Urteil des SozG Münster vom 12.04.2010

SozG Münster (bundesrepublik deutschland, höhe, nachzahlung, deckung, ziel, betrag, drucksache, deutschland, begründung, erlass)

Sozialgericht Münster, S 12 AY 89/09
Datum:
12.04.2010
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 12 AY 89/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Gewährung von Leistungen
entsprechend den Regelungen des SGB XII für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum
28.02.2009.
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Die am 00.00.1943 geborene Klägerin stammt aus dem Kosovo. Sie ist Roma. Die
Klägerin reiste am 25.08.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte
die Erteilung einer Duldung. Seither wird die Klägerin ausländerrechtlich geduldet.
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Die Klägerin lebt seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik in Haushaltsgemeinschaft mit
mindestens einem ihrer Söhne, seit geraumer Zeit auch mit der Lebensgefährtin eines
Sohnes und ihren Enkeln. Die Beklagte gewährte der Klägerin seit ihrer Einreise bis
zum 30.11.2007 Leistungen gem. § 3 AsylbLG für einen Haushaltsvorstand. Seit
Dezember 2007 bis einschließlich April 2008 gewährte sie ihr Leistungen gem. § 3
AsylbLG für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen. Seit Mai 2008 gewährte die
Beklagte der Klägerin wieder Leistungen gem. § 3 AsylbLG für einen
Haushaltsvorstand. Vor dem hier streitbefangenen Zeitraum entschied die Beklagten
zuletzt durch Bescheid vom 22.12.2008 über die Hilfeleistungen an die Klägerin für
Januar 2009.
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Mit Schreiben vom 06.03.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr ab dem
Anfang des laufenden Monats und für die vergangenen vier Jahre unter entsprechender
Abänderung etwaiger bestandskräftiger Bescheide Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu
gewähren.
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Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin für die Zeit ab dem 01.04.2009
Leistungen gem. § 2 AsylbLG unter Zugrundelegung des Regelsatzes in Höhe von 90 %
des Haushaltsvorstands.
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Durch Bescheid vom 16.07.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom
01.01.2005 bis zum 31.03.2009 Leistungen gem. § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt
1.477,98 EUR. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das
Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Entscheidungen vom 17.06.2008 seine
bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne
des § 2 AsylbLG liege nunmehr nur noch dann vor, wenn der Ausländer vorsätzlich eine
Maßnahme treffe, die seine Aufenthaltsdauer beeinflusse. Es reiche nicht aus, dass der
Ausländer sich weigere freiwillig auszureisen. Ferner habe das BSG durch Urteil vom
17.6.2008 die Anwendung des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht bestätigt.
Dabei habe es allerdings auch deutlich gemacht, dass bei der nachträglichen
Erbringung von Leistungen der Aktualitätsgrundsatz zu beachten sei. Nicht mehr
bestehende Bedarfe seien danach nicht mehr zu decken. Unter Anwendung des
Aktualitätsgrundsatzes könne es nicht zu einer vollständigen Nachzahlung der
Differenzbeträge zwischen den Leistungen nach § 3 AsylbLG und den Leistungen gem.
§ 2 AsylbLG kommen. Denn in den Regelsatzleistungen seien Beträge für Bedarfe
enthalten, deren Deckung jetzt nicht mehr möglich sei. Andererseits sei zu
berücksichtigen, dass die Hilfebedürftigen bei regelmäßiger Zahlung der Leistungen
nach § 2 AsylbLG in der Vergangenheit in der Lage gewesen wären,
Regelsatzbestandteile für den Kauf von Gütern anzusparen. Es sei deshalb zu prüfen,
welche Bedarfe mit den Leistungen nach § 3 AsylbLG bereits abgedeckt worden seien
und in welchen Bereichen ein Nachholbedarf bestehe. Die Aufschlüsselung des
Regelsatzes in die darin enthaltenen Bedarfspositionen zeige, dass ein Nachholbedarf
nur in Bezug auf die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen, von Möbeln,
Haushaltsgeräten und anderen Einrichtungsgegenständen, von Fahrrädern, für den
Kauf von Telekommunikationsmitteln und die Anschaffung von Gegenständen für
Freizeit, Unterhaltung und Kultur bestehe. Insgesamt bestehe für den Haushaltsvorstand
ein Nachholbedarf in Höhe von 32,19 EUR monatlich. Die Klägerin habe als Mitglied
einer Haushaltsgemeinschaft einen Anspruch auf Gewährung von 90 % dieses Betrags,
mithin in Höhe von 28,98 EUR monatlich. Hieraus ergebe sich für 51 Monate ein
Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.477,98 EUR.
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Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zu dessen Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Rechtsprechung des BSG stütze die
Berechnungsweise der Nachzahlungen der Beklagten nicht. Die Nachzahlung in Höhe
von noch ca. 30 % des Differenzbetrags zwischen den Leistungen nach § 3 AsylbLG
und den Leistungen nach § 2 AsylbLG führe dazu, dass rechtswidriges
Verwaltungshandeln im Nachhinein noch belohnt werde. Es entstehe eine durch nichts
gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Ausländern, denen von vornherein
Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt worden seien.
8
Durch Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin unter Vertiefung der Gründe der Ausgangsbescheids zurück.
9
Die Klägerin hat daraufhin am 14.10.2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft
sie ihr bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin
ergänzend geltend, die Leistungen nach § 3 AsylbLG seien in dem hier
streitbefangenen Zeitraum ihrer Höhe nach schon nicht geeignet gewesen, ihr
Existenzminimum zu sichern. Die Leistungen nach dieser Vorschrift seien seit 1993
nicht mehr der Teuerungsrate angepasst worden. Die Regelung des § 3 AsylbLG sei
deshalb verfassungswidrig. Dann aber verbiete es sich im Rahmen der Nachzahlung
von Leistungen nach § 2 AsylbLG von einem zwischenzeitlich entfallenen Bedarf an
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derartigen Leistungen auszugehen.
In der mündlichen Verhandlung bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Monat März
2009 Leistungen gem. § 2 AsylbLG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen
nach § 3 AsylbLG und des Nachzahlungsbetrags für diesen Monat in Höhe von 28,98
EUR. Ferner bewilligte sie der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.04.2008
Leistungen gem. § 3 AsylbLG für einen Haushaltsvorstand.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, unter entsprechender Aufhebung ihres
Bescheids vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2009
Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII nach Maßgabe des §
44 SGB X unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und
unter entsprechender Abänderung der früheren Verwaltungsakte für den Zeitraum vom
01.01.2005 bis zum 28.02.2009 zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag mit 4% zu
verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung vertieft sie die Gründe der angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das Begehren der Klägerin beurteilt sich für bestandskräftig abgeschlossene Zeiträume
der Hilfegewährung an die Klägerin nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 2 AsylbLG.
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§ 44 SGB X ist vorliegend gem. § 9 Abs. 3 AsylbLG anwendbar (vgl. Urteil des BSG vom
17.06.2008, B 8/9b AY 5/07 R).
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Die Beklagte ist gem. § 44 Abs. 3 SGB X für die Entscheidung über die Rücknahme
nach Unanfechtbarkeit der im streitbefangenen Zeitraum ergangenen Verwaltungsakte
zuständig. Sie ist die gem. § 10 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AG
AsylbLG NRW sachlich und gem. § 10 a Abs. 1 AsylbLG örtlich zuständige Behörde.
Dabei kann hier offen bleiben, ob die Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X bei einem
zwischenzeitlichen Ortswechsel des Betroffenen dazu führt, dass nunmehr die dann für
ihn örtlich zuständige Behörde über seinen Anspruch nach § 44 SGB X zu entscheiden
hat oder ob es bei der Zuständigkeit der Behörde bleibt, die für den Erlass der dem
Abänderungsanspruch des Betroffenen unterliegenden Verwaltungsakte in der
Vergangenheit zuständig war (so: OVG NRW, Urteil vom 22.01.1998, 8 A 940/96).
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Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im
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Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen hier vor. Denn bei Erlass der für die
Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2009 bestandskräftig ergangenen Verwaltungsakte
wurde das Recht unrichtig angewandt.
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Die Beklagte gewährte der Klägerin für den gesamten streitbefangenen Zeitraum
Leistungen gem. § 3 AsylbLG. Die Klägerin hatte aber im streitbefangenen Zeitraum
einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG. Nach dieser
Regelung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII)
auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt
36 Monaten bzw. ab dem 28.08.2007 über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten
Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin gehört zum leistungsberechtigten
Personenkreis des § 1 AsylbLG. Die Beklagte gewährte der Klägerin auch bis zum
31.12.2004 bereits mehr als 48 Monate Leistungen gem. § 3 AsylbLG. Schließlich hat
die Klägerin ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Hiervon
gehen die Beteiligten unstreitig aus. Die Klägerin wurde seit ihrer Einreise in die
Bundesrepublik geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass die fortlaufende Duldung der
Klägerin darauf beruht, dass diese ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, bestehen nicht. Dazu reicht es nach der
Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass der Ausländer die Möglichkeit hatte, die
Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen. Vielmehr setzt der
Rechtsmissbrauch im Sinne des § 2 AsylbLG ein auf die Aufenthaltsverlängerung
zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten, d. h. im Einzelfall unentschuldbares
Verhalten voraus (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, B 8 /9b AY 1/07 R). Ein derartiges
Verhalten der Klägerin lässt sich hier nicht feststellen.
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Die Klägerin hatte mithin seit dem 01.01.2005 einen Anspruch auf die Gewährung von
Leistungen nach § 2 AsylbLG.
