Urteil des SozG Osnabrück vom 03.05.2007

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Sozialgericht Osnabrück
Urteil vom 03.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 16 AL 33/07
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs auf Leistungen nach § 117 ff Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die Klägerin absolvierte in der Zeit von 1986 bis 1989 eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Anschließend arbeitete
sie in diesem Beruf bis zum 20.09.2004 bei der Firma H ... Im letzten Jahr vor Abschluss des Aufhebungsvertrages
erhielt die Klägerin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 47.438,30 Euro. In Bezug auf die monatsweise
Aufstellung wird auf den Erstantrag (Bl. 5 der Verwaltungsakte) verwiesen. In der Zeit vom 21.09.2004 bis 08.01.2005
befand sich die Klägerin in Mutterschutz. Für diese Zeit erhielt sie von der I. Zahlungen in Höhe von 1.430,00 Euro. In
der Zeit vom 09.01.2005 bis 31.12.2006 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Für diese Zeit erhielt sie
Erziehungsgeld in Höhe von 450,00 Euro für die Zeit von Januar bis April und 307,00 Euro für die folgende Zeit.
Am 30.10.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld I Mit Bescheid vom 07.11.2006
gewährte die Beklagte vorläufig Leistungen nach § 117 ff SGB III. Als Leistungsbetrag wurden täglich 21,93 Euro
angesetzt. Das Bemessungsentgelt wurde auf 65,33 Euro, das Leistungsentgelt auf 32,73 täglich festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.12.2006 Widerspruch ein. Ihr seien höhere
Leistungen zu gewähren. Zur Begründung bezog sie sich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom
29.05.2006, Aktenzeichen: S 77 AL 961/06).
Mit Bescheid vom 02.01.2007 setzte die Beklagte die oben genannten Beträge endgültig fest.
Den Widerspruch der Klägerin vom 01.12.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2007 zurück.
Das Bemessungsentgelt sei hier nach § 132 SGB III fiktiv anzusetzen, da im Bemessungsrahmen kein hinreichender
Bemessungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liege. Auch in dem nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auf 2 Jahre
erweiterten Bemessungsrahmen lägen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, da die Widerspruchsführerin in
der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 gar kein Arbeitsentgelt bezogen habe. Die auf das Urteil des Sozialgerichts
Berlin gestützten Einwendungen seien nicht geeignet eine andere Entscheidung herbeizuführen, da dieses Urteil mit
der Berufung angefochten worden und dementsprechend noch nicht rechtskräftig sei.
Gegen den Bescheid vom 08.11.2006 in der Form des Änderungsbescheides vom 02.01.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.01.2007 hat die Klägerin am 12.02.2007 die Klage zum hiesigem Gericht erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass § 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III dahingehend auszulegen sei, dass die in der Vorschrift
genannten Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben hätten,
dass der Bemessungsrahmen entsprechend erweitert werde. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der
Regelsystematik und dem Willen des historischen Gesetzgebers.
Die Klägerin beantragt,
1.) den Bescheid der Beklagten vom 02.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2007
abzuändern,
2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab 01.01.2007 Leistungen nach § 117 ff. SGB II in gesetzlicher Höhe
unter Berücksichtigung eines Bemessungsrahmens vom 21.09.2003 bis 20.09.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheid für rechtmäßig und verweist dazu ergänzend auf eine Entscheidung des LSG Baden
Württemberg (Urteil vom 15.09.2006, Az.: L 8 AL 3082/06).
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung, sowie der anschließenden Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig. Für die Bestimmung der Höhe des
Arbeitslosengeldes hatte die Beklagte auf eine fiktive Berechnung nach § 132 SGB III zurückzugreifen.
1. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 % des
pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III
in der 01.01.2005 geltenden Fassung des Artikel 1 Nr. 71 des Gesetztes vom 23.12.2003 (BGBl. I Seite 2848) die
beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltberechnungszeiträume mit der vorversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Streitig
ist im vorliegenden Fall, wie weit der Bemessungsrahmen zu fassen ist.
a) Grundsätzlich umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungsverhältnisses (§ 130 Abs. 1 S. 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III wird der
Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
innerhalb des auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmen nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein
fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III).
b) Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass in der Zeit 2 Jahre vor Beginn des Anspruchs kein Arbeitsentgelt gezahlt
wurde, da sich die Klägerin ab dem 21.09.2004 zunächst in Mutterschutz, dann in Erziehungszeit befand. Danach
ergibt sich nach dem oben zitierten Vorschriften, dass ein fiktives Bemessungsentgelt nach § 132 Abs. 1 SGB III zu
Grunde zu legen ist, da auch in dem nach § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III erweiterten Bemessungsrahmen keinerlei
Arbeitsentgelte vorliegen.
