Urteil des SozG Neuruppin vom 07.03.2011

SozG Neuruppin: vermittlungsvertrag, rate, umwandlung, unterbrechung, vergütung, arbeitsmarkt, auszahlung, verhinderung, arbeitsvermittler, teilzeitarbeit

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
SG Neuruppin 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 26 AS 668/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Der Ausschlusstatbestand des 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III (hier in Verbindung mit § 16 Abs. 1
S. 2 SGB II) findet auch dann Anwendung, wenn das zunächst auf eine Dauer von weniger als
drei Monaten begrenzte Beschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis mündet.
2. Dem auf Verhinderung von Missbrauchs- und Drehtüreffekten gerichteten Sinn und Zweck
des Ausschlusstatbestandes kann allein dadurch Genüge getan werden, dass der Blick allein
auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Beschäftigungsverhältnisses zu richten ist und
spätere (wenn auch für den Arbeitnehmer günstige) Veränderungen, die - ließe man sie zu -
entgegen dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes
Vermittlungsprovisionsansprüche auslösten, außer Betracht zu bleiben haben.
3. Aus einem nicht (mehr) formwirksamen Vermittlungsvertrag kann der Arbeitsvermittler
keine Vermittlungsprovisionsansprüche herleiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in voller Höhe.
Der Streitwert wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 €
festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der ersten Rate aus einem
Vermittlungsgutschein, den der Beklagte dem Beigeladenen ausgestellt hatte.
Der Kläger war seit dem Jahre 1999 – gewerblich angemeldet – als privater
Arbeitsvermittler im Großraum Brandenburg und überregional tätig. Mit dem seinerzeit
arbeitslosen Beigeladenen schloss er unter dem 21. August 2006 einen
Vermittlungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte
die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis sein. § 3 des Vertrages bestimmt Beginn und Ende des
Vertrages – soweit hier entscheidungserheblich – wie folgt:
Schriftliche Folgeverträge haben der Kläger und der Beigeladene nicht geschlossen.
Ebenfalls am 21. Juni 2007 stellte der Beklagte dem Beigeladenen einen
Vermittlungsgutschein über 2.000,00 €, gültig bis zum 21. September 2007, aus. Der
Beigeladene schloss mit der Firma F. GmbH, einem Personalleasingunternehmen, unter
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Beigeladene schloss mit der Firma F. GmbH, einem Personalleasingunternehmen, unter
dem 21. Juni 2007 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit
und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) einen für den
Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 09. Juli 2007 von vornherein befristeten
Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte die Firma F. GmbH dem
Beigeladenen mit, dass „sein befristeter Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2007 bis 10. August
2007“ ab dem 11. August 2007 in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt
werde; eine Unterbrechung zwischen dem befristeten und dem unbefristeten
Arbeitsvertrag ist dabei nicht eingetreten.
Am 06. August 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Auszahlung der
ersten Rate in Höhe von 1.000,00 € aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit.
Dem Antrag war der Vermittlungsgutschein, eine Kopie des Vermittlungsvertrages
zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vom 21. Juni 2007 sowie eine Vermittlungs-
und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 06. August 2007, nach der der
Arbeitnehmer auf Vermittlung des Klägers ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei und wonach das Beschäftigungsverhältnis seit
dem 22. Juni 2007 ununterbrochen bestehe, beigefügt.
Mit Bescheid vom 22. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein (Gültigkeitszeitraum: 21. Juni 2007 bis 21.
September 2007) unter Bezugnahme auf § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB II ab, da das
Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten
begrenzt gewesen sei.
