Urteil des SozG Neuruppin vom 03.06.2009

SozG Neuruppin: erhaltung, therapie, aufenthalt, beratung, mietwohnung, deckung, hauptsache, gerichtsakte, bestandteil, untersuchungshaft

Sozialgericht Neuruppin
Beschluss vom 03.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 14 SO 97/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 109/09 B PKH
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Juni 2009 aufgehoben und
dem Kläger für das sozialgerichtliche Verfahren Prozess-kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R R, P Straße, K,
beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch SGB XII für die Kostenübernahme für eine von dem Kläger unterhaltene Mietwohnung ab September 2007.
Der Kläger, der Mieter einer Wohnung in der R-Straße in N war, hielt sich ab September 2007 in der Einrichtung V in L
zu einer Langzeittherapie auf, die von dem Beklagten gewährt wurde. Die Maßnahme sollte zunächst bis zum 20.
August 2008 stattfinden. Der Kläger war in der Einrichtung untergebracht. Der Träger nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch SGB II stellte die Leistungen ein. Am 02. Oktober 2007 beantragte der Kläger über seine Betreuerin die
Übernahme der Mietkosten für die von ihm unterhaltene Mietwohnung bei dem Beklagten, was dieser mit Bescheid
vom 22. November 2007 u. a. mit der Begründung ablehnte, dass der Bedarf nicht von kurzer Dauer sei und deshalb
ein Darlehen nach § 38 SGB XII nicht zu gewähren sei. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28. August 2008
mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Des Weiteren wurde darauf abgestellt, dass auch eine
Übernahme von Mietschulden nach § 34 SGB XII nicht in Betracht käme.
Mit der Klage vom 09. September 2008 verfolgt der Kläger vor dem Sozialgericht Neuruppin sein Begehren weiter. Er
hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Der
Kläger macht geltend, der Aufenthalt in der Langzeittherapie sei von ungewisser Dauer gewesen. Die Wohnung in N
hätte erhalten werden müssen, damit er nach Abschluss der langzeittherapeutischen Maßnahme nicht wohnungslos
geworden wäre. Er, der Kläger, habe vor Antritt der Langzeittherapie in der Zeit von 1998 bis 2007 80
Entziehungsbehandlungen angetreten und diese abgebrochen. Bei der Therapie ab September 2007 sei eine Prognose
dahin, dass diese auch tatsächlich wie geplant über ein Jahr lang durchgeführt werden würde, nicht zu stellen
gewesen. Der Betreuer habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass es wiederum zeitnah zu einem Abbruch der
Maßnahme kommen würde. Daher habe es der Aufrechterhaltung der Unterkunft bedurft. Die Übernahme der Mieten
zur Sicherung der Unterkunft sei nach § 34 SGB XII angezeigt gewesen. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Möglichkeit eines Zuschusses nicht geprüft
worden sei.
Der Kläger hat einen Mietvertrag für Räumlichkeiten bei der O GmbH zur Gerichtsakte gereicht. Er wohnt seit dem
Februar 2009 in der Wohnung in der Vstraße in N.
Mit Beschluss vom 03. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt und ausgeführt, die Klage
biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme für die
Mietwohnung enthalte das SGB XII nicht. Die Sozialhilfe diene als unterstes soziales Sicherungssystem der
Behebung gegenwärtiger aktueller Notlagen. Zu decken seien nur aktuelle Bedarfe, so auch u. a. das Grundbedürfnis
des Wohnens. Wegen der vollstationären Unterbringung des Klägers hat ein ungedeckter Wohnbedarf nicht
vorgelegen. Ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 SGB XII scheide ebenfalls aus. Der Beklagte gehe zutreffend davon aus,
dass das Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung für eine Schuldenübernahme nicht vorliege. Es habe keine
Wohnungslosigkeit gedroht, da der Kläger mit Mitteln der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht gewesen sei.
Gegen den am 12. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23. Juni 2009 Beschwerde eingelegt, mit der
er weiterhin die Bewilligung von PKH für das sozialgerichtliche Verfahren begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Juni 2009 aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem
Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt R R, P Straße, K zu den Bedingungen eines
ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene
Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO erhält ein
Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies ergibt sich aus der Bewilligung von
Leistungen nach dem SGB XII durch den Beklagten, zuletzt mit Bescheid vom 28. Mai 2009.
Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. An die Prüfung der
Erfolgsaussichten dürfen dabei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht BVerfG
, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann
hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt
des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den
Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der
Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im PKH Verfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88,
NJW 1991, 413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, der ggf.
auszulegen ist. Der Kläger beantragt im Klageverfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von
Leistungen zur Deckung von Mieten für eine von ihm gemietete Wohnung in N für den Zeitraum ab September 2007.
Der Klage kann eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Eine Erfolgswahrscheinlichkeit ist
in aller Regel dann anzunehmen, wenn noch eine Beweisaufnahme durchzuführen ist bzw. weitere Ermittlungen im
Rahmen der Amtsermittlung erforderlich sind. Deshalb war hier PKH zu bewilligen, da nicht unwahrscheinlich ist, dass
sich nach weiterer vorzunehmender Sachverhaltsaufklärung ergeben kann, dass der Kläger einen Anspruch auf
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII gegen den Beklagten hat.
Unzutreffend geht nämlich das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass das SGB XII keine
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers bietet.
Zunächst verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass § 34 SGB XII als Anspruchsgrundlage deshalb ausscheidet,
weil der Kläger nicht die Übernahme von Schulden zur Sicherung einer Unterkunft oder zur Abwendung von
Wohnungslosigkeit geltend macht. Der Kläger ist nicht in der Gefahr wohnungslos zu werden, seine Unterkunft der
Therapieeinrichtung und nunmehr in einer betreuten Wohnform ist sichergestellt, unabhängig davon, ob ausstehende
Mietforderungen für seine ehemalige Wohnung gezahlt werden. Daher ist die Vorschrift des § 34 SGB XII, nämlich die
Gewährung von Leistungen zur Begleichung von Schulden zur Sicherung der derzeitigen Wohnung bzw. zur
Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht einschlägig. Zudem ist nach Aktenlage nicht feststellbar, ob der Kläger
überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat. Nach § 5 Abs. 2 SGB II ist
nämlich ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem Dritten
Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Es ist derzeit nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger, der sich nicht
mehr in einer stationären Langzeittherapie befindet, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein sollte, so
dass ein Anspruch nach dem Dritten Kapitel SGB XII ausgeschlossen sein dürfte. Dies gilt auch soweit der Beklagte
auf die Vorschrift des § 38 SGB XII abstellt. Der Beklagte verkennt diesbezüglich auch, dass der Kläger keine
vorübergehende Notlage geltend gemacht hat, die einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen
nach dem Dritten Kapitel SGB XII begründen könnte.
Der Kläger könnte jedoch einen Anspruch auf Leistungen zur Erhaltung der Wohnung nach §§ 67, 68 SGB XII haben.
Nach § 67 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten
verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft
hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 Abs. 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um
die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern und ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
Beratung und persönliche Betreuung, aber auch Hilfen und Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer
Wohnung. Zu diesen Leistungen gehören hauptsächlich Hilfen in Form von Beratung und persönlicher Betreuung eines
Hilfebedürftigen. Bestandteil der Hilfen können jedoch auch Geld- und Sachleistungen sein, soweit die vorrangigen
Hilfen diesen Bedarf nicht abdecken (§ 67 Satz 2 SGB XII). Wie dargestellt scheiden für den geltend gemachten
Bedarf Hilfen nach dem Dritten Kapitel SGB XII aus. Ein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch ist nicht
ersichtlich, so dass keine Leistungen als vorrangig in Betracht kommen.
Als Geldleistungen können auch Leistungen zur Erhaltung einer Wohnung erforderlich sein, wenn der Betroffenen die
Wohnung vorübergehend nicht bewohnt, weil er anderweitig untergebracht ist. So war unter Geltung des
Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – im Rahmen eines Anspruchs nach § 72 BSHG anerkannt, dass die Hilfe zum
Wohnungserhalt auch die vorübergehende Sicherung der Wohnung eines Inhaftierten erfasste (OVG Hamburg v.
06.01.2000, 4 Bs 413/99, FEVS 52, 9-11; OVG Berlin v. 13.12.1979, VI S 77.79, FEVS 28, 407; VG Münster v.
20.05.2003, 5 K 2855/99, juris). Dabei ist der Anspruch abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Hält sich ein
Betroffener nur vorübergehend nicht in seiner Wohnung auf, ist ebenfalls ein Anspruch nicht ausgeschlossen (BVerwG
v. 22.09.1998, 5 C 21.97, FEVS 51, 145). Soweit daher der Bedarf eines in Untersuchungshaft Inhaftierten an der
vorübergehenden Erhaltung der Wohnung u.U. über Leistungen nach § 67 SGB XII zu decken ist, kann sich der
Bedarf eines Hilfebedürftigen, der eine stationäre Therapie beginnt, ähnlich darstellen. Auch in dieser Situation ist
zunächst nicht absehbar, ob die zwar für einen längeren Zeitraum angelegte Therapie tatsächlich über einen
kurzfristigen stationären Aufenthalt hinaus andauern wird. Wie bei einem Krankenhausaufenthalt, einem
vorübergehenden Heimaufenthalt oder während der vorübergehenden Abwesenheit während einer Leistung zur
Teilhabe kann der Erhalt der Wohnung einen abzudeckenden Bedarf darstellen, um einer einzutretenden
Wohnungslosigkeit nach Beendigung der Abwesenheitsphase entgegenzuwirken. So sind nach § 4 Abs. 2 der
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 (BGBl. I,
179 [geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I
3022,3060] - VO – zur Erhaltung der Wohnung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII, insbesondere auch
Leistungen nach § 34 SGB XII vorgesehen. Der Verordnungsgeber hat damit auch Leistungen nach § 29 SGB XII
vorgesehen, so dass diese Leistungen auch zur Erhaltung einer Wohnung während eines stationären Aufenthaltes
gewährt werden können, wenn dies zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist.
Dieser Anspruch scheitert im vorliegenden Fall nicht schon von vornherein deshalb, weil bei dem Kläger nunmehr
Mietschulden entstanden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis auf Leistungen nach § 34 SGB XII in § 4
Abs. 2 VO. Unabhängig davon macht der Kläger, soweit sich sein Anspruch ausgehend von der Beantragung bei dem
Beklagten auf fortlaufende Leistungen richtet, nicht die Übernahme von Schulden im Sinne des § 34 SGB XII geltend,
sondern einen laufenden Bedarf. Der Kläger hat mit seinem Antrag bei dem Beklagten mit dem Begehren, weiter
Leistungen für die Wohnung zu erbringen, einen Antrag auf Gewährung laufender Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII
gestellt, so dass für die Frage, ob er im Klageverfahren obsiegen kann und der Beklagte zur Leistung verpflichtet sein
kann, zu klären sein wird, ob sein Bedarf noch andauert, die Mieten weiter ausstehen. Sollte der Bedarf
zwischenzeitlich gedeckt sein, käme eine Hilfe für die Vergangenheit nicht in Betracht.
Der Umfang des Anspruchs nach § 68 SGB XII ist weiter von der Klärung der Frage abhängig, ob und für welchen
Zeitraum die Erhaltung der Wohnung notwendig war, um den sozialen Schwierigkeiten und einer besonderen
Lebenssituation des Klägers zu begegnen. Hierbei dürfte es auf eine anzustellende Prognose bezogen auf die
Verweildauer des Klägers in der Therapie zu Beginn der Maßnahme ankommen. Dabei kann ein Anspruch auf
Leistungen für den Erhalt der Wohnung für eine vorübergehende Zeit ab Beginn der Therapie bis zu dem Zeitpunkt in
Betracht kommen, zu dem mit einem Abbruch nicht mehr unmittelbar gerechnet werden musste und es dem Kläger
daher zumutbar war, seine Unterkunftsmöglichkeit außerhalb der Therapieeinrichtung aufzugeben. Auch hierzu sind
weitere Ermittlungen deshalb erforderlich, weil der Kläger geltend macht, dass bereits vor der ab September 2007
stationär durchgeführten Entwöhnungsbehandlung eine Vielzahl solcher Behandlungen vorzeitig abgebrochen worden
waren und daher möglicherweise nicht mit einem längerfristigen stationären Aufenthalt des Klägers zu Beginn der
Maßnahme gerechnet werden konnte.
Ob letztlich ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII besteht, ist danach nach weiteren Ermittlungen zu
beurteilen, so dass der Sachverhalt weiter von Amts wegen aufzuklären sein wird. Hinreichende Erfolgsaussichten
des Klageverfahrens waren danach anzunehmen.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint auch erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Kriterien für die
Erforderlichkeit einer Beiordnung sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des
Antragstellers zur Prozessführung. Weder tatsächlich noch rechtlich ist hier die Sache so einfach gelagert, dass
anwaltliche Unterstützung entbehrlich erscheint. Die Erforderlichkeit einer Beiordnung kann nicht mit dem Hinweis auf
§ 103 SGG, dass der Sachverhalt von Amts wegen erforscht wird und das Gericht bei seiner Entscheidung an Recht
und Gesetz gebunden ist, verneint werden. Dies macht eine eigenständige Auseinandersetzung der Beteiligten mit
dem Verfahrensgegenstand nicht überflüssig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.