Urteil des SozG Osnabrück vom 24.07.2009

SozG Osnabrück: mittelwert, vergütung, rente, schreibfehler

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 24.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 71/08
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
10.10.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Die von der Klägerin gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das Klageverfahren erhobenen Einwände
greifen nicht durch. Der vom Urkundsbeamten gewählte Ansatz des Mittelwertes für die Verfahrensgebühr und die
Einigungs-/Erledigungsgebühr ist angemessen. Soweit die Klägerin höhere Gebühren verlangt, ist deren Bestimmung
unbillig.
1. Mit der detaillierten Auflistung von Selbstverständlichkeiten des im Durchschnittsfall üblicherweise erforderlichen
anwaltlichen Tätigkeitsaufwandes kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der
Angelegenheit begründet werden, Beschluss der erkennenden Kostenkammer vom 23.06.2009 zum Az. S 1 SF 12/09
E, zumal im vorliegenden Ausgangsverfahren wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, vgl. dazu nur die
Kammerbeschlüsse vom 28.08.2008 zum Az. S 1 SF 89/06, vom 03.09.2008 zum Az. S 1 SF 15/08, vom 31.03.2009
zum Az. S 1 SF 64/08, vom 02.04.2009 zum Az. S 1 SF 46/08, vom 03.04.2009 zum Az. S 1 SF 53/08, vom
08.06.2009 zum Az. S 1 SF 16/08, vom 15.07.2009 zum Az. S 1 SF 31/08, nicht zu übersehen ist, dass eine in den
Vordergrund gestellte schriftliche Anwaltsleistung - hier die Klageschrift - die mehr oder minder inhaltlich
gleichlautende Abschrift eines früheren Schriftsatzes in einer im Sinne von § 17 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) verschiedenen und damit gesondert abrechenbaren Angelegenheit darstellt, hier der Antragsschrift vom
17.11.2004 einschließlich der darin enthaltenen Schreibfehler, vgl. beispielsweise die "Gebährmutter" unter Ziffer 3.
der Antragsschrift = Klageschrift.
2. Allein das Anbieten von Beweismitteln oder auch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Beweismitteln kann nicht
regelhaft als über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehendes anwaltliches Handeln qualifiziert werden, vgl.
zuletzt Kammerbeschluss vom 22.07.2009 zum Az. S 1 SF 66/08. Dass wiederum, wenn ein Teilanerkenntnis zur
Erledigung des Rechtsstreits angenommen wird, auf einen vermeintlich weitergehenden Anspruch verzichtet wird, liegt
- als Selbstverständlichkeit - in der Natur des Vergleichs.
3. Im Rentenrechtsstreit S 1 RA 61/03 hatte die Klägerin mit anwaltlichem Beistand Rente wegen voller
Erwerbsminderung mit Zahlungsbeginn Oktober 2001 eingeklagt, Rentenbescheid vom 02.05.2005. Schon bei diesem
Ausgangspunkt ist die b e s o n d e r e Bedeutung eines höheren als des schon festgestellten Behinderungsgrades
von 60 zuzüglich Merkzeichen G nicht ohne weiteres zu erkennen. Vielmehr lag auch nach der Bedeutung der Sache
nur ein (allenfalls) durchschnittliches Klageverfahren nach Schwerbehindertenrecht vor. Sollten andere Sozialgerichte
die Vergütung für reine Durchschnittsfälle tatsächlich höher als mit der Mittelgebühr ansetzen, kann die Klägerin nicht
verlangen, dass sich das erkennende Gericht einer solchen Praxis anschließt.
4. Aus welchen konkreten Gründen die Verfahrensdauer von drei Jahren im vorliegenden Fall einen Gebührenansatz
über dem Mittelwert rechtfertigen soll, ist mangels entsprechender Darlegung nicht ersichtlich. Die Verfahrensdauer
zählt auch nicht zu den in § 14 Abs. 1 RVG genannten Bemessungskriterien.
5. Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
E.