Urteil des SozG Osnabrück vom 22.06.2009
SozG Osnabrück: besondere härte, lebensversicherung, verwertung, einstweilige verfügung, restriktive auslegung, wahrscheinlichkeit, firma, rückkaufswert, verkehrswert, substanzwert
Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 22.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 16 AS 411/09 ER
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Eilrechtschutz die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1961 geborene Kläger absolvierte nach dem Hauptschulabschluss im Jahre 1976 und einem anschließenden
Praktikum in der Zeit von April 1977 bis März 1980 eine Tischlerlehre. Anschließend stand er bis zum 31.01.2003, bis
auf die Zeit vom 01.04.1981 bis 08.07.1982, in einem Arbeitsverhältnis als Maschinenführer in der E. in F ... In der
Zeit vom 01.02.2003 bis 31.03.2003 war der Antragsteller arbeitslos. In der Zeit von April 2003 bis zum 20.09.2003
stand er in einem Arbeitsverhältnis als Geldtransportfahrer bei der Firma G. in H ... Anschließend war der Kläger bis
einschließlich September 2005 arbeitsuchend. In der Zeit vom 01.10.2005 bis 14.09.2007 stand er in einem
Arbeitsverhältnis als Kurierfahrer bei der Firma I. in F ...
Der Antragsteller ist an einer sich auf seine Gelenke auswirkenden Schuppenflechte erkrankt (Psoriasis
arthropathica). Nach einem Attest des behandelnden Arztes vom 09.01.2009 ist die Einsetzbarkeit des Antragstellers
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen dieser Erkrankung eingeschränkt. Ideal seien Tätigkeiten in wechselnden
Körperhaltungen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Zwangshaltungen.
Der Antragsteller hat eine Lebensversicherung bei der J., auf die er seit dem 01.11.1982 zahlt. Die Versicherung läuft
regulär bis zum 01.11.2013. Eingezahlt hat der Antragsteller bislang 16.745.56 EUR. Die Versicherungssumme
beträgt 20.163,00 EUR. Ausweislich eines Schreibens dieser Versicherungs-AG vom 20.04.2009 hatte die
Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt einen Rückkaufswert von 1.150,54 EUR und ein Gewinnguthaben von
12.982,88 EUR, insgesamt also einen Rückzahlungswert von 14.133,12 EUR. Nach einer im Antragsverfahren
eingeholten weiteren Auskunft der K. betragen Rückkaufs- und Gewinnguthaben zum 01.07.2009 1.261,43 EUR bzw.
13.134,31 EUR.
Der Antragsteller stand zunächst auf seinen Erstantrag vom 10.11.2004 ab dem 01.01.2005 bei dem Antragsgegner in
Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In der Zeit von November 2008 bis
zum 15.04.2009 war er vollschichtig bei der Firma L. in M. beschäftigt und nicht in Bezug von Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Schreiben vom 15.03.2009 wurde dieses Arbeitsverhältnis zum 15.04.2009
gekündigt (vgl. Bl. 276 der VA). Am 16.04.2009 schloss der Antragsteller mit dieser Firma einen erneuten
Arbeitsvertrag nunmehr aber auf 400 EUR Basis (vgl. Bl. 577 ff. der VA). Daraufhin stellte der Antragsteller am
02.04.2009 erneut einen Antrag auf Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bl. 260 ff. der VA).
Diesen Antrag wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.04.2009 zurück. Wenn die Lebensversicherung zum
01.04.2009 aufgelöst würde, so würde ein Betrag in Höhe von 14.133,42 EUR ausgezahlt. Der Vermögensfreibetrag
nach § 12 SGB II betrage hier jedoch lediglich 7.800,00 EUR, sodass der Antragsteller über ein übersteigendes
Vermögen von 6.333,47 EUR verfüge.
Mit Schreiben vom 04.05.2009 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 29.04.2009 Widerspruch ein. Die
Lebensversicherung diene der Absicherung. Es sei der Gedanke der derzeitigen Bundesregierung privat für das Alter
vorzusorgen. Das derzeitige Rentenversicherungssystem sei außer Stande Rentenzahlung für die Zukunft
sicherzustellen. Mit dem angegriffenen Bescheid werde diese Gesetzeslage konterkariert. Zudem sei die Auflösung
der Lebensversicherung unverhältnismäßig. Gerade in den letzten Jahren würde sich eine Lebensversicherung
rentieren. Die Unverhältnismäßigkeit ergäbe sich zudem daraus, dass die Lebensversicherung bereits seit 1982
bestehe. Zudem könne die Verwertung der Lebensversicherung nach der Rechtsprechung des BSG eine besondere
Härte bedeuten. Außerdem liege ein Freibetrag von 11.750,00 EUR vor.
Am 28.05.2009 hat sich der Antragsteller mit dem Ersuchen um einstweiligen Rechtschutz an das Gericht gewandt.
Er ist der Ansicht, dass eine offensichtlich Unwirtschaftlichkeit der Verwertung und eine unbillige Härte vorliegen. Die
unbillige Härte ergäbe sich hier daraus, dass Versorgungslücken vorlägen. Seit 2003 habe er im Niedriglohnbereich
gearbeitet. In diesen sechs Jahren habe er kaum zusätzliche Rentenanwartschaften erworben. Zudem sei seine
Möglichkeit weitere Rentenanwartschaften zu erwirtschaften durch seine Erkrankung eingeschränkt. Die
offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ergebe sich daraus, dass er bei einer Verwertung einen Verlust von mehr als 10%
des eingezahlten Wertes hinzunehmen habe.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweilige Verfügung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem
SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält seinen Bescheid für rechtmäßig. Die Lebensversicherung sei nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II geschützt,
da es sich nicht um ein nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen handele. Eine unbillige Härte
liege zudem nicht vor. Aus der Wertung des Gesetzgebers, dass nur die sog. Riester-Rente privilegiert sei (§ 12 Abs.
1 Nr. 3 SGB II), ergäbe sich eine restriktive Auslegung. Danach könne eine Härte nur vorliegen, wenn Lücken in der
Altersversorgung entstünden und mit großer Wahrscheinlichkeit in Kürze Leistungen zur Grundsicherung im Alter und
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu beantragen seien.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners, sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wenn eine Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint, kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis ebenfalls eine einstweilige Anordnung treffen. Hierfür bedarf es der Glaubhaftmachung
eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, § 86 b, Rn. 27 ff.). Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit. Die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs betrifft demgegenüber die Prüfung der Erfolgsaussichten des geltend
gemachten Anspruchs, d.h. der Rechtsanspruch muss mit großer Wahrscheinlichkeit begründet sein und aller
Voraussicht auch im Klageverfahren bestätigt werden.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Er hat nach überwiegender
Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II.
Einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II steht entgegen, dass der Antragsteller nach überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht hilfsbedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist. Hilfsbedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
Im vorliegenden Fall steht mit der Lebensversicherung des Antragstellers einzusetzendes Vermögen einer
Hilfsbedürftigkeit entgegen. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Auch nach Abzug der Absetzungsbeträge nach Abs. 2 der Vorschrift
liegt hinreichendes Vermögen vor (dazu unter 1), welches hier nicht nach Abs. 3 der Vorschrift geschützt ist (dazu
unter 2).
1. Das Vermögen übersteigt die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II.
Von dem zu realisierenden Rückzahlungswert der Lebensversicherung in Höhe von 14.133,42 EUR bzw. 14.395,81
EUR sind keine Abzüge nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II vorzunehmen (dazu unter a). Die
Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 liegen deutlich unter dem Rückzahlungswert (dazu unter b).
Der Rückzahlungswert wurde den beiden Auskunftsschreiben der K. entnommen. Danach betrug der Rückkaufwert
zum 01.04.2009 1.150,54 EUR und das Gewinnguthaben 12.982,88 EUR, insgesamt ergab sich also ein Betrag von
14.133,12 EUR (vgl. Bl. 266 der VA). Zum 01.07.2009 beträgt der Rückkaufswert 1.261,43 EUR und das
Gewinnguthaben 13.134,38 EUR, insgesamt ergab sich also ein Wert von 14.395,81 EUR (Bl. 76 der GA).
a) Vorliegend sind keine Abzüge nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II vorzunehmen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist vom Vermögen Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge abzuziehen, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Eine
solche geförderte Altersvorsorge liegt hier nicht vor.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Vermögen zudem geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen
abzuziehen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht
verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigt. Ein solcher Ausschluss nach § 165 Abs. 5
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde hier, soweit ersichtlich, nicht vereinbart.
b) Der Vermögensfreibetrag beträgt hier bei Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 7.800,00
EUR (mittlerweile 7.950,00 EUR).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB ist von dem Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem
Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 EUR abzuziehen.
Dies waren bei Antragsteller 7.050,00 EUR (47 x 150). Mittlerweile sind es - nach dem 48. Geburtstag des
Antragstellers am 09.06.2009 - 7.200,00 EUR. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist von dem Vermögen zudem ein
Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
Hilfebedürftigen abzuziehen, so dass sich vorliegend insgesamt der Wert von 7.800,00 EUR bzw. 7.950,00 EUR
ergibt.
2. Die Lebensversicherung stellt kein Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II dar.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder
für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Hier liegt weder
eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vor (dazu unter a), noch bedeutet die Verwertung für den Antragsteller eine
unzumutbare Härte dazu unter b).
a) Die Verwertung der Lebensversicherung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen
Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl. BSG, Urteil vom
15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom
17.10.1990, Az.: 11 RAr 133/88, Urteil vom 25.04.2002, Az.: B 11 AL 69/01 R). Umgekehrt ist offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert
nur geringfügig abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R ebenfalls unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung zur Alhi: BSG, Urteil vom 17.10.1996, Az.: 7 RAr 2/96). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der
Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen.
Dafür ist ein Vergleich zwischen Verkehrswert und Substanzwert vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.:
B 14 AS 27/07). Dabei ist der Substanzwert grundsätzlich zunächst der Wert der eingezahlten Beträge, hier also
16.745,56 EUR. Auch die Chance bzw. die Anwartschaft auf eine höhere Auszahlung (hier der Verkehrswert von
20.163,00 EUR) können aber bei dem Substanzwert berücksichtigungsfähig sein kann (vgl. BSG, Urteil vom
15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07). Dies gilt aber wohl erst dann, wenn eine gewisse Diskrepanz zwischen
Verkehrswert und dem Wert der eingezahlten Beträge vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS
52/06 R). Ob ein solcher Rückgriff hier notwendig ist braucht nicht abschließend zu entschieden werden, da auch in
diesem Fall keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorliegt.
Hier liegt für den 01.04.2009 ein Verlust von ca. 15,6% vor, für den 01.07.2009 ein Verlust von ca. 14%. Der für den
einstweiligen Rechtsschutz vor allem interessierende Wert am 28.05.2009 dürfte – soweit nicht ohnehin bestimmte
Termine für die Kündigung vorgegeben sind – zwischen diesen Werten, allerdings näher an dem Wert für den
01.07.2009 liegen. Dies hatte die Kammer allerdings nicht weiter zu ermitteln, da in jedem Fall hier noch nicht von
einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ausgegangen werden kann. Das BSG hat noch keine Grenze für die
offensichtliche Unwirtschaftlichkeit festgelegt. Allerdings hat das BSG bereits ausgeführt, dass die in der Alhi (wohl
zumindest implizit) gezogene Grenze von 10% nicht mehr weitergelten soll. Zwar habe der Gesetzgeber bezüglich der
Vermögensberücksichtigung an die Bedürftigkeitsprüfung der Arbeitslosenhilfe angeknüpft (vgl. BT-Drucks 15/1516,
S. 53), andererseits dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber des SGB II auch davon ausging, dass
für die Verwertbarkeit von Vermögen generell der Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen während des Bezugs der
für die Verwertbarkeit von Vermögen generell der Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen während des Bezugs der
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend sein solle. Dem SGB II komme dabei nicht mehr die
Funktion zu, den Lebensstandard des Hilfesuchenden zu sichern (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007, Az.: B 14/7b
66/06 R). In dieser Entscheidung hat das BSG einen Verlust von 12,9 % noch nicht als offensichtlich unwirtschaftlich
angesehen, es aber als fraglich angesehen, ob bei einem Verlust von 18,5 % bei isolierter Betrachtung von
eingezahltem Geld und Rückkaufwert noch zumutbar sei. In einem weiteren Urteil hat das BSG einen Verlust von
11,48 % als noch nicht offensichtlich unwirtschaftlich angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS
52/06 R). In beiden Fällen hat das BSG nicht (auch nicht ergänzend) auf die Anwartschaft abgestellt.
Danach erkennt das BSG einen Verlust von mehr als 10% nicht mehr zwingend als offensichtlich unwirtschaftlich an.
In Bezug auf den Wert von 18,6 % hat das BSG nur geäußert, dass dieser Verlust bei alleiniger Betrachtung des
Vergleichs von eingezahltem Geld und Rückkaufswert als fraglich angesehen wird. Im vorliegenden Fall ergibt die
Betrachtung dieser Chance aber gerade keine Unwirtschaftlichkeit. Der Vertrag läuft noch ca. 52 Monate (bis zum
01.11.2013), so dass der Antragsteller bis zur Auslösung des Verkehrswerts von 20.163,00 EUR bei einem
monatlichen Wert von 56,45 EUR (vgl. Bl. 267 der VA) noch ca. 2.935,40 EUR einzahlen muss (52 Monate x 56,45
EUR). Mit Einzahlung dieser 2.935,40 EUR realisiert er gegenüber dem bislang Eingezahlten weitere 3.417,44 EUR
gegenüber dem Rückkaufswert 5.767,19 EUR bzw. 6.029.88 EUR. Dabei ist vorrangig auf die Differenz zwischen dem
bislang eingezahlten und dem Versicherungswert abzustellen, da ansonsten der bei dem derzeitigen Verkauf
eintretende Verlust doppelt berücksichtigt wurde. Dementsprechend ist bei dieser Beurteilung darauf abzustellen, dass
der Antragsteller der Chance verlustig geht mit weiteren 2.935,40 EUR einen Wert von 3.417,44 EUR (also weitere
482,04 EUR) zu realisieren. Diese Betrachtung ergibt sich so auch bei Beurteilung des Endzeitpunkts des Vertrags.
Am 01.11.2013 wird der Antragsteller ca. 19.680,96 EUR (16.745,56 + 2.935,40) eingezahlt haben und bekommt dafür
einen Wert von 20.163,00 EUR ausgezahlt, was ebenfalls den bereits oben errechneten Wert von 482,04 EUR ergibt.
Dieser Verlust macht die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
b) Zudem bedeutet die Verwertung keine besondere Härte für den Antragsteller.
Wann von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die
ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom
16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R). Nach den Gesetzesmaterialien kommt eine besondere Härte zum Beispiel in
Betracht, "wenn ein erwerbesfähiger Hilfsbedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die
Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist"
(vgl. BT-Drucks. 15/1749, aufgenommen in: BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R und Urteil vom
14.05.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R). Dem kann entnommen werden, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers für das
Vorliegen einer besonderen Härte die vom Hilfsbedürftigen vorgenommenen Zweckbestimmung, das Alter des
Hilfsbedürftigen, die voraussichtliche Dauer des Arbeitslosigkeit sowie besondere, bei anderen Hilfsbedürftigen
regelmäßig nicht anzutreffende Umstände, beachtliche sein können (ähnlich: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, §
12, Rn. 91). Für den vorliegenden Fall ist damit auf bisherige Versorgungslücken und die Wahrscheinlichkeit
zukünftiger Versorgungslücken abzustellen. Dabei ist die Atypik entscheidend (vgl. Thüringisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 15.09.2005, Az.: L 7 AS 542/05 ER bei behindertenbedingter
Versorgungslücken). Erforderlich sind nämlich außergewöhnliche Umstände, die dem Betroffenen ein deutlich
größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets
verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R).
Im vorliegenden Fall sind die bisherigen Versorgungslücken vergleichsweise gering (dazu unter aa), zukünftige
Versorgungslücken sind nicht hinreichend wahrscheinlich (dazu unter bb).
aa) Die bisherigen Versorgungslücken sind vergleichsweise gering.
Der Antragsteller stand in der Zeit von 1977 bis 2003 in einer im Wesentlichen lückenlosen Erwerbsbiographie.
Zunächst stand er in einem Ausbildungsverhältnis zum Tischler (1977 bis 1980) und anschließend über 20 Jahre in
einem Beschäftigungsverhältnis als Maschinenführer (von 1980 bis 2003 mit Unterbrechung von etwas mehr als 15
Monaten). Die daraufhin folgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit sind nicht besonders zu berücksichtigen.
Arbeitslosigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der Erwerbsbiographie nicht gesondert zu
berücksichtigen, da sich hierbei ein Risiko verwirklicht, das im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch
Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten abgedeckt wird (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R).
Zudem liegen hier auch weitere Tätigkeiten im Niedriglohnbereich vor. Das BSG hat eine solche Möglichkeit bislang
vor allem bei Selbstständigen anerkannt, denen weitaus größere Zeiten in einer lückenlosen
Rentenanwartschaftsbiographie fehlen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 07.05.2009, AZ.: B 14 AS 35/08 R, zitiert nach der
Pressemiteilung).
bb) Zukünftige Versorgungslücken des Antragstellers sind nicht hinreichend wahrscheinlich
Der 48-jährige Antragsteller kann auch grundsätzlich weitere rentenrechtlich relevante Zeiten aufbauen (vgl. BSG,
Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R zu einem bei Antragstellung 53-jährigen Hilfsbedürftigen). Zwar
bestehen für den Antragsteller wohl gewisse Einschränkungen wegen der Psoriasis arthropathica, allerdings ergibt
sich aus dem Attest vom 09.01.2009, dass Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen ohne Heben und Tragen
schwerer Lasten und ohne Zwangshaltungen möglich sind. Damit erscheint es zwar als möglich, dass die
Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist (so ebenfalls das Attest vom 09.01.2009), was
nach der Rechtsprechung des BSG wohl grundsätzlich auch zu berücksichtigen ist (vgl. vgl. BSG, Urteil vom
07.05.2009, Az.: B 14 AS 35/08 R zitiert nach der Pressemitteilung), die Einschränkungen sind aber, gerade vor dem
Hintergrund der bereits zurückgelegten Erwerbsbiographie, aber nicht hinreichend, um eine besondere Härte im
vorliegenden Fall zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.