Urteil des SozG Münster vom 12.04.2010

SozG Münster (bundesrepublik deutschland, kläger, höhe, nachzahlung, begründung des urteils, zeitpunkt, deutschland, begründung, erlass, bedürftigkeit)

Sozialgericht Münster, S 12 AY 41/09
Datum:
12.04.2010
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 12 AY 41/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihres Bescheids
vom 02.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
30.07.2009 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum
30.11.2007 unter Anrechnung der bislang insoweit bewilligten
Leistungen in Höhe von 667,66 EUR Leistungen gem. § 2 AsylbLG in
Höhe von insgesamt 750,- EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/30.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Gewährung von Leistungen
entsprechend den Regelungen des SGB XII für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum
30.11.2007.
2
Der am 00.00.1981 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo. Er ist Roma. Der Kläger
reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Jahr 1991 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als
Asylberechtigter. Seit dem 16.10.1991 hält er sich im Zuständigkeitsbereich der
Beklagten auf. Das Asylverfahren des Klägers wurde am 21.08.1995 bestandskräftig
abgeschlossen. In der Folgezeit wurde der Kläger ausländerrechtlich geduldet. Am
12.11.2007 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. §
104 a AufenthG, die bis zum 31.12.2009 befristet war. Am 05.11.2009 erteilte die
Ausländerbehörde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 23 Abs. 1, 104 a Abs.
5 AufenthG, die bis zum 04.11.2011 befristet ist.
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Die Beklagte gewährte dem Kläger seit seiner Einreise Sozialhilfeleistungen, seit dem
Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes am 01.07.1993 (AsylbLG)
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Beklagte stellte die Leistungen an den Kläger
durch Bescheid vom 15.12.2007 wegen der zwischenzeitlich entfallenen
Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ein.
4
Der Kläger war seit dem 01.11.2007 mit Unterbrechungen erwerbstätig. Seither nahm er
keine Sozialleistungen mehr in Anspruch.
5
Der Kläger lebt seit dem 15.02.2009 (Anmietung einer gemeinsamen Wohnung) mit
seiner Lebensgefährtin zusammen. Der Kläger hat gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin ein Kind, geb. am 00.00.2003. Seine Lebensgefährtin hat ein weiteres
Kind, geb. am 00.00.2006. Der Kläger war bis Januar 2009 arbeitslos. Im Februar 2009
nahm er zunächst eine geringfügige Beschäftigung auf. Er erhielt für diesen Monat noch
Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 02.03.2009 arbeitete der Kläger bei der Firma T
... Er erzielte dort im Jahre 2009 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von
515,50 EUR. Seine Lebensgefährtin war ebenfalls erwerbstätig. Sie erzielte bis Juni
2009 ein Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich ca. 500 EUR netto, seit Juli
2009 bis Dezember 2009 erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
durchschnittlich ca. 671 EUR. An Unterkunftskosten zahlen der Kläger und seine
Lebensgefährtin seit dem 15.02.2009 insgesamt 606,75 einschließlich der
Betriebsnebenkosten und der Heiz- und Warmwasserkosten. Der Kläger und seine
Lebensgefährtin erhalten für die beiden Kinder Kindergeld. Der Kläger ist seit dem
01.04.2010 arbeitslos. Er erhält seither monatlich 425,40 EUR Arbeitslosengeld.
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Mit Schreiben vom 02.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die Zeit
vom 01.01.2005 bis zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug unter Abänderung
bestandskräftig gewordener Bescheide und unter Anwendung des § 44 SGB X
Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren.
7
Durch Bescheid vom 25.02.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom
01.01.2005 bis zur Beendigung der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG unter
Anwendung des § 44 SGB X Leistungen gem. § 2 AsylbLG. Der Kläger habe die
Vorbezugsfrist des § 2 AsylbLG zweifelsfrei erfüllt. Er habe seinen Aufenthalt auch nicht
rechtsmissbräuchlich verlängert. Er habe deshalb ab dem 01.01.2005 einen Anspruch
auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG. Über die Höhe des Nachzahlungsbetrag erhalte der
Kläger noch einen gesonderten Bescheid.
8
Mit Schreiben vom 25.05.2009 erinnerte der Kläger an die Berechnung seiner
Nachzahlung. Gleichzeitig beantragte er, den Nachzahlungsbetrag jeweils ab Erlass
des ursprünglichen ablehnenden Verwaltungsaktes im Rahmen der rückwirkenden
Neufestsetzung mit 4 % zu verzinsen.
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Durch Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom
01.01.2005 bis zum 30.11.2007 Leistungen gem. § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt
667,66 EUR. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bundessozialgericht
(BSG) habe durch Urteil vom 17.06.2008, B 8/9b AY 1/07 R, entschieden, dass bei der
rückwirkenden Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anwendung des §
44 SGB X der Aktualitätsgrundsatz zu berücksichtigen sei. Dies bedeute, dass nicht
mehr bestehende Bedarfe nachträglich nicht mehr zu decken seien. Um feststellen zu
können, welche Bedarfe pauschal noch zu decken seien, seien die Bestandteile des
Regelsatzes zu überprüfen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werde dabei
für die Nachberechnung der Leistungen der Regelsatz eines Haushaltsvorstands für die
Zeit ab dem 01.07.2008 zugrunde gelegt. Es sei festzustellen, dass für die
Bedarfsgruppe Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren kein Nachholbedarf bestehe.
Für die Bedarfsgruppe Bekleidung, