Urteil des SozG Osnabrück vom 15.11.2007
SozG Osnabrück: behinderung, gleichbehandlung, gestaltungsspielraum, behinderter, eltern, vollwaise, einverständnis, adresse, geburt, gerichtsakte
Sozialgericht Osnabrück
Urteil vom 15.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 22 KG 4/07
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Kindergeld ab dem 1. Oktober 2006 für sich selbst.
Die am G. 1976 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr Vater verstarb
H., ihre Mutter I ... Sie lebt alleine unter der im Rubrum aufgeführten Adresse.
Am 26. Oktober 2006 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld. Der Antrag wurde mit Bescheid
vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 abgelehnt. Die Klägerin
habe bereits im J. 2003 das 27. Lebensjahr vollendet, so dass die Gewährung von Kindergeld unter Beachtung der
Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht möglich sei.
Die Klägerin hat am 8. Februar 2007 Klage erhoben und trägt vor, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG auch
in ihrem Fall Geltung habe. Die Behinderung habe sie seit Geburt an und werde diese auch ihr Leben lang behalten.
Demnach seien der Kinderstatus und damit der Anspruch auf Kindergeld unbegrenzt gegeben.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar
2007 aufzuheben und
2. die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2006 Kindergeld unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Sie hält unter Verweis auf die Begründung im Widerspruchsbescheid an ihrer Entscheidung fest.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden
wird.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Auf ihren Inhalt wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der
ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13. November 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht, denn die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ab dem 1. Oktober 2006 gemäß § 1 Abs. 2 BKGG.
Danach erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz hat (Satz 1 Nr. 1), Vollwaise ist (Satz 1
Nr. 2) und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist (Satz 1 Nr. 3). § 2 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden (Satz 2). Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres gewährt (Satz 3 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 BKGG). Ein
Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung;
vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 BKGG).
An diesen Vorgaben gemessen, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld ab dem 1. Oktober 2006 für sich
selbst, weil sie bereits am K. 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat. Die Kammer verweist zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der Beklagten in ihrem Widerpsruchsbescheid, macht sich die
Begründung zu Eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab; § 136 Abs. 3
SGG.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG, die gemäß § 1 Abs. 2
Satz 2 BKGG (lediglich) entsprechend Anwendung findet und die durch die im Wortlaut eindeutige und klare Regelung
(so bereits im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 23. Juni 2003 – L 13 B 4/03 KG –, Juris Rn. 5) des § 1 Abs. 2 Satz 3 BKGG auf die Zeit bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres begrenzt wird.
Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 BKGG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet es, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe
ungleich, wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn
sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. exemplarisch zuletzt
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 855/06 –; Juris Rn. 18) Im sozialpolitischen
Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.
März 1980 – 1 BvL 20/76 –; Juris Rn. 42 m.w.N.). Danach ist die zeitliche Begrenzung des eigenen
Kindergeldanspruchs allein stehender behinderter Menschen bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres nicht willkürlich.
Die zeitlich unbegrenzte Leistung an Eltern, die ein behindertes Kind unterhalten, ist Ausfluss der Zweckbestimmung
des Kindergeldes als Familienleistungsausgleich. Diese Zweckbestimmung tritt bei einer allein stehenden behinderten
Person, die in aller Regel auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist, in den Hintergrund (so auch Irmen in:
Hambüchen, BKGG, 54. Ergänzungslieferung, Stand September 2007, § 1, Rn. 57; Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2003 – L 13 B 4/03 KG –, Juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG.
Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden; § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.