Urteil des SozG Oldenburg vom 21.06.2007

SozG Oldenburg: gerichtlicher vergleich, gebühr, vergütung, beendigung, entstehung, klagerücknahme, rente, behandlung, anwendungsbereich, zivilprozessordnung

Sozialgericht Oldenburg
Beschluss vom 21.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 10 SF 103/07
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2007 geändert. Die
PKH-Vergütung wird auf 536,20 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurück gewiesen.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin begehrt eine höhere PKH-Vergütung für ein Klageverfahren.
Die Erinnerungsführerin war als Bevollmächtigte in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg tätig. Mit
der im Februar 2006 erhobenen Klage machte sie für ihre Mandantin die Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte geltend. Das Gericht zog in diesem Verfahren Befundberichte bei und ließ die
Klägerin ambulant neurologisch-psychiatrisch begutachten. Mit Schriftsatz vom 29.01.2007 erkannte die Beklagte
eine volle Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles vom 30.09.2006 ab dem 7. Kalendermonats
nach Eintritt des Leistungsfalles bis 31.05.2008 an. Mit Schriftsatz vom 26.02.2007 nahm die Erinnerungsführerin
dieses Anerkenntnis für ihre Mandantin an und die Klage im Übrigen zurück.
Am 26.02.2007 machte die Erinnerungsführerin folgende PKH-Vergütung geltend: Gebühr nach Ziffer 3103 VV 170,00
EUR Gebühr Ziffer 3106 VV 200,00 EUR Gebühr Ziffer 1005 VV 280,00EUR Gebühr Ziffer 7002 VV 20,00 EUR
Mehrwertsteuer 127,30 EUR Gesamtsumme 797,30 EUR abzgl. gezahlter Vorschüsse in Höhe von 35,00 EUR Zu
zahlender Betrag 762,30 EUR.
Der Urkundsbeamte setzte die PKH-Vergütung mit Beschluss vom 06.03.2007 wie folgt fest: Gebühr Ziffer 3103 VV
170,00 EUR Gebühr Ziffer 3106 VV 20,00 EUR Gebühr Ziffer 7002 VV 20,00 EUR Umsatzsteuer 45,60 EUR
Gesamtsumme 285,60 EUR abzgl. gezahlter Vorschuss 35,00 EUR Gesamtsumme 250,60 EUR.
Gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss legt die Erinnerungsführerin am 14.03.2007 Erinnerung ein und
machte geltend, dass die Terminsgebühr mit der Ziffer 3106 VV nicht auf 20,00 EUR angesetzt werden dürfte. Es sei
nicht Sinn der fiktiven Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Ziffer 3 VV, diese im Falle eines Anerkenntnisses auf die
Mindestgebühr zu reduzieren. Damit würde der Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt, weil in einem solchen Fall die
Bevollmächtigten auf die Durchführung eines Verhandlungstermin zur Erlangung eines Anerkenntnisses bestehen
würde. Auch sei eine Erledigungsgebühr angefallen, weil das Verfahren auf Grund eines Teilanerkenntnis der
Beklagten geendet habe. Eine Mitwirkung an der unstreitigen Erledigung des Rechtsstreites sei in diesem Fall
unstreitig gegeben, weil die Erinnerungsführerin dafür gesorgt habe, dass die Klägerin das Hauptsacheverfahren ihr
Begehren nicht weiter verfolgt.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.
II.
Die gem. § 56 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässige Erinnerung gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist teilweise begründet. Antragsberechtigt ist die Erinnerungsführerin selbst (vgl.
Hartmann, Kostengesetz, 34. Aufl. § 56 RVG Anm. 2).
Die Bemessung der Gebühr richtet sich auch bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfe nach § 14 RVG. Nach
dieser Norm bestimmt der Rechtsanwalt die zu erstattenden Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor
allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko
des Rechtsanwalts kann dabei Berücksichtigung finden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine solche Unbilligkeit liegt dann vor,
wenn die vom Gericht für angemessen angesehene Gebühr durch die angesetzte Gebühr um mehr als 20 v. H.
