Urteil des SozG Münster vom 13.01.2007

SozG Münster: aufschiebende wirkung, firma, arbeitsamt, zumutbare arbeit, öffentliches interesse, vorstellungsgespräch, erlass, versicherung, kopie, familie

Sozialgericht Münster, S 5 AS 184/06 ER
Datum:
13.01.2007
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 5 AS 184/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
23.11.2006/05.12.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
15.11.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, für
den Monat Januar 2007 vorläufig weitere 208,00 Euro an den
Antragsteller zur Auszahlung zu bringen. Die Antragsgegnerin trägt die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
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I. Der Antragsteller, geb. 00.00.1977, bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach
dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.09.2006 waren dem Antragsteller und den mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen, nämlich T ...B. geb. 00.00.1981, und
B ...B., geb. 00.00.2003, unter anderem für die Zeit ab 01.09.2006 bis 31.01.2007
monatliche Leistungen in Höhe von 1.219,00 Euro bewilligt worden. Bei der
Bedarfsberechnung des Antragstellers war die Antragsgegnerin von der Regelleistung
in Höhe von 311,00 Euro sowie anerkannten Unterkunftskosten - anteilig - in Höhe von
143,00 Euro ausgegangen. Ferner hatte die Antragsgegnerin einen befristeten Zuschlag
nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 115,00 Euro berücksichtigt.
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Mit Schreiben vom 19.09.2006, gestützt auf § 24 SGB X, hörte die Antragsgegnerin den
Antragsteller an zu einer nach § 31 SGB II zu prüfenden Absenkung mit der
Begründung, dem Antragsteller sei am 10.08.2006 eine Arbeit als Metallbauer bei der
Firma P ... angeboten worden. Dieses Angebot sei unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse zumutbar. Trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen habe der Antragsteller die Arbeit nicht angenommen. Er sei zum
Vorstellungstermin am 14.09.2006 nicht erschienen. Mit Bescheid vom 15.11.2006 teilte
die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der ihm zustehende Anteil des
Arbeitslosengeldes II werde unter Wegfall des evtl. zustehenden Zuschlags nach § 24
SGB II für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 monatlich um 30 % der
Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrags,
abgesenkt. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 93,00 Euro
monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem
01.12.2006 gemäß § 48 Abs. 1 des 10. Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben. Im
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Einzelnen seien von der Absenkung betroffen: Die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Es seien weder im Leistungsverfahren
entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen, noch hätten sich nach Aktenlage
Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Minderung sprechen würden. Nach Abwägung
mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens, sowie dem öffentlichen
Interesse sei die Entscheidung somit in dieser Form zurückzunehmen. Folglich sei es
aus den oben genannten Gründen nicht begründet, auch nur teilweise von einer
Minderung abzusehen. Während des genannten Zeitraums bestehe auch kein Anspruch
auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II). Zur
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe das
Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit verhindert - § 31 Abs. 1 Nr. 1 c -. Ihm sei
am 14.09.2006 eine Arbeit als Metallbauer bei der Firma P ... angeboten worden. Dieses
Angebot sei unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und persönlichen
Verhältnisse zumutbar. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er durch sein
Verhalten das Zustandekommen der oben genannten Tätigkeit vereitelt. Er sei zum
Vorstellungstermin am 14.09.2006 bei der Firma P ... nicht erschienen. Gründe, die das
Verhalten hätten rechtfertigen können, seien nicht angegeben worden. Die
Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II.
Mit Schreiben vom 15.11.2006 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller, gestützt auf
§ 24 SGB X, zur Prüfung an, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle.
Dem Antragsteller sei am 10.08.2006 eine Arbeit als Metallbauer bei der Firma U ...
angeboten worden. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er durch sein Verhalten
das Zustandekommen der o. g. Tätigkeit vereitelt. Der Arbeitgeber hat dazu mitgeteilt,
dass der Antragsteller sich nicht auf die Stelle beworben habe.
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Unter dem 23.11.2006 gingen bei der Antragsgegnerin Unterlagen des Antragstellers
ein, unter anderem das Anhörungsschreiben vom 15.11.2006, worin mit Kugelschreiber
einmal das Datum 10.08.2006 und ferner die Firma U ... unterstrichen wurden. Auf diese
Unterlagen wird Bezug genommen. Unter anderem wird darin ausgeführt, bzgl. P ...
habe er vom Arbeitsamt ein Schreiben erhalten, 17.05.2006, dass er sich dort bewerben
solle. Das habe er gemacht. Am 22.05.2006 habe er ein Vorstellungsgespräch gehabt.