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Fraglich ist zunächst, ob in Fällen wie diesem der Rechtsgedanke des § 330 Abs. 1
SGB III heranzuziehen ist. § 330 Abs. 1 SGB III regelt Folgendes: Liegen die in § 44
Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines
rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer
Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als
durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er
unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung
zurückzunehmen. Hier wurde die Regelung des § 2 AsylbLG durch die Beklage so
ausgelegt, dass derjenige sich rechtsmissbräuchlich verhält, der von der Möglichkeit
freiwillig auszureisen keinen Gebrauch macht. Erst durch die Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 17.06.2008, B 8/9b AY 1/07 R, war klar, dass die freiwillige
Ausreisemöglichkeit für sich gesehen keinen Rechtsmissbrauch begründet. Die
Anwendung des Rechtsgedankens aus § 330 Abs. 1 SGB III hätte also zur Folge, dass
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eine Aufhebung bzw. entsprechende Abänderung der Bescheide der Beklagten mit
Blick auf den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG
erst ab dem 17.06.2008 in Betracht käme.
Für eine Anwendung der Regelung des § 330 Abs. 1 SGB III könnte zwar sprechen,
dass diese Regelung bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gem. § 40 Abs. 1
Nr. 1 SGB II anwendbar ist und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ebenso
wie die Leistungen nach dem 3. und dem 4. Kapitel des SGB XII und die Analog-
Leistungen nach § 2 AsylbLG der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.
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§ 44 Abs. 1 SGB X enthält aber seinem Wortlaut nach keine Einschränkung dergestalt,
dass es für die Frage, ob das Recht unrichtig angewandt wurde, darauf ankommt, wie
das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts höchstrichterlich ausgelegt
wurde. Auch das AsylbLG enthält keine Vorschriften, die auf eine entsprechende
Anwendbarkeit des § 330 Abs. 1 SGB III verweisen. Gleiches gilt für das SGB XII.
Schließlich hat das BSG in dem Urteil vom 17.06.2008, B 8 AY 5/07 R, keinerlei
Beschränkung der Anwendbarkeit des § 44 SGB X mit Blick auf den Rechtsgedanken
des § 330 Abs. 1 SGB III vorgenommen. Der Rechtsgedanke des § 330 Abs. 1 SGB III
ist nach allem hier nicht anzuwenden.
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Gem. § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum von bis zu vier
Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
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Ein Anspruch auf die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts für die
Vergangenheit und die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen besteht
allerdings nur "nach den Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuchs". Es muss
also den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden.
Im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese
Leistungen nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und nicht als
nachträgliche Geldleistungen ausgestaltet sind. Insoweit gilt nichts anderes als im
Sozialhilferecht (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, mit weiteren
Nachweisen). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das
Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Ziel eingeführt wurde, ein eigenes
Leistungsgesetz für solche Ausländer zu schaffen, die sich in aller Regel nur
vorübergehend und mit einem ausländerrechtlich nicht gefestigten Status in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Das Bundessozialhilfegesetz, dessen Ziel es
war, ein existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben in der Bundesrepublik
Deutschland zu ermöglichen, sollte auf die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG
nicht mehr angewendet werden. Dadurch sollten auch die leistungsrechtlichen Anreize
für einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abgebaut werden (vgl.
Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/4451). Dieser – auch heute noch
bestehenden – Zielsetzung des AsylbLG würde es entgegenstehen, über § 44 SGB X
für Bedarfe, die in der Vergangenheit entstanden sind, mehr als den jetzt noch
gegenwärtigen Bedarf an Leistungen zu gewähren. Die Regelung des § 2 AsylbLG war
wegen einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie und
Senioren in das AsylbLG 1993 aufgenommen worden und verfolgte das Ziel, nach
einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik die Integration des Ausländers in die
hiesigen Lebensverhältnisse zu fördern (vgl. BT-Drucksache 12/5008, S. 15). Dieses
Ziel verfolgt die Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG bis heute. Dieses
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Ziel gebietet es nicht, über § 44 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit selbst dann noch
Leistungen zu gewähren, wenn der Bedarf an diesen Leistungen nicht mehr
gegenwärtig bzw. aktuell ist. Denn die Integration eines Leistungsberechtigten lässt sich
für die Vergangenheit durch derartige Leistungen nicht mehr herstellen.
Ausgehend hiervon besteht ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 44
Abs. 1 und 4 SGB X in Verbindung mit § 2 AsylbLG nur insoweit, als der
Leistungsberechtigte dieser Leistungen gegenwärtig noch bedarf. Geltend gemacht wird
hier der volle Differenzbetrag zwischen dem Wert der nach § 3 AsylbLG gewährten
Grundleistungen und den Regelsatzleistungen nach dem SGB XII. Dies macht im Falle
der Klägerin einen Betrag in Höhe von 120,03 EUR monatlich für die Zeit vom
01.01.2005 bis zum 30.06.2007, in Höhe von 122,03 EUR für die Zeit vom 01.07.1007
bis zum 30.06.2008 und in Höhe von 126,03 EUR für die Zeit ab dem 01.07.2008 aus.
Die Klägerin ist auf die Nachzahlung der vollen Differenz der Grundleistungen nach § 3
AsylbLG zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG gegenwärtig nicht mehr angewiesen.
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Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.06.2008, B 8 AY 5/07 R, zur Höhe des
Nachzahlungsbetrags Folgendes ausgeführt: Höhere Leistungen sind nur gerechtfertigt,
wenn die den Klägern nach §§ 3 ff. AsylbLG gewährten Leistungen der Höhe nach
niedriger sind als die Leistungen, die ihnen nach dem SGB XII zugestanden hätten. Bei
dem erforderlichen Vergleich ist ohne Bedeutung, ob den Klägern nach den §§ 3 ff.
AsylbLG Einmalleistungen gewährt wurden, die bei entsprechender Anwendung des
SGB XII als Pauschalleistungen abgegolten würden. Andererseits ist zu beachten, dass
ggf. Bedarfe, die durch das SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile
entfallen sein könnten. Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG, die durch das SGB XII nicht
gedeckt werden, sind demgegenüber nicht in die Vergleichsberechnung mit
einzubeziehen. Dies gilt beispielsweise für die Krankenbehandlung nach § 4 AsylbLG
(wird näher ausgeführt).
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Unter Berücksichtigung dieser Urteilsgründe scheint es nahe zu liegen, eine
Differenzberechnung zwischen den nach §§ 3 ff AsylbLG zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts gewährten Leistungen und den Leistungen in entsprechender
Anwendung des SGB XII durchzuführen, d.h. die der Klägerin gewährten
Grundleistungen zuzüglich der einmaligen Hilfeleistungen, insbesondere unter
Anwendung des § 6 AsylbLG, von den Regelsatzleistungen nach dem SGB XII
abzuziehen. Hierzu neigt offenbar auch das BSG, wenn es in dem o.a. Urteil vom
29.09.2009 zum Sozialhilferecht ausführt, dass es bei pauschalierten Leistungen, die –
wie der Regelsatz – typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die
Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, nicht des Nachweises
anderweitiger Bedarfsdeckung bedürfe, wenn sie nicht nur der Befriedigung eins
aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen. Diese
Pauschalen würden daher nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs
teilnehmen und seien bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X
nachzuzahlen.
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Andererseits enthält das o.a. Urteil des BSG vom 17.06.2008, B 8 R 5/07 R, die
Einschränkung, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken zu seien. Da
die Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG der Höhe nach deutlich von der
Regelsatzleistung nach dem SGB XII differieren, macht diese Einschränkung nur Sinn,
wenn das BSG letztlich eine einschränkende Nachzahlung der Regelsatzleistungen ins
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Auge gefasst hatte. Denn neben den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden
sonstige Leistungen zum Lebensunterhalt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
gewährt (vgl. dazu die Regelung des § 6 AsylbLG). Regelmäßig werden die
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und etwaige sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG
daher nicht die Regelsatzhöhe des SGB XII erreichen sondern weit darunter bleiben.
Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe ihr die Leistungen
nach § 2 AsylbLG über den hier streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig vorenthalten.
Die Begründung für die Nachzahlung des vollen Differenzbetrags läuft damit im
Wesentlichen darauf hinaus, dass es der Klägerin um einen Schadensersatz für ein
rechtswidrig vorenthaltenes höheres Lebensniveau als das des § 3 AsylbLG geht. Die
nach § 44 SGB X nachträglich zu erbringende Leistung soll aber unter Berücksichtigung
des Gegenwärtigkeits- bzw. Aktualitätsgrundsatzes des AsylbLG keine
Entschädigungsleistung darstellen, sondern der Deckung des aus der Vergangenheit
noch vorhandenen Bedarfs bzw. des Surrogats dieses Bedarfs dienen (vgl. BSG, o.a.
Urteil vom 29.09.2009). Auch die Ausführungen der Klägerin zu der
Verfassungswidrigkeit des § 3 AsylbLG führen zu keinem anderen Ergebnis. Selbst
wenn die Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab dem 01.01.2005 nicht
existenzsichernd gewesen sein sollten, hat dies nicht zur Folge, dass die Differenz
zwischen den bislang gewährten Leistungen und den hier beanspruchten Leistungen
nach § 2 AsylbLG ein gegenwärtig noch vorhandener Bedarf wäre.
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Ausgehend von diesen Überlegungen besteht nach Überzeugung der Kammer trotz der
pauschalierten Regelsatzleistungen kein Anspruch auf Nachzahlung der vollen
Differenz zwischen dem Wert der nach § 3 AsylbLG und gegebenenfalls weiteren zum
Lebensunterhalt gewährten Leistungen (insbesondere unter Anwendung des § 6
AsylbLG) zu den Regelsatzleistungen nach dem SGB XII.
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Die Regelsatzleistungen nach dem SGB XII sollen zwar pauschal den notwendigen
Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII abdecken. Insoweit gilt nichts anderes als bei
den Regelleistungen nach dem SGB II, weil beide Leistungen auf dem gleichen
Berechnungsmodus nach dem Statistikmodell beruhen. Dem Statistikmodell liegt dabei
die Überlegung zugrunde, dass der individuelle Bedarf eines Hilfesuchenden in
einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann, der
Gesamtbetrag der Regelleistung es aber ermöglicht, einen überdurchschnittlichen
Verbrauch in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Verbrauch in einer
anderen auszugleichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1
BvL 4/09). Dies allein rechtfertigt es indessen nicht, bei einer Nachzahlung von
Hilfeleistungen gem. § 44 Abs. 4 SGB X Regelsatzleistungen pauschal in voller Höhe
bzw. – wie hier – in Höhe des Differenzbetrags zwischen den Leistungen nach § 3
AsylbLG und denen nach § 2 AsylbLG nachzugewähren. Denn die Gewährung des
vollen Differenzbetrags würde letztlich auf eine Entschädigung des Hilfesuchenden für
vorenthaltene Leistungen hinauslaufen und im Übrigen in einer Vielzahl von Fällen
dazu führen, dass dem Hilfesuchenden über die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X
Beträge in einer Höhe nachbewilligt würden, die er bei rechtmäßiger Hilfegewährung
von vornherein nicht hätte ansparen können. Derartiges ist mit den Zielsetzungen der
Leistungen nach dem AsylbLG nicht vereinbar. Denn die Leistungen nach § 2 AsylbLG
sollen zwar die Integration des Leistungsberechtigten fördern, d.h. ihm
Lebensverhältnisse ermöglichen, die denen der übrigen Sozialhilfeempfänger
zumindest nahe kommen. Bei einer nachträglichen Gewährung von Leistungen nach § 2
AsylbLG kann dieses Ziel nicht mehr für die Vergangenheit erreicht werden. Die
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Lebensverhältnisse des Berechtigten können allenfalls durch die nachträgliche
Erbringung von Leistungen den Lebensverhältnissen desjenigen Ausländers, der von
vornherein Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hat, insoweit gleichgestellt werden,
als dem Berechtigten ein Ansparvermögen zugebilligt wird. Denn allenfalls insoweit
kann ein noch gegenwärtiger Bedarf an den pauschalierten Regelsatzleistungen
bestehen.
Die Höhe des zuzubilligenden Ansparvermögens ist dabei in Anbetracht der
pauschalierten Deckung des Lebensunterhalts durch die Regelsätze des SGB XII
ebenfalls pauschal festzusetzen.
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Seit dem 01.01.2005 wird der notwendige Lebensunterhalt bis auf gesetzlich definierte
Sonderbedarfe und die Kosten der Unterkunft und Heizung pauschal durch die
Regelsatzleistungen abgedeckt. Bis zum 31.12.2004 wurden neben den
Regelsatzleistungen zusätzliche einmalige Leistungen für die Bedarfe des notwendigen
Lebensunterhalts erbracht, die durch die Regelsatzleistungen nicht gedeckt waren. Aus
der Gesetzesbegründung zum SGB XII (BT-Drucksache 15/1514, S. 59) ergibt sich
dabei, dass der Hilfeempfänger durch die Regelungen des SGB XII in die Lage versetzt
werden sollte, einen Teil der Regelsatzleistungen anzusparen, um diesen Ansparbetrag
dann für etwaige einmalige Bedarfslagen (z.B. Bekleidung, Ersatzbeschaffung von
Hausrat und Mobiliar) zu verwenden. Die Regelsatzleistungen nach dem SGB XII
setzen sich also unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung aus dem
pauschalierten laufenden Regelsatzbedarf und dem pauschalierten Bedarf an
einmaligen Leistungen zusammen.
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Wie das Bundesverfassungsgericht in dem o.a. Urteil vom 09.02.2010 zu den
Regelleistungen nach dem SGB II, die der Höhe nach zumindest den
Regelsatzleistungen für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechen, feststellte, ist die
Festsetzung der Höhe der ab dem 01.01.2005 geltenden Regelleistungen nicht
verfassungsgemäß erfolgt bzw. nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere die in
einigen Abteilungen vorgenommen Abschläge lassen sich nicht nachvollziehen,
sondern sollen willkürlich sein. Gleichwohl (oder auch gerade deshalb) ist es aus der
Sicht des Gerichts möglich, die in den Regelsatzleistungen enthaltenen Ansparbeträge
für einmalige Bedarfslagen für Zeit ab dem 01.01.2005 der Höhe nach zu bestimmen.
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Laut dem vierten Existenzminimumsbericht der Bundesregierung (BT-Drucksache
14/7765) für das Jahr 2003 wurde das steuerfrei zu stellende Existenzminimum unter
Zugrundelegung der durchschnittlichen Regelsatzleistung zuzüglich der statistisch
ermittelten Durchschnittausgaben der Sozialhilfeträger für einmalige Bedarfslagen
zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung festgelegt. Die Regelsatzleistung eines
Haushaltsvorstands lag ab dem 01.07.2003 bis zum 31.12.2004 im Bundesgebiet bei
durchschnittlich 297,- EUR. Die durchschnittlichen Ausgaben der Sozialhilfeträger für
einmalige Bedarfslagen eines Haushaltsvorstands lagen bei ca. 48,- EUR monatlich.
Die Summe dieser Leistungen ergibt den Betrag von 345,- EUR (Höhe der
Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfeempfänger nach dem SGB II ab dem
01.01.2005 und Höhe der Regelsatzleistung eines Haushaltsvorstands nach dem SGB
XII in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2005).
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Dass die Regelsatzleistungen ab dem 01.01.2005 rechnerisch letztlich im
beschriebenen Sinne festgelegt wurden, klingt auch in dem o.a. Urteil des BVerfG vom
09.02.2010, Randziffer 152, bei der Diskussion der Frage an, ob eine evidente
44
Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums angenommen werden
kann. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Tatsache, dass die in den
einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfassten
Ausgaben zu einem teilweise nicht nachvollziehbaren Anteil in die Bemessung der
Regelsatzleistungen eingeflossen ist (vgl. BVerfG, o.a. Urteil vom 09.02.2010,
Randziffer 170 bis 182), darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber bei der
Festlegung der Höhe der Regelleistungen das o.g. rechnerische Ergebnis erreichen
wollte. Dies war unter Zugrundelegung der Daten der EVS nur möglich, indem er den
regelsatzrelevanten Anteil an den Ausgaben in einzelnen Abteilungen begrenzte. Zwar
hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales seine Verordnung zur
Durchführung des § 28 SGB XII – Regelsatzverordnung – ausführlich begründet (vgl.
BR-Drucksache 206/04). Allerdings hat das BVerfG in dem o.a. Urteil vom 09.02.2010
deutlich gemacht, dass diese Ausführungen des Bundesministeriums letztlich die Höhe
des festgelegten Regelsatzes bzw. der festgesetzten Regelleistung nicht tragfähig
begründen könnten. Die Abschläge seien vielmehr (sinngemäß) willkürlich erfolgt.
Festzuhalten bleibt deshalb, dass die pauschalierte Höhe der Regelsatzleistungen
keine nachvollziehbare Grundlage in der herangezogenen EVS findet. Festzuhalten
bleibt aber auch, dass sich die Höhe der ab dem 01.01.2005 festgelegten Regelsätze
zwanglos aus dem Vierten Existenzminimumsbericht ableiten lässt.
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Nach allem geht das Gericht davon aus, dass der Regelsatz ab dem 01.01.2005 einen
pauschalen Ansparbetrag für den Haushaltsvorstand in Höhe von maximal 48,- EUR
enthielt. Unter Berücksichtigung der Regelsatzerhöhungen ergibt dies einen
Ansparbetrag von 48,28 EUR ab dem 01.07.2007 und von 48,83 EUR ab dem
01.07.2008 bis zum 30.06.2009 (jeweils für den Haushaltsvorstand bzw.
Alleinstehenden). Für Haushaltsangehörige ist dieser Betrag entsprechend den
Vorgaben der Regelsatzverordnung entsprechend zu mindern. Zwar lagen für
erwachsene Haushaltsangehörige die durchschnittlichen Ausgaben für einmalige
Leistungen laut dem Vierten Existenzminimumsbericht bei 17 % des maßgeblichen
Regelsatzes, mithin bei 40,- EUR monatlich, für Kinder bei 20 % des maßgeblichen
Regelsatzes. Allerdings leitet sich der Regelsatz der Haushaltsangehörigen vom
Regelsatz des Haushaltsvorstandes ab, so dass konsequenterweise auch die
Ansparbeträge aus dem Ansparbetrag des Haushaltsvorstands abgeleitet werden
müssen.
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Die Nachzahlungsbeträge sind also in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich
dergestalt zu ermitteln, dass die Anzahl der Monate, für die ein Anspruch auf Leistungen
nach § 2 AsylbLG bestand, mit der Höhe des pauschalierten Ansparbetrags multipliziert
werden. Die Berücksichtigung eines pauschalierten Ansparbetrags hat dabei den
Vorteil, dass eine genaue Berechnung der nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen
zuzüglich etwaiger Zahlungen für sonstige Leistungen im Sinne des § 6 AsylbLG nicht
durchgeführt werden muss, gleichwohl aber das Ziel der pauschalierten
Regelsatzleistungen über die Deckung des monatlich wiederkehrenden Bedarfs hinaus
auch eine Ansparung von Leistungen zu erreichen, erfüllt wäre.
