Urteil des SozG Osnabrück vom 13.06.2007
SozG Osnabrück: besondere härte, nichte, kündigung, freibetrag, niedersachsen, sparkasse, erbe, erbschaft, verwertung, widerruf
Sozialgericht Osnabrück
Urteil vom 13.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 16 SO 252/05
1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 08.12.2005 wird
aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften
Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Hilfe zur Pflege – für den Monat August 2005 i.H.v. 0,65 eines Monatsbetrages und ab
Sep-tember 2005 laufend in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Betra-ges aus dem Bestattungsvorsorgevertrags
i.H.v. 5.200,00 EUR zu ge-währen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt 4/5 der
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Heimbetreuungskosten für die Zeit ab dem 22.04.2005 nach dem
Siebten Kapitel des SGB XII.
Die Klägerin war bis März 1992 Eigentümerin eines Grundstücks H. in I ... Mit notariellem Kaufvertrag vom
12.03.1992 übertrug sie dieses auf ihre Nichte, Frau J ... Der Klägerin wurde ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
eingeräumt (§ 2 Abs. 3 und § 5 des Vertra-ges). Nach § 3 der Vertrages gingen auch alle Nutzungen und Lasten auf
die Nichte ü-ber.
Seit dem 22.02.2005 befindet die Klägerin sich im Pflegezentrum K., zunächst zur Kurz-zeitpflege (bis 24.03.2005),
danach zur Verhinderungspflege (bis 21.04.2005) und seit dem 22.04.2005 in der Langzeitpflege. Die Kurzzeitpflege
und die Verhinderungspflege gewährte die BKK im Rahmen der Pflegestufe I mit Bescheiden vom 09.03.2005. In der
Langzeitpflege betragen die monatlichen Kosten der Einrichtung 2.134,57 EUR.
Die Klägerin schloss am 12.08.2004 bei dem Bestattungsunternehmen L. aus I. einen Bestattungsvorsorgevertrag in
Höhe von 5.200,00 EUR ab. In der Preiskalkulation befin-den sich ein Betrag von 1.620,00 EUR für Leistungen des
Bestattungsunternehmens selbst und 3.580,00 EUR für Gebühren und Beiträge (va. Friedhofsgebühren). Für die
Grabpflege wird ein jährlicher Betrag von 90,67 EUR angesetzt. Eine Kündigung des Be-stattungsvertrages würde eine
Aufwandsentschädigung i.H.v. 704,00 EUR nach sich zie-hen.
Im März 2005 beglich die Klägerin eine Rechnung für Kanalarbeiten an dem oben ge-nannten Objekt i.H.v. 6.591,12
EUR. Zudem kaufte sie sich einen Fernsehsessel zum Preis von 1.230,00 EUR. Am 09.03.2005 lag bei der
Sparkasse M. ein Vermögen i.H.v 4.041,73 EUR vor (Kto: 108015306 = 653,91 EUR; Kto: 308028851 = 1.608,31
EUR, Kto: 308117548 = 1.779,50 EUR). Am 01.05.2005 lag das Vermögen bei einem Wert von 3.953,74 (Kto:
108015306 = 884,27 EUR; Kto: 308028851 = 1.608,31 EUR, KtO: 308117548 = 1.461,16 EUR).
Die Klägerin bezieht eine Rente i.H.v. insgesamt 825,40 EUR (756,25 EUR Witwenrente und 60,15 EUR Altersrente;
Bescheide der BfA vom 08.03.2004). Ab dem 22.04.2005 gewährte die BKK mit Bescheid vom 05.06.2005 Leistungen
im Rahmen der Pflegestufe I i.H.v. monatlich 1.023,00 EUR.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 09.03.2005 die Übernahme der ungedeckten Heimbetreuungskosten als
Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetz-buch (SGB XII).
Diesen Antrag lehnte der Beklagten mit Bescheid vom 26.07.2005 ab. Die Klägerin sei in der Lage die
Heimbetreuungskosten für ca. 16 Monate aus eigenen Mitteln zu zahlen, da sie über ein einzusetzendes Vermögen
i.H.v. 5.737,34 EUR und Einkommen aus Rente i. und Pflegestufe I verfüge. Das Vermögen setze sich aus einem
Sparguthaben bei der Kreissparkasse M. in Höhe von 3.137,34 EUR und dem Bestattungsvorsorgevertrag mit einem
Wert von 5.200,00 EUR zusammen (3.137,34 EUR + 5.200,00 EUR – 2600,00 EUR Freibetrag).
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2005 Widerspruch ein. Der Bestat-tungsvorsorgevertrag sei für
eine würdevolle Beerdigung und zur Herrichtung der Grab-stätte abgeschlossen worden, und dementsprechend nicht
einzusetzen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 zu-rück. Der
Bestattungsvorsorgevertrag gehöre nicht zu den geschützten immateriellen Be-dürfnissen nach § 90 Abs. 2 SGB XII.
Die Verschonung des Bestattungsvorsorgevertra-ges könne sich danach nur bei einer besondere Härte nach § 90
Abs. 3 S. 1 SGB XII er-geben. Dies sei nicht der Fall, wenn ein Kündigungsrecht vorliege und die Kündigung des
Vertrages zumutbar sei. Zumutbar sei die Kündigung, wenn eine angemessene Bestat-tung, sowie Grabpflege
erhalten bleibe. Die angemessenen Grabpflegekosten wurden mit 2.150,00 EUR festgesetzt, bei einer Mindestruhezeit
von 25 Jahren und eine Grabpflege durch den Friedhofsgärtner. Damit könne – wegen des Einsatzes des Geldes aus
dem Vermögensfreibetrag – nur ein Betrag von 1.550 EUR als Schonvermögen berücksichtigt werden (4.150,00 EUR
– 2.600,00 EUR). Hiervon sei allerdings der Verlust durch die Kündigung (704,00 EUR) abzuziehen. Zusammen mit
dem Bankguthaben (3.137,34 EUR) ergebe sich damit unter Abzug des Vermögensfreibetrages ein Betrag von
3.483,34 EUR (5.200,00 (Bestattungsvorsorgevertrag) – 1.550,00 (Schonbetrag) – 704,00 (Verlust bei Kündigung) +
3.137,34 EUR (Bankguthaben) – 2.600,00 EUR (Frei-betrag)
Gegen den Bescheid vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 hat die Klägerin
am 20.12.2005 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Bestattungsvorsorgevertrag angesetzten Beträ-ge angemessen seien. Eine
Verwertung würde zudem eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten. Dabei sei darauf abzustellen, ob
unterhaltspflichtige Verwandte noch leben, was hier nicht der Fall sei.
Die Differenz zwischen den im Vertrag zugrunde gelegten Werten und den Berechnun-gen im Widerspruchsbescheid
betrage zudem lediglich 346,00 EUR (5.200,00 EUR (Be-stattungsvorsorgevertrag) - 4.150,00 EUR (angemessene
Kosten nach Rechnung des Beklagten) – 704,00 EUR (Verlust bei Kündigung)). Es sei ihr daher nicht zumutbar die-
sen Betrag bei einem gleichzeitigen Verlust von 704,00 EUR einzusetzen.
Neben der angemessenen Bestattungsvorsorge sei zudem nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII der Freibetrag in Höhe von
2.600 EUR als geschütztes Vermögen anzusetzen. An-dernfalls könnte neben einem derartigen
Bestattungsvorsorgevertrag keinerlei Geld mehr angespart werden, um kleinere Anschaffungen zu tätigen. Nach
alledem habe sie ledig-lich einen Betrag von 573,34 EUR einzusetzen (3.173,34 EUR (Sparguthaben) – 2.600 EUR
(Freibetrag)).
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 08.12.2005
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hilfe zur Pflege seit dem 22.04.2005 in gesetzlicher Höhe ohne
Anrechnung des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig. Er ist der Ansicht, dass der Freibetrag i.H.v. 2.600 EUR bereits bei der
Bestattungsvorsorge zu berücksichtigen sei und nicht geson-dert neben dem Vertrag.
Einer besonderen Härte stünde hier entgegen, dass die Klägerin in ihrer Nichte, Frau J., noch lebende Angehörige
habe. Zudem habe die Klägerin – obwohl die Lasten bereits auf die Nichte übergegangen seien – für das oben
genannte Objekt eine Rechnung für Abwasserarbeiten übernommen. Zudem stünde einer Härte entgegen, dass im
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die kommende Sozialhilfebedürftigkeit bereits absehbar war.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2206 haben die Beteiligten einen Vergleich auf Widerruf abgeschlossen.
Nach dem Widerruf des Vergleiches haben sie sich mit ei-ner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug ge-nommen. Sie sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gegenstand der
Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig. Die Klägerin hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang
einen Anspruch aus § 61 SGB XII.
