Urteil des SozG Münster vom 15.02.2002

SozG Münster (Versicherungspflicht, Systematische Auslegung, Kontrahierungszwang, Meldepflicht, Krankenversicherung, Versicherungsschutz, Krankheit, Post, Ausnahme, Meinung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Münster, S 6 (13) P 23/00
15.02.2002
Sozialgericht Münster
6. Kammer
Urteil
S 6 (13) P 23/00
Bundessozialgericht, B 12 P 3/02 R
Pflegeversicherung
nicht rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die erstattungsfähigen
außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Revision unter
Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung des beklagten privaten Versicherungsunternehmens,
mit ihm einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen.
Der 1927 geborene Kläger leidet an einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis. Seit etwa 50 Jahren ist er im B-Krankenhaus (Fachklinik für Psychiatrie) in N
untergebracht. Für ihn ist ein Betreuer bestellt.
Der Kläger erhält Waisengeld nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Er ist
beihilfeberechtigt und nicht privat krankenversichert. Den nicht über die Beihilfeansprüche
gedeckten Teil der Aufwendungen für seine Krankenversorgung und Unterbringung
übernimmt der Sozialhilfeträger.
Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 15. Juni 1998 beantragte der Kläger bei
verschiedenen Versicherungsunternehmen - erfolglos - den Abschluss eines privaten
Pflegeversicherungsvertrages.
Durch Schreiben vom 15. Juli 1998 und 21. April 1999 lehnte die Beklagte den an sie
gerichteten Antrag ab.
Mit der am 30. März 2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er
behauptet, das an die Beklagte adressierte Antragsschreiben sei dort früher als die
weiteren Schreiben bei den anderen Versicherungsunternehmen eingegangen. Er vertritt
die Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des in § 110 Abs. 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankerten Kontrahierungszwangs verpflichtet, mit ihm einen
privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschießen, weil er als Beihilfeberechtigter gemäß
§ 23 Abs. 3 SGB XI zu dem Personenkreis gehöre, der sich privat wegen der Restkosten
versichern müsse. Diese Versicherungspflicht bestehe auch dann, wenn der
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Beihilfeberechtigte - so wie er, der Kläger - nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB XI
krankenversichert sei. Der Kläger verweist auf eine von ihm veranlasste Stellungnahme
des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 11. November 1999, das für
seinen Fall einen Kontrahierungszwang der Beklagten angenommen hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Vertrag über eine anteilige beihilfekonforme
Pflegeversicherung abzuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten beantragen ferner die Zulassung der Revision an das Bundessozialgericht
unter Übergehung der Berufungsinstanz.
Die Beklagte bestreitet, dass das Antragsschreiben vom 15. Juni 1998 bei ihr früher als bei
den anderen Versicherungsunternehmen zugegangen sei. Sie räumt ein, dass auch nach
ihrer Ansicht die Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB XI für alle Beihilfeberechtigte - auch für die
nicht krankenversicherten - die Pflicht begründe, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag
abzuschließen. Allerdings habe es der Gesetzgeber versäumt, in § 110 SGB XI für die
Beihilfeberechtigten ohne Krankenversicherungsschutz einen entsprechenden
Kontrahierungszwang für die Versicherungsunternehmen zu regeln. Denn § 110 Abs.2
SGB XI setze grundsätzlich die Mitgliedschaft bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen voraus. Da eine Versicherungspflicht ohne einen
gegenüberstehenden Kontrahierungszwang aber wenig Sinn mache, sei es vertretbar, die
Gesetzeslücke so auszufüllen, dass für das erste halbe Jahr der Versicherungspflicht ein
Kontrahierungszwang anzunehmen sei. Dieser Rechtsgedanke lasse sich aus der
Vorschrift des § 23 Abs. 2 SGB XI ableiten, die das Wahlrecht des privat
Krankenversicherten begründe, innerhalb von sechs Monaten bei einem anderen
Versicherungsunternehmen einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Die
Annahme eines zeitlich unbegrenzten Kontrahierungszwangs hingegen hätte nämlich die
unerträgliche Konsequenz, dass jeder Beihilfeberechtigte ohne
Krankenversicherungsschutz den Eintritt des Pflegefalls abwarten könne, um erst dann
eine Versicherung abzuschließen. Auch im Falle des Klägers sei davon auszugehen, dass
er bereits pflegebedürftig sei. Da der Kläger aber nicht innerhalb eines halben Jahres nach
Eintritt seiner individuellen Versicherungspflicht mit Inkrafttreten des Pflege-
Versicherungsgesetzes (PflegeVG) am 01. Januar 1995, sondern erst im Juni 1998 den
Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages beantragte, sei jedenfalls jetzt ein
Kontrahierungszwang nicht mehr gegeben.
Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Leistungsklage
zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihm einen
Pflegeversicherungsvertrag abschließt.
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Der den privaten Versicherungsunternehmen mit § 110 SGB XI auferlegte
Kontrahierungszwang bezieht sich auf die in §§ 22 und 23 Abs. 1, 3 und 4
versicherungspflichtigen Personen sowie auf Personen, die sich nach Artikel 41 PflegeVG
von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen.
Diesem Personenkreis ist der Kläger nicht zuzuordnen.
§ 22 SGB XI erfasst die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die
auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden,
wenn sie einen den Anforderungen des § 23 Abs. 1 SGB XI entsprechenden
Versicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen nachweisen. § 23
Abs. 1 SGB XI regelt die Versicherungspflicht der Personen, die gegen das Risiko
Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Der
Kläger, der nicht privat krankenversichert ist, gehört keiner dieser Personengruppen an. Der
Kläger gehört auch nicht dem Personenkreis des § 23 Abs. 4 SGB XI an, weil er weder freie
Heilfürsorge noch Krankenversicherungsschutz durch die öffentlich-rechtlichen
Sondersysteme bei Post und Bahn erhält.
Der Kläger ist insbesondere auch nicht versicherungspflichtig gemäß § 23 Abs. 3 SGB XI.
Nach dieser Vorschrift sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, zum Abschluss einer
entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung verpflichtet.
Zwar wird überwiegend angenommen, dass der Regelungsgehalt dieser Bestimmung sich
nicht nur darin erschöpft, die Pflicht der privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten auf
den Abschluss einer lediglich anteiligen beihilfekonformen Pflegeversicherung zu
beschränken, sondern dass § 23 Abs. 3 SGB XI für den Kreis der Beihilfeberechtigten ohne
Krankenversicherungsschutz eine eigenständige Versicherungspflicht in der privaten
Pflegeversicherung begründet. Diese Meinung herrscht in der Literatur (so etwa Udsching,
SGB XI, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 7; Hübner in Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Bd. 4, § 110 Rdnr. 22; König in Hauck/Wilde, SGB XI, Stand
Juli 1998, § 23 Rdnr. 8, mit weiteren Nachweisen); anderer Ansicht nur Peters, Kasseler
Kommentar, Bd. 2, Stand August 2000, § 23 Rdnr. 7). Auch das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung (vgl. Rundschreiben vom 05. September 1995, BABl. 11/1995 S.
91) und die Spitzenverbände der Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie
die Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Gemeinsames Rundschreiben vom 20. Oktober 1994,
abgedruckt bei Hauck/Wilde, SGB XI, C 461 S. 8) gehen von einer eigenständigen
Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 3 SGB XI aus. Das Landessozialgericht
Niedersachsen hat sich mit einem Obiter Dictum im Urteil vom 14. Juli 1998 (Az.: L 3 P
33/98, Breithaupt 1999, 1/3) dieser Meinung angeschlossen. Auch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht in seinem Urteil vom 03. April 2001 (Az.: 1 BvR
81/98, Breithaupt 2001, 504/506) bei der Schilderung der verfassungsrechtlich zu
prüfenden (einfach)gesetzlichen Rechtslage davon aus, dass § 23 Abs. 3 SGB XI einen
eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht begründet. Das Bundessozialgericht
(BSG) hingegen hat diese Rechtsfrage in seinen Urteilen vom 06. November 1997 (Az.: 12
RP 1/86, SozR 3-3300 § 20 Nr. 2, S. 8) und 11. Oktober 2001 (Az.: B 12 P 1/00 R, nicht
veröffentlicht) ausdrücklich offengelassen.