Bzgl. des gleichen Schreibens vom 14.09.2006 vom Arbeitsamt habe er bei P ...
angerufen und dort habe man ihm gesagt, dass seine Bewerbung bei ihnen sei. Sein
Problem sei, dass er kein Auto habe. Deswegen stehe er bei den meistens auf der
Warteliste. Er sei am 22.11.2006 nochmal bei der P ... gewesen. Unter anderem
beigefügt ist ein Schreiben der Firma P ... vom 22.11.2006 über eine Bestätigung, dass
sich der Antragsteller dort um 09:00 Uhr am 22.11.2006 vorgestellt habe. Ferner ist
ausgeführt, der Antragsteller lege gegen den Bescheid 10.08.2006 bzgl. 15.11.2006
Widerspruch ein. Unter dem 05.12.2006 legt der Antragsteller Widerspruch ein gegen
den Betrag, den man ihm überwiesen habe. Beigefügt ist eine Kopie des Bescheides
vom 15.11.2006 sowie Kopie eines Kontoauszugs vom 30.11.2006 über einen
Zahlungseingang in Höhe von 1.011,00 Euro. Über den Widerspruch des Antragstellers
ist noch nicht entschieden.
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Am 21.12.2006 macht der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung
geltend mit der Begründung, er habe eine Familie mit einer Tochter, das, was das
Arbeitsamt überwiesen habe, reiche vorne und hinten nicht. Er wisse nicht mehr, was er
machen solle. Das Arbeitsamt habe ihm ca. 300,00 Euro gestrichen. Die Bescheide der
Antragsgegnerin vom 14.09.2006 und 15.11.2006 werden per Fax teilweise übersandt.
Er habe eine Privat-Insolvenz beantragt und bereits eine eidesstattliche Versicherung
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abgegeben. Der Antragsteller übersendet dem Gericht Haushaltspläne, wonach davon
ausgegangen sei, dass er 1.300,00 Euro erhalte. Davon seien ihm nur 230,00 Euro
verblieben. Davon seien nunmehr 300,00 Euro gestrichen. Grund sei, dass er solange
arbeitssuchend sei. Er fragt, wie er weiterleben solle. Das Arbeitsamt habe ihm
Vermittlungsvorschläge geschickt, wie immer, was er auch haben wolle und wo. Er habe
immer Bewerbungen geschrieben seit zwei Jahren. Am 10.08.2006 und am 15.11.2006
habe er Vermittlungsvorschläge gekriegt vom Arbeitsamt (U ..., P ...). Bei der Firma U
...habe er sich schon mal online beworben, daraufhin habe er dort angerufen, ob er eine
Bewerbung schreiben soll, und man habe ihm gesagt, er solle keine Bewerbung
schreiben, er würde angerufen. Bei der Firma P ... habe er eine Bewerbung geschrieben
und ein Vorstellungsgespräch gehabt. Er habe auch zwischendurch bei der Firma
immer gefragt, ob diese Arbeit hätte. Beigefügt ist unter anderem ein Arbeitsangebot der
Anlaufstelle B ... vom 17.05.2006 für eine Tätigkeit als Zerspannungsmechaniker bei der
Firma P ... Personalmanagement GmbH in B ..., ein Bewerbungsschreiben des Klägers
vom 18.05.2005, ein Antwortschreiben der Firma P ... vom 19.05.2006 sowie erneut das
Bestätigungsschreiben der Firma P ... vom 22.11.2006. Der Antragsteller legt
eidesstattliche Versicherung vom 10.11.2007 vor.
Einen schriftsätzlichen Antrag formuliert der Antragsteller nicht.
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Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin legt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung dar und hält den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für nicht begründet.
Der Antragsteller habe gegenwärtig einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft dargetan.
Ab Dezember 2006 gelangten an die Bedarfsgemeinschaft zur Auszahlung monatlich
1.011,00 Euro. Daneben verfüge der Antragsteller noch über Kindergeld in Höhe von
154,00 Euro, sodass der Bedarfsgemeinschaft 1.165,00 Euro zur Verfügung stünden.
Die Miete belaufe sich auf 350,00 Euro, für Heizung und Strom seien als Abschlag
190,00 Euro zu zahlen. Damit verblieben dem Antragsteller und der
Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 725,00 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einschließlich Versicherung und ähnlichem. Dieser Betrag sei ausreichend, um den
notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daneben bestehe auch die Möglichkeit, die
Mietzahlungen kurzfristig auszusetzen. Der "Antragsteller" vermöge mithin keine
drohenden wesentlichen Nachteile im oben genannten Sinn bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens zu erkennen.
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Das Gericht hat die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin beigezogen. Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte sowie auf die im
Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen. Diese sind
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
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II. Das Begehren des nicht rechtskundigen und anwaltlich nicht vertretenen
Antragstellers ist dahingehend auszulegend, dass er die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.11.2006
begehrt. Hierauf sind der Antragsteller mit Schreiben vom 27.12.2006 sowie die
Antragsgegnerin durch Übersendung einer Kopie dieses Schreibens hingewiesen
worden.
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Warum sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.01.2007 demzufolge
ausschließlich auf die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
eingelassen hat, und hier maßgeblich darauf abstellt, ein Anordnungsgrund liege nicht
vor, erschließt sich dem Gericht nicht.
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Der Antrag ist zulässig und begründet. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 86 b Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Gemäß § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen,
in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom
15.11.2006 hat gemäß § 86 a Abs. 2, Ziffer 4 SGG i. V. m. § 39 Ziff. 1 SGG keine
aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen,
wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse
gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Im
Vordergrund steht hierbei eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Auch
wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, ist davon
auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen
anzuordnen ist, in denen sich nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage bei
summarischer Prüfung der Tatsachenlage der Wegfall oder die Absenkung der Leistung
voraussichtlich als nicht rechtmäßig erweisen (Beschluss des LSG NW vom 19.10.2006,
Az: L 1 B 29/06 AS). Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so ist die
aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in der Regel ganz oder teilweise
anzuordnen. Einer weiteren Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem
privaten Aussetzungsinteresse ist nicht erforderlich, da ein öffentliches Interesse an dem
Vollzug rechtswidriger Bescheide nicht erkennbar ist. Hiervon ausgehend war die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
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Im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der
Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, der Bescheid vom
15.11.2006 rechtswidrig ist.
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Es bestehen zunächst Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verwaltungsakts vom
15.11.2006. § 33 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt
sein muss. Diesen Anforderungen dürfte der Bescheid vom 15.11.2006 im
Verfügungssatz nicht genügen. Ungeachtet der Tatsache, dass ohnehin fraglich ist,
welche Ausführungen auf Seite 1 des Bescheides zum Verfügungssatz gehören sollen
und welche Ausführungen bereits zum Teil der Begründung zählen sollen, schließlich
welche Ausführungen allgemeine Hinweise bedeuten sollen, ergibt sich bei
verständigem Lesen keineswegs eindeutig, in welcher Höhe nun dem Antragsteller
Leistungen gekürzt werden. Der Umfang der Bewilligungsaufhebung, gestützt auf § 48
Abs. 1 SGB X bleibt unklar. So führt die Antragsgegnerin in Satz 1 aus, der dem
Antragsteller zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II werde unter Wegfall des evtl.
zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007
monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden
Auszahlungsbetrags, abgesenkt. Satz 2 beinhaltet, daraus ergebe sich eine Absenkung
in Höhe von maximal 93,00 Euro monatlich. Die ursprüngliche
Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem 01.12.2006 gemäß § 48 Abs. 1 SGB
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X aufgehoben. Nach weiteren Ausführungen wird im unteren Drittel auf Seite 1 des
Bescheides dargelegt, während des genannten Zeitraums besteht kein Anspruch auf
den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II).
Nach Aktenlage sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 c, Abs. 6 SGB II
nicht zu belegen. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags
nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare
Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine
sonstige in der Eingliederungvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder
fortzuführen. Ein Arbeitsangebot über eine Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma P
... als Metallbauer vom 10.08.2006 befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen der
Antragsgegnerin. Ebensowenig ist erkennbar, ob, in welcher Form und mit welchem
Inhalt die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Rechtsfolgen belehrt hat, wenn er
dem Arbeitsangebot nicht folge leistet. Lediglich Bl. 118 der Verwaltungsvorgänge
enthält einen PC-Ausdruck, wonach ein Kontakt am 18.09.2006 gewesen sein soll und
wonach es wohl einen Vermittlungsvorschlag (P ...) gegeben hat. In dem
Computerausdruck ist vermerkt, der Bewerber habe sich beworben, aber handschriftlich
ist dazugefügt worden in grün, Vorstellungstermin am 14.09.2006 nicht erschienen.
Auch der Antragsteller führt in seinem Widerspruch aus, auch betreffend die Firma P ...
vom Arbeitsamt Schreiben erhalten zu haben. Dieses datiert er mit dem 17.05.2006.