1. Der Bestattungsvorsorgevertrag steht einem Anspruch aus § 61 SGB XII nicht entge-gen, da die Verwertung eine
Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde (dazu un-ter a). Eine Vermögensanrechnung ergibt sich aber in
Bezug auf den den Freibetrag ü-bersteigenden Betrag auf den Konten bei der Sparkasse M. für die Monate Mai bis
An-fang August (dazu unter b).
a) Der Bestattungsvorsorgevertrag steht einer Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Wert von
5.200,00 EUR ist im vorliegenden Fall nicht nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen.
aa) Zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII gehört jeder Vermö-gensgegenstand, der nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der
bestehenden Hilfebedürftigkeit zu begeg-nen. Hierunter fallen grundsätzlich auch Mittel für
Bestattungsvorsorgeverträge, denn diese sind nicht in der Aufzählung verschonter Vermögensgegenstände in § 90
Abs. 2 SGB XII genannt. Ihre Verschonung ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII
möglich, wobei Satz 1 und nicht Satz 2 dieser Norm einschlägig ist (dazu unter bb). Da-bei kann die Atypik nicht allein
daraus hergeleitet werden, dass es sich um einen Bestat-tungsvorsorgevertrag handelt (dazu unter cc 1), vielmehr ist
eine Einzelfallbetrachtung entscheidend. Diese Einzelfallbetrachtung führt vorliegend aber zu dem Vorliegen einer
Härte (dazu unter cc 2).
bb) Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bedeutet der Vermögenseinsatz bei der Hilfe in be-sonderen Lebenslagen eine
Härte vor allem, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb zu verneinen,
weil nach ihr Vermögen nur dann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung ei-nes Bedarfs geht,
welchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat (Bundesver-waltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
11.12.2003, Az.: 5 C 84/02; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO
3/06)
cc) Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Ver-wertung eines Vermögens
abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.
Diese Vorschrift zielt auf atypische Fälle ab, die nicht von § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst, aber unter wertenden
Gesichtspunkten mit diesen Fällen vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993, Az.: 5 C 12/90). Dabei ist
zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen, die in § 90 Abs. 2 SGB XII
zum Ausdruck gekommen sind, und zum anderen sind auch Schutzwertungen aus anderen Bestimmun-gen des SGB
XII zu berücksichtigen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).
(1) Dabei kann diese Härte nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass es sich um einen
Bestattungsvorsorgevertrag handelt. Der Bestattungsvorsorgevertrag stellt für sich keine Atypik dar. Es stellt vielmehr
einen allgemeinen soziologischen Befund dar, dass die Vorsorge für eine angemessene und würdevolle Bestattung
mit steigendem Al-ter ua. in den letzten Lebensjahren eine zunehmende Bedeutung gewinnt (zu diesem so-
ziologischen Befund: VG Arnsberg, Urteil vom 08.11.2004, Az.: 14 K 73/04). Diese All-gemeinheit steht einer Atypik
aber gerade entgegen (vgl. dazu bereits: SG Osnabrück, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 16 SO 194/05 ER; bestätigt
durch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, AZ.: L 8 SO 135/05 ER).
(2) Die Frage der Atypik ist dementsprechend am Einzelfall zu klären (LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss. vom
02.02.2006, Az.: L 8 SO 135/05 ER; LSG Schleßwig Hol-stein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06). Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII.
(a) Dafür sind sie Verwandtschaftsverhältnisse im Zeitpunkt des möglichen Vermögens-einsatzes von entscheidender
Bedeutung.
(aa) Für eine Härte spricht es nämlich, wenn keine bestattungskostenpflichtigen Ver-wandten mehr leben und auch
sonst kein – nach dem Tod – verwertbares Schonvermö-gen vorliegt. Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII
ist nämlich im Zusammen-hang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung ü-
bernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. hierzu
explizit: LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06; ebenso: OVG Berlin, Urteil vom
28.05.1998, Az.: 6 B 20/95; so auch angedeutet in: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.022006, L 8 SO
135/05 ER; von der Fallkonstellation vergleichbar auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 5 C 84/02;;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Juli 2006, Az.: 4 LB 178/03).
(bb) Dies ist vorliegend der Fall. Zwar haftet nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Erbe für die Kosten der
Bestattung, wobei eine Erbschaft der Nichte nach § 1925 BGB auch in Betracht kommt, jedoch besteht die
Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (vgl. zum Ausschlagen der
Erbschaft §§ 1942, 1943; zur Begrenzung auf den Nachlass § 1975 ff BGB), womit bei Vermögenslosigkeit auch zu
rechnen ist (vgl. dazu ebenfalls: LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06). Eine über die
Verpflichtung nach § 1968 BGB hinausgehende Verpflichtung ergibt sich hier zudem nicht aus dem
Bestattungsgesetz (BestG). Zwar knüpft § 9 BestG an die Erbeneigenschaft an, jedoch gilt diesbezüglich das oben
Ausgeführte. Eine von der Erbenstellung unabhängige Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten besteht nach § 9
Abs. 1 Nrn. 1-7 BestG für die Nichte gerade nicht (vgl. hierzu ebenfalls: LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom
04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).
