der Lumbagosymptomatik erbrachte. Seit April des Jahres 2003 kam es trotz
der Schmerztherapie zu einer weiteren Schmerzexazerbation, wobei eine belastungsverstärkte Lumbalgie im
Vordergrund steht. Dieser liegt eine Mikroinstabilität der Etagen LWK 3/4 und 4/5 im Sinne einer Dekompensation der
Nachbarsegmente bei Zustand nach Fusion zugrunde. Eine Linderung dieser Schmerzsymptomatik ist dabei nach den
überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. durch weitere operative Maßnahmen an der
Wirbelsäule nicht zu erreichen, in Frage kommen lediglich verschiedene schmerztherapeutische Ansätze, wie sie
bislang allerdings bereits jetzt durchgeführt worden sind. Doch selbst bei einer optimierten Schmerztherapie bleibt die
berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers nach den überzeugenden Ausführungen durch Dr. erheblich eingeschränkt,
d.h. dass auch unter Ausschöpfung aller schmerztherapeutischen Maßnahmen es bei einem erheblich
eingeschränkten Leistungsvermögen verbleibt. Dieses wird vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. in seinem
Gutachten als halbschichtig, d.h. also als 3- bis unter 6-stündig täglich dargestellt. Dabei erscheint es
unwahrscheinlich, dass es dabei zu einer wesentlichen Änderung dieses so beschriebenen Leistungsbildes beim
Kläger durch weitere Schmerztherapien kommt, Gutachten Dr. vom 10.08.2004. Nachdem das Leistungsvermögen
des Klägers im wesentlichen Umfang durch die Schmerzproblematik geprägt ist, ist nach Auffassung der Kammer
darauf hinzuweisen, dass eine Objektivierung von Schmerzen grundsätzlich naturgemäß nicht möglich ist, die
Beurteilung dementsprechend sich an äußeren Umständen zu orientieren hat. Als Indizien können dabei für eine
besondere Schmerzhaftigkeit die Tatsachen gelten, dass der Kläger sich häufigen operativen und nicht operativen
Therapien zur Schmerzbehandlung unterzogen hat, die jedoch jeweils nicht den gewünschten Erfolg erbracht haben;
unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie des vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. nach dessen
medizinischen Erfahrungen sowie den Gesamtumständen beschriebenen glaubhaften Eindruck einer besonders
starken Schmerzproblematik beim Kläger ist es zur Überzeugung der Kammer gerechtfertigt, von dem beim Kläger
dargelegten eingeschränkten Leistungsvermögen auszugehen, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass nach den
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. die quantitative Leistungsvermögen auch dadurch beeinflusst
wird, dass die Schmerzsymptomatik belastungsabhängig rasch zunimmt und sich verstärkt, weswegen eine weitere
sinnvolle Therapie der Schmerzproblematik beim Kläger an den vom gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen
eingeschränkten beruflichen Leistungseinsatz von täglich höchstens 3 bis unter 6 Stunden gebunden ist, ergänzende
Ausführungen Dr. im Termin vom 03.03.2005.
Zusammenfassend ist die Kammer deshalb der Überzeugung, dass der Kläger seit der weiteren Schmerzexazerbation
im April des Jahres 2003 nur noch in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden täglich zu
verrichten und es sich bei dieser Leistungsbeurteilung um eine Beurteilung auf Dauer handelt, nachdem eine Änderung
dieses Leistungsvermögens in Zukunft unwahrscheinlich ist.
Diese Beurteilung stimmt überein mit der Beurteilung durch den Arbeitsamtsarzt Dr., der im Rahmen einer
Untersuchung und Begutachtung des Klägers am 28.11.2003 festhielt, dass beim Kläger massive, glaubhafte
Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich nach wiederholten Operationen bestehen, die bisher durch medizinische
Behandlungen einschließlich Schmerztherapie nicht dauerhaft zu beheben waren und nach dem bisherigen Verlauf
auch in absehbarer Zeit nicht zu beheben sein werden, so dass der Kläger als nicht regelmäßig belastbar für eine
berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesehen wurde, Gutachten Dr. vom 28.11.2003.
Aus den vorgenannten Gründen vermag sich die Kammer nicht den entgegenstehenden Beurteilungen durch Dr. in der
Stellungnahme vom 13.02.2003 sowie durch Dr. in der Stellungnahme vom 06.09.2004 anzuschließen. Zwar ist den
Ausführungen in den vorgenannten sozialärztlichen Stellungnahmen zuzustimmen, dass in der Regel der subjektive
Parameter des Schmerzempfindens bei der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nicht von allein
ausschlaggebender Bedeutung sein kann, doch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die gravierende
Schmerzproblematik durch objektive Umstände (wie z.B. mehrfache Operationen und vielfache Schmerztherapien)
begleitet wird, wobei die Kammer dies als Indiz für das glaubhafte und nachvollziehbare Schmerzempfinden des
Klägers sieht und wertet.
Zusammenfassend steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ab dem Antragszeitpunkt vom
April 2003 nur noch täglich in zumutbarer Weise 3 bis unter 6 Stunden leichte körperliche Arbeiten verrichten kann, so
dass teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI in der Fassung vom 01.01.2001 vorliegt. Nachdem es
sich diesbezüglich um einen Dauerzustand in absehbarer Zeit handelt, steht dem Kläger Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung auf Dauer und im Hinblick auf die klägerische Beschäftigungslosigkeit seit Februar 2000 auch
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen bis 31.10.2006 zu, nachdem sowohl die
allgemeinen als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente
wegen Erwerbsminderung erfüllt sind, §§ 43, 99 und 102 SGB VI.
Aus den vorgenannten Gründen war die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 07.09.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.08.2001 zu verurteilen, dem Kläger die im Rahmen der mündlichen Verhandlung
beantragten Leistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klage nur zu einem Teil Erfolg hatte, da mit dem
Klageantrag im Schriftsatz vom 24.10.2001 die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit ab dem Antragszeitpunkt bei der Beklagten vom 19.04.2000 begehrt worden war, die Bescheide
sich vor dem genannten relevanten Zeitpunkt vom 15.04.2003 bei der gerichtlichen Prüfung jedoch als zu Recht
ergangen und nicht zu beanstanden erwiesen haben, § 193 Sozialgerichtsgesetz.