Urteil des SozG Nürnberg vom 22.06.2006

SozG Nürnberg: entschädigung, akteneinsicht, amt, aufwand, stimmrecht, abstimmung, verdienstausfall

Sozialgericht Nürnberg
Beschluss vom 22.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13/vb 19/KO
Für die vom Antragsteller genommene Akteneinsicht kann eine Entschädigung nicht gewährt werden.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob für die vom Antragsteller genommene Akteneinsicht am 17.03.2006 in die Sitzungsakten der Sitzung
vom 21.03.2006 eine Entschädigung gewährt werden kann.
Der Antragsteller machte Verdienstausfall in Höhe von EUR 113,96 und Parkgebühren in Höhe von EUR 9,50 als
Aufwendungen für die Akteneinsicht vom 17.03.2006 mit Antrag vom 03.04.2006 geltend.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 lehnte der Kostenbeamte die Entschädigung für die genommene Akteneinsicht ab.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit dem am 28.04.2006 eingegangenen Antrag auf
richterliche Festsetzung. Der Urkundsbeamte lehnte eine Abhilfe ab.
II.
Der zulässige Antrag auf richterliche Festsetzung ist nicht begründet. Zwar übt der ehrenamtliche Richter sein Amt
mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus und erhält hierfür eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetz (JVEG). Die ehrenamtlichen Richter sind sachlich unabhängig und verweisungsfrei. In der
Amtsausübung dürfen sie auch gemäß § 20 SGG nicht beschränkt und wegen ihrer Amtsausübung nicht benachteiligt
werden. Die ehrenamtlichen Richter üben jedoch das Amt nur zusammen mit Berufsrichtern aus und können nicht
Vorsitzende und auch nicht beauftragte Richter sein. Bei der Abstimmung haben sie das gleiche Stimmrecht wie der
Berufsrichter, außerhalb der mündlichen Verhandlung können ihnen Aufgaben nicht übertragen werden. Die
ehrenamtlichen Richter haben keinen Anspruch auf ein Dienstzimmer im Gericht und auch nicht darauf, daß ihnen die
Akten nach Hause gesandt werden. Dagegen steht ihnen das Recht zu, die Akten einzusehen, z. B. vor der Sitzung.
Eine Entschädigung für den hiermit verbundenen Aufwand steht ihnen jedoch nicht zu (vgl. LAG Hamm, BB 93, 1087).
Notwendig ist eine vorige Information z. B. vorherige Akteneinsicht ohne konkretes Begehren des ehrenamtlichen
Richters nicht. Das SGG geht davon aus, daß das Informationsbedürfnis durch Sachvortrag in der mündlichen
Verhandlung und Erläuterung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden gedeckt wird.
Nach alledem konnte dem Antrag auf richterliche Festsetzung kein Erfolg verbeschieden sein.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gemäß (§§ 172, 173 SGG iVm § 4
Abs.3 JVEG) nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt.