Urteil des SozG Potsdam vom 01.01.2005

SozG Potsdam: eheähnliche gemeinschaft, anrechenbares einkommen, wohnung, eheähnliche lebensgemeinschaft, haushalt, auflösung, trennung, bedürftigkeit, wohngemeinschaft, geldleistung

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Gericht:
SG Potsdam 19.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 19 AS 283/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Januar 2005, und in diesem
Zusammenhang insbesondere um das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der 1955 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten mit Antrag vom 4. Oktober
2004 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der in diesem Antrag und seinen Anlagen
gemachten Angaben wohnt der Kläger seit 1993 zusammen mit Frau H. S. (im
Folgenden HS) in einer vom Kläger angemieteten 68,54 m² großen Vierzimmerwohnung.
Der Kläger und HS haben ein am ……1994 geborenes gemeinsames Kind, welches
ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt lebt. In seinem Antrag vom 4. Oktober 2004
bezeichnete der Kläger seinen Familienstand als eheähnliche Gemeinschaft. Gleiches
gab er für HS an. Wegen der Nachweise einzelner Kostenpositionen wird auf Blatt 6 bis 7
sowie Blatt 12 der Verwaltungsakte verwiesen. Der Arbeitgeber der HS bescheinigt ihr
mit schriftlicher Erklärung vom 18. Oktober 2004 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt in
Höhe von 1512,97 €.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von
Leistungen mangels Bedürftigkeit ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 1.
Januar 2005, mit dem der Kläger weitere Kosten sowie das Nichtbestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft geltend macht, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 17. Mai 2005 zurück. Nach Prüfung der anspruchsbegründenden Unterlagen sei im
Falle des Klägers von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
Wesentliches Indiz hierfür sei die Größe der gemeinsamen als Mieter eingetragenen und
genutzten Wohnung von 68,54 m². Dies ließe darauf schließen, dass eine weitergehende
räumliche Trennung nicht gegeben sein könne. Ein weiteres wesentliches Indiz sei, dass
das gemeinsame Kind, die Tochter J., im gemeinsamen Haushalt lebe, betreut und
versorgt werde. Eine eheähnliche Gemeinschaft könne nur als aufgelöst angesehen
werden, wenn das Zusammenleben in einer Wohnung tatsächlich beendet werde. Der
Gesamtregelleistung in Höhe von 795,00 € und zu berücksichtigender Kosten der
Unterkunft, sich zusammensetzend aus Grundmiete, Betriebskosten und
Brennstoffkosten, in Höhe von 346,87 €, stünden einem zu berücksichtigenden
Gesamteinkommen in Höhe von 1373,68 € gegenüber, so dass mangels Bedürftigkeit
ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bestehe.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 13. Juni 2005 vor dem Sozialgericht Potsdam
erhobene Klage. Im Falle des Klägers sei nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft und
damit auch nicht von einer Bedarfsgemeinschaft mit HS auszugehen. Zutreffend sei
lediglich, dass er und HS Eltern des gemeinsamen Kindes J. seien. Eine weitergehende
Verbindung zwischen beiden Personen bestehe hingegen seid geraumer Zeit nicht
mehr. Eine Lebensgemeinschaft im engeren Sinne bestehe nicht. Gemeinsame
Aktivitäten fänden nicht statt, Mahlzeiten würden nicht gemeinsam eingenommen, eine
gemeinsame Haushaltskasse gebe es nicht, jeder sorge für sich. Darüber hinaus gebe
es eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Zu einer räumlichen
Trennung außerhalb der Wohnung sei es nicht gekommen, um vor der gemeinsamen
Tochter den Anschein eines intakten Elternhauses aufrecht zu erhalten, in dem
Bemühen, die weitere Entwicklung des Kindes nicht zu beeinträchtigen. Eine
gemeinschaftliche Nutzung der Wohnräume gebe es zwischen dem Kläger und HS nicht.
Die Wohnräume würden lediglich genutzt durch HS und der gemeinsamen Tochter auf
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Die Wohnräume würden lediglich genutzt durch HS und der gemeinsamen Tochter auf
der einen oder dem Kläger und der gemeinsamen Tochter auf der anderen Seite.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 15.
Dezember 2004 und vom 17. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II entsprechend seiner Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom
17. Mai 2005 sowie ergänzend auf die Mitversicherung des Klägers in der
Rechtsschutzversicherung von HS, was grundsätzlich nur als „Partner“ erfolgen könne.
Ebenso sei von HS eine einzige Hausratsversicherung für die gesamte Wohnung
abgeschlossen worden. Bei einer normalen Betrachtungsweise müsse man bei einem
Paar, das mit einem gemeinsamen Kind in einer knapp 70 m² großen Wohnung lebe, die
Sachlage so beurteilen, dass von einem gegenseitigen Einstehen und von einer
gegenseitigen Verantwortungsübernahme auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des
Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den übrigen Inhalt der
Leistungsakten des Beklagten zum Aktenzeichen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger Ansprüche nur für
sich geltend machen will, die Tochter des Klägers hingegen nicht Beteiligte des
Verfahrens sein soll. Selbst unter Berücksichtigung des sog.
„Meistbegünstigungsprinzips“, wonach der Klageantrag unabhängig vom Wortlaut unter
Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen ist (§ 123 Sozialgerichtsgesetz
, vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht , Urteil vom 07.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach juris, Rn 11), konnte dem Vortrag des
Klägers nicht hinreichend entnommen werden, dass er die Klage auch für seine Tochter
führen möchte. So teilte HS der Beklagten mit faksimilierten Schreiben vom 08. März
2005 mit, für die gemeinsame Tochter finanziell selbst aufzukommen, woraus sich aus
einem Umkehrschluss ableiten lässt, dass der Kläger Ansprüche seiner Tochter gerade
nicht geltend gemacht will. Ohne weiteres gilt dies auch für eventuelle Ansprüche der
HS, weil die von der Beklagten zu Grunde gelegte eheähnliche Gemeinschaft zwischen
ihr und dem Kläger von diesen, insbesondere der HS, bestritten ist (vgl. BSG a.a.O.).
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil sich der Bescheid der Beklagten vom 15.
Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 als
rechtmäßig erweist und der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt ist.
Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1
Satz 1 SGB II in der vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung des
Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBL. I S. 2014)
Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II scheitert daran, dass er nicht
hilfebedürftig ist.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006
geltenden Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (s.o.), wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
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sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nach § 9 Abs. 2 SGB II in der vorgenannten Fassung sind bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen.
Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, richtet sich nach § 7 Abs. 3 SGB II in der o.g.
Fassung. Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines
minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende
Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in
den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen
können.
Hier liegt eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger, der HS, und ihrem
gemeinsamen Kind J. vor, weil zur Überzeugung der Kammer zwischen dem Kläger und
HS eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist.
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwischen den Partnern so enge
Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in der Not und in den
Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie muss auf Dauer angelegt sein,
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere
Bindung auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen des Partners füreinander
begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Urteil
vom 17. November 1992 – 1BvL8/87 –, zitiert nach Juris). Ob eine Gemeinschaft
zwischen Mann und Frau diese besonderen Merkmale der Eheähnlichkeit aufweist, lässt
sich nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kommen die lange
Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im
gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und
Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Eine
erschöpfende Aufzählung aller notwendigen Hinweistatsachen allerdings ist dies nicht.
Letztlich entscheidend sind alle Umstände des Einzelfalles (BVerfG a.a.O.).
Danach ist hier eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und HS gegeben.
Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer im Wesentlich auf Grund der Tatsache, dass
eine solche für die Vergangenheit unstrittig bestanden hat und der Kläger weder
durchgreifenden Indizien benennen konnte noch für die Kammer solche ersichtlich
waren, die eine ausreichende Grundlage für den Schluss bilden konnten, die eheähnliche
Gemeinschaft sei wieder aufgelöst worden.
Nach dem Vortrag des Klägers soll die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit HS einige
Jahre vor Antragstellung aufgelöst worden sein. Zwar ist die Kammer an die Wertung des
Klägers, die in seinem Vortrag enthalten ist, nicht gebunden, weil das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft Ergebnis einer alle Umstände des Einzelfalles
berücksichtigenden Wertung ist, die die Kammer vorzunehmen hatte. Aufgrund des
Umstandes eines bei Antragstellung über 12-jährigen Zusammenlebens vom Kläger mit
der HS, während dessen ein gemeinsames Kind geboren und großgezogen wird,
vermochte die Kammer aber auch keine vernünftigen Zweifel zu benennen, dass diese
Wertung des Klägers fehlerhaft sei.
