Urteil des SozG Münster vom 25.06.2004

SozG Münster: verwaltungsakt, öffentlich, drittschuldner, pfändung, niedersachsen, rückzahlung, zustellung, rückforderung, anhörung, ausführung

Sozialgericht Münster, S 8 RJ 25/04
Datum:
25.06.2004
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 RJ 25/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 wird aufgehoben. Die
Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Rückforderung von 330,35 EUR durch die Beklagte aus einer Zahlung auf
einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zugunsten der klägerischen
Rechtsanwaltssozität aufgrund einer Verbindlichkeit des beigeladenen Versicherten für
Rechtsanwaltsberatungskosten.
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Die klagende Rechtsanwaltssozität, also die Kläger, hatten den bei der Beklagten
versicherten Beigeladenen in einer Rechtssache gegen die Firma C AG anwaltlich
vertreten. Nach Abrechnung diverser Zwischenzahlungen waren aus dieser Tätigkeit
noch Anwaltsgebühren in Höhe von 330,35 EUR offen geblieben. Über diese Summe
hatten die Kläger bei dem Amtsgericht Cloppenburg in Niedersachsen am 20.03.2003
einen PfÜB in die laufende Rente des Beigeladenen von der Beklagten erwirkt. Der
Beigeladene Herr X K aus Niedersachsen, geb. 21.04.1946, erhielt nämlich mit Wirkung
ab Juli 1998 von der Beklagten die Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines
rechtskräftig gewordenen Urteils des Sozialgerichts Oldenburg in Niedersachsen vom
Januar 2002. Auf diese regelmäßig fließende Rentenleistung wurden im übrigen eine
Vielzahl weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedenster Gläubiger
ausgebracht. Auf den PfÜB des Amtsgerichts Cloppenburg vom 20.03.2003, Az. 17 M
1167/03, der in der Anlage u. a. darauf hinwies, dass der pfändbare Betrag unter
Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners sich aus der Tabelle zu § 850
c Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der jeweils gültigen Fassung ergäbe, hin, vgl.
Bl. 448 bis 458 der Verwaltungsakten der Beklagten, Bd. II, hat die Beklagte nach
Zustellung am 04.04.2003 eine Entscheidungsvorlage zur Pfändung und Überweisung
gefertigt. Nach Aktenlage ging sie damals tatsächlich davon aus, dass als zu
berücksichtigende unterhaltsberechtigte Personen ein Ehegatte, aber keine Kinder
anzusetzen seien. Sie ermittelte einen danach aus der Gesamtrente - unter
Einbeziehung einer hinzuzurechnenden privaten Berufsunfähigkeitsrente der O
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Lebensversicherungs-AG - einen monatlich zahlbaren Betrag in Höhe von 195,- EUR
auf die gepfändete Forderung und teilte dies durch Schreiben vom 15.04.2003 den
Klägern mit. Die pfändbaren Beträge wurden für die Monate Mai und Juni 2003
tatsächlich an die Kläger bis zur Erfüllung der Forderung i.H.v. 330,35 EUR bewirkt.
Zwischenzeitlich hatte die Ehegattin des Beigeladenen auf die PfüB-Anzeige reagiert
und mit Telefax vom 06.05.2003 Unterlagen zu weiteren gegenüber dem Beigeladenen
unterhaltsberechtigten Personen übermittelt, nämlich die Geburtsurkunden der 4
unterhaltsberechtigten Kinder, im Einzelnen des am 06.08.1983 geborenen, im Jahre
2003 noch arbeitslosen, Sohn C1 , der am 02.12.1985 geborenen Tochter U , der am
08.08.1988 geborenen Tochter B sowie der am 23.12.1989 geborenen Tochter P. Die
Beklagte überprüfte sodann noch im Mai 2003 den Sachverhalt und stellte fest, dass
unter Berücksichtigung der insges. 5 unterhaltsberechtigten Personen kein pfändbarer
Betrag vom Gesamteinkommen in Höhe von 1.671,71 EUR mehr zur Verfügung stand
zur Tilgung der klägerischen Forderung.
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Mit Schreiben vom 06.06.2003 informierte die Beklagte die Kläger über diesen
Sachverhalt und bat um Rückzahlung des Betrages i.H.v. 330,35 EUR. Im Juli 2003
erwiderten die Kläger, dass ihrer Auffassung nach kein Erstattungsanspruch bestehe,
unabhängig davon, dass die Anzahl der angeblich Unterhaltsberechtigten dort gar nicht
bekannt gewesen seien. Die Rente des Schuldners sei jedenfalls auch zur Tilgung ihrer
Forderung zu verrechnen gewesen.
