Urteil des SozG Münster vom 08.02.2006

SozG Münster: einkünfte, besitz, sozialhilfe, rechtskraft, deckung, familie, alter, rente, behinderung, datum

Sozialgericht Münster, S 3 AS 4/05
Datum:
08.02.2006
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 3 AS 4/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 30.05.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.06.2005 wird abgeändert und der
Beklagte verurteilt, bei der Berechnung der Grundsicherung nach SGB II
für den Kläger zu 1) den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu
berücksichtigen.
Tatbestand:
1
Die Kläger und die Klägerinnen wenden sich gegen einen Bescheid vom 30.05.2005,
mit dem für die Zeit vom 01.06. bis 30.07.2005 Leistungen zur Grundsicherung nach
Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in Höhe von 363,- EUR monatlich bewilligt wurden.
Hierbei wurde als Bedarf für den Kläger zu 1) als Regelsatz 311,- EUR zugrunde gelegt.
2
Der Kläger zu 1) bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 643,03
EUR, die Klägerin zu 2) bezieht ein Arbeitseinkommen von 261,25 EUR. Bei dem
Kläger zu 1) ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden und das
Merkzeichen G.
3
Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass der
Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Personen, die im Besitz eines
Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind, berücksichtigt werden
müsse.
4
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005
zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II habe, da er dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB XII, 4. Kapitel, habe. Tatsächlich ergebe sich jedoch kein Anspruch, weil
seine Erwerbsunfähigkeitsrente ausreiche, um seinen Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Jedoch bilde er mit seiner Frau und den minderjährigen Kindern eine
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 SGB II, so dass er ggfs. sein Einkommen,
welches seinen eigenen Lebensunterhalt übersteige, für seine Frau und die Kinder
einzusetzen habe. Die Bedarfsberechnung richte sich ausschießlich nach den
Vorschriften des SGB II. Nach der Vorschrift des § 21 SGB II könne ein Mehrbedarf bei
5
dem Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G nicht gewährt
werden.
Hiergegen richtet sich die Klage. Mit der Klage wird weiterhin der Mehrbedarf gemäß §
30 Abs. 1 SGB XII begehrt. Zur Begründung wird auf ein Schreiben des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 19.05.2005 an die Klägerin zu 2)
Bezug genommen. Weiter wird vorgetragen, dass der Kläger zu 1) Ansprüche auf
Leistungen nach dem SGB XII habe. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm vorher,
während des Bezuges von Sozialhilfe, der Mehrbedarf zugestanden worden sei, jetzt
aber nicht mehr. Es komme nicht darauf an, ob der Mehrbedarf für Behinderte im SGB II
enthalten sei, da der Bedarf des Klägers zu 1) nach SGB XII zu berechnen sei. Es könne
nicht richtig sein, dass dem Kläger zu 1), wenn er nicht verheiratet wäre und keine
Bedarfsgemeinschaft bilden würde, ein höherer Einzelbedarf nach SGB XII zustünde.
6
Die Kläger und die Klägerinnen beantragen,
7
den Bescheid vom 30.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
13.06.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berech- nung der
Leistungen zur Grundsicherung zum Bedarf des Klägers zu 1) die Be- hindertenzulage
gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Im
übrigen vertritt er weiterhin die Auffassung, dass die Bedarfsberechnung für die
Bedarfsgemeinschaft ausschließlich auf Grundlage der Vorschriften des SGB II erfolge.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II könne über
Leistungen der Sozialhilfe nicht entscheiden. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB XII habe der Kläger zu 1) allerdings nicht, weil sein Einkommen seinen danach zu
berechnenden Bedarf übersteige. Es ist ein Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2005
übersandt worden, wonach der Antrag des Klägers zu 1) auf Gewährung von Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 01.01.2005 nach dem 4.
Kapitel des SGB XII abgelehnt worden ist. Bei der Berechnung ist für den Kläger zu 1)
ein Regelsatz von 345,- Euro und ein Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII von 58,65
Euro zugrundegelegt worden.
11
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Streitakte und
der Unterlagen der Beklagten (Aktenzeichen 5520/84750), die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger und die Klägerinnen sind durch die
angefochtenen Bescheide beschwert, da diese rechtswidrig sind.
14
Der Beklagte hat zu Unrecht bei dem Bedarf des Klägers zu 1) den Mehrbedarf gemäß §
30 Abs. 1 SGB XII nicht berücksichtigt. Unstreitig fällt der Kläger unter den
Personenkreis des 4. Abschnittes des SGB XII, da er erwerbsunfähig ist. Gemäß § 28
SGB II fällt er damit nicht unter den Personenkreis, die Sozialgeld nach SGB II
15
beanspruchen könnten. Unstreitig stehen ihm Leistungen nach SGB XII nur deshalb
nicht zu, weil seine Erwerbsunfähigkeitsrente den nach den Vorschriften des SGB XII
errechneten Bedarf übersteigt.
Die Leistung an die Ehefrau und die Kinder ist unstreitig nach den Vorschriften des SGB
II zu berechnen, da die Klägerin zu 2) erwerbsfähig ist und den Kindern Sozialgeld
zusteht. Da der Kläger gemäß § 28 SGB II aber nicht zum Personenkreis gehört, der
Leistungen nach den Vorschriften des SGB II beanspruchen könnte, ist sein Bedarf
allein nach den Vorschriften des SGB XII zu berechnen. Der Bedarf eines
erwerbsunfähigen Menschen, der schwerbehindert ist und dem das Merkzeichen "G"
zuerkannt worden ist, ist nicht dadurch geringer, dass er in einer Bedarfsgemeinschaft
mit einer erwerbsfähigen Person und solchen Personen lebt, die zum Personenkreis
des § 28 SGB II gehören. Der Bedarf ist auch nicht davon abhängig, in welcher Höhe
diese Person Einkünfte erzielt. Die Einkünfte sind allein dafür maßgeblich, ob der
Bedarf gedeckt wird oder nicht. Dass der Bedarf der erwerbsunfähigen Person allein
nach den Vorschriften des SGB XII zu berechnen ist, ist schon dem ausdrücklichen
Verweis in § 28 SGB II zu entnehmen. Andernfalls könnte der Kläger zu 1) seinen
Bedarf, der ihm nach dem SGB XII zusteht, nicht decken, weil er seine Einkünfte, soweit
sie den Mehrbedarf betreffen, zur Deckung des Bedarfes seiner Familie einsetzen muss.
Die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung würde nach Auffassung des
Gerichts auch gegen Art. 3 Grundgesetz verstoßen., denn der Bedarf erwerbsunfähiger
Personen, die im Besitz eines Schwerbehinderten- ausweises mit dem Merkzeichen G
sind, muß gleich sein, unabhängig davon, ob sie alleine leben, hohe oder niedrige
Einkünfte haben und ob sie mit Personen zusammen leben, die erwerbsfähig sind oder
Anspruch auf Sozialgeld haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
16
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.
17