Urteil des SozG Oldenburg vom 30.05.2005

SozG Oldenburg: eheähnliche gemeinschaft, wohngemeinschaft, hauptsache, verbrauch, hausrat, nebenkosten, zusammenleben, verbindlichkeit, zink, abrede

Sozialgericht Oldenburg
Beschluss vom 30.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 226/05 ER
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
sind nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Grundsicherung für Arbeitssuchende, die
diese wegen des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft versagt hat.
Die im D. geborene Antragstellerin bezog bis zum 6. März 2005 Arbeitslosengeld. In ihrer früheren Mietwohnung hat
sie nach ihrem Vorbringen in der Zeit vom April 2001 bis zum November 2002 dem im E. geborenen Herrn F. ein
Zimmer vermietet. Mit notariellen Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 erwarb die Antragstellerin zusammen mit Herrn
F. jeweils mit 1/2 Eigentumsanteil ein 98 m² Wohnfläche umfassendes im Jahr 1956 errichtetes
Reiheneinfamilienhaus mit einer Grundstückgröße von 142 m². Zur Finanzierung des Erwerbs nahm sie bei einer
örtlichen Bank ein Darlehen über 65.000,00 EUR auf. Das Reihenhaus verfügt über einen Keller und im Erdgeschoss
über ein Wohn- und Eßzimmer, einen Flur und eine Küche, im Obergeschoss über zwei Zimmer und ein Bad sowie im
Dachgeschoss über zwei Zimmer und ein Duschbad.
Am 8. März 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem
SGB II. Ergänzend erklärte sie bei einer Vorsprache am 14. März 2005, dass mit Herrn F. keine eheähnliche
Gemeinschaft bestehe, da sie nicht gemeinsam wirtschaften und haushalten würden. Die Antragsgegnerin veranlaßte
daraufhin einen Hausbesuch durch ihre Mitarbeiter, der am 22. März 2005 durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom 6.
April 2005 versagte daraufhin die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und führte zur
Begründung aus, dass sie von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Mitbewohner
und Mithauseigentümer ausgehe. Dafür spreche die längere Dauer des Zusammenlebens, die Freiwilligkeit des
Zusammenlebens, der gemeinsame Ge- und Verbrauch von Dingen des täglichen Bedarfs, die gemeinsame
Verrichtung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und insbesondere der gemeinsame Hauskauf und die sich daraus
ergebenden langen Verbindlichkeiten. Auch bestehe die Vermutung, dass Herr G ... den Lebensunterhalt der
Antragstellerin mitfinanziert habe, denn von ihrem Konto seien im Zeitraum vom 17. Dezember 2004 bis zum 1.
Februar 2005 nur Barabhebungen in Höhe von 190,00 EUR getätigt worden. Dagegen legte die Antragstellerin mit
Schreiben vom 18. und 22. April 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass Herr F. sie in der
Vergangenheit keineswegs finanziell unterstützt habe und auch nicht bereit sei, sie in Zukunft finanziell zu
unterstützen. Soweit er Auslagen getätigt habe, wie z. B. Strom- , Gas- und Wasserkosten für das Hausgrundstück
übernommen habe, sei dies lediglich auf Darlehensbasis erfolgt. Insbesondere sei er nicht gewillt, für ihre
Kreditverpflichtungen einzustehen. Ebenso lehne er eine Offenlegung seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Antragstellung durch die Antragstellerin ab. Auch gebe es keine
gemeinsamen Bankkonten oder Vollmachten, über das Konto des anderen zu verfügen. Ebenso fehle es an einer
gemeinsamen Kinderbetreuung oder gegenseitigen erbrechtlichen Ansprüchen. Jeder habe sein eigenes Kochgeschirr
und anderen Hausrat, auch erfolge in der Regel keine gemeinsame Freizeitgestaltung wegen eines unterschiedlichen
Freundes- und Bekanntenkreises. Lebens-, Wasch- und Reinigungsmittel würden getrennt beschafft und aufbewahrt;
auch würden die Mahlzeiten getrennt zubereitet. Die gemeinsame Anschaffung des Hausgrundstücks sei als reine
Kapitalanlage und im Hinblick darauf erfolgt, um die noch bestehende Eigenheimzulage, deren Fortbestand in Frage
gestellt worden sei, auszuschöpfen. Die Vermutung, sie werde für die Lebenshaltungskosten durch Herrn F. finanziell
unterstützt, treffe nicht zu, da sie am 11. November 2004 1.000,00 EUR und am 1.April 2005 300,00 EUR von ihrem
Konto abgehoben habe.
