Urteil des SozG Neuruppin vom 24.01.2011

SozG Neuruppin: erlass, heizung, arbeitsentgelt, verwaltungsakt, vertrauensschutz, arbeitsförderung, arbeitslosenhilfe, verwaltungsverfahren, minderung, ausnahme

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Gericht:
SG Neuruppin 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 26 AS 5/10
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 48 Abs
1 SGB 10, § 24 SGB 2, § 330 Abs
3 S 1 SGB 3
Streitiger Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezüglich der
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/8 der ihm entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der
Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis
zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Erstattung eines Betrages von 825,92 € gefordert
hat.
Der im Oktober 1954 geborene Kläger bildet zusammen mit seiner Ehefrau, die
ihrerseits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und keinen Leistungsanspruch
gegen den Beklagten hat, eine Bedarfsgemeinschaft und bezieht seit mehreren Jahren –
mit Unterbrechungen – Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.
Auf einen entsprechenden Fortzahlungsantrag gewährte der Beklagte dem Kläger mit
Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2008 / Änderungsbescheid vom 08. Januar
2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 16. Februar 2009 für den Zeitraum vom
01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 laufende Leistungen, wobei der Leistungsbetrag in
den Monaten Mai 2009 und Juni 2009 jeweils 412,96 € betrug (320,00 € befristeter
Zuschlag nebst 81,63 € Kosten der Unterkunft sowie 11,33 € Heizkosten).
Unter dem 07. April 2009 schloss der Kläger mit Wirkung ab dem 01. April 2009 einen
befristeten Arbeitsvertrag; das monatliche Gehalt sollte jeweils im Folgemonat gezahlt
werden. Ausweislich der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 20. April 2009
erzielte der Kläger ab April 2009 ein monatlich gleich bleibendes Bruttoarbeitsentgelt in
Höhe eines Betrages von 880,00 € brutto / 699,38 € netto. Mit Schreiben vom 09. April
2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Leistungen ab dem 01. Mai 2009
einzustellen.
Nach mit Schreiben vom 06. August 2009 erfolgter Anhörung hob der Beklagte seine
Entscheidungen vom 12. Dezember 2008, 08. Januar 2009 sowie 16. Februar 2009 mit
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03. September 2009 für den Zeitraum vom
01. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X
insgesamt auf, schlüsselte den Umfang der Aufhebung sowohl monatlich als auch
differenziert nach Regelleistungs- und Unterkunftskostenansprüchen und forderte den
Kläger auf, die für die Monate Mai und Juni 2009 jeweils gewährten Leistungen in Höhe
eines Betrages von 412,96 € monatlich (320,00 € Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld I und 92,96 € Leistungen für Unterkunft und Heizung) - insgesamt in
Höhe eines Betrages von 825,92 € - unter Berufung auf § 50 SGB X zurück zu erstatten.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2009 Widerspruch. Er
habe die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt, außerdem sei angekündigt worden, die
Leistungen zum 01. Mai 2010 einzustellen. Aus diesem Grunde habe der Kläger davon
ausgehen können, dass die trotzdem erfolgten Leistungen zu Recht gewährt worden
sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Bereits im vorhergehenden Widerspruchsbescheid sei
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Klägers als unbegründet zurück. Bereits im vorhergehenden Widerspruchsbescheid sei
ausgeführt worden, dass der Kläger einen individuellen Bedarf in Höhe von 534,04 €
(316,00 € Regelleistung sowie 218,04 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Das
Renteneinkommen der Ehefrau werde nach Abzug der ihr (fiktiv) zustehenden Beträge
bei dem Kläger in Höhe eines Betrages von 450,39 € angerechnet. Daher bestehe ein
Anspruch in Höhe von 83,65 € zuzüglich des befristeten Zuschlages von 320,00 € nach
Bezug von Arbeitslosengeld I, so dass sich insgesamt ein Anspruch in Höhe von 403,65
€ ergeben habe. Ausgezahlt worden seien sogar 412,96 €. Das anrechenbare
(bereinigte) Einkommen des Klägers in Höhe von 445,25 € habe den (Rest)-Bedarf von
83,65 € um insgesamt 361,60 € überstiegen, so dass in den Monaten 05/06 und 06/06
keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Die Gewährung des befristeten Zuschlages
komme daher auch nicht in Betracht, weil dies an einen Anspruch in Höhe von
mindestens 0,01 € gekoppelt sei. Zwar habe der Kläger die Arbeitsaufnahme rechtzeitig
angezeigt, jedoch habe die Aufhebung aufgrund des bloßen Zuflusses des Einkommens
verschuldensabhängig erfolgen müssen; Ermessen sei der Verwaltung in diesem Falle
nicht eingeräumt. Gemäß § 50 SGB X seien daher Leistungen In Höhe eines
Gesamtbetrages von 825,92 € zu erstatten.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04. Januar 2010 am 06. Januar 2010 Klage
bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur
Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
Nach im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 25. Oktober 2010
erfolgtem gerichtlichen Hinweis änderte der Beklagte seinen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 03. September 2009 mit Bescheid vom 22. November 2010
ab und ermäßigte den Erstattungsbetrag unter Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II auf
einen monatlichen Betrag in Höhe von 367,25 €, mithin auf einen Gesamtbetrag in Höhe
von 734,50 €.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03. September 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2009 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 22. November 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages bezieht er sich auf die Ausführungen in den
angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom
25. Oktober 2010 auch darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch
Gerichtsbescheid beabsichtigt ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten sowie die den Kläger betreffenden
Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Aktenzeichen 03822BG0001910 Bezug
genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Lebensunterhalts vom 01. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009, denn nur insoweit
beanstandet der Kläger die Berücksichtigung des von ihm erzielten Arbeitsentgeltes.
Damit ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 03. September
2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2009 in der
Fassung des gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen
Änderungsbescheides vom 22. November 2010 zur Entscheidung durch das Gericht
gestellt, soweit damit die Leistungsgewährung für die Monate Mai und Juni 2009
aufgehoben und ein Betrag in Höhe von insgesamt 734,50 € zurückgefordert wird.
2.
1 SGG als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige - Klage, über die
die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden
kann, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
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kann, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
aufweist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher
ordnungsgemäß angehört wurden, ist unbegründet.
3.
dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 ganz aufzuheben
war, weil der Kläger mit der Zahlung von Arbeitsentgelt zu berücksichtigendes
Einkommen erzielt hat, das im streitigen Zeitraum seinen Bedarf deckte. Der Bescheid
des Beklagten vom 03. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. November
2010 ist rechtmäßig, der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht
beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die angegriffenen verwaltungsbehördlichen
Entscheidungen sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Der in formeller Hinsicht rechtmäßige Rücknahme- und Erstattungsbescheid des
Beklagten ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
II i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit
dem über § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 S. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in
Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf
Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des
Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB X).
Die (ursprünglich rechtmäßige) Leistungsbewilligung mit den Bescheiden vom 12.
Dezember 2008, 08. Januar 2009 sowie vom 16. Februar 2009 ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1
SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig
geworden. Der Kläger hat mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes im Mai 2009 und im Juni
2009 zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II erzielt, das in diesen
Monaten zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB
II führte.
Ist der Beklagte mithin zu Recht davon ausgegangen, dass das im Mai 2009 und Juni
2009 zugeflossene Arbeitsentgelt in diesen Monaten als Einkommen zu berücksichtigen
war, ist auch die von ihm vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden. Der
Beklagte hat den Bedarf des Klägers zutreffend ermittelt und das ihm zugeflossene
Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 SGB II um die zu berücksichtigenden Beträge bereinigt.
Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136
Abs. 3 SGG auf die Begründung und das Rechenwerk des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 09. Dezember 2009 Bezug, folgt dieser und macht sie sich insoweit zu
Eigen.
Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung auch zu Recht im Umfang des gemäß § 24
SGB II gewährten befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld aufgehoben,
weil der Bezug des befristeten Zuschlages Hilfebedürftigkeit voraussetzt. Der
Kompensationseffekt, der mit dem Zuschlag gemäß § 24 SGB II bezweckt wird, soll
mithin nicht jedem zugute kommen, der aufgrund der Änderungen durch das SGB II
einen bei Fortbestand der früheren Rechtslage gegebenen Anspruch auf Gewährung von
Arbeitslosenhilfe verloren hat, sondern nur dem Bezieher von Leistungen nach § 19 S. 1
Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu im Einzelnen: Bundessozialgericht, Urteile vom 31. Oktober
2007, - B 14/11b AS 59/06 R und - B 14/11b AS 7/07 R; Urteile vom 19. März 2008, - B
11b AS 23/06 R und B 11b AS 33/06 R sowie Urteil vom 25. Juni 2008, - B 11b AS 45/06
R, jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach den hier maßgeblichen Vorschriften des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40
Abs. 1 Nr. 1 SGB II sowie § 330 Abs. 3 SGB III ist - wie bereits ausgeführt - im Übrigen für
etwaige Vertrauensschutz-, Verschuldens- und Ermessenserwägungen von vornherein
kein Raum; insbesondere wäre es auch unerheblich, wenn dem Kläger tatsächlich falsche
Auskünfte erteilt worden sind. Diesem Aspekt kann gegebenenfalls durch den
(teilweisen) Erlass der Erstattungsforderung gemäß § 44 SGB II Rechnung getragen
werden; hierüber ist jedoch in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden
und nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren (vgl. dazu Eicher in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, § 40, Rdnr. 61 a sowie Conradis in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 40,
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SGB II, § 40, Rdnr. 61 a sowie Conradis in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 40,
Rdnr. 7).
b)
und Juni 2009 aufzuheben waren (auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X)
ist gewahrt und die in § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen
sind eingehalten), sind die für diesen Zeitraum zu Unrecht erbrachten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 50 Abs. 1 SGB X von dem Kläger zu erstatten.
Der Beklagte hat dabei in seinem Änderungsbescheid vom 22. November 2010 – nach
entsprechendem gerichtlichen Hinweis auch zutreffend die Vorschrift des § 40 Abs. 2 S.
1 SGB II berücksichtigt. Danach sind abweichend von § 50 SGB X 56 vom Hundert der bei
der Leistung nach § 19 S. 1 Nr. 1 und S. 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für die
Unterkunft – mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung –
nicht zu erstatten. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht von den monatlich
gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 81,63 € 56 vom Hundert, mithin 45,71 € in
Abzug gebracht, so dass sich ein zu erstattender Unterkunftskostenanteil in Höhe von
35,92 € monatlich ergibt. Zusammen mit den Kosten der Heizungsversorgung, die in
voller Höhe zu erstatten sind, ergibt sich dann ein monatlicher Erstattungsbetrag in
Höhe von 47,25 €. Hinzu kommt der von der Aufhebungsverfügung des Beklagten auch
umfasste gemäß § 24 SGB II gewährte befristete Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld in Höhe eines Betrages von 320,00 € monatlich, so dass ein
monatlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 367,25 € erreicht wird; der
Gesamtrückforderungsbetrag beträgt damit 734,50 €. Einwände gegen die Höhe des
Rückforderungsbetrages hat der Kläger selbst nicht erhoben, Mängel in der Berechnung
durch den Beklagten sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, so dass zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen insoweit auf das zutreffende Rechenwerk im
Änderungsbescheid vom 22. November 2010 Bezug genommen wird.
3.
Ergebnis der Hauptsache, in der der Kläger im Umfang des reduzierten
Erstattungsbetrages obsiegte, im Übrigen jedoch unterlag.
4.
5.
zuletzt ersichtlich die Berufungssumme in Höhe eines Betrages von 750,00 €
unterschreitet und wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr
nicht im Streit stehen, bedarf es der ausdrücklichen Zulassung der Berufung (§ 143, §
144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG). Mangels Vorliegen von Berufungszulassungsgründen
hatte die Kammer indes keinen Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 SGG).
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