Nach der Überzeugung der erkennenden Kammer begründet § 23 Abs. 3 SGB XI für die
nicht gegen Krankheit privat versicherten Beihilfeberechtigten nicht die Pflicht, einen
Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Vielmehr meint diese Vorschrift nur die
Beihilfeberechtigten, die privat krankenversichert sind, und enthält für sie lediglich die
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Befugnis, den Umfang der nach § 23 Abs. 1 SGB XI vorgeschriebenen Versicherung zu
begrenzen.
Einzuräumen ist, dass dem Wortsinn nach beide Deutungsmöglichkeiten in Betracht
kommen. § 23 Abs. 3 SGB XI enthält nicht ausdrücklich die einschränkende
Voraussetzung, dass ein privater Krankenversicherungsschutz gegeben sein muss. Auch
könnte Abs. 3 Satz 1 wegen seiner allgemeinen Fassung und seiner selbständigen
Stellung innerhalb des § 23 nach allgemeinem Sprachgebrauch durchaus als
eigenständiger Tatbestand der Versicherungspflicht verstanden werden.
Allerdings spricht schon die gesetzliche Überschrift des § 23 "Versicherungspflicht für
Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen" gegen die Annahme, der
Abs. 3 dieser Vorschrift mache eine Ausnahme von der Voraussetzung, dass ein privater
Krankenversicherungsschutz vorliegen müsse. Zwar könnte eingewandt werden, dass
auch bei der Gruppe des § 23 Abs. 4 SGB XI eine gewisse Ausnahme von der Überschrift
des § 23 gemacht werde. Zu Recht weist aber Peters (aaO) darauf hin, dass die
Angehörigen dieser Personengruppe durch die freie Heilfürsorge oder den
Krankenversicherungsschutz der öffentlich-rechtlichen Sondersysteme bei Post und Bahn
im wesentlichen "quasi-krankenversichert" seien. Hierdurch unterscheidet sich diese
Gruppe von den Beihilfeberechtigten ohne Krankenversicherungsschutz.
Auch die erkennbare Regelungsabsicht des Gesetzgebers stützt die von der Kammer
vertretene Auslegung. § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB XI stellt im Rahmen der Allgemeinen
Vorschriften den Grundsatz auf, dass der, der gegen Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, eine private Pflegeversicherung
abschließen müsse. Die amtliche Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/5262 S. 106) geht
bei der Erläuterung des § 23 Abs. 3 SGB XI - entsprechend dem Regelfall - davon aus,
dass ein "privater Versicherungsschutz" des Beihilfeberechtigten bestehe und mithin eine
"Restkostenversicherung" ausreiche. Im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-
Drucks. 12/5262 S. 102) wird ferner das Ordnungsprinzip "Pflegeversicherung folgt
Krankenversicherung" betont und durchaus gesehen, dass es in "strenger Durchführung"
die Konsequenz habe, dass "diejenigen, die weder gesetzlich noch privat versichert sind,
von der Pflegeversicherungspflicht nicht erfasst werden" (BT-Drucks. aaO). Eine
Abweichung von dem vom Gesetzgeber mithin gewollten Grundsatz "Pflegeversicherung
folgt Krankenversicherung" hätte im Gesetzestext mit hinreichender Deutlichkeit zum
Ausdruck kommen müssen. Im Zweifel ist eine solche Abweichung nicht anzunehmen.
Aber nicht nur die historische, sondern auch die an die sachliche Übereinstimmung der
einzelnen Gesetzesbestimmungen orientierte, systematische Auslegung spricht gegen die
Annahme der Versicherungspflicht Beihilfeberechtigter ohne Krankenversicherungsschutz.