Seinen am 29. August 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im
Wesentlichen damit, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
jedenfalls in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemündet sei. Die Auslegung des § 421
Abs. 3 Nr. 3 SGB III, wonach in derartigen Fallkonstellationen ein Anspruch
ausgeschlossen sei, lasse sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang
bringen. Es solle vielmehr eine Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitsuchende
tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde; eine zunächst
erfolgte Befristung sei im Hinblick auf eine Erprobung des Arbeitsuchenden nicht
hinderlich. Jedenfalls beruhe auch das Entstehen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses
auf der Vermittlungstätigkeit des Klägers; die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Vermittlungsprovision lägen daher vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus: Eine Vergütung komme schon
deshalb nicht in Betracht, weil das zunächst eingegangene Beschäftigungsverhältnis
lediglich befristet gewesen sei und damit der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3
Nr. 3 SGB III erfüllt werde. Eine eventuelle Erprobung wäre im Übrigen auch im Rahmen
eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich gewesen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Februar 2008 hat der Kläger bei dem Sozialgericht
Neuruppin am 13. Februar 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Antrags- und im
Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Vergütung aus dem
Vermittlungsgutschein bezogen auf Herrn B. in Höhe von 1.000,00 € zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Erwägungen in den
angegriffenen Entscheidungen aus, es sei unerheblich, dass der Beigeladene letztendlich
länger als drei Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Entscheidend sei
vielmehr, dass das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis von vornherein nur befristet
gewesen sei und damit der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III
vorliege. Weder wirke die spätere Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses
anspruchsbegründend, noch schließe eine vorzeitige Beendigung den Anspruch aus,
wenn ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens drei Monaten vereinbart worden war
20
21
22
23
24
25
26
wenn ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens drei Monaten vereinbart worden war
(Niesel, § 421g, Rdn. 28).
Die Kammer hat den vermittelten Arbeitnehmer – Herrn B. – nach erfolgtem Wechsel im
Kammervorsitz und in der Kammerzuständigkeit mit Beschluss vom 23. Juli 2010
beigeladen. Er stellt keinen Antrag.
Die Kammer hat den Kläger und den Beigeladenen im Rahmen des Termins zur
mündlichen Verhandlung am 07. März 2011 persönlich angehört. Wegen des
Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im
Übrigen nimmt die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
ergänzend Bezug auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die den Beigeladenen
betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die Prozess- und
Verwaltungsvorgänge der Parallelverfahren zu den Aktenzeichen S 26 AS 652/08, S 26
AS 663/08, S 26 AS 666/08 sowie S 26 AS 669/08. Diese Akten waren – ihrem
wesentlichen Inhalt nach – Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und
der Entscheidungsfindung
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008, mit dem der Beklagte es
abgelehnt hat, dem Kläger für seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich des Beigeladenen
die erste Rate der Vermittlungsprovision zu gewähren.
2.
Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und beschweren den
Kläger nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger
für seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich des Beigeladenen die erste Rate der
Vermittlungsprovision zu gewähren.
3.
der Vermittlungsvergütung für den Beigeladenen in Höhe eines Betrages von 1.000,00 €
gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (SGB II) in Verbindung mit § 421g Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der vom 01. Januar 2005 bis
31. Dezember 2008 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung des Vierten
SGB III-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902). Gemäß § 421g
Abs. 1 S. 4 SGB III verpflichtet sich die Agentur für Arbeit oder (wie hier) die mit deren
Aufgaben betrauten kommunalen Träger (§ 6a SGB II) mit dem Vermittlungsgutschein,
den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den
Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von
mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu erfüllen. Gemäß § 421g Abs. 2 S. 2 und S. 3 SGB III wird die
Vergütung in Höhe von 1.000,00 € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den
Vermittler gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer
folgt, setzt der gesetzliche Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers jedenfalls voraus,
dass ein Vermittlungsgutschein ausgestellt wurde, dass ein wirksamer schriftlicher
Vermittlungsvertrag nach den §§ 296 Abs. 1 S. 1, 297 SGB III mit daraus resultierendem
Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer geschlossen wurde (dazu
unter b)) und dass der Vermittler den Arbeitnehmer erfolgreich an einen Arbeitgeber in
eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens fünfzehn Wochenstunden
vermittelt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Mai 2008, B 7/7a AL 8/07 R m. w. N.,
zitiert nach juris). Die Regelung des § 421g Abs. 3 SGB III enthält darüber hinaus
gesetzliche Ausschlusstatbestände; insbesondere ist gemäß § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III
die Zahlung einer Vermittlungsprovision ausgeschlossen, wenn das (vermittelte)
Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten
begrenzt ist (dazu unter a)).
a)
421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III, denn dessen Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor, weil
der zunächst zwischen dem Beigeladenen und der Arbeitgeberin abgeschlossene
Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2007 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
ausdrücklich nur für den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 09. Juli 2007 – mithin für
einen Zeitraum von etwa zwei Wochen – abgeschlossen worden war. Selbst wenn man
27
28
einen Zeitraum von etwa zwei Wochen – abgeschlossen worden war. Selbst wenn man
zugunsten des Klägers das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben der Arbeitgeberin
vom 10. August 2007, in dem von einem „befristeten Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2007
bis zum 10. August 2007“ die Rede ist, dahin versteht, dass von vornherein dieser
Zeitraum Grundlage des Arbeitsverhältnisses gewesen sein sollte, war es in jedem Falle
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt, was zwischen den
Beteiligten auch nicht umstritten ist. Durch den Zusatz „von vornherein“ in dem hier
nach Auffassung des Gerichts einschlägigen Ausschlusstatbestand wird klargestellt, dass
es – entgegen der Auffassung des Klägers – auf die bei Abschluss des
Beschäftigungsverhältnisses vereinbarte Dauer ankommt und dass eine nach
Vertragsschluss vereinbarte Verlängerung unerheblich ist (vgl. Brandts in: Niesel, SGB III,
§ 421g, Rdn. 24; Rademacker in: Hauck/Noftz, § 421g, Rdn. 61 sowie Merten in:
Beck’scher OK, § 421g, Rdn. 20). Dieser Ausschlusstatbestand dient nach dem Willen
des Gesetzgebers nämlich dazu, Missbrauchs- und Drehtüreffekte, die dadurch
entstehen, dass durch eine geschickte Vertragsgestaltung im Nachhinein ein
Vermittlungsprovisionsanspruch konstruiert werden kann, zu vermeiden (BT-Drucksache
14/8546, S. 10 und BT-Drucksache 15/3674, S. 10). Auf das gesetzgeberische Ziel der
Verhinderung solcher Effekte hat der Beklagte auch bereits zu Recht hingewiesen. Der
Zusatz „von vornherein“ verlöre nach Auffassung der Kammer im Übrigen jeden Sinn
und wäre überflüssig, wenn es – wie der Kläger meint – allein ausreichend wäre, dass ein
zunächst auf unter drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis mündet. Die von vornherein auf nur drei Monate (oder darunter)
begrenzte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses widerspräche im Übrigen auch dem
Anliegen des Gesetzgebers auf eine – prognostisch – dauerhafte Eingliederung des
Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Der Arbeitsvermittler soll vor diesem Hintergrund
gerade dazu veranlasst werden, für eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des
Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu sorgen, was bei einem von vornherein nur auf kurze
Dauer begrenztes Beschäftigungsverhältnis ersichtlich nicht der Fall sein kann. Dass ein
in diesem Sinne von vornherein begrenztes Beschäftigungsverhältnis – wie hier – ohne
zeitliche Unterbrechung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis münden kann und
dass dem Kläger daher auch nicht vorzuwerfen sein mag, dass er sich die zu
vermeidenden Missbrauchs- und Drehtüreffekte zunutze machen wollte, kann keine
Rechtfertigung dafür sein, im Nachhinein die Vermittlung in ein von vornherein auf die
Dauer von lediglich drei Monaten (oder darunter) begrenztes Beschäftigungsverhältnis
dann doch zu provisionieren, weil dies gerade gegen den vom Gesetzgeber durch das
Tatbestandsmerkmal „von vornherein“ deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen,
wonach auf den Zeitpunkt des Beginns des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses
abzustellen ist, zuwiderliefe. Nach Auffassung der Kammer kann dem auf Verhinderung
von Missbrauch- und Drehtüreffekten gerichteten Sinn und Zweck des
Ausschlusstatbestandes daher allein dadurch Genüge getan werden, dass der Blick
allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Beschäftigungsverhältnisses zu richten ist
und spätere (wenn auch für den Arbeitnehmer günstige) Veränderungen, die – ließe man
sie zu – entgegen dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des
Ausschlusstatbestandes Vermittlungsprovisionsansprüche auslösten, außer Betracht zu
bleiben haben.
b)
selbständig tragender Grund hinzu –, dass der Ausschlusstatbestand nicht einzugreifen
vermag, kann der Kläger eine Vermittlungsprovision nicht verlangen. Wie bereits
dargestellt, ist nämlich gemäß §§ 296 Abs. 1 S. 1, 297 SGB III auch Voraussetzung für
den geltend gemachten Provisionsanspruch, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung in ein
– u. a. nicht von vornherein auf eine Dauer von drei Monaten begrenztes
Beschäftigungsverhältnis – auch ein in schriftlicher Form geschlossener
Vermittlungsvertrag vorliegt. Zum Zeitpunkt der hier insoweit allein relevanten
Umwandlung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses in das unbefristete
Beschäftigungsverhältnis am 10. August 2007 mit Wirkung ab dem 11. August 2007 lag
ein solcher Vertrag jedoch nicht mehr vor: Denn ausweislich des § 3 Abs. 3 des zwischen
dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen Vermittlungsvertrages vom 21. Juni
2007 endet dieser auch dann, wenn die Vermittlung erfolgreich war und der
Arbeitsuchende einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat. Dies war indes ohne Zweifel
bereits mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 22. Juni 2007 der Fall und
insoweit war die Vermittlung auch erfolgreich. Die Kammer vermag im Übrigen auch
keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beendigungsklausel des
Vermittlungsvertrages mehrdeutig sein könnte.
c)
zumindest für zweifelhaft, ob dessen Vermittlungstätigkeit aufgrund des
Vermittlungsvertrages vom 21. Juni 2007, die ersichtlich zum Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages vom 22. Juni 2007 geführt hat, auch noch für die Umwandlung in das
29
30
Arbeitsvertrages vom 22. Juni 2007 geführt hat, auch noch für die Umwandlung in das
unbefristete Arbeitsverhältnis kausal geworden sein kann. Dagegen spricht zunächst der
Umstand, dass sich der Beigeladene und die Arbeitgeberin bereits aufgrund der
vorherigen Vermittlungstätigkeit des Klägers kannten und in der Folge ein befristeter
Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 09. Juli 2007 zustande kam,
sich die Umwandlung erst danach (nämlich mit Wirkung ab dem 11. August 2007)
vollzog und eine weitere konkrete Vermittlungstätigkeit des Klägers kurz zuvor oder
jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Umwandlung trotz
ausdrücklicher Nachfrage im Rahmen der persönlichen Anhörung im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 07. März 2011 weder von ihm, noch von dem Beigeladenen
namhaft gemacht werden konnte. Jedenfalls würde aber die Zulassung der Ausweitung
der ursprünglichen Vermittlungstätigkeit ohne das Hinzutreten weiterer konkreter
Vermittlungstätigkeit auch auf den Zeitpunkt der Umwandlung des befristeten in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis gerade die vom Gesetzgeber mit der
Tatbestandsvoraussetzung „von vornherein“ bezweckte Veranlassung des
Arbeitsvermittlers zur dauerhaften Vermittlung in den Arbeitsmarkt konterkarieren,
würde damit den Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III unterlaufen und
kann daher nicht zu einem Provisionsanspruch führen.
4.
auch im Sozialgerichtsverfahren Kosten nach den Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte
Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenen-Leistungsempfänger,
Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger ist. In diesen Fällen finden die §§ 154 bis
162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Anwendung. Es war
deshalb nach § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, dass der Kläger die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat, weil er im Verfahren vollumfänglich unterlegen ist.
5.
63 Abs. 2 GKG von Amts wegen durch gesonderten Beschluss oder zugleich im Urteil
fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich
das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen
zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Für die Wertberechnung entscheidend ist der Zeitpunkt der den jeweiligen
Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies war bei
Klageeinreichung eine Vermittlungsprovision in Höhe eines Betrages von 1.000,00 €;
dieser Betrag war dementsprechend auch festzusetzen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum