Urteil des SozG Osnabrück vom 23.07.2009

SozG Osnabrück: rentenanspruch, gebühr, abschlag, vergütung, rehabilitation, leistungsfähigkeit, zukunft

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 23.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 9/09 E
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
12.01.2009 dahin geändert, dass dem Kläger über die getroffene Festsetzung hinaus auf die Verfahrensgebühr gemäß
Nr. 3102 VV RVG noch ein Betrag von 130,90 EUR (110,00 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) zu erstatten ist. Die
weitergehende Erinnerung des Klägers wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Kläger gegen die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren
erhobenen Einwände greifen teilweise durch.
I.
Der vom Kläger verfolgte Ansatz der Höchstgebühr von 460,00 EUR für das Klageverfahren ist eindeutig unbillig. Das
Gericht hält aber über die Mittelgebühr von 250,00 EUR hinaus eine Verfahrensgebühr von 360,00 EUR - dieser Betrag
liegt näherungsweise in der Mitte der Differenz zur Höchstgebühr von 460,00 EUR - für angemessen. Einerseits wird
die Mittelgebühr dem anwaltlichen Tätigkeitsaufwand im Klageverfahren hier nicht gerecht. Die Tätigkeit war
zumindest leicht überdurchschnittlich umfangreich und zumindest im selben Maße schwierig. Das Verfahren betraf
zwar keinen Rentenanspruch, doch waren die streitbefangenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
gleichermaßen auch unter dem Gesichtspunkt der dauerhaften Erwerbsminderung zu beurteilen, wie der mit
Schriftsatz vom 7. September 2006 angebrachte Hilfsantrag auf Rente deutlich macht. Bei der Ermittlung der
Leistungsfähigkeit des Klägers waren auch die Feststellungen der Agentur für Arbeit Osnabrück zu beachten. Bei
allem stellten sich nicht einfache Abgrenzungsfragen auch und gerade deshalb, weil der Kläger unter Störungen in der
Persönlichkeitsentwicklung litt, deren Feststellung über medizinische Alltagsdiagnostik hinausging, vgl. insoweit das
nervenfachärztliche Gutachten vom 14. Juli 2008. Mag auch im Einzelfall einem Rentenanspruch eine höhere
Bedeutung für den Versicherten beizumessen sein, ging es bei der hier streitigen beruflichen Rehabilitation für den
1973 geborenen Kläger aber doch um eine Leistung, mit der Weichen für die Zukunft gestellt werden sollten. Aus
allem ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht unbillig ist, wenn der Kläger jetzt noch auf die Verfahrensgebühr Zahlung
eines weiteren Betrages von 110,00 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer erlangt. Dementsprechend war auf die Erstattung
des weiteren Betrages von 130,90 EUR zu tenorieren.
II.
Den Einwänden des Klägers gegen die Kürzung der Terminsgebühr ist demgegenüber nicht zu folgen.
Für Fälle der vorliegenden Art hat die erkennende Kostenkammer wiederholt entschieden, dass die anwaltliche
Prüfung und Entscheidung, ob der Rechtsstreit durch Annahme eines von der Gegenseite erklärten Anerkenntnisses
auf schriftlichem Wege seine Erledigung finden soll, einen mehr als mäßigen Schwierigkeitsgrad nicht erreicht und
auch keinen beachtlichen Tätigkeitsaufwand erfordert, vgl. Kammerbeschluss vom 04.06.2007 zum Az. S 1 SF 97/06.
Angemessen ist, wenn Aspekte für eine höhere oder niedrigere Vergütung nicht vorliegen, der von der
Urkundsbeamtin hier zutreffend gewählte Ansatz einer Gebühr von 100 EUR.
Mit dieser Rechtsprechung nimmt das Gericht keinen Abschlag für den Wegfall der mündlichen Verhandlung vor. Es
berücksichtigt lediglich, dass es in einer - fiktiven - mündlichen Verhandlung, die sich auf die bloße Annahme eines
Anerkenntnisses beschränkt, schwieriger und umfänglicher Tätigkeit in der Regel nicht mehr bedarf.
Ob der von Teilen der Anwaltschaft mit Blick auf die fiktive Terminsgebühr angemeldete Nachbesserungsbedarf
tatsächlich besteht und auf welche Weise der Problematik gegebenenfalls durch den Gesetzgeber abgeholfen werden
kann, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sein.
III.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
E.