Urteil des SozG Neuruppin vom 15.11.2010

SozG Neuruppin: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, schutz der menschenwürde, eingliederung, vollziehung, gewährleistung, eng, verwaltungsakt, grundrecht

Sozialgericht Neuruppin
Beschluss vom 15.11.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 18 AS 1569/10 ER
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsstellerin vom 30.09.2010 gegen den
Absenkungsbescheid vom 24.09.2010 sowie die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides werden
angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
Der bei Gericht am 13.10.2010 eingegangene sinngemäße Antrag der Antragsstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.09.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 24.09.2010
anzuordnen sowie
2. unter Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 24.09.2010 die Nachzahlung der seit dem 01.10.2010
einbehaltenen Leistungen anzuordnen
ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.09.2010 gegen den
Absenkungsbescheid vom 24.09.2010 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ebenso zulässig
und begründet wie der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides für die Monate Oktober
2010 und November 2010 nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Absenkungsbescheids, mit dem der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für den Zeitraum
01.10.2010 bis 31.12.2010 um 30 Prozent der für sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt hat.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht
zudem die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine derartige Sachlage ist hier gegeben,
denn nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –, der eine Regelung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 4
SGG trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – wie im vorliegenden Fall –
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und
erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl.
2008, § 86b Rz. 12). Abzuwägen sind die betroffenen, vom Zweck der Ermächtigung zum Erlass des infrage
stehenden Bescheides relevanten konkreten Interessen. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem auch der Zweck des
Gesetzes, die Entscheidung des Gesetzgebers, ob Anfechtungsklagen gegen derartige Bescheide grundsätzlich
aufschiebende Wirkung haben sollen, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht hat bei der
Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits
übersehen lassen. Dabei ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur eine summarische Überprüfung
möglich. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage sind, um so geringere Anforderungen sind an das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind,
umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des Antragstellers zu veranschlagen sein, um eine
Aussetzung zu rechtfertigen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 86b Rz.
12e ff.).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids vom
24.09.2010.
Der Antragsgegner hat die Absenkung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 darauf gestützt, dass sich die
Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, im Eingliederungsbescheid vom 16.04.2010
festgelegte Pflichten zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II). In Nr. 3 c) des
Eingliederungsbescheids sei die Pflicht festgelegt worden, monatlich mindestens zehn schriftliche, persönliche oder
telefonische Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und die Nachweise dem Fallmanager am 15.06.2010, 17.08.2010
sowie 14.10.2010 im Rahmen des Sprechbetriebs vorzulegen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen, als sie für
den Zeitraum 16.06.2010 bis 17.08.2010 am 17.08.2010 keine Bewerbungsbemühungen nachwies.
Dem stehe nicht entgegen, dass sich die verletzte Pflicht aus einem Eingliederungsbescheid ergebe. Ein solcher sei
hinsichtlich § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II einer Eingliederungsvereinbarung gleichzusetzen. Sinn und Zweck
einer Eingliederungsvereinbarung wie eines Eingliederungsbescheids sei die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Arbeit. Es würde dem zuwiderlaufen, wenn bei Verstößen gegen eine Pflicht aus einem
Eingliederungsbescheid eine Sanktion nicht möglich ist. Der Hilfebedürftige könnte sich durch eine bloße
Verweigerungshaltung den Eingliederungsbemühungen des Leistungsträgers sanktionslos entziehen. Auch ginge ein
überwiegender Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass Eingliederungsvereinbarung und
Eingliederungsbescheid gleichwertig seien. Bezüglich des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)
SGB II werde argumentiert, dass ein Eingliederungsbescheid ein gleich geeignetes Mittel sei, um die Eingliederung
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu erreichen. Diese Argumentation sei jedoch nicht haltbar, wenn die Regelungen
eines Eingliederungsbescheids nicht sanktionsbewehrt sind. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem
Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R entschieden, dass es dem Leistungsträger obliege, ob er den Weg über eine
Eingliederungsvereinbarung oder über einen Eingliederungsbescheid wählt. Im Übrigen verweise er darauf, dass der
Gesetzgeber im Referentenentwurf des "Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" die Unklarheiten im Hinblick auf die Sanktionsmöglichkeiten bei Erlass eines
Eingliederungsbescheids klarstellend regeln wolle.
