Urteil des SozG Osnabrück vom 15.07.2009

SozG Osnabrück: vergütung, untätigkeitsklage, aufwand, erlass

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 15.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 82/08
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
24.10.2008 dahin geändert, dass der Klägerin über die getroffene Festsetzung hinaus noch ein Betrag von 80,92 EUR
(68,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) zu erstatten ist. Die weitergehende Erinnerung der Klägerin wird aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen.
Gründe:
Die Einwände der Klägerin gegen die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Kürzung des Erstattungsanspruchs auf
insgesamt 85,68 EUR greifen teilweise durch. Der von der Klägerin gewählte Ansatz von insgesamt 577,39 EUR ist
allerdings grob unbillig.
Die Urkundsbeamtin hat ihrer Festsetzung eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 60 EUR
zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist indessen unzutreffend. Handelt es sich bei dem zur Vergütung anstehenden
Verfahren - wie hier - um eine Untätigkeitsklage, gelten nach den überzeugenden Ausführungen des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 5. Mai 2008 zum Verfahren L 19 B 24/08 AS, denen
sich das erkennende Gericht voll anschließt und auf die es dementsprechend Bezug nimmt, folgende grundlegenden
Vergütungsansätze:
- Bei einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG ist in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80 EUR -
Ansatz der doppelten Mindestgebühr nach Nr. 3102 (nicht 3103) VV RVG - gerechtfertigt.
- Eine sogenannte fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG entsteht nicht, wenn das Verfahren durch
(einseitige) Erledigungserklärung nach Erlass des begehrten Verwaltungsaktes beendet wird.
Werden die vorstehenden Grundsätze, auf die sich die Beklagte mit Recht beruft, auf den vorliegenden Fall
übernommen, ergäbe sich für das vorliegende Verfahren an sich nur eine Gesamtvergütung von 119,00 EUR, vgl.
insoweit Beschluss vom 5. Mai 2008 aaO. Im vorliegenden Verfahren musste die Klägerin allerdings noch den von ihr
erhobenen Vorwurf der Untätigkeit mit inhaltlicher Begründung gegen den Einwand der Beklagten verteidigen, sie habe
das Verfahren ordnungsgemäß betrieben. Der zusätzliche Aufwand rechtfertigt hier den Ansatz der dreifachen
Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, sodass die Beklagte der Klägerin 3 x 40,00 EUR auf die Verfahrensgebühr und
20,00 EUR Auslagenpauschale zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 166, 60 EUR zu erstatten hat. Der Abzug der
bereits von der Urkundsbeamtin festgesetzten Vergütung in Höhe von 85,68 EUR ergibt den tenorierten Betrag von
80,92 EUR.
Für die von der Klägerin zusätzlich begehrte Erstattung von Vorverfahrenskosten sieht das Gericht in
Übereinstimmung mit der Beklagten und der Urkundsbeamtin keinerlei Grundlage.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
D.