Urteil des SozG Osnabrück vom 18.08.2009

SozG Osnabrück: verfahrenserledigung, knappheit, vorverfahren, wiedergabe

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 18.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 36/09 E
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.04.2009
wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Kläger gegen die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren
erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die streitige Kürzung der Verfahrensgebühr für das Klageverfahren ist nicht
zu beanstanden.
Die im Ausgangsverfahren vorgelegte Klagebegründung vom 18.10.2007 erschöpfte sich in der wörtlichen Wiedergabe
der bereits im Klageverfahren S 15 LW 15/07 angebrachten Klagebegründung vom 01.08.2007. Wird von der
Bezugnahme auf eine bereits im Vorverfahren eingereichte nervenärztliche Bescheinigung vom 13.07.2007
abgesehen, ist die Klagebegründung an Knappheit kaum zu überbieten. Da weiterer relevanter Schriftverkehr bis zur
Verfahrenserledigung letztlich nicht angefallen ist, ist jeglicher über der Mittelgebühr liegende Ansatz unbillig. Insoweit
wird die in den Vordergrund gestellte hohe Bedeutung der Rentensache für den Kläger durch ausgesprochen geringen
anwaltlichen Tätigkeitsaufwand mehr als kompensiert. An dieser Beurteilung können die Hinweise auf die anwaltliche
Kostensituation nichts ändern. Betriebswirtschaftliche Erwägungen zählen nicht zu den für die
Rechtsanwaltsvergütung maßgebenden Bemessungskriterien.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
E.