Urteil des SozG Oldenburg vom 12.06.2001

SozG Oldenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verschulden, gesetzliche frist, gemeinde, berufungsfrist, berufungsschrift, obliegenheit, sorgfalt, kennzeichnung, fax

Sozialgericht Oldenburg
Beschluss vom 12.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 242/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 317/01
Der Antrag der Klägerin wird abgelehnt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 67 SGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gründe:
I.
Die Bevollmächtigten der Berufungsklägerin vertraten sie in zwei unter den Aktenzeichen S 72 U 242/98 und S 72 U
48/00 bei dem Sozialgericht Oldenburg anhängigen Rechtsstreiten gegen den Berufungsbeklagten. Das Sozialgericht
Oldenburg hat die beiden Rechtsstreite zusammen mit einem weiteren Rechtsstreit der Beteiligten, Az. S 72 U 91/99,
auf den 12. Juni 2001 terminiert, die Sachen an diesem Tage verhandelt und entschieden. Die beiden Urteile in den
von ihren hiesigen Bevollmächtigten vertretenen Sachen wurden ihnen ausweislich der Empfangsbekenntnisse am 3.
Juli 2001 zugestellt. Intern waren die beiden Streitsachen bei den Bevollmächtigten wie folgt gekennzeichnet:
die Sache S 72 U 242/98: 01022-98 – C F .../. GUV, Übergangsleistungen die Sache S 72 U 48/00: 01975-95 – C F
.../. Gemeinde-Unfallvers.
Mit per FAX noch am selben Tag bei dem Landessozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 31. Juli 2001 haben
die Bevollmächtigten der Berufungsklägerin gegen das "Urteil des Sozialgerichts Oldenburg, Aktenzeichen S 72 U
48/00" Berufung eingelegt. Der Schriftsatz trägt die Kennzeichnung "01975-95 – C F .../. Gemeinde-Unfallvers.". Mit
weiterem Schriftsatz vom 17. August 2001 teilten die Bevollmächtigten dem Gericht mit, die Berufung in dieser Sache
sei nur infolge eines Büroversehens eingelegt worden. In diesem Verfahren werde die Berufungsklägerin
ausschließlich von den Rechtsanwälten G. vertreten.
Mit weiterem am selben Tag per FAX bei dem Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2001 haben die
Bevollmächtigten der Berufungsklägerin gegen das "Urteil des Sozialgerichts Oldenburg, Aktenzeichen S 72 U
242/98" Berufung eingelegt. Der Schriftsatz trägt die Kennzeichnung "01022-98 – C F .../. GUV,
Übergangsleistungen". Zugleich haben sie die Gewährung von Wiedereinsetzung beantragt und dazu vorgetragen:
Die Berufungsklägerin habe am 27. Juli 2001 den Auftrag erteilt, in der Sache "F .../. GUV, Übergangsleistungen"
Berufung einzulegen. Die andere Sache solle abgeschlossen werden. Sie werde in jener Sache die Rechtsanwälte H.
mit ihrer Vertretung beauftragen. Am 30. Juli 2001 sei die zuverlässige und sorgfältige Angestellte I. angewiesen
worden, in der Sache "F .../. GUV, Übergangsleistungen" die Berufungsschrift anzufertigen. Infolge eines Versehens
habe die Angestellte I. die Berufungsschrift statt dessen in der Sache "F .../. Gemeinde-Unfallvers." verfaßt. Bei der
Unterschriftsleistung sei das Versehen nicht aufgefallen. Mit einer der eindeutigen Weisung widersprechenden Arbeit
der Angestellten habe man nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen.
II.
Der Antrag der Berufungsklägerin ist statthaft. Die Berufungsfrist, die gemäß § 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Ablauf des 3. August 2001 geendet hat, konnte durch den am 17. August
2001 bei dem Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag nicht gewahrt werden. Sie ist auch
durch den früheren Schriftsatz vom 31. Juli 2001 nicht gewahrt worden, denn in ihm ist unzweideutig eine andere als
die vorliegende Streitsache bezeichnet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Aktenzeichens der angefochtenen
Entscheidung des Sozialgerichtes als auch hinsichtlich der internen Aktenkennzeichnung aus dem Büro der
Bevollmächtigten der Berufungsklägerin. Eine irgendwie geartete Auslegungsfähigkeit des Schriftsatzes ist wegen
seines eindeutigen Inhaltes nicht gegeben.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG setzt die Gewährung von Wiedereinsetzung voraus,
daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Berufungsklägerin war nicht ohne Verschulden an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert.
Der Berufungsklägerin ist nämlich das Verschulden ihrer Bevollmächtigten zuzurechnen, § 73 Abs 4 SGG in
Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Bevollmächtigten der Berufungsklägerin waren nicht
ohne Verschulden an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert. Als Hinderungsgrund kommt ausschließlich der
Umstand in Betracht, daß unbemerkt in dem Schriftsatz vom 30. Juli 2001 die falsche Streitsache angegeben worden
ist. Das dieser Umstand unbemerkt geblieben ist, beruht nach dem Vorbringen der Berufungsklägerin darauf, daß der
fragliche Schriftsatz nach der Fertigung durch die Angestellte I. von der bevollmächtigten Rechtsanwältin "ohne
weitere Prüfung" unterschrieben worden ist. Soweit dies bedeuten soll, daß die Rechtsanwältin den Schriftsatz
unterschrieben hat, ohne ihn überhaupt zu lesen, so liegt hierin ein Verschulden. Soweit dies andererseits bedeuten
soll, daß die Rechtsanwältin den Schriftsatz zwar gelesen, seinen Inhalt aber nicht auf Richtigkeit hin überprüft hat,
liegt das Verschulden darin.
Soweit der Schriftsatz ungelesen unterschrieben worden ist, fehlt es nicht am Verschulden des Anwaltes, vgl. Kopp,
Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 60 RdNr. 20 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 25. November 1977, 5 C 12.77, BVerwGE 55, 61. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten
Entscheidung die Auffassung vertreten, daß ein Verfahrensbeteiligter die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt außer
acht gelassen hat, wenn er einen von einem Dritten vorgefertigten Schriftsatz ohne Kontrolle seines Inhaltes
unterschreibt. Wie weit diese Obliegenheit im Detail geht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn hier wie in
dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der fragliche Schriftsatz sehr kurz, die Zahl der für
eine Überprüfung in Betracht kommenden Inhaltsteile gering; zu prüfen gewesen wären die Anschrift des Gerichtes,
das eigene und das Aktenzeichen des Sozialgerichts. Die Obliegenheit hat auch unabhängig von der Frage der
Zuverlässigkeit und Sorgfalt der Angestellten I. bestanden. Ein Rechtsanwalt kann nur insoweit von einem
Verschulden frei sein, als er einfache Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf geschultes und zuverlässiges
Personal überträgt. Die Fertigung einer Rechtsmittelschrift ist aber keine einfache Tätigkeit, vgl. Zöllner, Kommentar
zur ZPO, § 233 RdNr. 23 unter Bezugnahme auf BGH, VersR 93, 1381, VersR 86, 1209, VersR 82, 191 und VersR
82, 769 sowie BAG, NJW 73, 1391.
Hat andererseits die Rechtsanwältin eine auch nur oberflächliche Prüfung des Schriftsatzes vom 31. Juli 2001
vorgenommen, so hätte ihr ohne jeden Zweifel der Fehler auffallen müssen. Einerseits war ihr aus der Tatsache der
Prozeßführung heraus, andererseits auch aus dem differenzierten Auftrag der Berufungsklägerin heraus bekannt, daß
in ihrem Büro bisher zwei Verfahren der Klägerin bearbeitet worden waren. Nur in einem der Verfahren, nämlich in dem
die Frage von Übergangsleistungen streitig war, sollte Berufung eingelegt werden. Daraus mußte sich für die Anwältin
notwendigerweise die Erkenntnis ergeben, daß sowohl die Frage des eigenen als auch des sozialgerichtlichen
Aktenzeichens prüfbedürftig sei. Eine solche Überprüfung hätte auch auf den ersten Blick die Unrichtigkeit des
Schriftsatzes vom 31. Juli 2001 ergeben. Denn das Aktenkennzeichen in der "richtigen" Sache enthielt neben einer
möglicherweise verwechselungsgefährdenden Ziffern-/Buchstabenkombination den Hinweis auf den Streitgegenstand
"Übergangsleistungen" im Klartext. Genau diesen Klartexthinweis enthielt das Aktenkennzeichen in dem Schriftsatz
vom 31. Juli 2001 nicht. Dieses Fehlen des zu erwartenden Klartexthinweises mußte deutlicher Hinweis auf den
Fehler sein, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob das Aktenkennzeichen "01975-95 – C F .../.
Gemeinde-Unfallvers." überhaupt einen, wenigstens von der Sachbearbeiterin erkennbaren Hinweis auf den
Streitgegenstand enthält.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 173 SGG.