Die Antragsstellerin hält dem unter anderem entgegen, dass bereits der Eingliederungsbescheid vom 16.04.2010
rechtswidrig sei. Dieser sei mangels Profilings und Ausgestaltung nicht hinreichend konkret und weise ein
Missverhältnis hinsichtlich der gegenseitigen Pflichten und Rechte auf. Zudem sei eine Absenkung nach § 31 Abs. 1
SGB II bei Verstößen gegen eine Pflicht aus einem Eingliederungsbescheid nicht möglich. Eine solche könne nur bei
Verstößen gegen eine Pflicht aus einer Eingliederungsvereinbarung erfolgen. Die Sanktionsnormen seien dabei
aufgrund ihrer gravierenden Folgen eng und am Wortlaut auszulegen. Eine erweiternde Auslegung auf
Eingliederungsbescheide verbiete sich. Es obliege vielmehr dem Gesetzgeber, Mängel der Sanktionsvorschriften zu
beseitigen. Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsbescheide seien auch nicht gleichwertig. Ein
Eingliederungsbescheid greife tiefer und vielfältiger in die Rechte eines Hilfebedürftigen ein. Eine Absenkung könne
auch deshalb nicht erfolgen, weil die Rechtsfolgenbelehrung des Antragsgegners unzureichend gewesen sei. Im
Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht unwillig sei, sich nach Arbeit umzusehen. Sie unternehme aus
eigenem Antrieb Bewerbungsbemühungen. Diese hätte im Zeitraum August 2010 und September 2010 zu vier
Vorstellungsgesprächen und einem Probearbeiten geführt.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids vom 24.09.2010 bestehen bereits deshalb, weil
es für die Absenkung der Regelleistung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt.
Der Antragsgegner kann die Absenkung insbesondere nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II stützen. Danach
wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen weigert, die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Vorliegend hat die
Antragsstellerin zwar gegen die vom Antragsgegner festgelegte Pflicht, monatlich mindestens zehn schriftliche,
persönliche oder telefonische Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und die Nachweise dem Fallmanager am
15.06.2010, 17.08.2010 sowie 14.10.2010 im Rahmen des Sprechbetriebs vorzulegen, verstoßen. Sie reichte den
Nachweis für ihre Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum 16.06.2010 bis 17.08.2010 erst mit Schreiben vom
13.09.2010 beim Antragsgegner ein. Diese Pflicht ergab sich jedoch nicht aus einer Eingliederungsvereinbarung im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern aus einem Eingliederungsbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6
SGB II.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann nicht auf Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dies ergibt sich aus
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die auf eine Eingliederungsvereinbarung abstellt. Voraussetzung ist demnach
eine wirksam abgeschlossene und nicht nichtige Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II
(siehe dazu Berlit, in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 28).
Der Begriff "Eingliederungsvereinbarung" in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann entgegen der Ansicht des
Antragsgegners auch nicht in einem weiten, Eingliederungsbescheide umfassenden Sinne verstanden werden. Dies
ergibt sich aus der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach stellt die Eingliederungsvereinbarung eine
Vereinbarung mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen dar.
Erforderlich ist demnach ein Einvernehmen mit dem Hilfebedürftigen über Inhalt und Abschluss von
Eingliederungsregelungen. Dieses Erfordernis erfüllt ein Eingliederungsbescheid nicht. Der Leistungsträger setzt in
diesem Fall die Eingliederungsregelungen einseitig fest. Eingliederungsbescheide fallen daher auch nicht in den
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern werden unter § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eigens
behandelt. Es handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung und dem Eingliederungsbescheid um zwei
Verfahrensmöglichkeiten des Leistungsträgers, die zwar beide einem ähnlichen Zweck dienen, aber dennoch
grundlegend verschieden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II
hiervon eine Abweichung machen wollte.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entsprechend auf
Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Auch ist die
Vorschrift als Sanktionsnorm, die für Hilfsbedürftige gravierende finanzielle Folgen hat, eng am Wortlaut der Regelung
orientiert auszulegen (siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.07.2009 - L 19 B 140/09 AS ER; LSG
Hessen, Beschluss v. 09.02.2007 - L 7 AS 288/06 ER; LSG Bayern, Beschluss v. 09.11.2007 - L 7 B 748/07 AS;
Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rz. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rz. 34).
Der Antragsgegner verkennt zudem, dass das Arbeitslosengeld II ein Ausfluss des Grundrechts auf die
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums darstellt (siehe insoweit Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09). Es dient als unterstes soziales Netz dazu, den Lebensunterhalt von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sicher zu stellen. Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der
Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass die dafür
notwendigen materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Damit korrespondiert ein Leistungsanspruch des
Grundrechtsträgers, dessen Menschenwürde in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden
kann. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie. Diese
umfasst nicht nur die physische Existenz des Menschen (also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung,
Hygiene und Gesundheit), sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen
und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Die Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein, der so
ausgestaltet ist, dass er stets den existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.
Der Gesetzgeber ist seinem verfassungsrechtlichen Auftrag bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (grundsätzlich) durch
Schaffung des SGB II nachgekommen. Das Arbeitslosengeld II stellt in seiner Gesamtheit die Konkretisierung des
Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dar. Nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers sollte dieses all die Mittel umfassen, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins
unbedingt erforderlich sind. Die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II in § 31 SGB II stellen
demnach einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, der entsprechend der einschlägigen Grundrechtsdogmatik
gerechtfertigt sein muss. Zwar dürfte derzeit noch offen sein, anhand welcher Kriterien dies im Einzelnen zu prüfen
ist. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nur aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Rechtsgrundlage ergehen kann.
Im Übrigen ist auch eine ungewollte Regelungslücke des Gesetzgebers nicht erkennbar. Angesichts der bereits seit
der Einführung des SGB II bestehenden Streitfrage, ob Eingliederungsbescheide unter die Sanktionsnorm des § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II zu fassen sind (siehe zu dieser Problematik z. B. VG Bremen, Beschluss v.
17.05.2005 – S1 V 725/05), und angesichts der überwiegend ablehnenden Haltung der Instanzgerichte hätte der
Gesetzgeber bei den zahlreich erfolgten Gesetzesänderungen die Gelegenheit gehabt, bei entsprechendem
Regelungswillen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II um Eingliederungsbescheide zu ergänzen. Da dies (noch) nicht
geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine Einbeziehung von Eingliederungsbescheiden in das
Sanktionssystem des § 31 SGB II nicht gewollt ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ebenfalls seit 2005 bekannt ist, dass der Sanktionstatbestand
des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II von Teilen der Rechtsprechung als verfassungsrechtlich bedenklich
angesehen wird (siehe dazu z. B. SG Berlin, Beschluss v. 31.08.2005 - S 37 AS 7807/05 ER). Dies insbesondere
deshalb, weil den Leistungsträgern mit der Möglichkeit des Erlasses eines Eingliederungsbescheids nach § 15 Abs. 1
Satz 6 SGB II ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um die Mitwirkungspflichten eines Hilfebedürftigen zu
konkretisieren (siehe Berlit, in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 14 m. w. N.). Es gab daher bereits seit längerem
die Überlegung, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II zu streichen (beispielsweise im Referentenentwurf zum Gesetz
zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Mai 2008, siehe Berlit, in LPK-SGB II, 3. Auflage
2009, § 31 Rz. 6). Spätestens dabei musste dem Gesetzgeber bewusst geworden sein, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
b) SGB II eine Regelung nur bezüglich Eingliederungsvereinbarungen und damit eine bedeutende Lücke enthält. Diese
ist dennoch bis heute nicht geschlossen worden, so dass auch deshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine
Einbeziehung von Eingliederungsbescheiden in das Sanktionssystem des § 31 SGB II nicht gewollt ist. Es wäre dem
Gesetzgeber ein leichtes gewesen, mittels Hinzufügung einiger weniger Worte Eingliederungsbescheide in den
Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II einzubeziehen.
Dies wird verdeutlich durch den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf des "Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 26.10.2010 (BT-
Drucksache 17/3404, S. 36, 182 f). Danach soll § 31 SGB II ab dem 01.01.2011 insoweit neu gefasst werden, als in §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E (der den derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II ersetzen soll) auch
Eingliederungsbescheide explizit genannt werden. Dies dient nach der Entwurfsbegründung zur "Klarstellung", dass
bei einem Verstoß gegen in einem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei
einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten. Entgegen der Ansicht
des Antragsgegners können daraus jedoch keine Schlussfolgerungen dergestalt gezogen werden, dass die
"Klarstellung" für die Rechtslage ab dem 01.01.2011 zugleich auch den Regelungswillen des Gesetzgebers für die
Auslegung des derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II verdeutlichen soll. Die beabsichtigte Neufassung des §
31 SGB II zeigt vielmehr, dass die Entwurfsverfasser auf die Kritik aus Rechtsprechung und Literatur reagieren und
Unzulänglichkeiten der bisherigen Sanktionsvorschriften beseitigen wollen. So werden nicht nur
Eingliederungsbescheide in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E aufgenommen. Auch der bereits genannte § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 a) SGB II soll nunmehr gestrichen werden. Die "Klarstellung" der Entwurfsbegründung dient daher
lediglich dazu, diesen Willen deutlich zum Ausdruck zu bringen. Eine beabsichtigte Rückwirkung bzw. eine
Klarstellung dergestalt, dass die Neufassung dem schon immer vorhandenen Regelungswillen des Gesetzgebers
entsprochen hätte, kann daraus nicht entnommen werden.
Dem Antragsgegner wird dabei zuzugeben sein, dass die Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II in direkter oder
erweiternder Auslegung auch auf Eingliederungsbescheide anzuwenden ist, bisher höchstrichterlich nicht eindeutig
entschieden worden ist. Jedoch hat das BSG angedeutet, dass es der oben dargelegten Auffassung folgt. Es hat in
seinem Urteil vom 22.09.2009 (a.a.O.) über den dortigen Kläger ausgeführt:
"Eine rechtsförmige Durchsetzung seiner Ansprüche auf Eingliederungsleistungen hängt nicht davon ab, ob diese in
einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt "festgelegt" worden sind. Andererseits
steuert jedoch die Entscheidung über das verfahrensrechtliche Vorgehen die Durchsetzungsmöglichkeiten des
Grundsicherungsträgers im Hinblick auf die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die in § 15 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3 SGB II in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen sind. Denn Sanktionsmöglichkeiten bei
Nichterfüllung der Pflichten in § 31 Abs. 1 SGB II sind eng mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
verknüpft, teilweise ohne eine Eingliederungsvereinbarung tatbestandlich nicht vorgesehen. Der Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung liegt damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers als im Interesse des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen." Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids vom
24.09.2010 bestehen auch deshalb, weil er ausschließlich auf die verspätete Einreichung von Nachweisen gestützt
wurde. Es erscheint fraglich, ob sich hieraus eine Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II ergeben kann.
Zwar kann der Norm selbst nicht entnommen, welche Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung Grundlage einer
Absenkung sein können. Jedoch wird bei der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II der Sinn und Zweck
von Eingliederungsvereinbarungen zu berücksichtigen sein. Diese dienen – wie das SGB II insgesamt – der
Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit (siehe § 1 SGB II). Zulässig dürften daher nur solche
Vereinbarungen sein, die zumindest auch diesen Zweck verfolgen. Bezüglich des Erfordernisses,
Bewerbungsbemühungen in bestimmter Anzahl für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen, ist der Zweck der
Eingliederung in Arbeit ohne weiteres ersichtlich. Bezüglich des Erfordernisses, Nachweise hierüber bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorzulegen, ist dies nicht der Fall. Zwar wird man dem Leistungsträger nicht verwehren dürfen,
Nachweise über die verlangten Bewerbungsbemühungen anzufordern und dies als Regelung in eine
Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu bindende Fristen oder Stichtage zu
setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die
Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der
Eingliederung in Arbeit dient. Diese dürfte auch durch die "verspätete" Einreichung nicht gefährdet sein. Dies gilt
umso mehr, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die verlangten Nachweise kurze Zeit später nachreicht und damit
seiner Verpflichtung zur Vorlage von Bewerbungsbemühungen noch zeitnah nachkommt (und – wie hier von der
Antragsstellerin angegeben – sogar Bewerbungsgespräche und Probearbeiten durchführt). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengelds II nicht primär dazu dienen, den
Willen von Leistungsträgern sanktionsbewehrt durchzusetzen. Vielmehr stellen sie das "Fordern" im "Fördern und
Fordern"-Konzept des SGB II dar und sollen die Motivation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zum Einsatz der
eigenen Arbeitskraft fördern. Vorliegend dürfte auch der Grundgedanke des § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –
SGB I – zu beachten sein, wonach bei einer Nachholung einer unterlassenen Mitwirkungshandlung Sozialleistungen
nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können.
Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass auch die im Eingliederungsbescheid enthaltene Pflicht, monatlich zehn
Bewerbungen nachzuweisen, Bedenken unterliegt. Da der Antragsgegner die Sanktion hierauf jedoch nicht gestützt
hat (und dies auch in der Vergangenheit nicht getan hat, obwohl die Antragsstellerin bisher – soweit ersichtlich – in
keinem Monat die erforderlichen zehn Bewerbungen nachgewiesen hat), kann dies offen bleiben.
Der Antragsgegner kann für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II auch nicht einen anderen Sanktionstatbestand
heranziehen. Insbesondere ist der im Absenkungsbescheid vom 24.09.2010 genannte § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II
vorliegend nicht einschlägig. Gemäß der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, ist § 31 Abs. 4
Nr. 3 b) SGB II nur anwendbar, wenn das dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits in §
31 Abs. 1 SGB II geregelt ist und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des Sozialgesetzbuch Drittes
Buch – SGB III – vorliegt (siehe BSG, Urteil v. 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R). Letzteres ist bei der Antragsstellerin
nicht erkennbar.
Ob die dem Eingliederungsbescheid vom 16.04.2010 beigefügte Rechtsfolgenbelehrung ausreichend bestimmt,
konkret und verständlich war (siehe hierzu BSG, Urteil v. 10.12.2009 – B 4 AS 30/09 R), um Grundlage einer
Absenkung sein zu können, kann vorliegend dahin stehen.
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Regelleistung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.05.2005 - BvR 569/05) kann der Antragsstellerin das
Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden. Daher war neben der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung anzuordnen. Der
Antragsgegner hat daher die Beträge auszuzahlen, um die die Regelleistung der Antragsstellerin mit dem
angefochtenen Bescheid vom 24.09.2010 in den Monaten Oktober 2010 und November 2010 abgesenkt wurde.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.