Urteil des SozG Potsdam vom 22.03.2006

SozG Potsdam: mietvertrag, heizung, effektivität, kopie, anmerkung, leistungsanspruch, schriftstück, gerichtsverfahren, sozialhilfe, selbsthilfe

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Gericht:
SG Potsdam 40.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 40 AS 4140/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1
SGB 2, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, §
20 SGB 10, § 21 SGB 10
Nachweis der tatsächlichen Kosten der Unterkunft;
Mietverhältnis zwischen Verwandten; Fremdvergleich;
Mietquittungen
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 22.03.2006 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.05.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.12.2006 an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2006
bis 31.08.2006 für die Kosten der Unterkunft monatlich 166,17 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu
erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) die Übernahme der Kosten seiner Unterkunft in Höhe von 166,17
Euro für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.08.2006.
Der 1978 geborene Kläger beantragte am 22.09.2005 bei der Beklagten Leistungen
nach dem SGB II. Dabei gab er an, gemeinsam mit seiner 1980 geborenen Schwester
eine 86,74 m² große Dreizimmerwohnung in M zu bewohnen. Den von ihm bewohnten
Wohnflächenanteil gab er mit 43 m² an. Die Höhe der monatlichen Gesamtmiete ist im
Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
mit 358,00 Euro angegeben, davon auf den Kläger entfallend die Hälfte (179,00 Euro).
Der Kläger reichte offenbar mit Antragstellung die Kopie eines am 01.11.2001
geschlossenen Mietvertrages zwischen seiner Mutter als Vermieterin und seiner
Schwester und ihm als Mieter ein. Die Gesamtmiete (Grundmiete, Nebenkosten,
Heizkosten, Strom und Wasser) ist darin mit 700,00 DM angegeben. Unter § 19 des
Vertrages (weitere Vereinbarungen) heißt es wörtlich: „Mietzahlung erfolgt von J J
, die Hälfte wird in bar von D J
an J J gezahlt.“ Hinter der Kopie des Mietvertrages
finden sich im Verwaltungsvorgang Kopien von Quittungen über die anteilige Mietzahlung
in Höhe von jeweils 179,00 Euro in bar durch den Kläger an seine Schwester für die
Monate März bis August 2005. Diese wurden offensichtlich ebenfalls mit Antragstellung
eingereicht. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten hin, reichte der Kläger
noch eine unter dem 01.11.2001 unterzeichnete Anlage zum Mietvertrag ein, in der die
Mietgesamtkosten in Grundmiete (650,00 DM), anteilig Strom (30,00 DM) und anteilig
Heizkosten (20,00 DM) aufgesplittet sind.
Mit Bescheid vom 22.03.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum
01.03.2006 bis 31.08.2006 monatliche Leistungen in Höhe der Regelleistung von 331,00
Euro. Ebenfalls unter dem 22.03.2006 teile die Beklagte dem Kläger mit formlosem
Schreiben mit, dass über seinen Antrag vorläufig ohne Berücksichtigung der Kosten für
Unterkunft und Heizung entschieden worden sei und bat ihn, lückenlose Nachweise über
monatliche Mietzahlungen in Form von Kontoauszügen einzureichen, Quittungen würden
nicht anerkannt. Der Kläger erhob am 21.04.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom
22.03.2006. Darin heißt es unter anderem wörtlich: „Ich war im guten Glauben, dass die
Bearbeitung so lange dauert. Ich konnte meine Schwester nur immer wieder vertrösten,
dass sie die anteilige Miete noch bekomme. Was nun? Sie drohte mir daher, des Öfteren
mich rauszuschmeißen und ich solle mir eine eigene Wohnung nehmen!“
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der
Begründung zurück, der Kläger habe die tatsächliche Zahlung der Miete nicht
nachgewiesen.
Der Kläger hat am 08.01.2007 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Mietzahlungen durch
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Der Kläger hat am 08.01.2007 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Mietzahlungen durch
Quittungen nachgewiesen zu haben. Er habe seinen Mietanteil bis zum Zeitpunkt der
Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II bezahlt. Danach habe er das Geld nicht
mehr aufbringen können. Die Miete sei dann in voller Höhe von seiner Schwester bezahlt
worden. Er müsse ihr seinen Anteil zurückzahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.03.2006 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 13.05.2006 – beide in Gestalt des Widerspruchbescheides
vom 11.12.2006 – zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.08.2006 für
Kosten der Unterkunft monatlich 166,17 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angegriffenen Bescheide und macht
ergänzend geltend, die hier vorgetragenen Geschehensabläufe hielten einem so
genannten Fremdvergleich nicht stand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie denjenigen der Gerichtsakten in
den Verfahren S 40 AS 4145/08 und S 40 AS 4154/08 und der entsprechenden
Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die – soweit maßgeblich – Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen Rechtsanspruch auf Leistung
seiner Kosten der Unterkunft in der tenorierten Höhe (vgl. § 54 Absatz 4
Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung erhalten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum zum
Leistungserwerb nach dem SGB II gemäß § 7 SGB II berechtigt. Er hatte gemäß § 7
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet, war auch erwerbsfähig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hatte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 SGB II). Insbesondere war er im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs.
1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9,11,12 SGB II auch hilfebedürftig, weil er seinen
Lebensunterhalt aus Vermögen oder Einkommen nicht sichern konnte.
Der Streitgegenstand ist hier, dem Antrag entsprechend, auf die Kosten der Unterkunft
beschränkt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen sind.
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts tatsächliche Aufwendungen für seine
Unterkunft durch hierzu geeignete und ausreichende Unterlagen nachgewiesen. Dies
zunächst durch den gemeinsam mit dem Leistungsantrag vorgelegten Mietvertrag vom
01.11.2001. Selbst wenn man - in Anlehnung an die ständige Rechtssprechung des
Bundesfinanzhofes - Verträge zwischen Angehörigen der Leistungsgewährung nur dann
zu Grunde legen dürfte, wenn sie zum einen bürgerlichrechtlich wirksam geschlossen
sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (so genannter Fremdvergleich;
so: LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 13.07.2007 - L 8 AS 2589/06 -, zitiert nach
Juris; ablehnend: BSG im Verfahren B 4 AS 37/08 R -, vgl. Terminbericht Nr. 14/09, Ziffer
5, wo es wörtlich heißt: „Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das
SGB II scheidet aus. (…) Grundsicherungsrechtlich ist es sogar erwünscht, wenn der
vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit
niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre.“ ), sind
diese Kriterien vorliegend erfüllt. Die Hauptpflichten der Vertragsparteien, das
Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden
Miete, sind klar und eindeutig im Mietvertrag vom 1.11.2001 vereinbart worden und -
nach Überzeugung des Gerichts - auch entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt
worden. Die Zahlung der Gesamtmiete durch die Schwester des Klägers per
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worden. Die Zahlung der Gesamtmiete durch die Schwester des Klägers per
Überweisung ist durch Vorlage von entsprechenden Kontoauszügen lückenlos für den
Zeitraum März 2005 bis Februar 2007 nachgewiesen. Der Kläger hat die Barzahlung
seines Mietanteils für den Zeitraum März bis August 2005 durch Vorlage der
entsprechenden Quittungen ebenfalls nachgewiesen. Quittungen sind ein im
Rechtsverkehr übliches Beweismittel (vgl. auch zur Zahlungsglaubhaftmachung durch
Mietquittungen: LSG Niedersachen - Bremen, Beschluss vom 22.06.2006 - L 8 AS
165/06 ER -, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte für eine nachträgliche Fertigung dieser
Unterlagen, um sich diesbezügliche Leistungen der Beklagten zu erschleichen, liegen
nicht vor. Hiergegen spricht auch der zeitliche Ablauf. Der Mietvertrag datiert bereits
mehrere Jahre vor der Antragstellung nach dem SGB II. Sowohl Mietvertrag als auch
Mietquittungen wurden zeitgleich mit der Antragstellung vorgelegt. Dass für den Kläger
die Barzahlung keine unübliche Zahlungsweise ist, zeigt auch eine im
Verwaltungsvorgang der Beklagten befindliche Quittung über die bare Zahlung der Kfz-
Versicherung durch den Kläger im Juli 2007. Für das Hinwirken auf weitergehende
Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers gemäß §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch
(SGB I), die im Rahmen des SGB II ebenfalls gelten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R -, amtl. Umdruck) steht der Beklagten keine
Ermächtigungsgrundlage zur Seite. Insbesondere war sie vorliegend im Rahmen ihrer
Amtsermittlungspflichten (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 20, 21
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht befugt, vom Kläger einen Nachweis der
Mietzahlungen durch Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen. Zum einen stand
diesem vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Zahlungen mangels Mitteln bereits
ab September 2005 eingestellt hatte, die tatsächliche Unmöglichkeit entgegen. Zum
anderen gewährt Artikel 2 Grundgesetz auch Empfängern von
Grundsicherungsleistungen ein Mindestmaß an freier Selbstgestaltung ihrer
Lebensumstände. Der Grundrechtsschutz würde es vorliegend verbieten, einen
Hilfeempfänger durch hoheitliches Handeln zwingen zu wollen, seinen mietvertraglichen
Zahlungsverpflichtungen auf eine ganz bestimmte Art und Weise, etwa durch
Überweisung oder Einrichtung eines Dauerauftrags nachzukommen.
Dem Leistungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Schwester des Klägers die
vollständige Mietzahlung im streitgegenständlichen Zeitraum übernommen hat. Der
Kläger muss sich einen diesbezüglichen Wegfall seines Bedarfs nicht entgegen halten
lassen. Zwar werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich nach
Maßgabe des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes gewährt (vgl. §§ 2, 9 Absatz 1 SGB
II). Vor diesem Hintergrund hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in ständiger
Rechtssprechung den Grundsatz betont, dass keine Sozialhilfe für die Vergangenheit
geleistet werden kann. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden
Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch insbesondere bei einer
zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder durch die Hilfe dritter
Personen immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen, nämlich in Eilfällen, um der
Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf
Fürsorgeleistungen zu genügen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der
Effektivität des Rechtschutzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom
30.4.1992 - 5 C 12/87 -, zitiert nach Juris). Die Hilfe eines Dritten schließt den
Leistungsanspruch dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig an Stelle des
Leistungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens nur deshalb einspringt,
weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig geholfen hat. Diese Ausnahmen greifen
vorliegend unter zwei Gesichtspunkten ein. Zum einen hat der Kläger die
Nichtgewährung seiner Kosten der Unterkunft mit den entsprechenden Rechtsbehelfen
angegriffen. Zum anderen ist das Gericht nach Würdigung des Vortrages des Klägers in
der mündlichen Verhandlung sowie aller vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass
die Schwester des Klägers dessen Mietanteil nicht Schenkungsweise, sondern unter
Vorbehalt des Erstattungsverlangens vorläufig anstelle des Leistungsträgers für ihn
übernommen hat. Hierfür streiten bereits die vertraglichen Regelungen im Mietvertrag
sowie die vorliegenden Zahlungsquittungen des Klägers vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit.
Weiterhin auch der durchgehende entsprechende Vortrag des Klägers seit
Widerspruchseinlegung am 21.04.2006. Zudem ein im Prozesskostenhilfeverfahren zur
Akte S 40 AS 4154/08 gereichtes Schreiben des Klägers vom 27.01.2009, in dem es
unter anderem heißt: „Des Weiteren darf ich bis zur gerichtlichen Klärung weiter bei
meiner Schwester wohnen, die anteiligen Mietschulden werden bis auf weiteres
gestundet. Es heißt, wenn ich genügend einnehme, muss ich die gestundeten
Mietrückstände ausgleichen.“ Dieses Schriftstück ist auch von der Schwester des
Klägers bestätigend unterzeichnet worden. Insbesondere vor dem Hintergrund der
laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren, ist auch kein Grund für eine Schenkung
ersichtlich.
Die monatliche Zahlung für Kosten der Unterkunft war der Höhe nach wie beantragt zu
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Die monatliche Zahlung für Kosten der Unterkunft war der Höhe nach wie beantragt zu
tenorieren. Sie ergibt sich aus der Hälfte des vereinbarten Mietzinses abzüglich der
anteiligen Heiz- und Stromkosten. Letztere sind gemäß § 20 Abs. 1 SGB II von der
Regelleistung umfasst. Da Kosten für die Zubereitung von Warmwasser ebenfalls gemäß
§ 20 Abs. 1 SGB II von der Regelleistung umfasst sind, ist von dem Heizkostenanteil des
Klägers in Höhe von umgerechnet 5,11 Euro eine Warmwasserpauschale in Höhe von
5,97 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom
27.02.2008 - B 14/11 BAS 15/07 R-, amtl. Umdruck), so dass vorliegend Heizkosten
vollständig ausfallen. Die Hälfte der reinen Kaltmiete in Höhe von 650,00 DM beträgt
325,00 DM, umgerechnet den tenorierten Betrag in Höhe von 166,17 Euro. An der
Angemessenheit der Unterkunftskosten in dieser Höhe bestehen keine Zweifel.
Abzustellen ist hierbei auf den Kläger als Einzelperson (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 -
B 14/11 BAS 61/06 R -, amtl. Umdruck; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005
- L 3 AS 3266/05 -, zitiert nach Juris). Insbesondere unterschreitet der mit 43 m²
angegebene Wohnanteil des Klägers die für eine Person als angemessen
anzunehmende Wohnungsgröße von bis zu 50 m² (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B
14/7 b AS 44/06 R -, amtl. Umdruck; § 10 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFB, BGBL I 2376) i.V.m. Punkt 4.1 zu § 10 der
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen- und Verkehr zum
Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15.10.2002 (Amtsblatt für
Brandenburg, 1022).
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