überschritten wird.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren zunächst einmal die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Ziffer 1002/1006
VV zum RVG.
Die Erledigungsgebühr nach den vorgenannten Ziffern entsteht, wenn sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach
Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung
erledigt. Für den Tatbestand der Mitwirkung des Anwaltes im Sinne der vorgenannten Vorschrift reicht es nicht aus,
wenn dieser Anwalt nach Abgabe eines vollständigen Anerkenntnisses die Annahme desselben erklärt. Es muss eine
besondere auf die Erledigung des Rechtsstreites ohne streitige Entscheidung gerichtete Mitwirkung des Anwaltes
nachgewiesen sein. Ohne eine solche besondere auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit,
die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat, entsteht die Gebühr nicht (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 34. Anm. 11 zu VV 1002). Dabei reicht es nicht aus, dass das Zutun des Anwalts an der Erledigung
des Rechtsstreits in der Führung des Geschäftes durch Erhebung oder Begründung der Klage oder vor Anträgen im
Widerspruchsverfahren bestehe. Jedes Tätigwerden des Anwalts ist schon durch die allgemeine Geschäftsgebühr, die
auch im Verwaltungsverfahren anfällt, abgegolten (vgl. Hartmann aaO Anm. 12; LSG Niedersachsen, Urteil vom
28.06.2006 Aktenzeichen L 2 B 2/06 SBSF; BSG, Urteile vom 07.11.2006 Aktenzeichen B 1 KR 13/06 R und B 1 KR
23/06 R).
Diese Gebühr ist im vorliegenden Fall dem Grunde nach entstanden. Das Verfahren endete auf Grund des
Teilanerkenntnisses der Beklagten ohne Urteil, so dass die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Auch der Tatbestand der Mitwirkung an der Erledigung ist durch die Erinnerungsführerin erfüllt. Bei einem
Teilanerkenntnis und einer Teilrücknahme besteht diese Mitwirkung schon darin, dass der Rechtsanwalt dahingehend
auf seinen Mandanten einwirkt, dass dieser das Verfahren bzgl. des nicht anerkannten Teiles seines Anspruches
nicht weiter verfolgt.
Der Gebührenrahmen nach den vorgenannten Ziffern 1002/1005 VV beträgt 30,00 bis 350,00 EUR mit einer
Mittelgebühr von 190,00 EUR. Der Ansatz einer Mittelgebühr ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall
angemessen. Die Kriterien gem. § 14 RVG für die Entstehung der Erledigungsgebühr sind nach Auffassung des
Gerichts bei einem sonst durchschnittlichen Verfahren wie diejenigen der Verfahrensgebühr anzusetzen. Hier kann
von einem durchschnittlichen Verfahren sowohl bzgl. der Verfahrensgebühr als auch bzgl. der Erledigungsgebühr
ausgegangen werden.
Die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin des Hauptsacheverfahrens war überdurchschnittlich, weil es um die
Gewährung einer Rente ging. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind als knapp
durchschnittlich anzusehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin des Hauptsacheverfahrens
können auf Grund der Angaben im PKH-Antrag als unterdurchschnittlich angesehen werden. Ein besonderes
Haftungsrisiko ist nicht erkennbar. Deshalb kann eine Erledigungsgebühr im Rahmen der Mittelgebühr in Höhe von
190,00 EUR festgesetzt werden.
Daneben ist auch eine Terminsgebühr entstanden. Der Gebührenrahmen für die Terminsgebühren im
sozialgerichtlichen Verfahren beträgt nach Ziffer 3106 VV 20,00 bis 380,00 EUR mit einer Mittelgebühr von 200,00
EUR. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche
Verhandlung endet (Ziffer 3106 S. 2 Ziffer 3 VV). Dieser Tatbestand ist erfüllt.
Zwar ist es zutreffend, dass das Verfahren im vorliegenden Fall – materiell rechtlich – durch einen Vergleich, d. h.
durch gegenseitiges Nachgeben der beteiligten Parteien – geendet hat. Auch ein solcher Tatbestand wird durch Ziffer
3106 S. 2 Nr. 3 VV erfasst.
In sozialgerichtlichen Verfahren gilt für die Beendigung eines Rechtsstreites außer durch Urteil und durch
Gerichtsbescheid die Besonderheit, dass das Anerkenntnis den Rechtsstreit im Umfange des Anerkenntnisses
erledigt (vgl. § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Gem. § 102 SGG erledigt auch die Klagerücknahme den
Rechtsstreit. Ein Vergleich erledigt den Rechtsstreit im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Wortlaut des § 101
Abs. 1 SGG jedoch nur, wenn es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Dieses setzt voraus, dass dieser
Vergleich zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Beauftragten oder ersuchten Richters
geschlossen wird. Nur ein so gerichtlicher Vergleich kann damit im sozialgerichtlichen Verfahren zu einer –
außerterminlichen – Beendigung des Rechtsstreites führen.
Ein solcher gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 SGG zur Beendigung des Rechtsstreites ist im
vorliegenden Verfahren nicht geschlossen worden. Vielmehr endete der Rechtsstreit ohne Termin durch
Teilanerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG sowie im Übrigen durch eine Klagerücknahme im
Sinne des § 102 S. 2 SGG.
Vom Wortlaut der Ziffer 3106 S. 2 Nr. 3 VV ist diese Erledigungsart für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr
nicht ausgeschlossen, weil auch ein Teilanerkenntnis unter dem Begriff des Anerkenntnisses im Sinne der o. g.
Vorschrift fällt.
Aus der Tatsache, dass der "Vergleich" in Ziffer 3106 S. 2 Nr. 3 VV nicht als Kriterium für das Entstehen einer
fiktiven Terminsgebühr genannt wird, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber in Fällen wie den
vorliegenden eine Terminsgebühr nicht entstehen lassen wollte. Insbesondere kann der Vergleich zu Ziffer 3104 VV
nicht als Argument für eine entsprechende Auslegung der Ziffer 3106 S. 2 Nr. 3 VV herangezogen werden.
Anders als das SGG kennt die Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich den schriftlichen Vergleich als einen das
Verfahren beendenden Vorgang (vgl. § 278 Abs. 6 ZPO; Thomas Putzo, 27. Aufl. § 278 ZPO Anm. 15 ff.). Für die
Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr im zivilprozessrechtlichen Verfahren war es deshalb notwendig, dass der
schriftliche Vergleich ausdrücklich als das Verfahren beendender Vorgang außerhalb der mündlichen Verhandlung
genannt wird, um in diesem Falle eine fiktive Terminsgebühr entstehen zu lassen. Im sozialgerichtlichen Verfahren
war eine solche Benennung nicht notwendig, weil in den Fällen, in denen ein Verfahren durch einen Vergleich beendet
worden ist, immer eine mündliche Verhandlung stattgefunden haben muss, weil das SGG den Vergleich nur als
gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 SGG kennt. Auf Grund dieser Besonderheit der
Gesetzessystematik des Sozialgerichtsgesetzes hätte der Gesetzgeber also gar keine Möglichkeit gehabt, den
schriftlichen Vergleich als verfahrensbeendendes Ereignis in die Ziffer 3 des 3106 VV aufzunehmen, weil der
Vergleich als verfahrensbeendendes Ereignis im Sozialgerichtsgesetz nur in einem Termin stattfinden kann. Im Falle
der Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch Vergleich entsteht die Terminsgebühr damit schon nach
Ziffer 3106 VV S. 1. Dieser übersehen nach Auffassung des Gerichts die Beschlüsse des LSG NRW vom 16.08.2006
Aktenzeichen L 20 B 137/06 AS sowie das LSG Schleswig-Holstein vom 08.03.2006 L 1 B 88/06 SFSK und des
Sozialgerichts Hannover vom 8. November 2006 Aktenzeichen S 34 SF 163/06.
