Urteil des SozG Münster vom 02.12.2004

SozG Münster: vollmacht, mandat, verkündung, firma, datum, rechtskraft, arbeitslosenversicherung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Münster, S 3 AL 174/04
02.12.2004
Sozialgericht Münster
3. Kammer
Gerichtsbescheid
S 3 AL 174/04
Arbeitslosenversicherung
rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Bescheid vom 12.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 19.05.2004, mit dem die Beklagte eine Sperrzeit für die Zeit vom 14.10.2003 bis
05.01.2004 festgestellt hat. Gegen den Bescheid hatte Rechtsanwalt P Widerspruch
eingelegt. Er legte hierfür eine Vollmacht vor, die am 16.10.2003 ausgestellt war und für
eine Klage gegen die Firma X wegen Auflösungsvertrag pp. gelten sollte. Die Klage wurde
durch Rechtsanwältin I erhoben. Eine Vollmacht im Klageverfahren ist nicht übersandt
worden. Mit Schriftsatz vom 09.08.2004 hat Rechtsanwalt P mitgeteilt, dass sie das Mandat
niedergelegt haben. Mit Schreiben vom 10.08.2004 ist Frau N gebeten worden, mitzuteilen,
ob sie die Klageerhebung genehmigt. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 26.10.2004 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass
beabsichtigt ist, die Klage durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) als unzulässig abzuweisen, wenn die Klageerhebung nicht bis zum 29.11.2004
genehmigt wird. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine
Reaktion hierauf von Seiten der Frau N ist nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der Leistungsakte
der Beklagten (Kd.-Nr.: 000) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Die ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erhobene Klage
ist nicht wirksam erhoben. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu
erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Die
Klageerhebung ist durch die Versicherte auch nicht nachträglich genehmigt worden,
nachdem von Seiten der Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt worden ist.
Hier hat zwar eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, diese Regel gilt aber
entsprechend bis zur Entscheidung des Gerichts, wenn der Klageerhebende unter
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Fristsetzung dazu aufgefordert worden ist - Schreiben des Gerichts vom 05.08.2004 - und
hier die Person, in deren Namen die Klage erhoben worden ist, nochmals unter
Fristsetzung gebeten worden ist, mitzuteilen, ob die Klageerhebung genehmigt wird und
auf die Folgen der fehlenden Vollmacht hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.