2. Etwas anderes ergibt im vorliegenden Fall nicht aus der Vorschrift des § 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III. Nach dieser
Vorschrift bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums die Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld
bezogen hat, außer Betracht.
a) Dieses "Außer-Betracht-Bleiben" bezieht sich aber lediglich auf den Bemessungszeitraum, nicht auf den
Bemessungsrahmen. Es handelt sich also bei den in § 130 Abs. 2 SGB II genannten Sachverhalten nicht um sog.
Aufschubzeiten (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, Az.: L 8 AL 3082/06; Behrend in:
Eicher/Schlegel, SGB III, § 130, Rn. 80; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 130, Rn. 45 a.A.: Rolfs in: Gagel, SGB
III, § 130, Rn. 34).
b) Ein Aufschubtatbestand ergibt sich weder aus den Wortlaut der Vorschrift noch aus einer historischen Auslegung,
noch aus dem Regelungszusammenhang
aa) Der Wortlaut des § 130 Abs. 2 SGB III stellt sich als eindeutig dar. § 130 Abs. 2 SGB III stellt explizit auf den
Bemessungszeitraum und nicht den Bemessungsrahmen ab. Die Ansicht des SG Berlin, das in das Wort "Ermittlung"
auch den Bemessungsrahmen hineinließ (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 29.05.2006, Az.: S 77 AL 961/06) kann
nicht überzeugen. Durch die Änderung zum 01.01.2005 sollte gerade eine Klarstellung und Vereinfachung erfolgen,
indem der durch die Rechtssprechung entwickelte Terminus des Bemessungsrahmens erstmals ins Gesetz
aufgenommen wurde (vgl. zu dazu: Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 15/1515 vom 05.09.2003, Seite 85). Danach
ist gerade strickt zwischen Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum zu trennen (so auch: Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 02.09.2004, Az.: B 7 AL 68/03 R in Vorgriff auf die am 01.01.2005 eingeführte Regelung).
bb) Auch aus der historischen Auslegung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar heißt es in der BT-Drucks. vom
05.09.2003 allgemein, dass die "genannten atypischen Beschäftigungssachverhalte [ ] bei der Leistungsbemessung
außer Acht bleiben" sollen, hieraus ergibt sich aber keine Tendenz zu der vom SG Berlin favorisierten Auslegung. Die
Gesetzesmaterialien stellen sich diesbezüglich vielmehr als ergebnisoffen dar.
cc) Für die vorliegende Auslegung spricht aber entscheidend der Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich nach dem
objektiven Wortlaut und Regelungszusammenhang darstellt.
Danach sollen die atypischen Sachverhalte, hier also die Erziehungszeit, bei der Höhe des Entgeltes
Berücksichtigung finden. Es soll durch diese Vorschrift verhindert werden, dass sich wegen derartiger atypischen
Sachverhalte das Arbeitslosengeld als zu gering darstellt. Dies wird durch die Modifizierung des
Bemessungszeitraums erreicht. Für eine Erweiterung des Bemessungsrahmens enthält § 130 Abs. 3 SGB III aber
eine abschließende Regelung. Liegt aber auch innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens von 2 Jahren keinerlei
Entgeltzahlung vor, kann nicht auf Abs. 2 der Vorschrift zurückgegriffen werden (vgl. dazu auch: Valgolio in:
Hauck/Noftz, SGB III, § 130, Rn. 45). Die Vorschrift will für derartige Sachverhalte nicht allgemein eine fiktive
Bemessung verhindern, sondern lediglich im Fall der konkreten Bemessung unbillige Ergebnisse verhindern, die sich
daraus ergeben können, dass wegen der besonderen Sachverhalte, dass Bemessungsentgelt zu gering wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.