Die hier vertretende Auffassung entspricht nach Auffassung des Gerichtes auch Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung der Ziffer 3106 S. 2 VV. In der Gesetzesbegründung zur Terminsgebühr ist ausgeführt, dass der erweiterte
Anwendungsbereich der Terminsgebühr es honorieren soll, wenn der Anwalt es unterlässt, einen gerichtlichen
Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage"
protokolliert wird, um eine Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auszulösen, entgegen wirken (vgl. LSG NRW aaO).
Dieses Ziel kann jedoch bei der – im sozialgerichtlichen Verfahren sehr häufigen – außerterminlichen Erledigung durch
Teilanerkenntnis und Rücknahme nur dann erreicht werden, wenn auch diese Erledigungsform in den Geltungsbereich
der Ziffer 3106 VV einbezogen wird, was – wie bereits ausgeführt – sowohl nach Wortlaut als auch nach Systematik
der Ziffer 3106 VV ohne weiteres möglich ist.
Schließlich ist es auch nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem ein
volles Anerkenntnis erfolgt, die Möglichkeit haben soll, 3 Gebührentatbestände zu verwirklichen (nämlich die
Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und – im Falle einer entsprechenden Mitwirkung an dem Anerkenntnis – die
Erledigungsgebühr), während bei einem Teilanerkenntnis der Beklagten grundsätzlich nur 2 Gebührentatbestände
verwirklicht sein sollten. Dafür, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung dieser Erledigungsformen im
Gesetz festlegen wollte, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anhalt, vielmehr spricht gerade der
Gesetzeszweck dafür, dass beide Tatbestände gleichbehandelt werden sollten. Das Gericht folgt damit ausdrücklich
den vorgenannten Entscheidungen des SG Hannover, des LSG Schleswig-Holstein und des LSG Northrein-
Westfahlen nicht.
Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr konnte im vorliegenden Verfahren mit 100,00 EUR festgesetzt werden.
Bei der Bemessung der Terminsgebühr sind nach der Rechtssprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts
Oldenburg die Kriterien der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in gleicher weise zu bemessen wie bei der Verfahrensgebühr. Gleiches gilt
für das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Abweichend können der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit bemessen werden. Bei der Bemessung der Terminsgebühr ist in diesem Rahmen zu prüfen, in wie weit
umfangreiche Erörterung zur Sache im Termin über das allgemeine Betreiben der Geschäfte hinaus in den
Schriftsätzen vorgelegen haben und ob z. B. Zeugen oder Beteiligten anzuhören waren. In Fällen, in denen ein Termin
zur mündlichen Verhandlung gar nicht statt gefunden hat, wegen der Regelung der Ziffern 1 bis 3 der Ziffer 3106 VV
eine Terminsgebühr aber dennoch angefallen ist, ist nach Auffassung des Gerichts zu überprüfen, welchen
Arbeitsumfang ein Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich gehabt hätte, wenn auf seine Durchführung
nicht verzichtet worden wäre.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein solcher Termin nicht mehr besonders aufwendig gewesen wäre.
In der Sache ist es schon vor dem Termin zu einer Einigung der Beteiligten über die materiell rechtliche Regelung des
streitigen Verhältnis gekommen, so dass diese Einigung nur noch zu protokollieren gewesen wäre. Eine besondere
Schwierigkeit der Tätigkeit für den fiktiven Termin kann deshalb nicht mehr angenommen werden, so dass eine
unterhalb der Durchschnittsgebühr anzusetzende Terminsgebühr angemessen ist.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, weil der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht wird (vgl. §
56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG).