Urteil des SozG Neuruppin vom 28.01.2011

SozG Neuruppin: örtliche zuständigkeit, behörde, sozialhilfe, ausführung, wechsel, fax, gerichtsakte, erfüllung, weisung, aufenthalt

Sozialgericht Neuruppin
Urteil vom 28.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 14 SO 120/08
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.050,42 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Der Streitwert wird auf 49.050,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von 49.050,42 EUR, die er für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. November 2008 an
Sozialhilfeleistungen für den Hilfeempfänger Herrn I. aufgewandt hat.
Bei dem im Jahre 1940 in Friedewald geborenen Hilfeempfänger liegt eine mittelgradige Intelligenzminderung
(Imbezilität) ärztlich bestätigt vor, vermutlich als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung. Ärztlich wurde ein
Dauerzustand im August 1989 bestätigt. Der Hilfeempfänger lebt seit Oktober 1958 in der Wohnstätte H. der S.-
Stiftung. Bereits von Januar 1952 bis Oktober 1958 war er in stationärer Behandlung. In diese kam er aus dem
Lebensbereich bei seinen Eltern in V. , B.- Straße.
Mit der Klage zum Az. S 14 SO 36/07 hatte der Kläger die Übernahme des Leistungsfalles in die eigene Zuständigkeit
begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2008 gab der Beklagte das Anerkenntnis ab, den
Sozialhilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Die tatsächliche Übernahme durch den Beklagten erfolgte
ab 1. Dezember 2008.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 machte der Kläger die Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X i. V. m. §
102 Abs. 2 und 111 SGB X für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2008 bei dem Beklagten geltend.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 trat der Beklagte einer Kostenerstattung entgegen. Die Voraussetzungen nach
§ 98 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 SGB XII lägen nicht vor, da die Leistung nicht vorläufig erbracht worden sei. Der Landkreis
habe seit mehr als 10 Jahren Leistungen erbracht und sich somit für den zurückliegenden Zeitraum für zuständig
erklärt.
Der Kläger hat am 17. Dezember 2008 die Klage auf Zahlung von 49.050,42 EUR erhoben. Es habe am 27. Juni 1993
ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X stattgefunden.
Mit dem Inkrafttreten des Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms –
FKPG – habe die Zuständigkeit nach dem reinen Aufenthaltsprinzip auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes vor
der ersten stationären Aufnahme gewechselt. Örtlich zuständig ist der Beklagte. Der Kläger sei zum 1. Januar 2007
als örtlicher Träger der Sozialhilfe auch sachlich zuständig geworden für die stationäre Eingliederungshilfe. Der
Erstattungsanspruch bestehe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Auf diesen Anspruch fänden die §§ 106 ff SGB XII
keine Anwendung. Soweit der Beklagte auf Zuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz
verweise, seien dies nur Pauschbeträge unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Eine Kostendeckung erfolge nicht.
Die Schlüsselzuweisungen seien Mittel, die über einen pauschalen Schlüssel verteilt würden. Der Kläger benennt die
vom Land erhaltenen Schlüsselzuweisungen und Aufstockungsbeträge für die Jahre 2007 und 2008, und fügt die
Bescheide zu den Schlüsselzuweisungen des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg bei. Eine doppelte
Leistung für den Hilfefall läge nicht vor. Eine zögerliche Bearbeitung der Angelegenheit habe nicht vorgelegen. Bereits
im Jahr 2004 habe er die Übernahme des Leistungsfalles von dem Beklagten begehrt. Erst in der mündlichen
Verhandlung am 30. September 2008 sei das Anerkenntnis abgegeben worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 49.050,42 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreite die Entstehung von Kosten in Höhe von 49.050,42 EUR. Der Kläger habe diesen Betrag nach §
4 Abs. 2 bis 5 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz erhalten. Die Verteilung der Mittel sei auf der Grundlage
des Erstattungsniveaus des Zeitraumes 2003 bis 2005 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages nach Maßgabe der
Schlüsselzuweisungen erfolgt. Die Kosten für den Hilfeempfänger seien in den Spitzabrechnungen der Jahre 2003 bis
2005 enthalten gewesen. So seien für 2007 bis 2008 dem Kläger keine Kosten entstanden, die vom Landkreis
Oberhavel zu tragen wären. Darüber hinaus habe der Kläger für Dezember 2008 die Schlüsselzuweisungen für den
Hilfefall erhalten, trotz der Fallübernahme durch den Beklagten zum 1. Dezember 2008. Der Kläger habe die
Altfallprüfung verschleppt und so im Rahmen der Schlüsselzuweisungen der Jahre 2007 und 2008 Geld erhalten. Mit
Fax vom 27. Januar 2011 trägt der Beklagte weiter vor, eine Rechtsgrundlage für die Forderung sei nicht vorhanden.
