Urteil des SozG Münster vom 25.09.2007

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Sozialgericht Münster, S 2 EG 26/07
Datum:
25.09.2007
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 2 EG 26/07
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG).
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Die Klägerin ist die Mutter des am ...2007 geborenen Kindes K ... Sie war vor der Geburt
des Kindes bis zum ...12.2006 berufstätig. Sie erzielte dabei Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 19.12.2006 bis 10.04.2007 erhielt sie
Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.
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Die Klägerin erzielte im Dezember 2005 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.636,30
EUR, in den Monaten Januar bis Juli 2007 in Höhe von 1.639,73 EUR, im August in
Höhe von 3.880,02 EUR, in den Monaten September und Oktober 2007 in Höhe von
1.967,62 EUR und im November 2007 in Höhe von 3.367,74 EUR. Im August 2007
wurden der Klägerin einen steuerpflichtige Provision in Höhe von 3.959,00 EUR und im
November 2007 das 13. Monatsgehalt in Höhe von 2.847,00 EUR ausgezahlt.
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Auf den Antrag der Klägerin vom März 2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
23.04.2007 Elterngeld unter Anrechnung des Mutterschaftsgelds und des
Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis
12.04.2007 in Höhe von 72,28 EUR und für die Zeit vom 13.04.2007 bis 12.02.2008 in
Höhe von 1.120,29 EUR monatlich. Der Beklagte legte der Berechnung des Elterngelds
ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.672,07 EUR
aufgrund der Einkünfte der Klägerin in der Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2006
zugrunde. Die Provision und das 13. Monatsgehalt berücksichtigte der Beklagte dabei
nicht als Einkommen.
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Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 23.04.2007 Widerspruch, mit dem sie die
Berücksichtigung der Verdienste in der Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2006 sowie
der im August 2006 und November 2006 erfolgten Einmalzahlungen bei der
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Berechnung des Elterngelds begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 wies
der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte der Beklagte aus, wegen des Bezugs des Mutterschaftsgeldes im Dezember 2006
richte sich das Elterngeld nach den in der Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 erzielten
Einkünften. Aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG seien die Einmalzahlungen
in den Monaten August und November 2007 bei der Berechnung des Elterngelds nicht
berücksichtigungsfähig.
Die Klägerin hat am 27.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie
vor, der Berechnung des Elterngelds seien auch das 13. Monatsgehalt, bei dem es sich
um eine tarifliche Leistung handele, und die Provision zugrunde zu legen.
Arbeitgeberbedingt werde die Provision einmal im Jahr ausgezahlt. Die
Provisionszahlung habe sie sich monatlich erworben. Sie werde eine Gehaltsgruppe
niedriger als nach dem Tarifvertrag vorgesehen eingestuft. Durch die Provisionszahlung
erreiche sie die für sie maßgebliche Tarifgruppe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 23.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
31.05.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13.03.2007
bis 12.04.2007 Elterngeld in Höhe von 86,99 EUR und für die Zeit vom 13.04.2007 bis
12.02.2008 in Höhe von 1.348,30 EUR monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrags verweist er auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagen verwiesen. Diese
Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2007 gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht
begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte
hat das der Klägerin zu gewährende Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt.
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Der Beklagte hat zunächst zu Recht für die Bestimmung des maßgeblichen
Nettoeinkommens auf den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 abgestellt. Nach §
2 Abs. 1 S. 1 BEEG richtet sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Regelung wird in § 2 Abs. 7 S. 6
BEEG dahingehend modifiziert, dass Kalendermonate, in denen die berechtigte Person
vor der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung
bezogen hat, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der
Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben. Da
die Klägerin im Dezember 2006 Mutterschaftsgeld bezogen hat, kann dieser
Kalendermonat nicht für die Einkommensermittlung berücksichtigt werden. Der
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maßgebliche Zeitraum von zwölf Kalendermonaten umfasst somit die Zeit vom
01.12.2005 bis 30.11.2006.
Das in diesem Zeitraum erzielte monatliche Einkommen hat der Beklagte zutreffend
berechnet. Die Einmalzahlungen inform der Provision und des 13. Monatsgehalts in den
Monaten August und November 2006 sind nicht berücksichtigungsfähig. Gemäß 2 Abs.
7 S. 2 BEEG werden nämlich sonstige Bezüge im Sinne des § 38 a Abs. 1 S. 3 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht als Einnahmen berücksichtigt. Nach dieser
Vorschrift wird Arbeitslohn, der nicht als laufender Lohn gezahlt wird, in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Sonstige Bezüge sind
Arbeitslöhne, die nicht als laufender Arbeitslohn, zum Beispiel als 13. Monatsgehalt, als
Weihnachtszuwendungen, als Entschädigungen, als Gratifikation oder als Tantiemen
gezahlt werden (Eisgruber in Kirchhof, Einkommenssteuergesetz, 6. Auflage, § 38 a
Rdnr. 5). Mit der Bezugnahme auf § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG soll nach dem Willen des
Gesetzgebers entsprechend den Regelungen beim Mutterschaftsgeld im Wege der
Einmalzahlung geleisteter Arbeitslohn aus der Berechnung des Elterngelds
ausgeklammert werden (BT-Drucksache 16/2785 S. 37). Unerheblich ist dabei, dass es
sich bei diesen Einmalzahlungen um Einkommensbestandteile handelt, die von den
Parteien des Arbeitsvertrags bei der Bestimmung der Höhe der laufenden Einkünfte
berücksichtigt werden. Unbeachtlich ist auch, dass einzelne Arbeitgeber insbesondere
beim 13. Monatsgehalt dazu übergegangen sind, dieses 13. Monatsgehalt verteilt auf
das Gesamtkalenderjahr als laufenden Arbeitslohn auszuzahlen. Das Elterngeld stellt
eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar. Zur
Gewährung dieser Leistung ist der Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
verpflichtet. Vielmehr dient das Elterngeld dazu, die wirtschaftliche Lage der Familie mit
Kindern zu verbessern und dadurch die Entscheidung für ein Kind zu fördern. Im
Bereich der gewährenden Staatstätigkeit steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter
Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Leistungshöhe zu. Innerhalb des ihm
eingeräumten Ermessensspielraums hat sich der Gesetzgeber mit der Ausklammerung
der Einmalzahlungen durch die Bezugnahme auf § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG gehalten.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber dabei an die arbeitsvertragliche
Ausgestaltung der Auszahlung der Einkünfte aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung angeknüpft hat.
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Da die Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen sind, ist für die Monate August und
November 2006 ein Nettoeinkommen von 1.967,62 EUR maßgeblich. Dies bedeutet,
dass das im Bemessungszeitraum maßgebliche Nettoeinkommen 20.984,89 EUR
(Dezember 2005: 1.636,30 EUR; Januar 2006 bis Juli 2006: 11.478,11 EUR und August
bis November 2006: 7.870,48 EUR) beträgt. Von diesem Betrag sind noch die
Werbungskosten in Höhe von 920 EUR gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG in Abzug zu
bringen, so dass ein Einkommen vo 20.064,85 EUR, das einem monatlichen
Nettoeinkommen von 1.672,07 EUR entspricht, maßgeblich ist. Hieraus ergibt sich ein
Anspruch der Klägerin auf Elterngeld in Höhe von 1.120,29 EUR monatlich. In dieser
Höhe ist der Klägerin Elterngeld bewilligt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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