Urteil des SozG Neuruppin vom 14.03.2017

SozG Neuruppin: notlage, zustand, erhaltung, wiederherstellung, aufwand, hauptsache, erlass, unterkunftskosten, wasser, reparaturkosten

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Gericht:
SG Neuruppin 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 26 AS 1032/10 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs
2 S 4 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsanspruch -
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -
Reparaturkosten für das selbst bewohnte Mobilheim -
wertsteigernde Vollsanierung des Daches
Leitsatz
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die
Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach den Bestimmungen des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), wobei im
Wesentlichen streitig ist, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die für die Reparatur des
Daches des vom Antragsteller bewohnten Mobilheims erforderlichen Kosten zu erstatten.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 02. Juli 2010 wird
abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die
Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach den Bestimmungen des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II),
wobei im Wesentlichen streitig ist, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die für die
Reparatur des Daches des vom Antragsteller bewohnten Mobilheims erforderlichen
Kosten zu erstatten.
Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 02. Juli 2010 eingegangene Antrag, mit dem
der Antragsteller (sinngemäß) beantragt,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Erlass einer
Regelungsanordnung gerichtete Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach der genannten Vorschrift des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren
Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d.
h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese
Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.
1.
Seite steht. Die Kammer hat deshalb Zweifel an dem Bestehen einer existenziellen
Notlage, weil der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass bei
Nichtgewährung der erstrebten Leistungen eine schier unerträgliche existenzielle
Notlage eintritt oder fortwirkt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
rechtfertigen vermag. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller das
Dach seiner Unterkunft bis zum heutigen Tage notdürftig repariert und damit einen
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Dach seiner Unterkunft bis zum heutigen Tage notdürftig repariert und damit einen
Wassereinbruch und die damit einhergehende Schädigung der Bausubstanz erfolgreich
verhindern können. Dies wird im Übrigen auch durch die im Rahmen der
Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter des Antragsgegners festgestellten Tatsachen
gestützt. Ausweislich des Protokolls über die Durchführung des Hausbesuchs vom 30.
April 2010 fanden sich zwar auf dem Dach des Mobilheims Wasserpfützen, die jedoch im
Inneren der Unterkunft keine Schäden verursacht hätten. Diesen von dem
Antragsgegner festgestellten und im Einzelnen auch durch Farbbildaufnahmen
dokumentierten Tatsachen ist der Antragsteller im Wesentlichen auch nicht entgegen
getreten. Die von dem Antragsteller vorgetragene Gefahr eines Wassereinbruches wird
durch die im Protokoll niedergelegten Erkenntnisse nicht getragen; nach Auffassung der
Kammer handelt es sich bei dieser Einschätzung des Antragstellers lediglich um eine
vage Vermutung, die das Vorliegen einer existenziellen Notlage nicht zu begründen
vermag.
Schließlich verkennt der Antragsteller, dass eine einstweilige Anordnung nicht dazu
dient, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere
Entscheidung zu erlangen. Sie ist vielmehr nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere
und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung
eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, S. 803 ff.).
Dies ist - wie ausgeführt - hier jedoch zumindest zweifelhaft.
2.
hat der Antragsteller jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Reparatur des Daches seines Mobilheimes
nicht zu.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den
grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen, zu
denen auch das vom Kläger genutzte Mobilheim zu zählen ist, gehören neben den zur
Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z.B.
Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren
und ähnliche Aufwendungen im jeweiligen Bewilligungszeitraum. Berücksichtigungsfähig
sind auch tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung,
soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten
Eigenheims führen und sie angemessen sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.
März 2009, - B 4 AS 38/08 R, zitiert nach juris). Dieser tatsächliche Erhaltungsaufwand
muss geeignet und erforderlich sein, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu
Wohnzwecken zu erhalten. Zum Erhaltungsaufwand zählt somit nicht nur derjenige
Aufwand, der periodisch, regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen,
regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und
Ausbesserungsarbeiten bezieht, sondern auch solcher Aufwand, der der Verhinderung
oder Beseitigung drohender oder schon entstandener Schäden am selbst genutzten
Eigenheim dient (vgl. etwa Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober
2008, - L 16 AS 330/07, zitiert nach juris).