(b) Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Bestattungskostenvorsorgevertrag ca. ein halbes Jahr vor dem
Beginn des Heimaufenthaltes abgeschlossen wurde.
(aa) Zwar kann es im Einzelfall einer Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII entgegenstehen, wenn die
Sozialhilfebedürftigkeit beim Abschluss des Vertrages bereits absehbar war (vgl. dazu: LSG Schleßwig-Holstein,
Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 19/06), hierbei handelt es sich aber lediglich um ein Abwägungskritierium im
Rahmen der Gesamtabwägung.
(bb) Zudem ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Heimaufnahme zum Februar 2005 im August 2004 bereits mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar war. Das bei einer fortschreitenden Demenz eine Heimaufnahme
irgendwann in der Zukunft nahe liegt und damit verbunden auch die Sozialhilfebedürftigkeit absehbar ist, kann allein
nicht hinreichen, eine besondere Härte auszuschließen.
(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin noch im März eine Rechnung für Abwasserarbeiten
i.H.v. ca. 6.000,00 EUR für das im Eigentum der Nichte stehende Grundstück bezahlte. Selbst wenn – entgegen des
Vortrags der Klägerin – davon ausgegangen wird, dass hierzu wegen des notariellen Kaufvertrages (§ 3 des Vertrages)
keine Verpflichtung bestand, und aus der dann vorliegenden Schenkung ein Anspruch nach § 528 BGB vorliegen
könnte, so läge hierin zumindest kein "bereites Mittel", so dass eine – hier nicht streitgegenständliche – Überleitung
nach § 93 SGB XII vorangig wäre.
dd) Ein Einsatz des Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen ergibt sich auch nicht, daraus, dass der vertraglich
angesetzte Wert unangemessen hoch ist. Auch nach Berechnung des Beklagten ist für die im
Bestattungsvorsorgevertrag veranschlagten Leistungen mindestens ein Betrag i.H.v. 4.150,00 EUR notwendig
(2.000,00 EUR für die Leistungen eines Beerdigungsinstituts einschließlich der ersten Bepflanzung des Grabes +
2000,00 EUR Grabpflege durch den Friedhofsgärtner + 150,00 EUR Todesbescheinigung). Danach verbliebe auch
nach der Berechnung des Beklagten lediglich ein Betrag von 346,00 EUR, da der Verlustbetrag von 704,00 EUR, der
im Fall ein Kündigung entsteht, abzuziehen ist. Dabei ist der Einsatz von 346,00 EUR außer Verhältnis zu einem
Verlust von 704,00 EUR (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004, Az.: 22 K
940/04).
b) Ohne Berücksichtigung des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrags ergibt sich die Hilfsbedürftigkeit wie
folgt:
aa) Für den Monat April lag übersteigendes Einkommen (Rente und Pflegestufe 1) vor, so dass ein Anspruch erst ab
Mai 2005 zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung für den Monat April wird auf Bl. 88 ff. der VA verwiesen.
bb) Am 01.05.2005 betrug das Vermögen der Klägein auf den Konten der Sparkasse M. 3.953,74 EUR. Hiervon ist der
Freibetrag i.H.v. 2.600,00 EUR abzuziehen. Dieser Betrag ist mit dem monatlichen Bedarf (404,17 EUR) zu dividieren.
[ 3953,74 – 2.600,00 EUR ] / 404,17 EUR monatlicher Anspruch = 3,35 Monate
Damit ist dem Bedarf für die Monate Mai bis Juli 2005 gedeckt, für den Monat August zu 35%. Ab September 2005 ist
die Leistung vollumfänglich (404,17 EUR) zu gewähren.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der B e r u f u n g a n g e f o c h t e n werden.
Die Berufung ist i n n e r h a l b e i n e s M o n a t s n a c h Z u s t e l l u n g des Ur-teils beim Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich z u r N i e d e r s c h r i f t des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist a u c h g e w a h r t , wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht
Osnabrück, An der Petersburg 6, 49082 Osnabrück, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerich-te e i n g e h e n. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für
die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Ist das Urteil im A u s l a n d zuzustellen, gilt a n s t e l l e der oben genannten Monats-fristen eine Frist von d r e i M
o n a t e n
E.