Dort habe er sich beworben. Am 22.05.2006 habe es ein Vorstellungsgespräch
gegeben. Bezüglich des gleichen Schreibens vom 14.09.2006 vom Arbeitsamt habe er
bei P ... angerufen und dort habe man ihm gesagt, seine Bewerbung liege vor. Im
Antragsverfahren führt der Antragsteller aus, am 10.08. und 15.11.2006
Vermittlungsvorschläge vom Arbeitsamt erhalten zu haben (U ..., P ...). Ausweislich des
sich in den Akten befindlichen Vermittlungsvorschlags, der auch vom Antragsteller
wiederholt vorgelegt wurde, wurde dem Antragsteller unter dem 17.05.2006 ein
Arbeitsplatz vorgeschlagen bei der Firma P ... als Zerspannungsmechaniker. Wenn es
aber, wie der Antragsteller vorträgt, sich bei dem Angebot vom 10.08.2006 um das
gleiche gehandelt haben soll wie vom 17.05.2006, so kann es sich nicht um die
Versäumung eines Vorstellungstermins am 14.09.2006 für eine Tätigkeit des
Antragstellers als Metallbauer gehandelt haben. Da dem Antragsteller zudem auch am
10.08.2006 ein Stellenangebot bei der Firma U ... ebenfalls als Metallbauer angeboten
worden sein soll, drängt sich der Eindruck auf, dass es sich vorliegend auf Seiten der
Antragsgegnerin um eine Verwechslung handeln könnte. Das ändert jedoch nichts
daran, dass damit jedenfalls der Bescheid vom 15.11.2006 bzgl. der "insoweit!"
verhängten Sanktion um eine rechtswidrige Entscheidung handeln dürfte. Ohnehin
belegen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, dass er sich sowohl im Mai als
auch im November bei der Firma P ... beworben hat. Schließlich ist den Akten auch
nichts darüber zu entnehmen, wann und in welcher Form von wem ein
Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller für den 14.09.2006 vereinbart worden sein
soll. Schließlich hat der Antragsteller in der Widerspruchsschrift auch geltend gemacht,
sein Problem sei, dass er kein Auto habe. Ob er damit zum Ausdruck hat bringen wollen,
dass dies der Grund dafür sei, dass er einen etwaigen Vorstellungstermin nicht habe
wahrnehmen können, erschließt sich dem Gericht nicht. Dieses wird im Rahmen des
Hauptsacheverfahrens weiter aufzuklären sein, mithin die Frage, ob der Antragsteller
einen wichtigen Grund gehabt hat, einen Vorstellungstermin nicht wahrzunehmen, wenn
es denn so gewesen sein sollte, dass für den 14.09.2006 aufgrund eines
Arbeitsangebotes vom 10.08.2006 bei der Firma P ... tatsächlich ein Vorstellungstermin
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vereinbart worden sein sollte, den der Antragsteller nicht wahrgenommen hat.
Das Gericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es vorliegend in die
Beweisphäre der Antragsgegnerin fällt, die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen
Arbeitsangebotes sowie der ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung darzulegen und
zu belegen. Indes hat die Antragsgegenerin hierzu nicht vorgetragen, noch ist dies den
Verwaltungsvorgängen ausreichend zu entnehmen.
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Da die Antragsgegnerin den Bescheid vom 15.11.2006 bereits vollzieht, indem sie dem
Antragsteller um 208,00 Euro geminderte Leistungen auszahlt als mit Bescheid vom
14.09.2006 bewilligt worden waren, war entsprechend § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG die
Aufhebung der Vollziehung zumindest für den laufenden Monat, das heißt für den Monat
Januar 2007 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für diesen Monat
weitere 208,00 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen
des ihm zustehenden Ermessens die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz
vom 06.01.2007 berücksichtigt, wie die Tatsache, dass der aktuelle Lebensunterhalt des
Antragsteller und seiner Familie im Monat Dezember 2006 im wesentlichen gesichert
gewesen ist. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde nämlich erst am
21.12.2006 gestellt. Zudem weist der vom Antragsteller in den Verwaltungsvorgängen
befindliche Kontoauszug vom 30.11.2006 aus, dass der Kontostand zum Zeitpunkt der
Auszahlung der Leistungen in Höhe von 1.011,00 Euro für Dezember 2006 zusätzlich
noch ein plus von 490,29 Euro ausgewiesen hat. Hiervon ist jedoch für den laufenden
Monat nicht auszugehen. So hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass das
Geld, das er erhalte, nicht ausreiche. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
wird der Antragsteller angesichts der obigen Ausführungen auch nicht zumutbar darauf
verwiesen werden können, Mietzahlungen kurzfristig auszusetzen. Es ist nicht
erkennbar, womit zukünftig der Antragsteller die Mietzahlungen ausgleichen sollte.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zukünftig über ein höheres Einkommen wird
verfügen, sind nicht gegeben. Zahlt der Antragsteller die Miete wiederholt nicht, so
würde er sich und seine Familie der Gefahr aussetzen, die Unterkunft zu verlieren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193
SGG.
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