Nicht zum Erhaltungsaufwand gehören demgegenüber jedoch größere Erneuerungs- und
Modernisierungsarbeiten, da diese regelmäßig zu einer Umgestaltung, somit zu einem
neuen Bestand führen. Kennzeichnend dafür ist, dass das Eigenheim durch sie in einen -
nach der Verkehrsanschauung zu beurteilenden - höherwertigen Zustand versetzt wird
(vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O.). Eine Absenkung des Wohnstandards ist
somit hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende
einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard
gewährleistet bleibt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Februar
2007 – L 9 AS 254/06 ER, zitiert nach juris). Es ist nicht Aufgabe der Transferleistungen
nach dem SGB II oder SGB XII, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden,
grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren und dem
Leistungsempfänger somit einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen, den
dieser auch noch nach einem eventuellen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für sich
realisieren könnte. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen sind somit nicht von der
Vorschrift des § 22 SGB II umfasst (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rdnr.
26 sowie Berlit in LPK - SGB II, § 22, Rdnr. 25)
Die Kammer neigt – entgegen den Überlegungen des Antragsgegners – zwar zu der
Auffassung, dass die bloße Höhe der Kosten einer Maßnahme eine zutreffende
Einordnung, ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine wertsteigernde
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Einordnung, ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine wertsteigernde
Erneuerungsmaßnahme vorliegt, nicht ermöglicht; denn es sind ohne Weiteres, etwa
nach Unglücksfällen, kostenaufwendige Reparaturmaßnahmen an Immobilien
vorstellbar, die sich darauf beschränken, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, so
dass eine messbare Wertsteigerung nicht eintritt (z. B. Trockenlegung und Neuverputz
eines überfluteten Kellers, Erneuerung zerbrochener Glasscheiben in bisheriger
Ausführung). Eher dürfte es grundsätzlich auf das Ziel der Maßnahme ankommen,
nämlich darauf, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer
bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustandes
dient. Hierbei bereitet allerdings gerade die Einordnung solcher Maßnahmen
Schwierigkeiten, bei denen die Erforderlichkeit einer Reparatur zugleich den Anlass für
eine Modernisierung gibt (z. B. der Ersatz zerbrochenen Einscheibenglases durch eine
wärmedämmende Verglasung). Kriterium für eine sachgerechte Beurteilung kann in
einem solchen Fall etwa die Beantwortung der Frage sein, ob sich die Reparatur
überhaupt auf eine bloße Wiederherstellung des bisherigen Zustandes beschränken
kann, so dass es sich bei einer darüber hinausgehenden Verbesserung um eine
zusätzlich, gewillkürte Maßnahme handelt, oder ob die erforderliche Reparatur zugleich
zu einer Verbesserung nötigt, weil etwa Rechtsnormen für das Reparaturergebnis eine
bestimmte Beschaffenheit vorschreiben oder Bauteile der bisher verwendeten Art nicht
mehr marktgängig sind. Auf der Grundlage dieser Überlegungen geht die Kammer nach
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen – aber auch ausreichenden –
summarischen Prüfung des Tatsachenmaterials davon aus, dass die in Aussicht
genommenen baulichen Maßnahmen als wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen zu
qualifizieren sind, für die der Antragsgegner Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
nicht zu erbringen hat. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostenvoranschläge handelte es sich bei der in
Aussicht genommenen Dachsanierung nämlich nicht um einfache
Instandhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um die Bewohnbarkeit des Anwesens zu
erhalten, denn insoweit ist eine einfache Reparatur schadhafter Stellen der Bedachung
ausreichend, die das Eindringen von Wasser verhindert. Vorliegend hat sich der
Antragsteller jedoch offenbar zu einer aufwendigen und wertsteigernden Vollsanierung
des Daches entschlossen, deren Charakter insbesondere in dem Einbau einer gänzlich
neuen Dachkonstruktion und der Verwendung bislang – zumindest nach Aktenlage –
nicht vorhandener Baustoffe (etwa Bitumenbahnen und Styroporplatten) ihren Ausdruck
findet. Letztlich würde durch die in Aussicht genommenen baulichen Maßnahmen gerade
nicht derjenige Zustand wieder hergestellt werden, der ursprünglich vorhanden gewesen
ist. Aus den vorliegenden Kostenvoranschlägen ergibt sich im Wesentlichen vielmehr,
dass die hier in Rede stehenden Arbeiten weit über dasjenige hinausgehen, was
normalen Wartungsarbeiten entspricht. Diese Arbeiten kommen einer grundlegenden
Sanierung des Daches des Mobilheimes gleich. Derartige Kosten der Unterkunft zu
finanzieren, ist jedoch nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II, denn sie kommen
der wertsteigernden Erhaltung eines Vermögensgegenstandes gleich. Im Übrigen kann
die Notwendigkeit einer Maßnahme nicht von vornherein dazu führen, dass es sich um
ersatzfähige Erhaltungsaufwendungen handeln würde. Es würde von den
steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II dann jede noch so teure Baumaßnahme,
die objektiv erforderlich ist, bezahlt werden müssen. Bei älteren Objekten könnten die
Baukosten dann den gegenwärtigen Wert des bebauten Grundstücks um ein Mehrfaches
übertreffen. Der Leistungsempfänger, der möglicherweise nur kurzfristig in
Leistungsbezug steht, würde von derartigen Maßnahmen sodann mehrere Jahrzehnte
profitieren. Dies sprengt ersichtlich den vom Gesetzgeber gewählten Begriff der Kosten
der Unterkunft.