Am 22. April 2004 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gewandt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruch.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und macht geltend, dass der gemeinsame Hauskauf des
Reihenhauses für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft spreche. Auch würde darauf der Bericht des
Ermittlungsdienstes vom 22. März 2005 deuten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass
sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein
Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei
darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich
nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem
Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem
Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten
der Antragstellerin ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden
könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare,
anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin gegenwärtig nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft
dargetan. Denn gegenwärtig kann aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erklärungen und Ermittlungen nicht mit
hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die Antragstellerin tatsächlich hilfebedürftig ist. Vielmehr sprechen zur
Zeit gewichtige Indizien für die Annahme, dass die Antragstellerin i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1
SGB II in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn R. W. lebt, so dass wegen der Ungewissheit über dessen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht glaubhaft dargetan wurde.
Dazu im einzelnen:
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der bereits in dem vor dem Inkrafttreten des SGB II geltenden
Vorschriften bekannt war (vgl. § 193 Abs. 2 SGB III und § 122 BSHG), wurde in einer Leitentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 i. S. einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
umschrieben (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Dabei wurde im wesentlichen darauf abgestellt, dass die Bindungen der
Partner so eng sein müßten, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens
erwarten werden könne und dass sie sich so füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen
Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
verwendeten. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zu anderen Vorschriften als der hier in Frage Stehenden
ergangen ist, wirft sie natürlich die Problematik auf, dass es damit entscheidend auf innere Vorgänge im Verhältnis
zwischen den Partnern einer Gemeinschaft ankommt, die sinnvollerweise in der modernen Massenverwaltung nur sehr
schwerlich aufgeklärt werden können. Stellt man nämlich entscheidend auf derartige innere Vorgänge ab, so wäre es
ohne weiteres durch eine schlichte Erklärung der in Frage kommenden Personen möglich, das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft – jedenfalls ab Antragstellung beim Sozialleistungsträger – in Abrede zu stellen. Daher ist
entscheidend auf objektiv nachvollziehbare Kriterien abzustellen, um in einer Würdigung der Gesamtumstände der
feststellbaren Hinweistatsachen das Vorliegen oder das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu klären.
Wichtigstes äußeres Kriterium für eine eheähnliche Gemeinschaft ist daher die faktische Wohngemeinschaft
zwischen einem Mann und einer Frau und es ist dann Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit
einem Partner lebt, plausible Gründe dafür darzulegen, dass die Wohngemeinschaft lediglich eine reine
Zweckgemeinschaft mit einem getrennten Wirtschaften darstellt und dass gegenseitige wirtschaftliche Hilfeleistungen
nicht gewollt sind (vgl. BVerwGE 9, 20 und 52, 11; VGH Mannheim FEVS 48, 29; OVG Saarlouis FEVS 48, 557;
Mergler/Zink, BSHG Stand März 2004, § 122 Rn. 9 a; a. A.: Spellbrink in: Eicher-Spellbrink, SGB II. München 2005, §
7 Rn. 27; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, München 2005, § 20 Rn. 16). Nach den vorliegenden tatsächlichen
Erkenntnissen spricht viel für die Annahme, bei der Antragstellerin könnte eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn
F. gegeben sein. Gewichtigstes Indiz dafür ist die frühere Wohngemeinschaft im Zeitraum vom April 2001 bis zum
November 2002 und insbesondere der daran anschließende gemeinsame Kauf des Einfamilienreihenhauses und
dessen gemeinsames Bewohnen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass nach der allgemeinen
Lebenserfahrung viel dafür spricht, die Anschaffung eines gemeinsamen Reiheneinfamilienhauses unter Eingehung
von erheblichen Kreditverbindlichkeiten und dessen gemeinsames Bewohnen vom Beginn des Erwerbs an werde
sonst nur von Ehepaaren oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft vorgenommen. Demgegenüber sind in der
Lebenswirklichkeit reine Wohngemeinschaften nicht davon geprägt, dass gemeinsam auch eine Eigentümerstellung
am Hausgrundstück vorliegt. Vielmehr wird sonst bei Wohngemeinschaften zwischen dem Eigentümer und den
übrigen Mitbewohnern ein Mietverhältnis vereinbart. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass Küche, Wohnzimmer,
Eßzimmer und verschiedene Nebenräume von der Antragstellerin und Herrn G ... gemeinsam genutzt werden und
auch mit verschiedenen jeweils ihnen gehörenden Möbeln zur gemeinsamen Nutzung ausgestaltet wurden. Dies gilt
insbesondere für den Fernsehapparat und die Waschmaschine und anderen gemeinsamen Hausrat, wie sich aus dem
Vermerk über den Hausbesuch vom 22. März 2005 ergibt. Dass sonst nach Angaben der Antragstellerin getrennte
Schlaf- und Arbeitszimmer unterhalten werden und wechselseitig verschiedene Nebenkosten abgerechnet würden,
kommt sonst auch zwischen Eheleuten vor; ebenso ist eine getrennte Zubereitung der Mahlzeiten in der
Lebenswirklichkeit bei Ehepartner ohne weiteres anzutreffen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass der
Vermerk über den Hausbesuch vom 22. März 2005 in verschiedener Hinsicht, was insbesondere Einzelfeststellungen
angeht, lückenhaft erscheint. So fehlt an Ermittlungen zum getrennten Einkauf, der Lagerung und dem Verbrauch der
Lebensmittel. Auch fehlt es an der Nachprüfung der Rechnungsführung der angeblich getrennt abgerechneten
verschiedenen Nebenkosten. Auch wurde nicht nach evtl. Zeugen gefragt, die die sehr allgemeinen Angaben der
Antragstellerin zum Zusammenleben bestätigen könnten. Indessen sind die daraus sich ergebenden Zweifel nicht so
gewichtig, als dass sie die Bedeutung der vorgenannten Indizien für das Vorliegen einer eheänlichen Gemeinschaft
entkräften könnten. In diesem Zusamenhang sei darauf hingewiesen, dass es für die Annahme einer eheähnlichen
Gemeinschaft nicht darauf ankommen kann, ob die Betreffenden bereits für einen Zeitraum von mindestens drei
Jahren zusammenleben. Denn zahlreiche Ehen werden vor Ablauf dieses Zeitraumes geschieden. Auch stellt es
einen Zirkelschluß dar, wenn man für das Vorliegen der eheähnlichen Gemeinschaft auf den tatsächlichen Nachweis
der gegenseitigen Unterstützung abstellt (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2005 – S 35 AS 119/05 ER).
Denn dann wäre die Vorschrift unnötig, da jedwede tatsächliche Unterstützung durch andere – auch wenn sie nicht
aufgrund einer rechtlichen Verbindlichkeit erfolgt – der Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Das Argument der
vermeintlichen Rechtlosstellung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil dieser – wie hier die
Antragstellerin gegen Herrn F.– keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung gegen den Partner hat, führt nicht weiter.
Vielmehr kommt es darauf an, ob anhand bestimmter Tatsachen vor dem Hintergrund der sozialen Wirklichkeit die
Vermutung gerechtfertigt ist, die Antragstellerin erhielte – wie eine Ehefrau – Unterhaltsleistungen ihres Partners.
Über die außergerichtlichen Kosten war gemäß § 193 SGG analog zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts
entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht ihre außergerichtlichen Kosten zu
erstatten hat. Für die Antragstellerin ist das Verfahren gemäß § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei.
Die begehrte Prozeßkostenhilfe war gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO zu versagen, weil der Antrag aus den
dargelegten Gründen in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.