Urteil des SozG Osnabrück vom 19.08.2009

SozG Osnabrück: gebühr, mittelwert, schwellenwert, widerspruchsverfahren

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 19.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 8/09 E
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
22.12.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Die streitige Kürzung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren und der Verfahrensgebühr für das
Klageverfahren ist nicht zu beanstanden. Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf bei der Gesamtschau aller
Vergütungskriterien den klassischen Durchschnittsfall eines Verfahrens auf dem Gebiete des
Schwerbehindertenrechts. Die Begründungen des Widerspruchs und der Klage waren im Wesentlichen inhaltsgleich
mit der Begründung des Erhöhungsantrags vom 20.04.2005. Soweit der Kläger für die Geschäftsgebühr und die
Verfahrensgebühr höhere Ansätze als den Schwellenwert bzw. den Mittelwert gewählt hat, ist dies unbillig. Da nach
dem Inbegriff aller Beurteilungskriterien allein die Regel- bzw. die Mittelgebühr die nach Billigkeitsmaßstäben
angemessene Gebühr ist, bleibt jeglicher Toleranzrahmen von vornherein außer Betracht.
Soweit der Kläger erst mit der Erinnerung Schreibauslagen für das Klageverfahren konkretisiert hat, lehnt der Beklagte
deren Erstattung mit Recht ab, Schriftsatz vom 12.02.2009. Es ist weder dargelegt worden noch sonst klar ersichtlich,
welcher Auslagentatbestand für welche der geltend gemachten Fotokopien im Einzelnen in Anspruch genommen
werden soll.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
E.