Urteil des SozG Potsdam vom 02.04.2017

SozG Potsdam: besondere härte, umzug, heizung, verfügung, unterkunftskosten, senkung, gefahr, familie, amt, datenverarbeitung

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Gericht:
SG Potsdam 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 13 AS 402/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs
1 S 2 SGB 2, § 20 SGB 10, § 5
WoBindG, § 27 WoFG
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung -
Angemessenheitsmaßstab - Aufklärungs- und
Untersuchungspflicht des Trägers - Übernahme
unangemessener Kosten nach Ablauf der 6-Monats-Frist -
Nachweis der Bemühungen bei der Wohnungssuche
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme
der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Die geborene Antragstellerin beantragte am 14.07.2005 die Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II. Dazu legte sie einen Mietvertrag ab 01.06.2004 vor, wonach sie mit
ihrem Lebensgefährten und zwei Kindern eine Haushälfte mit 104 m² bewohne. Die
Kaltmiete betrage ab 01.06.2005 875,00 € und ab dem 01.06.2006 940,00 €. Die
Kündigungsfrist betrage 3 Monate. Nach den Angaben der Antragstellerin beträgt die
Wohnfläche 92 qm bei 4 Zimmern.
Mit Bescheid vom 21.09.2005 gewährte die Antragsgegnerin für den Monat September
2005 1145,09 € und für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2006 monatlich 1.561,51 €.
Gleichzeitig wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft nach
der gültigen Geschäftsanweisung unangemessen hoch seien. Im Fall der Antragstellerin
seien 624,60 € angemessen für 90 m². Bis zum 31.01.2006 würden die tatsächlichen
Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserkosten übernommen
werden. Bis zum 31.01.2006 werde die Antragstellerin aufgefordert, die
Unterkunftskosten zu senken. Dazu sind entsprechende Nachweise spätestens bis zur
Abgabe des nächsten Fortzahlungsantrages vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte
Leistungen bereits ab Antragstellung, dem 14.07.2005.
Mit Bescheid vom 18.10.2005 gewährte die Antragsgegnerin ab 14.07.2005 bis
31.12.2005 Leistungen. Sie wies darauf hin, dass es bei dem Hinweis hinsichtlich der
Senkung der Mietkosten aus dem Bescheid vom 21.09.2005 bleibe.
Am 13.12.2005 beantragte die Antragstellerin die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes
II.
Mit Bescheid vom 05.01.2006 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.01. bis
30.06.2006 monatlich 1.190,60 €. Sie nahm hier eine Kürzung der Unterkunftskosten
von 995,51 € auf 624,60 € vor.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 30.01.2006 Widerspruch ein. Am
30.01.2006 beantragte sie den Ausgleich von Nachzahlungen für Strom-, Wasser- und
Heizkosten, der mit Bescheid vom 24.02.2006 abgelehnt wurde. Die Antragsgegnerin
führte hier aus, dass es sich bei den eingelegten Mahnungen und Erinnerungen nicht um
Nachzahlungen, sondern um die im Jahre 2005 laufenden Kosten gehandelt habe, die
die Antragsgegnerin mit den Bewilligungsbescheiden in der geltend gemachten Höhe
übernommen habe.
Am 21.03.2006 hat die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
begehrt, ihr weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Höhe nach zu zahlen.
Durch die Kürzung der Unterkunftskosten könne die Miete kaum noch bezahlt werden,
so dass sie zu einem Umzug gezwungen seien. Der Verlust der Wohnung würde eine
besondere Härte bedeuten. Insbesondere könnte der erzwungene Wohnungswechsel bei
einer späteren Entscheidung im regulären Hauptverfahren nicht mehr rückgängig
gemacht werden. Insbesondere für die Kinder würde ein Umzug erhebliche Nachteile
bringen, da ein Umzug gegebenenfalls auch einen Schulwechsel nach sich ziehen würde.
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bringen, da ein Umzug gegebenenfalls auch einen Schulwechsel nach sich ziehen würde.
Auch die eigenen Bemühungen, eine Arbeit zu finden, würden dadurch erheblich
erschwert werden. Dazu legt sie Internetrecherchen für eine 4-Raumwohnung in
Stahnsdorf vom 20.03.2006, 19.11.2005, 13.12.2005, 10.11.2005, 28.10.2005,
22.10.2005, 06.10.2005 und 15.09.2005 vor und weist darauf hin, dass danach keine zu
den Vorgaben der Antragsgegnerin angemessene Wohnung zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 28.03.2006 hat die Antragsgegnerin die Gewährung der tatsächlichen
Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01. bis
24.03.2006 anerkannt. Dabei geht sie davon aus, dass die Antragstellerin den Bescheid
vom 21.09.2005 am 24.09.2005 erhalten hat und ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über die
notwendige Senkung der Kosten der Unterkunft hatte. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II seien
die unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft in der Regel längstens jedoch
bis 6 Monate zu übernehmen, so dass die Antragsgegnerin bereit sei bis 24.03.2006 die
tatsächlichen Kosten zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass sie damit einverstanden sei. Sie halte ihren
Antrag jedoch aufrecht. Der angegebene Kaltmietzins für S. mit 4,75 € pro m² sei für sie
nicht nachvollziehbar. Alle ihr zugänglichen Mietangebote der Region S. , G. und
K. seien um mindestens 10 % bis maximal 120 % überschritten. Eine Wohnung zu den
von der Antragsgegnerin vorgegebenen Werten sei nicht zu finden. Gegenwärtig
verhandle sie mit ihrem Vermieter über eine Senkung der Miete, da diese weit über den
anderen Mieten liege.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, auch
über den 24.03.2006 hinaus bis 30.06.2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu
übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich auf die Geschäftsanweisung Nr. 02/2005 des Landkreises
X. – Amt für Soziales und Wohnen, SG 50.10 – vom 30.07.2004, wonach gestützt auf §
10 WoFG für vier Personen eine Wohnungsgröße bis zu 90 m² als angemessen gelte.
Hinsichtlich der Nettokaltmieten seien die durchschnittlichen Nettokaltmieten gemäß
Ziffer II.2.1. der genannten Geschäftsanweisung gestaffelt nach den Regionen T., W.
u.s.w. ermittelt worden, da für die Ämter und Gemeinden des Landkreises X. keine bzw.
keine aktuellen Mietspiegel vorliegen. Dazu seien zwei unterschiedliche
Ermittlungsverfahren angewandt worden, deren Ergebnisse mit einander verglichen und
hinsichtlich ihres statistischen Aussagewertes geprüft wurden.
1. Die Ermittlung der durchschnittlichen Nettokaltmieten nach jeweiligen Regionen
anhand der statistischen Erhebungen regional zuständiger Wohnungsbaugesellschaften.
In die Erfassung einbezogen wurden Neubauwohnungen des 1. Förderweges sowie
sanierte und unsanierte Altbauwohnungen.
2. Die Ermittlung der durchschnittlichen Nettokaltmieten nach jeweiligen Regionen
anhand der statistischen Erhebung durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und
Statistik in X. (Stand I. Quartal 2004) in der Gegenüberstellung mit der aktuellen Statistik
des Amtes 50.0 (Stand 07/04). In die Erfassung einbezogen wurden die entsprechenden
Angaben aller Mietverträge der im Landkreis betreuten Leistungsberechtigten. Zur
Ableitung aktueller Entwicklungstrends bei Mietkosten wurde nach tatsächlichen und
anerkannten Mietkosten differenziert.
Danach sei für die Region T. eine Nettokaltmiete von 4,75 € pro m² als Richtwert
zugrunde zu legen. Es würden sich somit bei 90 m² eine Kaltmiete von 427,50 €
ergeben. Zuzüglich der Betriebskosten und der Heizkosten würde sich insgesamt eine
angemessene Miete von 624,60 € ergeben. Die gegenwärtige Miete der Antragstellerin
liege weit über diesen Sätzen und sei lediglich für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten
zu gewähren gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft
bis 24.03.2006 anerkannt hat, hatte das Gericht nur über die Zeit vom 25.03. bis
30.06.2006 zu entscheiden. Insofern war der Antrag begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache,
soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes.
Der Anordnungsgrund besteht in der Eilbedürftigkeit der Einstweiligen Anordnung, der
Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, der für den vorläufigen
Rechtsschutz begehrt wird, wonach der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm
aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahr drohe. Ein
Anordnungsantrag ist im Rahmen einer Regelungsanordnung begründet, wenn das
Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b
Satz 4 SGG) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103) einen Anordnungsanspruch
und einen Anordnungsgrund zur Abwendung eines wesentlichen Nachteiles bejahen
kann. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Gemäß § 19 Satz 1 Ziffer 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als
Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden
die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft
den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als
Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu
berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Der konkrete angemessene Umfang für die Größe der Wohnung und die Höhe der
Kosten lässt sich aus § 22 SGB II nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin orientiert sich
dabei an der Geschäftsanweisung Nr. 02/2005 des Landkreises X. – Amt für Soziales und
Wohnen, SG 50.10 – vom 30.07.2004, wonach bei einer Anzahl der zum Haushalt
gehörenden Personen, hier vier, eine Wohnungsgröße bis zu 90 m² als angemessen gilt.
Die angemessene Größe der Wohnfläche kann anhand der Kriterien der
Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz i. V.
m. § 27 Wohnraumförderungsgesetz beantwortet werden. Danach sind die von der
Antragsgegnerin zugrundegelegten 90 m² für vier Personen nicht zu beanstanden.
Bei der Höhe der zu gewährenden Kosten hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen,
dass diese gestaffelt nach den Regionen T. , W. u.s.w. ermittelt worden sein, da keine
aktuellen Mietspiegel vorliegen. Grundsätzlich gilt für die Ermittlung einer angemessenen
Höhe der Kosten der Unterkunft die Produkttheorie (so: LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24.08.2005 – L 19 B 28/05 ER -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
28.04.2005 – 5 C 15/04 m. w. N.; zitiert nach Juris). Danach ergibt sich die angemessene
Höhe der Unterkunftskosten aus der für den Leistungsempfänger abstrakt
angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro m². Des Weiteren muss dann berücksichtigt werden, ob mit
den als angemessen bestimmten Beträgen tatsächlich auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt die Möglichkeit besteht, eine bedarfsgerechte und menschenwürdige
Unterkunft anmieten zu können. Es ist somit damit zunächst Angelegenheit des
Leistungsträgers, die Ermittlung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine
Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen – auch tatsächlich zur Verfügung
stehenden - Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Maßstab ist dabei ein örtlicher
Mietspiegel oder ähnliche Erkenntnisquellen, wie bspw. eine Auswertung der
Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Befragungen von
Wohnungsbaugesellschaften und Maklern u. ä. (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom
13.12.2005, L 9 AS 48/05 ER m. w. N., zitiert nach Juris). Aus der Geschäftsanweisung
des Landkreises X. und aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich zwar, dass
die Ermittlung der durchschnittlichen Nettokaltmieten nach jeweiligen Regionen anhand
statistischer Erhebungen bei regional zuständigen Wohnungsbaugesellschaften sowie
des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik in X. erfolgt ist. Die ermittelte
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des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik in X. erfolgt ist. Die ermittelte
durchschnittliche Nettokaltmiete von 4,75 € ist jedoch nach den eigenen Recherchen
des Gerichtes am 12.04.2006 bei immobilienscout24.de für S. und T. gegenwärtig nicht
realisierbar. Hier ergeben sich Kaltmieten von 5,10 € bis 5,50 €.
Sicherlich ist es nicht ausreichend, sich über das Internet über freie Wohnungen zu
informieren. Die Antragstellerin ist vielmehr aufgefordert, sich umgehend bei ansässigen
Wohnungsgesellschaften in T. und S. und Umgebung direkt zu erkundigen, ob für die von
der Antragsgegnerin geforderte Nettokaltmiete von 4,75 € tatsächlich überhaupt keine
Wohnungen zur Verfügung stehen.
Es ist der Antragsgegnerin jedoch zuzustimmen, dass die von der Antragstellerin zu
zahlende Kaltmiete von 875,00 € (ab dem 01.06.2006 bereits 940,00 €) weit über dem
ermittelten Wert des Landkreises liegen, so dass diese in naher Zukunft durch die
Antragstellerin zu reduzieren sind.
Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 13.12.2005 (a.a.O.)
ausgeführt hat, können die Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 Wohngeldgesetz nicht
zugrundegelegt werden, da das Wohngeld pauschalisierenden Charakter hat und
darüber hinaus auf andere Ansatzpunkte abstellt. Nach den Recherchen des Gerichtes
und nach dem Vortrag der Antragsgegnerin existiert kein Mietpreisspiegel für den
Landkreis X. und auch nicht für die Städte T. und S. Zwar hat sie nach der
Geschäftsanweisung Nr. 02/2005 das örtliche Mietniveau durch den Landkreis ermitteln
lassen und nimmt das für ihre Tätigkeit als Grundlage. Die hier ermittelten Werte von
4,75 € sind jedoch seitens des Gerichtes nicht nachvollziehbar. Tatsächliche
Wohnungsangebote zu der von der Antragsgegnerin geforderten Miethöhe sind durch sie
nicht belegt worden und nach den Recherchen bei immobilienscout.de auch durch das
Gericht am 12.04.2006 nicht ermittelbar. Es sind zwar geringere Mieten als die von der
Antragstellerin zu zahlende Miete zu ermitteln, jedoch nicht die von der Antragsgegnerin
geforderte.
Grundsätzlich sind unangemessene Kosten längstens für 6 Monate zu übernehmen.
Kann anhand der örtlichen Gegebenheiten jedoch keine angemessene Wohnung
ermittelt werden, sind weiterhin die unangemessenen Kosten zu übernehmen. Die
Antragsgegnerin hat die Antragstellerin rechtzeitig auf die unangemessene Höhe der
Kosten der Unterkunft hingewiesen. Eine Realisierung ist durch die Antragstellerin nicht
erfolgt. Insbesondere die hier im Gerichtsverfahren vorgelegten Recherchen bereits
beginnend im September 2005 hat sie bei der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt
vorgelegt, gleichwohl sie in dem ersten Bewilligungsbescheid dazu aufgefordert gewesen
war. Derzeit sind der Antragstellerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen bis 30.06.2006 Leistungen bewilligt worden. Im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes war die Antragsgegnerin zu verpflichten, auch bis 30.06.2006 weiterhin
die unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin zu
übernehmen.
Die Antragstellerin ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass ihre bisherigen
Bemühungen nicht ausreichend sind, um ab 01.07.2006 weiterhin die unangemessenen
tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erhalten. Ein Umzug ist der Antragstellerin und
ihrer Familie sehr wohl zuzumuten und zwar auch nach T. und in die nähere Umgebung
von S. und T.
Seitens der Antragsgegnerin wird bei der weiteren Antragstellung zum 01.07.2006 zu
prüfen sein, ob mit den von ihr vorgegebenen Daten tatsächlich Wohnraum für die
Familie der Antragstellerin zur Verfügung steht.
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