Soweit der Antragsteller zur Stützung seines Begehrens darüber hinaus einwendet, der
nunmehr entstandene erhebliche Reparaturbedarf beruhe im Wesentlichen auch auf
dem Umstand, dass der Antragsgegner in den vergangenen Jahren mit Blick auf seine
wiederholten Widersprüche hinsichtlich der ihm entstehenden Reparaturkosten, untätig
geblieben sei, kann dies die Kammer nicht nachvollziehen. Nach Aktenlage hat der
Antragsgegner bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft zumindest bis zum Jahre
2009 jährlich pauschale Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten berücksichtigt und
dem Kläger in monatlichen Teilbeträgen zusammen mit den anderen nachgewiesenen
Unterkunftskosten gewährt (vgl. etwa die Rentabilitätsberechnung vom 14. März 2008 -
Bl. 190 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners - als Anlage zum
Bewilligungsbescheid vom 14. März 2008 - Bl. 185 ff. der Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners – für den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. März
2009). Es kann demgegenüber offen bleiben, warum der Antragsgegner diese Kosten
plötzlich ab dem 01. April 2009 – zumindest nach Aktenlage – unberücksichtigt gelassen
hat (vgl. etwa die Rentabilitätsberechnung vom 10. März 2009 – Bl. 212 der
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners - als Anlage zum Bewilligungsbescheid vom
10. März 2009 – Bl. 205 ff. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners – für den
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10. März 2009 – Bl. 205 ff. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners – für den
Bewilligungszeitraum vom 01. April 2009 bis zum 31. März 2010). Denn es liegt auf der
Hand, dass der nunmehr geltend gemachte – erhebliche – Reparaturaufwand nicht allein
im vergangenen Jahr aufgetreten sein kann.
Im Übrigen ist sich die Kammer durchaus dessen bewusst, dass der Antragsteller im
Ergebnis durch die Ablehnung des vorliegenden Antrages gezwungen sein könnte, sich
von seiner Unterkunft zu trennen und eine andere Unterkunft zu suchen. Dies ist aber
die Folge des Umstands, dass der Vermögenserhalt – auch wenn er aus sachlichen
Gründen durchaus geboten sein mag – nicht aus Mitteln des SGB II finanziert werden
kann.
Nur ergänzend weist die Kammer noch auf folgenden Umstand hin: Soweit der
Antragsgegner zur Stützung seiner ablehnenden Haltung einwendet, die Kosten der
Reparatur schon deshalb nicht erstatten zu müssen, weil die Nutzung des Mobilheims
zum dauerhaften Wohnen am jetzigen Standort baurechtlich unzulässig sei, folgt dem
die Kammer nicht. Für den Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft ist
nämlich nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder
Wohnwagens baurechtlich oder ordnungsrechtlich unzulässig ist. Das Normsystem des
SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch
die Nutzung eines Mobilheims gedeckt werden kann. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die
Nutzung von der Bauaufsichtsbehörde oder der Ordnungsbehörde nicht tatsächlich
untersagt wird (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010, - B 14 AS 79/09
R, Terminsbericht Nr. 35/10, zitiert nach www.bundessozialgericht.de); das Vorliegen
einer (bestandskräftigen) Nutzungsuntersagungsverfügung der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde hat der Antragsgegner jedoch nicht einmal selbst behauptet.
Darauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an, weil der Antragsteller die
begehrten Kosten jedenfalls aus den oben dargestellten Gründen nicht erhalten kann.
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und Abs. 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache, in der der Antragsteller
vollumfänglich unterlag.
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