Urteil des SozG Potsdam vom 20.01.2010

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Sozialgericht Potsdam
Beschluss vom 20.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 18 AL 370/09 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab
Antragseingang bei Gericht ab 18.11.2009 bis zum 31.01.2011 (Ende des Bewilligungszeitraums) für die Teilnahme
am Berufsschulunterricht in Z die Fahrkosten im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach der Antragstellerin zur Hälfte
zu erstatten.
Gründe:
I:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Gesamtbedarfs von
Berufsausbildungsbeihilfe Fahrkosten für den in Blockform stattfindenden Berufsschulunterricht zu berücksichtigen
hat.
Die 1987 geborene Antragstellerin (AST) begann am 03.08.2009 eine betriebliche Ausbildung zur Fachverkäuferin im
Lebensmittelhandwerk – Fleischerei/Lebensmittel -. Die Ausbildung soll voraussichtlich am 02.08.2012 beendet sein,
wobei die praktische Ausbildung im R-Markt F in G stattfindet und der Berufschulunterricht in Z. Dies teilte die AST im
Antrag vom 10.08.2008 auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Antragsgegnerin (AG) mit. Ab 01.06.2009 bewohnt
die AST eine Wohnung in W,. Die Miete beträgt 340,40 EUR monatlich. Ausweislich des Ausbildungsvertrages erhält
die AST im 1. Lehrjahr 519,82 EUR als Ausbildungsgeld vom Ausbilder gezahlt. Im 2. Lehrjahr beträgt das
Ausbildungsgeld 585,62 EUR und im 3. Lehrjahr 671,16 EUR monatlich.
Die Antragsgegnerin bestätigte vor Beginn der Ausbildung die Fördervoraussetzungen für die Zweitausbildung der
AST.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 lehnte die AG den Antrag auf BAB ab. Sie meinte, die erforderlichen Mittel für
den Lebensunterhalt sowie die Berufsausbildung ständen der AST anderweitig zur Verfügung. Der Entscheidung lag u.
a. folgende Berechnung zugrunde:
- anderweitige Unterbringung 487,00 EUR - Arbeitskleidung 0,00 EUR - Pendelfahrten zur Betriebsberufsschule 0,00
EUR - Pendelfahrten Fahrkosten zur Ausbildungsstätte 13,00 EUR - Zusatzbedarf für Unterkunft 72,00 EUR
so dass sich ein Gesamtbedarf der Auszubildenden in Höhe von 572,00 EUR errechnete. Von dem Gesamtbedarf
rechnete die AG zu berücksichtigendes Einkommen der AST in Höhe von 460,19 EUR sowie das des Vaters in Höhe
von 72,84 EUR und das der Mutter in Höhe von 49,66 EUR an. Hiernach solle das anzurechnende Einkommen
(582,69 EUR) den Gesamtbedarf der AST übersteigen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die AST geltend, dass sie die Berechnung nicht nachvollziehen
könne und mit den ihr zur Verfügung stehenden Mittel weder die Miete aufbringen noch die tatsächlichen Fahrkosten
zur Berufsschule von W nach Z von ca. 100 km aufbringen könne. Unter dem 10.11.2009 trug der
Prozessbevollmächtigte der AST ergänzend vor, dass der errechnete Gesamtbedarf von 572,00 EUR nicht richtig
ermittelt und zu niedrig sei. Die darin enthaltenen Fahrkosten von 13,00 EUR entsprächen nicht dem tatsächlichen
Bedarf. Zu berücksichtigen sei, dass Fahrten 10 Tage/Monat zur Berufschule nach Z ausbildungsbedingt anfielen. Die
zurückgelegten km/Monat betrügen ausbildungsbedingt ca. 2.000 km. Der Bedarf für Fahrkosten sei daher monatlich
in Höhe von 150,00 EUR zu berücksichtigen. Insoweit würde der korrekte Gesamtbedarf 709,00 EUR betragen.
Darüber hinaus sei das zu berücksichtigende Einkommen unrichtig, da die AST nicht 460,19 EUR ausbezahlt erhalte,
sondern lediglich 411,00 EUR. Nach seiner Berechnung sei vom Gesamtbedarf in Höhe von 709,00 EUR für die
Ermittlung des Anspruchs auf BAB das Einkommen der Auszubildenden in Höhe von 411,00 EUR sowie das
anzurechnende Elterneinkommen in Höhe von 122,50 EUR abzuziehen, weshalb seiner Ansicht nach sich ein
Anspruch auf BAB in Höhe von 175,50 EUR monatlich ergebe.
Am 18. November 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vorläufig zu verpflichten, der AST BAB unter
Berücksichtigung ihrer Kosten für die Fahrten zur Berufsschule zu erbringen.
Zur Begründung trägt er vor:
eine örtlich näher an W gelegene Berufsschule gäbe es für die AST nicht, die sie aufgrund ihrer Berufsausbildung
besuchen könnte. Ohne die Bewilligung und Auszahlung von BAB ist die AST nicht in der Lage, ihre monatlichen
Kosten zu bezahlen. An Miete zahle sie monatlich 340,00 EUR und zusätzlich 30,00 EUR für Strom. Sie kann
insbesondere die Fahrkosten, um zur Berufsschule zu gelangen, nicht aufbringen. Durch ein Fernbleiben in der
Berufsschule würden Qualität und Existenz der gesamten Ausbildung erheblich gefährdet. Allein ein Blick auf die im
SGB II und SGB XII festgelegten Grenzen des Existenzminimums zeigt, dass die AST für den alltäglichen
Lebensunterhalt dringend auf den streitgegenständlichen monatlichen Betrag (171,81 EUR), angewiesen ist.
Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2009 berichtigte der Prozessbevollmächtigte den geltend gemachten Anspruch in
der Höhe insoweit, als der AST monatlich vorläufig der Betrag in Höhe von 421,81 EUR zu gewähren sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abzuweisen.
Die AG ist der Auffassung, dass nach § 73 Abs. 1 Buchstabe a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein
Anspruch auf Neuberechnung nicht bestehe.
Während des Eilverfahrens wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 die AG den Widerspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen unter Verweis auf die gesetzlich festgelegten
pauschalierten Bedarfssätze aus, dass sich der Gesamtbedarf für die Ausbildung und Lebensunterhalt in Höhe von
572,00 EUR errechnet. Darin enthalten sei der Bedarf für den Lebensunterhalt
559,00 EUR Höchstsatz 13,00 EUR für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte (3 km x 0,20 EUR x 5 Tage x 13: 3)
12,00 EUR Pauschale für Arbeitskleidung.
Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform werde BAB unverändert weiter erbracht und stützte sich insoweit
auf § 73 Abs. 1 Buchstabe a SGB III. Die AG führt u. a. aus:
" Die Widerspruchsführerin absolviert eine Ausbildung in Blockform. Der Bedarf für die Fahrkosten errechnet sich
mithin im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Aufwendungen, die der Widerspruchsführerin während des
praktischen Teils der Aus- bildung entstehen. Da nur für die Fahrten zum Blockunterricht Kosten anfallen, können
diese in die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht einfließen".
Das zu berücksichtigende Einkommen im Bewilligungszeitraum betrage 8.283,38 EUR, also 460,19 EUR monatlich.
Dies errechne sich insoweit, als im Bewilligungszeitraum vom 03.08.2009 bis 31.01.2011 die Ausbildungsvergütung
insgesamt 10.552,08 EUR beträgt (1 x 486,28 EUR + 11 x 519,82 EUR + 6 x 585,62 EUR + Einmalzahlungen von
574,15 EUR und 259,91 EUR). Hiervon ist die Sozialversicherungspauschale (21,5 %) von 2.268,70 EUR abzusetzen.
Nach Auffassung der AG übersteige das zu berücksichtigende Einkommen der Widerspruchsführerin von 460,19 EUR
und der Eltern 122,50 EUR den monatlichen Gesamtbedarf von 572,00 EUR, so dass sich kein ungedeckter Bedarf
errechnet. Die AG meint, es besteht deshalb im maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf BAB nicht. Hiergegen hat
die Klägerin zum Sozialgericht Potsdam die Klage am 11.12.2009 erhoben. Das Hauptsacheverfahren ist unter dem
Az.: S anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Antragsgegnerin, die AST betreffend (), Bezug
genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
II:
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist zulässig. Er ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang
begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das
Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt, des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtschutz
begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine solche Unzumutbarkeit ist zu bejahen
im Falle einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung des Bestehens des geltend gemachten
rechtlichen Anspruchs voraus, (hier: auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III) sowie die Darlegung einer
besonderen Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung dieses Begehrens (so genannter Anordnungsgrund § 86 b Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO - ).
Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich; trotz der
Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind um so
niedriger, je schwerer der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit
Blick auf ihre Grundrelevanz – überwiegen, jedoch begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes
bestehende Obliegenheit des AST zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, die
Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts (vgl. LSG
NRW, Beschluss vom 25.06.2007, Az.: L 1 B 25/07 AS ER, veröffentlicht in Juris).