Allerdings erachtete es die Kammer für nicht plausibel, dass diese Gemeinschaft
zwischen dem Kläger und der HS ihre Eheähnlichkeit verloren haben soll. Grundsätzlich
kann eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne rechtlich geregeltes Verfahren
aufgelöst werden. Ohne rechtlichen Hintergrund können Partner jederzeit ihr bisheriges
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aufgelöst werden. Ohne rechtlichen Hintergrund können Partner jederzeit ihr bisheriges
Verhalten ändern und der Teil einer eheähnlichen Gemeinschaft, der Einkommen erzielt,
hier also die HS, sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Zu beachten ist allerdings, dass
die Auflösung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft wiederum durch
starke objektive Indizien und Hinweistatsachen belegt werden muss. Ist nämlich die
Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Verfahren, indem auch immer
ein Publizitätselement läge, möglich, liegt der Auflösung dieser Gemeinschaft im
Wesentlichen ein rein innerer Tatbestand zu Grunde, der objektiv nicht überprüfbar ist.
Insoweit gilt in umso höherem Masse, was schon für das Eingehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft gilt, nämlich den inneren Willen durch äußere Hinweistatsachen belegbar
zu machen. Die Indizien, die auf die Begründung oder den Fortbestand einer
eheähnlichen Gemeinschaft schließen lassen, korrelieren dabei mit denen, die auf deren
Auflösung weisen sollen. Je eindeutiger Indizien zuvor für eine eheähnliche Gemeinschaft
sprechen, umso überzeugender müssen sie anschließend dagegen sprechen. Dies wird
in der Regel allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (so
BVerfG a.a.O., Rn 97).
Gemessen daran vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass die unbestritten
bestanden habende eheähnlichen Gemeinschaft nunmehr zur Auflösung gekommen
sein soll. Zwar hat der Kläger behauptet, innerhalb der gemeinsamen Wohnung gebe es
eine räumliche Trennung. Der Kläger vermochte es jedoch nicht schlüssig vorzutragen,
inwiefern die eheähnliche Gemeinschaft mit der HS auf dieser Grundlage aufgelöst
worden sein soll. Insoweit er nämlich in der mündlichen Verhandlung präzisierend
vorträgt, dass er und die HS sich niemals im selben Raum aufhielten, ist auch seine
Erklärung unglaubwürdig, wonach zwar die eheähnliche Gemeinschaft, nicht aber die
Wohngemeinschaft aufgelöst worden sei, um dem gemeinsamen Kind ein intaktes
Elternhaus vorzutäuschen. Denn ein intaktes Elternhaus wird kaum dadurch
vorgetäuscht werden können, indem die beiden Partner einer vermeintlichen
eheähnlichen Gemeinschaft auf einer Fläche von weniger als 70 m², wie sie die
gemeinsame Wohnung des Klägers und der HS ausweist, jeden auch nur zufälligen
Kontakt meiden. Hinsichtlich der Größe der Wohnung erachtete die Kammer schon das
vom Kläger vorgetragene Nutzungskonzept für unplausibel, da auf einer so geringen
Fläche die Vermeidung eines Kontaktes zueinander schwerlich gelingen mag. Angesichts
eines Mietzinses von monatlich 170,37 Euro, die der Kläger für die Nutzung der von ihm,
der HS und der gemeinsamen Tochter bewohnten Wohnung, zu entrichten hat, konnte
die Kammer auch nicht davon ausgehen, dass finanzielle Gründe den Kläger und die HS
bewegt haben mögen, trotz Beendigung ihrer eheähnlichen Gemeinschaft wenigstens
eine Wohngemeinschaft aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig wäre, was der Kläger auch
nicht behauptet hat, der Hinweis auf die günstige Unterbringung des Klägers selbst als
Bedürftigen zielführend, denn er selbst ist der Alleinmieter der in Rede stehenden
Wohnung. Es wäre daher für die HS ohne Weiteres möglich und letztlich in der von dem
Kläger behaupteten Situation auch zu erwarten, dass sie aus der gemeinsamen
Wohnung auszieht.
Dies führte insgesamt zu der Annahme der Kammer, dass die eheähnliche
Gemeinschaft fortbesteht, jedenfalls keine hinreichenden Hinweistatsachen vorgetragen
worden sind, aus denen sich die Auflösung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft
tatsächlich ergibt. Im Weiteren ist daher von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen
dem Kläger und der HS auszugehen.
In diesem Fall aber sind zur Ermittlung der Bedürftigkeit nunmehr die Bedarfe der
gesamten Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und die Einnahmen einzelner Mitglieder,
damit auch der HS, zu berücksichtigen.
Nach § 19 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (s.o)
erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung,
2. unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag.
Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistung der
Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen
ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger, § 19 Satz 3 SGB II in der o.g.
Fassung.
Nach § 20 Abs. 2 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 geltenden
Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein
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Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein
erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den neuen Bundesländern 331
Euro. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet,
beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach den
vorgenannten Absatz 2 (§ 20 Abs. 3 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni
2006 geltenden Fassung).
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben, § 28 Abs. 1 Satz 1
SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. Gemäß § 28
Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der vorgenannten Fassung beträgt die Regelleistung bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II
maßgebenden Regelleistung.
Danach ergibt sich für den Kläger, die HS und das gemeinsame Kind J. ein zu
berücksichtigender Gesamtregelsatz in Höhe von 795,00 € monatlich (298,00 € jeweils
für den Kläger und HS sowie 199,00 € für das Kind).
Dem steht ein anrechenbares Einkommen der HS in monatlicher Höhe von 1 219,68 €
gegenüber, wegen dessen Berechnung auf die entsprechenden Ausführungen des
Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2005 verwiesen wird, die die Kammer nachvollzogen
hat und die sie sich zu Eigen macht. Dieses Einkommen mindert im Sinne des § 19 Satz
3 SGB II die Geldleistung der Agentur für Arbeit, also die Regelleistung, auf null. Das
Einkommen deckt nämlich ohne weiteres die Regelbedarfe des Klägers und der HS ab.
Der Regelbedarf des gemeinsamen Kindes ist in Höhe des bezogenen Kindergeldes von
monatlich 154 Euro gedeckt, § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der o.g. Fassung, im Übrigen
aber ebenfalls durch das Einkommen der HS. Im Ergebnis verbleibt ein die jeweiligen
Regelbedarfe übersteigendes und im Weiteren zu berücksichtigendes Einkommen von
monatlichen 578,68 €, wie sich aus folgendem ergibt:
anrechenbares Einkommen
der HS
1 219,68
abzgl. Regelbedarf d. Kläger
– 298,00
abzgl. Regelbedarf d. HS
– 298,00
=
623,68
Regelbedarf des Kindes
199,00
abzgl. Kindergeld
– 154,00
verbleibender Bedarf
45,00
verbleibendes anrechenbares
Einkommen (s.o)
623,68
abzgl. Verbleibender
Bedarf des Kindes
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verbleibendes berücksichtigendes
Einkommen
578,68
Dieses verbleibende zu berücksichtigende Einkommen mindert im Sinne des § 19 Satz 3
SGB II auch die Geldleistungen des kommunalen Trägers, also der Kosten der
Unterkunft, auf null. Der Kläger macht in seinem Antrag vom 04. Oktober 2004 als
Kosten der Unterkunft eine monatliche Grundmiete von 170,37 Euro sowie monatliche
Betriebskosten in Höhe von 117,50 Euro geltend. Der sich daraus ergebenden
monatlichen Bruttokaltmiete in Höhe von 287,87 € sind Kosten für Brennmittel
hinzuzurechnen. Diese werden vom Kläger in Höhe von monatlichen 208,00 € beziffert,
was zu Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe von 495,87 € führt. Unabhängig von der
Verteilung der Kosten der Unterkunft auf die einzelnen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft ist ohne weiteres festzustellen, dass das zu berücksichtigende
weitere Einkommen von 578,68 Euro die Kosten der Unterkunft übersteigt. Die Bedarfe
aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden hierdurch gedeckt. Der vom Kläger
geltend gemachte Anspruch ist damit mangels Bedürftigkeit nicht gegeben.
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