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Der nunmehr auch anwaltlich vertretene beigeladene Versicherte Herr K forderte die
Beklagte mit einem 22.08.2003 dort eingegangenen Schreiben zur Rückzahlung der
Rentenkürzungen für Mai 2003 und Juni 2003 auf. Die Beklagte kam dem nach und
stellte bei Überprüfung am 27.08.2003 u. a. fest, dass schon im Zeitpunkt der Vorlage
des PfÜB des Amtsgerichts Cloppenburg sowie der Überprüfung am 04.04.2003 dort,
Bl. 453 Bd. II. der Rentenakte, aus der dortigen Versichertenakte selbst die Anzahl der
unterhaltsberechtigten Personen unmittelbar zu entnehmen gewesen sei, Verweis auf
Bl. 13, 44 Rentenakte Bd. I. Die Beklagte überwies dementsprechend mit
Auszahlungsanordnung ebenfalls vom 27.08.2003 unter der Bezeichnung Rückzahlung
zu Unrecht abgetrennter Beträge die Gesamtsumme von 330,35 EUR zugunsten der
Bankverbindung des versicherten Beigeladenen. Nach Beiziehung eines Urteils des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R, erteilte die Beklagte -
ohne weitere Anhörung - schließlich am 05.12.2003 den Klägern einen Bescheid, mit
dem sie diese zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, die ohne einen
Verwaltungsakt erbracht waren, nach § 50 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) aufforderte, vgl. wegen zu weiteren Einzelheiten den Bescheid vom
05.12.2003, Bl. 514 Rentenakten Bd. II. Mit dem dagegen am 15.12.2003
eingegangenen Widerspruch rügten die Kläger, die Voraussetzungen für eine
Rückforderung gem. § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X seien hier gar nicht erfüllt. Insbesondere
seien sie selbst zur Forderungseinziehung berechtigt, gestützt auf den PfÜB des
Amtsgerichts Cloppenburg. Diese Vollstreckungsentscheidung sei so lange als wirksam
zu behandeln, wie sie nicht vom Vollstreckungsgericht auf Erinnerung hin aufgehoben
worden wäre. Allein das zuständige Vollstreckungsgericht prüfe vor Erlass des PfÜB
das Vorliegen von Pfändungsverboten und die Pfändungsfreigrenzen. Die Beklagte als
Drittschuldnerin sei nicht berechtigt, die Höhe der Pfändungsfreigrenzen selbst zu
berechnen. Einwendungen gegen Gesetzesverletzungen bei Durchführung der
Pfändung könnten von Schuldner und Drittschuldner nur im Wege der Erinnerung nach
§ 766 ZPO vorgebracht werden, wobei für die Beklagte als Sozialleistungsträger in der
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Rolle eines Drittschuldners auch keine Besonderheiten gälten. Im Übrigen sei das Urteil
des BSG vom 14.07.2001 zu einem anderen Sachverhalt ergangen und mit dem
vorliegenden Fall eines PfÜB wegen noch offener Forderungen in Rentenleistungen
des beigeladenen Versicherten nicht vergleichbar. Nach Übermittlung eines
aufklärenden Schreibens vom 30.12.2003 unter Darstellung ihrer Rechtsansicht hat die
Beklagte den Rechtsbehelf schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 18.03.2004
als unbegründet zurückgewiesen, vgl. Bl. 526 bis 528 der Verwaltungsakten Bd. II.
Dagegen richtet sich die am 19.04.2004 bei dem Sozialgericht Münster anhängig
gemachte Klage. Neben der Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus dem
Widerspruchsverfahren verweisen die Kläger insbesondere nochmals darauf, dass das
Urteil des BSG vom 24.07.2003 einen wesentlichen Unterschied dahingehend
aufweise, dass das BSG einen Fall entschieden habe, in dem der beklagte
Sozialleistungsträger nach kompletter Tilgung einer Forderung noch einen weiteren
Betrag an die Klägerin als Drittschuldnerin bezahlt habe. Dies sei also nicht mit diesem
Fall vergleichbar.
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich allein auf den Inhalt ihres angefochtenen Widerspruchsbescheides und
macht diesen vollinhaltlich auch zum gerichtlichen Vortrag.
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Mit Beschluss vom 23.04.2004 hat das Gericht den Versicherten Herrn X K aus M in
Niedersachsen beigeladen. Der Beigeladene hat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten
vom 21.06.2004 auf seine Nichtteilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung
hinweisen lassen und in der Sache selbst keinen eigenen Antrag mehr gestellt.
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Zudem hat das Gericht noch die Aktenvorgänge des AG Cloppenburg mit Beschluss
vom 20.03.2003, 17 M 1167/03, beigezogen. Wegen des Sach- und Streitstandes im
Übrigen wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der beigezogenen Vollstreckungsakte
des AG Cloppenburgs sowie der zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung war, in
vollem Umfang verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide
der Beklagten, Verwaltungsakt vom 05.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004, waren auf die zulässige Anfechtungsklage
der klägerischen Rechtsanwaltssozietät hin antragsgemäß aufzuheben, da diese
Verwaltungsakte sich als rechtswidrig darstellen. Die Beklagte war, entgegen ihrer
mehrfach geäußerten Ansicht, hier gerade nicht zur Erteilung eines
Rückzahlungsbescheids gegenüber den Klägern zwecks Rückabwicklung der erfolgten
Zahlungen auf den PfÜB des AG Cloppenburg vom 20.03.2003 gegenüber den Klägern
berechtigt.
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Der Zulässigkeit stand nicht entgegen, dass inhaltlich eine Überprüfung tatsächlich im
Wege der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung nach der ZPO hätte veranlasst
werden müssen. Insoweit ist mit der Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsweges in
der ersten Instanz im Sachurteil die Frage der Rechtswegeröffnung als abgeschlossen
anzusehen, vgl. auch Urteil des BSG vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R, ebenso
bestätigend BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, NZS 2002, 606 - 608. Darüber
hinaus ist hier auf jeden Fall auch der Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit eröffnet gewesen, weil für den geltend gemachten Anspruch die
Zuständigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben ist. Hier
handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der
Sozialversicherung, denn die Streitigkeit betrifft den Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Beklagte hat in den angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen, Bescheid vom Dezember 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom März 2004, ihrerseits festgestellt, gegen die Kläger eine
Erstattungsforderung in Höhe von rund 330 EUR aufgrund fehlerhafter Zahlung auf eine
Pfändung in einen Anspruch auf laufende Berufsunfähigkeitsrente zu haben. Fernerhin
hat die Beklagte die Kläger durch die Wahl der Entscheidungsform des
Verwaltungsaktes angehalten, diesen Betrag auch an sie zurückzuzahlen. Beim Streit
um die Aufhebung einer solchen Verwaltungsentscheidung, u. a. nach dem SGB X, ist
auf jeden Fall nach öffentlichem Recht im Sinne des Sozialversicherungsrechts gemäß
SGB VI i.V.m. SGB X zu entscheiden, vgl. auch BSG Urteil vom 24.07.2001, a. a. O.
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In der Sache selber war die Beklagte nicht befugt, den geltend gemachten Betrag von
den Klägern im Wege eines Verwaltungsaktes zurück zu fordern. Insoweit ist zur
Überzeugung der Kammer hier auch der Tatbestand des § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht
erfüllt. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, dass eine Leistung dem Leistungsträger zu
erstatten ist, soweit sie ohne Verwaltungsakt erbracht wurde.
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Problematisch ist hier jedoch in besonderer Weise der Umstand, dass die Zahlung
durch die Beklagte aus Teilsummen aus der Berufsunfähigkeitsrente des Beigeladenen
in den Monaten Mai 2003 und Juni 2003 nicht im Wege eines Verwaltungsaktes
entschieden worden war, sondern in Ausführung des auch der Beklagten als
Drittschuldnerin gegenüber maßgeblichen und verbindlichen PfÜB des Amtsgerichts
Cloppenburg vom 20.03.2003. Grundsätzlich richtet sich auch ein Erstattungsanspruch
im Sinne des § 50 SGB X allein gegen den Leistungsempfänger, sofern er durch den
Verwaltungsakt unmittelbar Begünstigter ist.
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Allerdings besteht das ursprüngliche Sozialrechtsverhältnis hier nur zwischen dem
Leistungsberechtigten beigeladenen Versicherten und der Beklagten als zuständiger
gesetzlicher Versicherungsträger. Die Zahlung auf den PfÜB des AG Cloppenburg vom
20.03.2003 wiederum wäre von vornherein nach Maßgabe der Rechtsbehelfe in der
gesetzlichen Zwangsvollstreckung gemäß ZPO zu überprüfen und ggfs. im Wege einer
Antragstellung und Herbeiführung einer vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung,
ebenfalls nach Maßgabe der ZPO, u. a. ggfs. gegenüber den Klägern, zu korrigieren
gewesen.
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Die Beklagte jedenfalls war hier nicht so ohne Weiteres, wie von ihr allerdings fehlerhaft
in Verkennung des Inhalts des Urteil des BSG vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R,
angenommen, befugt, die Kläger unmittelbar zwingend durch einen Verwaltungsakt als
Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen (sozialen) Versicherungsrechts mit
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Außenwirkung (vgl. § 31 SGB X) zur Rückzahlung heranzuziehen und den Klägern
diese Zahlungspflicht verbindlich öffentlich-rechtlich aufzuerlegen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten am 06.05.2003 durch
Telefax der Ehegattin des beigeladenen Versicherten nochmals in Erinnerung gerufen
wurde, dass hier sehr wohl weitergehende Unterhaltsansprüche als nur die gegenüber
dem Ehepartner des beigeladenen Versicherten bestanden. Entscheidend ist vielmehr
der Status als Drittschuldner im Rahmen des zivilprozessualen Vollstreckungsrechtes.
Als Drittschuldner wiederum ist die Beklagte nach Zustellung eines PfÜB gemäß § 836
Abs. 2 ZPO nicht berechtigt oder verpflichtet, die in § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I) genannten Pfändungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der
Einhaltung der Pfändungsschutzvorschriften zugunsten eines Versicherten, zu
überprüfen. Vielmehr ist die Beklagte als Drittschuldnerin im Vollstreckungswege der
Pfändung und Überweisung verpflichtet, den in dem PfÜB der Höhe nach
ausgewiesenen Pfändungsbetrag an den zuständigen Gläubiger abzuführen, §§ 835,
829 ZPO. Ausdrücklich gilt dies auch ungeachtet eines möglichen Verstoßes gegen
Pfändungsschutzvorschriften. Einem beklagten Sozialleistungsträger, auch als
Rentenversicherungsträger, stehen als Drittschuldner nur die einschlägigen
Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung, jedoch eben kein
eigenes Prüfungsrecht, ausdrücklich so Urteil des Landessozialgerichts (LSG)
Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2003, L 4 (3) RA 91/00, zitierend auch Urteil des BSG
vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, SozR 3-1200, § 54 Nr. 1, zuletzt auch noch Urteil des
BSG vom 23.10.2003, B 4 RA 25/03 R.
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Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften zu Gunsten der Schuldner ist u. a. die
Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
Dem trägt auch die detaillierte Regelung der Unpfändbarkeit nach § 850 f ZPO i. V. mit §
850 c ZPO hinsichtlich unpfändbarer Bestandteile von Arbeitsentgelt und
vergleichbaren Einkünften Rechnung, ausführlich dazu erneut Urteil des BSG Urteil vom
23.10.2003, B 4 RA 25/03 R mit umfangreichen Nachweisen.
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Im Einzelnen ist die in dem angefochtenen Verwaltungsakten der Beklagten genannte
Rechtsgrundlage des § 50 Abs. 2 SGB X danach hier nicht einschlägig. Die dadurch
zum Ausdruck gelangte Rechtsauffassung der Beklagten bindet das Gericht aber eben
auch nicht, vgl. bereits Urteil des BSG vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R. Bereits in der
diesem BSG-Urteil vorangehenden Berufung, übrigens ebenfalls bei dem LSG NRW,
hatte die dort beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bereits
klargestellt, dass sie eine solche Rückforderung nicht auf Normen des SGB X stützen
könne, da es sich hier um keine Sozialleistung handele. Zudem ist auch der allgemeine
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen für
eine auch nur entsprechende Anwendung dieses Rechtsinstituts angesichts der
abschließenden Regelung des Erstattungsrechts u. a. in § 50 SGB X in keinem Fall
eröffnet gewesen, vgl. dazu bereits das vorangehende Urteil des LSG NRW vom
06.06.2000, L 18 RA 39/97, mit sehr umfangreichen Nachweisen.
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Vor dem Hintergrund hat es, u. a. mit der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002, B 5
RJ 26/01 R, ebenfalls ergangen in einer Streitsache der hier beklagten gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter, sowie dem weiteren Urteil des BSG vom 23.10.2003,
B 4 RA 25/03 R, dabei zu verbleiben, dass der Prüfungsmaßstab für etwaige materielle
Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sich nach
dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht der ZPO richtet, selbst wenn der
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Drittschuldner in einer solchen Konstellation ein öffentlich-rechtlicher
Sozialleistungsträger sein sollte. Jedenfalls fehlte es der Beklagten hier entgegen ihrer -
auch noch ohne vorangehende ausdrückliche Anhörung im Sinne von § 24 SGB X -
erfolgten Verwaltungshandhabung ersichtlich an der Berechtigung, auf der angeblichen
Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X basierend, den Klägern
unmittelbar durch Verwaltungsakt die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der bereits
gezahlt gewesenen Summe von 330 Euro öffentlich-rechtlich verbindlich aufzuerlegen.
Etwaige Einwendungen gegen die Ausführungen des PfÜB des AG Cloppenburg vom
20.03.2003 hätte die Beklagte vielmehr nach Maßgabe des § 766 ZPO im Wege der
Erinnerung bei dem dafür zuständigen Vollsteckungsgericht, eben diesem AG
Cloppenburg, direkt nach Maßgabe der zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der
Zwangsvollstreckung, geltend machen müssen, vgl. dazu auch Thomas-Putzo, ZPO-
Kommentar, 24. Auflage, München 2002, § 850 c , Rn. 2, m.w.Nachw. Darauf ist die
Beklagte als rechtskundiger Träger öffentlicher Gewalt auch zu verweisen gewesen. Die
Verwaltungsaktbefugnis nach dem SGB X i.V.m. dem SGB VI dient allein zur
Durchsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten insbesondere im Verhältnis zu den
versicherten Personen, befreit die Beklagte aber nicht von der Beachtung geltenden
Gesetzesrechts bei den besonderen Regelungen des zivilprozessualen
Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei wiederum hätte die Beklagte auf jeden Fall,
auch vor Mitteilung der unterhaltsberechtigten 4 Kinder des beigeladenen Versicherten
durch Telefax-Übermittlung von Geburtsurkunden durch die Ehegattin des
Beigeladenen am 06.05.2003, eine fehlende Pfändbarkeit erkennen können und
müssen. Im Rahmen ihrer Vorprüfung am 04.04.2003 auf den ihr kurz zuvor zugestellt
gewesenen PfÜB des AG Cloppenburg vom 20.03.2003 hätte die Beklagte hier bereits
nach ihrer eigenen Aktenlage unmittelbar entscheiden können, dass hier sehr wohl kein
pfändbarer Betrag vorlag, der den Klägern durch teilweisen Abzug von den
Monatsrenten des Beigeladenen im Mai 2003 und Juni 2003 hätte zugewandt werden
können. Ausdrücklich ist nämlich bereits auf Bl. 13 der Verwaltungsakte der Beklagten,
Bd. I, in einem Prüfbogen für die Anmeldung von Ersatzansprüchen durch die Gemeinde
M1 als Sozialamt gegenüber der beklagten LVA am 09.07.1998 kenntlich gemacht
worden, dass neben der Ehegattin Frau C2 4 ( in Worten: vier) Kinder
unterhaltsberechtigt gegenüber den beigeladenen Versicherten sind. Die Geburtsdaten
waren eindeutig gekennzeichnet. Dies wäre ohne weiteres für die Beklagte dazu
geeignet gewesen, festzustellen, dass im Zeitpunkt der PfÜB-Zustellung und
Entscheidungsvorlage Anfang April 2003 eben noch 3 dieser Kinder tatsächlich
minderjährig und auch zumindest unterhaltsberechtigt waren. Ebenso hatte der
Beigeladenen gegenüber dem Arzt Herrn S im rentenrechtlichen Verwaltungsverfahren
bei der Beklagten anlässlich einer Untersuchung am 06.10.1998 in der LVA-
Begutachtungsstelle in N Mitteilung über die Anzahl der unterhaltsberechtigten
Personen gemacht. Vom beigeladenen Versicherten wurde damals im Rahmen der
Untersuchung für seinen Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeitsrente mitgeteilt,
dass 4 Kinder im Alter zwischen 7 und 15 Jahren noch im elterlichen Haushalt lebten,
Stand der Mitteilung: Oktober 1998.
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All diese Umstände hätten die Beklagte nicht nur drängen, sondern zwingend dazu
veranlassen müssen, hier bereits im Rahmen ihrer Vorprüfung Anfang April 2003 auf die
Ausführung des PfÜB zunächst zu verzichten und gegenüber dem zuständigen AG
Cloppenburg die Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 SGG, wegen
Unterschreitens des Berufungswertes in Höhe von 500,- Euro nach Maßgabe des § 144
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, sowie wegen Fehlens von Zulassungsgründen i.S.d. § 144 Abs.
2 Nr. 1 - Nr. 3 SGG, insbesondere mangels grundsätzlicher Bedeutung bei bereits
vorliegender, klärender und hier umfänglich ausgewerteter aktueller höchstrichterlicher
Rechtsprechung durch das BSG bis Oktober 2003, ausdrücklich hier auch nicht
zuzulassen.
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