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Diesem Ansatz werden die Berechnungen der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte hat
die Regelsatzleistung nach Bedarfspositionen aufgeschlüsselt daraufhin untersucht, ob
die Bedarfspositionen der Deckung eines Bedarfs für die Vergangenheit dienen oder
der Deckung eines Bedarfs, der gegenwärtig noch vorhanden sein kann. Die
Berechnungen der Beklagten sind zwar gut nachvollziehbar. Sie orientieren sich aber
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letztlich an der Aufschlüsselung der Regel(satz)leistungen, die nach o.a. Urteil des
BVerfG vom 09.02.2010 nicht nachvollziehbar ist. Ferner löst die Berechnungsweise der
Beklagten nicht das Problem, dass der Hilfeempfänger selbst die Möglichkeit haben
soll, mit Hilfe der Regelsatzleistungen seinen gesamten Bedarf an Hilfe zum
Lebensunterhalt bis auf die Sonderbedarfe und die Kosten der Unterkunft und Heizung
dauerhaft zu decken. Der Hilfeempfänger kann dabei einzelne statistisch durch die
Regelsatzleistungen gedeckten Durchschnittskosten (z.B. für den regel-mäßigen
Besuch eines Friseurs oder für den Kauf von Tabak) zu Gunsten anderer Bedarfe
einsparen bzw. auch ansparen. Der jeweilige Kläger könnte also der Berechnung der
Beklagten entgegenhalten, er hätte bei rechtmäßiger Hilfegewährung bestimmte
Bedürfnisse, die statistisch durch die Regelsatzleistungen abgedeckt wurden, laufend
nicht gedeckt und hätte deshalb bei rechtmäßiger Hilfegewährung auch die für diese
Bedürfnisse in den Regelsatzleistungen enthaltenen Beträge monatlich ansparen
können. So könnte er beispielsweise geltend machen, seine Haare stets selbst zu
schneiden, so dass laufend keine Kosten für den Friseur entstanden wären, oder er
rauche nicht, so dass er den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Tabakwaren nicht hätte
aufwenden müssen. Gegen die Anwendung des Berechnungsmodells der Beklagten
spricht ferner, dass die im Einzelnen nach der EVS aufgeschlüsselten Bedarfe nach
altem Recht teilweise als einmalige Leistungen gewährt worden wären, teilweise als
laufender Bedarf (z.B. die Reparaturleistungen von Haushaltgeräten, die im geringen
Umfang durch die Regelsatzleistungen gedeckt waren; für kostenträchtigere
Reparaturen waren einmalige Leistungen vorgesehen, die in die Berechnung der oben
angeführten Pauschale für einmalige Leistungen eingeflossen sind). Daher ist es
denkbar, dass bei einzelnen Positionen noch ein Nachholbedarf vorhanden ist, bei
anderen in die Berechnung eingeflossenen Positionen dagegen nicht bzw. nicht in der
angenommenen Höhe. Schließlich enthält die Regelsatzaufschlüsselung in der
Abteilung 03 Bekleidung und Schuhe Bedarfspositionen, die auf einen Hilfe-suchenden
zugleich nicht entfallen können (Damen- Herren und Kinderbekleidung sowie –schuhe),
die aber gleichwohl in die Festsetzung der Höhe des ab dem 01.01.2005 geltenden
Eckregelsatzes eingeflossen sein sollen.
Unter Berücksichtigung des pauschalierten Ansparbetrags eines Haushaltsvorstandes
hätte die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2009 (bestandskräftig
geregelter Zeitraum) maximal 2.361,17 EUR ansparen können.
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Selbst dieser Ansparbetrag ist der Klägerin jedoch bei einer nachträglichen Bewilligung
von Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht in voller Höhe zu gewähren. Es muss
nämlich berücksichtigt werden, dass der Betroffene durch die nachträgliche Gewährung
von Leistungen nicht besser gestellt werden darf, als er es bei einer fortlaufenden
Bewilligung der Leistungen nach § 2 AsylbLG gewesen wäre. Bei einer fortlaufenden
Bewilligung von Leistungen wäre aber davon auszugehen, dass der Betroffene den
Ansparbetrag nicht über die gesamte Dauer des Hilfebezugs zur Seite gelegt hätte
sondern typischerweise zumindest teilweise zur Deckung seines Bedarfs an einmaligen
Bedarfslagen verbraucht hätte.
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Das Gericht hält es deshalb für notwendig, die Summe der rückwirkend zu
gewährenden Nachzahlung der Höhe nach auf einen Maximalbetrag von 750,- EUR pro
Hilfesuchenden zu beschränken. Diese Grenze ergibt sich unter Berücksichtigung der
Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Diese Regelung setzt für Leistungsberechtigte
nach dem SGB II einen Betrag in Höhe von 750,- EUR für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen als vom Vermögen abzusetzenden
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Freibetrag für notwendige Anschaffungen fest. Die Gesetzesbegründung (BT-
Drucksache 15/1516, S. 53) zu dieser Freistellung lautet: "Der Freibetrag korrespondiert
mit der Konzeption der Regelleistung, die künftig alle pauschalierbaren Leistungen im
Rahmen der von der Regelleistung zu deckenden Bedarfe umfasst. Da davon
ausgegangen wird, dass der Leistungsberechtigte aus dieser Regelleistung
Ansparungen für größere Anschaffungen, wie z.B. für Haushaltsgeräte oder den
Wintermantel, erbringt, müssen diese Ansparungen konsequenterweise bei der
Vermögensanrechnung unberücksichtigt bleiben." Der Gesetzgeber geht also im
Rahmen des SGB II davon aus, dass angesparte Regelleistungen bis zum einem Betrag
von 750,- EUR keinen Einfluss auf die Hilfegewährung an einen Leistungsberechtigten
haben sollen. Er bringt damit zugleich zum Ausdruck, dass der jeweils gegenwärtige
und schützenswerte Bedarf eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II an der
Anschaffung von Bedarfsgegenständen sich maximal auf einen Wert von 750,- EUR
beschränkt.
Der Vermögensfreibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der
Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift sieht dagegen zwar bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt ein geschütztes Barvermögen in Höhe von 1.600,- EUR für den
erwachsenen Hilfesuchenden vor sowie von 614 EUR für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und weiteren 256,- EUR für jede
weitere Person, die von ihm oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend
unterhalten wird. Je nach Anzahl der vom erwachsenen Hilfesuchenden unterhaltenen
Personen liegt der Betrag des Schonvermögens einer Haushaltsgemeinschaft nach
dieser Vorschrift oberhalb bzw. unterhalb der Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
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Das Gericht hält es indessen nicht für sachgerecht, die Schongrenze des § 90 Abs. 2 Nr.
9 SGB XII anzuwenden. Denn diese Schongrenze soll den wirtschaftlichen Ausverkauf
des Hilfesuchenden vermeiden und beinhaltet damit den Schutz von Barvermögen, das
nicht zur Deckung notwendigen Lebensunterhalts gedacht ist sondern anderen
Zwecken dienen soll. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zielt also nicht speziell darauf ab, das
aus den Regelsatzleistungen angesparte Vermögen von einer Verwertung freizustellen
und ist deshalb nicht geeignet, die Grenze der Beträge zu bestimmen, die im Laufe der
Zeit aus den Regelsatzleistungen angespart werden können.
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Deshalb greift das Gericht auf den in der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
festgelegten Ansparbetrag zurück. Auch wenn diese Regelung hier nicht unmittelbar
anwendbar ist, enthält diese Regelung doch für die in gleicher Weise wie die
Regelleistung nach dem SGB II festgelegte Regelsatzleistung die allgemeingültige
Feststellung, dass Regel(satz)leistungen maximal bis zur Höhe des Ansparbetrags von
750,- EUR gegenwärtig zur Deckung einmaligen Bedarfs benötigt werden.
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Die Beklagte gewährte der Klägerin durch die angegriffenen Bescheide bereits einen
Betrag, der über den Ansparbetrag von 750,- EUR hinausgeht. Die Klägerin hat deshalb
keinen Anspruch auf eine weitere Nachzahlung.
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Eine über diesen Ansparbetrag hinausgehende Leistung für die Vergangenheit kommt
nur dann in Betracht, wenn der Betroffene in der Vergangenheit mit Hilfe von Dritten den
hier geltend gemachten Bedarf gedeckt hat, wenn also festgestellt werden kann, dass
an die Stelle des damaligen Bedarfs nunmehr ein Surrogat in Form entsprechender
Schulden besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin erklärte in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich, in der Zeit ab dem 01.01.2005 bis heute keine Schulden
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gemacht zu haben.
Außerdem kommt eine höhere Bewilligung von Leistungen in Betracht, wenn der
Betroffene aus anderen Gründen einen Anspruch auf die Gewährung höherer
Leistungen für die Vergangenheit hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn schon die
Hilfegewährung nach § 3 AsylbLG rechtswidrig in dem Sinne war, dass dem
Hilfesuchenden ein höherer Leistungsanspruch zustand. Sollte der Hilfesuchende aus
solchen Gründen ein ausgleichsfähiges Interesse an der Nachbewilligung von
Leistungen geltend machen (Bedarfsdeckung durch Dritte, Schuldenaufnahme), so
wären ihm auch heute noch die entsprechenden Leistungen zu bewilligen. Auch diese
Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
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Schließlich ist bei der Nachgewährung von Leistungen unter Berücksichtigung des o.a.
Urteil des BSG vom 29.09.2009 zu berücksichtigen, ob die Bedürftigkeit des Betroffenen
deshalb entfallen ist, weil er zwischenzeitlich erwerbstätig ist und deshalb nicht mehr
auf die Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit angewiesen ist. Auch dieser
Fall liegt hier nicht vor, weil die Klägerin niemals erwerbstätig war und bis heute nicht
erwerbstätig ist.
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Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf die Gewährung höherer
Leistungen als die bisher von der Beklagten bewilligten, weil die mit der Auszahlung der
Leistungen für den Monat Februar 2009 getroffene Regelung der Beklagten, der
Klägerin für diesen Monat Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, im
Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG
noch nicht bestandskräftig war. Die Klägerin hatte zwar im Februar 2009 bereits einen
Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Der Gesamtbetrag der
von der Beklagten gewährten Leistungen deckt aber den Differenzbetrag zwischen den
Leistungen nach § 3 AsylbLG und denen nach § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung
dessen, dass die Klägerin für den bestandskräftig abgeschlossenen Zeitraum vom
01.01.2005 bis zum 31.01.2009 lediglich einen Anspruch auf die Gewährung von
Leistungen in Höhe von insgesamt 750,- EUR hatte, ab.
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Ein Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlungsbeträge besteht nicht. § 44 SGB I ist auf
Leistungsansprüche nach dem AsylbLG nicht anwendbar. Eine Anwendbarkeit ergibt
sich auch nicht über § 44 SGB X. Denn § 44 SGB X enthält keine eigene
Verzinsungsregelung. Die Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB I müsste deshalb im
AsylbLG selbst geregelt sein, was nicht der Fall ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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