Der Kläger sei nicht örtlich zuständig gewesen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Der Kläger sei nicht die bisher
zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB X. Der Beklagte war örtlich zuständig. § 106 Abs. 1 SGB XII
scheide aus, da die Leistungen nicht vorläufig gewährt worden seien. § 105 SGB X dürfte von § 106 SGB XII
verdrängt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreites sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Verwaltungsakten der Beteiligten, die Gerichtsakte zu dem abgeschlossenen Gerichtsverfahren S 14 SO 36/07 und
die Gerichtsakte zu diesem Verfahren ausdrücklich Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Beteiligten sind
beide örtliche Träger der Sozialhilfe und stehen im Gleichordnungsverhältnis zueinander. Ein Verwaltungsakt hatte
somit nicht zu ergehen.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung von 49.050,42 EUR gegen den Beklagten. Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs.
3 Satz 2 SGB X.
Ändern sich gemäß § 2 Abs. 2 SGB X im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden
Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der
Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr
zuständige Behörde zustimmt.
Hat gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die
Leistungen noch so lange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Dieser hat
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch
erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.
Dieser Erstattungsanspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X bildet eine eigenständige Anspruchsgrundlage und geht
den Erstattungsvorschriften §§ 102, 105 SGB X vor (Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 26. Mai 2004 Az.: 3
KO 76/04; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28. August 2007 Az.: 1 L
300/05; Verwaltungsgericht Leipzig Urteil vom 13. Juli 2006 Az.: 3 K 1792/04). Nach der Ausführung des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil greift § 105 SGB X auch nur ein, wenn eine von Anfang an
unzuständige Behörde Leistungen im Hinblick auf eine vermeintliche Zuständigkeit erbringt, dazu aber nicht
verpflichtet ist.
Den Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Gesetzesänderung, wird hingegen alleine von § 2
Abs. 3 SGB X erfasst (so Oberverwaltungsgericht Berlin Urteil vom 10. Februar 2005 Az.: 6 B 21.03; Thüringer OVG
Urteil vom 26. Mai 2004 Az.: 3 KO 76/04).
Die weitere Leistungsverpflichtung des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB X, danach hatte der Kläger die
Leistungen noch so lange zu erbringen, bis sie von dem Beklagten fortgesetzt worden sind. Dies war erst zum 1.
Dezember 2008. Die weitere Leistungsverpflichtung trotz Fehlen der örtlichen Zuständigkeit entspricht einer
vorläufigen Leistung im Verhältnis zum Beklagten. Dass in der Vergangenheit ungeachtet der bestehenden sachlichen
und örtlichen Zuständigkeit die im Außenverhältnis geschuldete Leistung endgültig erbracht worden ist, sei die
Voraussetzung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 19. März
2009 Az.: 5 B 13/09).
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist grundsätzlich durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 am 27. Juni 1993 eingetreten. Danach war nach § 97 Abs. 2
Satz 1 BSHG und nunmehr § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Hilfe in einer stationären Einrichtung der Träger der
Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der
Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Vorher kam es auf den Aufenthaltsort
an. Mit dieser gesetzlichen Änderung konnte sich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Sozialhilfeträgers ändern. Da das Land Brandenburg zu dem Zeitpunkt örtlich und sachlich zuständiger Träger der
stationären Eingliederungshilfeleistungen war, trat zunächst keine Änderung ein. Diese erfolgte aber mit der
Übertragung der Leistungsgewährung der stationären Eingliederungshilfe vom Land Brandenburg auf die Landkreise
und kreisfreien Städte mit Übertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Diese Übertragung erfolgte
nicht im Wege der Organleihe (so OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20. Februar 2008 Az.: OVG 6 B 15.06).
Die Auswirkungen des FKPG wurden erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998
Az.: 5 C 30/97 deutlich. Mit der Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass für die
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in den neuen Bundesländern auch vor Inkrafttreten des BSHG zum
1. Januar 1991 eine tatbestandliche Rückanknüpfung an Aufenthaltsverhältnisse vor dem Inkrafttreten des BSHG
möglich ist. Tatbestandliche Rückanknüpfung bedeutete für die Sozialhilfeträger jeden einzelnen Sozialhilfefall im
Bereich der stationären Leistungen zu überprüfen und Ermittlungen zu dem gewöhnlichen Aufenthaltsort
durchzuführen, vor der ersten und dann dauerhaft fortgesetzten stationären Aufnahme. Der Kläger hatte bereits im
Jahre 2002 diese Ermittlungen aufgenommen mit der Anfrage vom 26. Juli 2002 an den Beklagten zur
Meldearchivauskunft. Bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2004 begehrte der Kläger vom Beklagten die Fallübernahme
wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers vor der stationären Aufnahme in Velten, Bötzower Straße
8. Der Beklagte hatte die Fallübernahme abgelehnt, diese Ablehnung auch nach Klagerhebung zu Az. S 14 SO 36/07
aufrechterhalten und erst in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2008 mit Anerkenntnis die Übernahme
des Hilfefalles erklärt. Somit war bis zum 30. September 2008 der Kläger "bisher zuständige Behörde" gemäß § 2
Abs. 3 Satz 2 SGB X. Der Kläger sah die Möglichkeit seiner örtlichen Unzuständigkeit, der Beklagte übernahm den
Fall jedoch erst nach über 4 Jahren der Übergabebemühungen des Klägers. Bevor die örtliche Zuständigkeit nicht
geklärt war, war der Kläger örtlich zuständig. Nach dem 30. September 2008 hatte der Kläger dann gemäß § 2 Abs. 3
Satz 1 SGB X bis zur tatsächlichen Leistungsübernahme durch den Beklagten die Sozialhilfeleistungen weiter zu
erbringen.
Nach zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vom 22. November 2005
Az.: 1 L 496/04 und vom 28. August 2007 Az.: 1 L 300/05) ist der Erstattungsanspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X
nicht deswegen ausgeschlossen, weil im Land Brandenburg erst zum 1. Januar 1996 der örtliche Träger der
Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe
sachlich zuständig geworden ist. Die pflichtwidrige Nichtübernahme in die eigene Zuständigkeit würde nämlich dazu
führen, dass die mit dem Wechsel vom Aufenthaltsort zum gewöhnlichen Aufenthaltsort bezweckte finanzielle
Entlastung der Sozialhilfeträger der Anstaltsorte nicht erreicht werden könnte, wenn auf den Zeitpunkt der
Rechtsänderung abzustellen wäre (zur pflichtwidrigen Nichtübernahme (s. Thüringer OVG a. a. O.).
Die vom Beklagten bis zum Fax vom 27. Januar 2011 dargelegte Argumentation, wenn der Kläger von dem Beklagten
die Kostenerstattung verlangen könnte, läge eine doppelte Erstattung vor, ist nicht zutreffend.
Mit dem Gesetz zur Ausführung des 12. Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen
Finanzausgleichsgesetzes vom 6. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I 11. Dezember 2006 S. 166 ff)
ist die Finanzierung von stationären Sozialhilfeleistungen in Form der Erstattung von dem Land grundlegend
umgestellt worden. Während in den Jahren 2003 bis 2006 (mit Ausnahme des Jahres 2004, in dem eine pauschale
Kostenerstattung erfolgte) eine Spitzabrechnung erfolgte nach den jeweiligen tatsächlichen Aufwendungen, ist dies
aufgegeben worden. Gemäß § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz sollen zweckgebundene und von
den Fachministerien bisher bewirtschaftete Mittel in die kommunale Finanzausgleichsmasse mit dem vorrangigen Ziel
der Überführung in die Schlüsselzuweisung umgeschichtet werden. Zur Konkretisierung hat der Landesgesetzgeber
mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 angefügt. Gemäß § 4 Abs. 2
Brandenburgisches FAG wurde die Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2007 um einen Betrag in Höhe von
312.000.000,00 EUR infolge der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem 12. Buch
Sozialgesetzbuch erhöht. Die Verteilung der Mittel erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Brandenburgisches
Finanzausgleichsgesetz mit 92 % homogen nach den Indikatoren des Finanzausgleichsgesetzes, hier konkret der
Einwohner und der Grundfläche (§§ 10, 11 Brandenburgisches FAG). Die restlichen 8 % wurden gemäß § 4 Abs. 4
Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz als Aufstockungsbeträge bis zum Erstattungsniveau der Jahre 2003 bis
2006 erbracht. Die Erstattung für nach dem SGB XII übertragene Aufgaben erfolgte somit nicht mehr anhand der
konkreten erbrachten Leistungen, sondern über die Schlüsselzuweisungen. Die Erstattung war nicht mehr fall- und
aufwendungsbezogen, sondern finanzkraftabhängig von der finanziellen Ausstattung der Landkreise und kreisfreien
Städte.
Der Kläger hat in dem Referenzzeitraum 2003 bis 2005 jährlich 21.820.013,00 EUR Sozialhilfeaufwendungen geleistet
und davon über Sozialhilfeschlüsselzuweisungen 14.552.736,00 EUR für das Jahr 2007 und 14.702.590,00 EUR für
das Jahr 2008 erhalten. Für beide Jahre ist für den Kläger ein Aufstockungsbetrag, im Jahr 2007 von 5 % und im Jahr
2008 von 4 % gewährt worden. Der Beklagte zeigt ein umgekehrtes Bild; von seinen durchschnittlichen Aufwendungen
der Jahre 2003 bis 2005 von 16.226.052,00 EUR erhielt er für das Jahr 2007 Schlüsselzuweisungen von
21.129.515,00 EUR und für das Jahr 2008 von 21.355.020,00 EUR. Über die Schlüsselzuweisung hat somit der
Beklagte einen deutlichen Zuwachs an finanziellen Zuweisungen erhalten. Seine Argumentation, dass ihm zumindest
für den Monat Dezember 2008 entsprechende Schlüsselzuweisungen fehlten, überzeugt daher nicht. Darüber hinaus
lassen sich einzelne Sozialhilfefälle nicht mehr bei den nun als Schlüsselzuweisungen gewährten
Ausgleichszahlungen abbilden. Die Quelle für die genannten Aufwendungen und Schlüsselzuweisungen ist die
Drucksache 4/3159 des Landtags Brandenburg mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausführung des 12.
Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
(BbgFAG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 und Abs. 2 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtsmittelbelehrung: ( ...)
F. Richterin am Sozialgericht