Die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist grundsätzlich im Rahmen einer
summarischen Prüfung zu ermitteln. Können, soweit es um die Sicherung des Lebensunterhalts geht, ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven
Rechtschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005,
Az.: BVerfG 569/05).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist angesichts der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage die vollständige
Aufklärung der Sachlage dem Gericht nicht möglich, so dass eine Folgenabwägung im Rahmen der oben dargelegten
Grundsätze vorzunehmen ist, die zu einer Verpflichtung der AG zur vorläufigen Erbringung von Leistungen im Rahmen
der BAB an die AST in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang führt.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Leistungsakte der AG hält das Gericht nach
derzeitigem Erkenntnisstand für ungeklärt, in welcher Höhe der AST BAB nach dem SGB III im Bewilligungszeitraum
zusteht und an welchen Tagen die AST tatsächlich in der Berufsschule anwesend war. Das Gericht hält des Weiteren
für offen und ungeklärt, ob in die von der Beklagten errechnete Summe (Gesamtbedarf) in Höhe von 572,00 EUR
tatsächlich die Pauschale für Arbeitskleidung in Höhe von 12.00 EUR eingeflossen ist. In der BAB-Berechnung (Bl. 74
d. VA) ist dieser Betrag jedenfalls nicht ausgewiesen.
Im Widerspruchsbescheid auf Bl. 3 wird zwar die Pauschale für Arbeitskleidung genannt. Beim Zusammenrechnen der
dort ausgewiesenen Beträge 559,00 EUR + 13.00 EUR Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte ergibt sich bereits die
Summe von 572,00 EUR. Werden 12,00 EUR für Arbeitskleidung hinzu addiert, so ergibt dies die Summe von 584,00
EUR mithin würde nach dieser Berechnung der Gesamtbedarf bereits 584,00 EUR betragen und nicht 572,00 EUR.
Das anzurechnende Einkommen der AST sowie der Eltern in Gesamthöhe von 582,69 EUR würde den Gesamtbedarf
mithin nicht übersteigen, so dass sich hiernach ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 1,31 EUR ergäbe. Zwar müssen
Beträge unter 10,00 EUR nicht ausgezahlt werden. Das Gericht hält jedoch für offen und ungeklärt, in welcher Höhe
der AST tatsächlich Leistungen auf BAB zustehen, wenn die Fahrkosten für den Berufsschulunterricht in Blockform
berücksichtigt werden, so dass sich durchaus ein höherer ungedeckter Bedarf ergeben kann. Dies folgt aus der
Rechtssprechung des Bundessozialgerichts. In seinem Urteil vom 06.05.2009, Az.: B 11 AL 37/07 R (veröffentlich in
Juris), hat das Bundessozialgericht (BSG) die Frage, ob Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der
Berufsschule zu übernehmen sind, bereits dahingehend beantwortet, dass die Arbeitsagentur sich nicht auf die
Regelung des § 73 Abs. 1 a SGB III berufen kann, wenn sie Kenntnis über den vorgesehenen Berufsschulunterricht –
wie hier von Anfang an – oder in Kenntnis dessen die Leistung mehrfach geändert hat. Das BSG legt dar, dass in der
mit Wirkung zum 01.01.2004 in § 73 SGB III eingefügte Absatz 1 a eine
"ausdrückliche Aussage zur generellen Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung von Fahrkosten zu Berufsschule
(nicht) enthält § 73 Abs. 1 a SGB III nicht ( ) da Absatz 1 a des § 73 SGB III aber nicht grundsätzlich den Anspruch
auf BAB ausschließen oder beschränken will (vgl. 7. Senat aaO), ist der Regelung nicht zu entnehmen, dass die
Beklagte auch dann zur Verweigerung der Berücksichtigung von Fahrkosten zum Blockunterricht berechtigt sein soll,
wenn sie diese Fahrkosten von vorn herein, d. h. schon bei der Erstfestsetzung oder jedenfalls bei späteren
Bewilligungsentscheidungen berücksichtigen kann, Hiervon ist aber nach den getroffenen Feststellungen
auszugehen".
So verhält es sich auch hier, weshalb das Gericht dieser Auffassung folgt.
Denn vorliegend hatte die AG Kenntnis vom Blockunterricht seit Antragstellung der AST. Dies ist im Antrag vermerkt.
Nach Auffassung des Gerichts wären die Fahrkosten somit zu berücksichtigen schon bei der erstmaligen Berechnung
der BAB. (So auch das LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2007, Az.: L 3 AL 45/06, veröffentlich in Juris).
Danach ist der Anordnungsanspruch hier gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die AST dem Grunde
nach Anspruch auf BAB nach § 59 SGB III ff. hat.
Neben dem von der AG angenommenen Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung gemäß § 65 Abs. 1
SGB III und den Bedarf für sonstige Aufwendungen gemäß § 68 SGB III (wobei hier fraglich ist, ob die
Antragsgegnerin tatsächlich die Arbeitskleidung in Höhe von 12,00 EUR berücksichtigt hat – siehe oben), sind auch
Fahrkosten nach § 67 SGB III vom Bedarf umfasst.
Nach § 67 Abs. 1 SGB III werden als Bedarf für die Fahrkosten neben den Pendelfahrten zwischen Unterkunft und
Ausbildungsstätte auch die Kosten des Auszubildenden für Fahrten zwischen Unterkunft und Berufsschule
(Pendelfahrten) zugrunde gelegt (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Die Antragsgegnerin hat insoweit lediglich den Fahrkostenbedarf der AST für die Pendelfahrt zwischen Unterkunft und
Ausbildungsstätte (in G) berücksichtigt. Nach Auffassung des Gerichts – wie oben dargelegt - hat die AST jedoch
nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten Bedarfs für die
Fahrkosten zur Berufsschule nach Z. Die Auffassung der AG, insbesondere nach der Entscheidung des
Bundessozialgerichts (am angegebenen Ort) kann daher keinen Bestand haben.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes kommt wegen gänzlichen Fehlens von Ermittlungen der Antragsgegnerin
zu den Fahrkosten zum Berufsschulunterricht eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht von Amts wegen
kurzfristig nicht in Betracht, so dass allein die Möglichkeit einer Folgenabwägung verbleibt.
Dabei hat das Gericht eine Abwägung zwischen den Folgen, die eintreten können, wenn sich in der Hauptsache
herausstellt, dass die Antragsstellerin auch einen Bedarf für die Teilnahme am Berufsschulunterricht inklusive der
Pendelfahrten hat, ihr aber diese Leistung nicht gewährt werden, mit den Folgen, die eintreten können, wenn sich in
der Hauptsache herausstellt, dass hier im Ergebnis zu unrecht Leistungen gewährt wurden.
Im ersteren Fall würden der Antragstellerin zustehende Leistungen verweigert, mit der möglichen Folge, dass sie ihre
Berufsausbildung nicht erfolgreich zu Ende führen kann oder unterbrechen muss (was im gesamtgesellschaftlichen
Sinne nicht gewollt sein kann) oder aber sie ihre Miete nicht zahlen kann, oder Einbußen in den allgemeinen
Lebenshaltungskosten hinnehmen muss, mit der möglichen Folge von Gefahren für Leib und Leben, soweit der
unerlässliche Lebensunterhalt nicht sichergestellt wird im Rahmen der BAB-Leistungen.
Im zweiten Fall drohten der Antragsgegnerin und damit letztlich der öffentlichen Hand Mittelverluste für den Fall, dass
die AST die hier vorläufig im Ergebnis zu unrecht gewährten Leistungen nicht zurückzahlen kann (Nachteil des
öffentlichen Interesses). In Abwägung dieser Interessen wiegt die mögliche erstere Gefahr, insbesondere unter dem
Gesichtspunkt der Verpflichtung der Gesellschaft mehr Ausbildungsplätze und ausgebildete Fachkräfte zu erhalten
und damit einen qualifizierten Arbeitsmarkt und die Eingliederung in Arbeit zu ermöglichen, deutlich schwerer
gegenüber der möglichen zweit genannten Gefahr, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung der
Antragstellerin vorläufig die Leistungen im Bewilligungszeitraum zuzusprechen waren, die erforderlich sind, um den
unerlässlichen Lebensunterhalt und der damit verbundenen Fahrkosten für die förderungsfähige Ausbildung
sicherzustellen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch ein Anordnungsgrund insoweit besteht, dass die AST nach
dem Ausbildungsvertrag § 4 Nr. 2 verpflichtet ist, am Berufsschulunterricht, den Prüfungen und
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen. Damit liegt auch die erforderliche
Eilbedürftigkeit vor.
Das Gericht hat das ihm hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der zu erlassenden einstweiligen Anordnung obliegende
Ermessen dahingehend getätigt, die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung, ab Eingang des Eilantrages
bei Gericht, zunächst bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zu begrenzen, weil es davon ausgeht, dass sich die
Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt an die Entscheidung des Gerichts gebunden sieht. Es obliegt nunmehr der
AG im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung, konkret zu ermitteln: die Fahrtstrecke, die Anwesenheitstage in der
Berufsschule, ggf. unter Berücksichtigung von Ferienzeiten und Feiertagen.
Im Übrigen sollte sich die AST darüber bewusst sein, dass es sich vorliegend um eine vorläufige Entscheidung
handelt und dass sie für den Fall, dass sich noch herausstellen sollte, dass die Fahrkosten im geringeren Maße
entstanden sind, verpflichtet ist, die nicht zustehenden Leistungen an die AG zurückzuzahlen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. § 945 ZPO). Darüber hinaus sollte sich die AST auch dessen bewusst werden, dass ggf. die von ihr
bewohnte Wohnung im Vergleich zu ihren finanziellen Mitteln nicht angemessen teuer ist und hier prüfen soll, ob sie
die Kosten ggf. durch einen Umzug in eine preiswertere Wohnung senken kann, damit ihr auch entsprechende Mittel
für die Ausbildung und die damit zusammenhängenden weiteren Aufwendungen zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.