Denn Beihilfeberechtigte ohne Krankenversicherungsschutz werden von der Meldepflicht
des § 51 SGB XI nicht erfasst. Zweck dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass die privat
Krankenversicherten ihre Pflicht zur Absicherung des Pflegefallrisikos bei einem privaten
Versicherungsunternehmen erfüllen. Die in § 51 Abs. 1 SGB XI verankerte Meldepflicht der
privaten Versicherungsunternehmen - an das Bundesversicherungsamt - besteht für den
Personenkreis des Klägers nicht, weil kein privater Versicherungsschutz besteht. Aber
auch von § 51 Abs. 2 SGB XI werden die Beihilfeberechtigten ohne
Krankenversicherungsschutz nicht erfasst. Zwar begründet diese Vorschrift eine Pflicht des
Dienstherrn, nicht krankenversicherte Heilfürsorgeberechtigte zu melden. Auch die
Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden
durch § 51 Abs. 2 Satz 2 SGB XI verpflichtet, ihre Mitglieder an das
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Bundesversicherungsamt zu melden. Dass das Gesetz eine Meldepflicht für
Beihilfeberechtigte ohne Krankenversicherungsschutz nicht vorsieht, hält Udsching (SGB
XI, § 51 Rdnr. 5) für unverständlich und nicht nachvollziehbar, weil er von einer
Versicherungspflicht für diesen Personenkreis ausgeht. Naheliegender ist nach Auffassung
der Kammer jedoch, das Fehlen einer entsprechenden Meldepflicht als Argument gegen
die Annahme einer Versicherungspflicht zu verstehen.
In gleicher Weise spricht der Umstand, dass die Bußgeldvorschrift des § 112 SGB XI
Beihilfeberechtigte ohne Krankenversicherungsschutz nicht erfasst, gegen die Ansicht,
diese Gruppe sei versicherungspflichtig. Nach dieser Vorschrift soll - u. a. - die Verletzung
der Verpflichtung zum Abschluss - bzw. Aufrechterhaltung - einer privaten
Pflegeversicherung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 112 Abs. 1 SGB XI bezieht
sich - u. a. - ausdrücklich auf die Personenkreise des § 23 Abs. 1 und Abs. 4. Dass hier §
23 Abs. 3 nicht genannt wird, hält Udsching (SGB XI, § 112 Rdnr. 5) wiederum für
unverständlich. Demgegenüber sieht die Kammer hierin eine weitere Rechtfertigung für
ihre Auffassung, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 3 SGB XI eine eigenständige
Versicherungspflicht der Beihilfeberechtigten ohne Krankenversicherungsschutz nicht
begründen wollte.
Auch das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung führt zu keinem anderen
Ergebnis. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz berufen. Denn das BVerfG hat in seinem Urteil vom 03. April
2001 (Breithaupt 2001, 504 ff) entschieden, dass der Ausschluss bestimmter
Personengruppen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung
grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, weil der Gesetzgeber zur
möglichst praktikablen Umsetzung des Gesetzes eine Versicherungspflicht nur für solche
Personen begründen durfte, deren Erfassung mit einem nach seiner Auffassung
vertretbaren Verwaltungsaufwand möglich war. Das BVerfG hat lediglich dem Gesetzgeber
aufgegeben, Beitrittsregelungen zu treffen für Personen, die nach dem Inkrafttreten des
SGB XI keinen den Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung begründenden
Tatbestand erfüllen und darüber hinaus im Pflegefall keinen Anspruch auf Hilfe gegen
einen Sozialleistungsträger haben. Anders als der über Vermögen verfügende
Beschwerdeführer im Fall des BverfG bezieht der Kläger aber Leistungen der Sozialhilfe.
Aus diesem Grunde erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch das
Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz vom 14. Dezember 2001 zum 01. Januar 2002
inkraftgetretenen § 26 a SGB XI, der für Personen ohne Versicherungspflicht in der
sozialen oder privaten Pflegeversicherung ein Beitrittsrecht begründet. Nach § 26 a Abs. 1
Satz 2 SGB XI sind nämlich ausdrücklich Personen, die laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, sowie Personen, die nicht
selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen, von der Berechtigung zum Beitritt
ausgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die
Sprungrevision zugelassen, um eine möglichst baldige Entscheidung des BSG in dieser
Rechtssache zu ermöglichen.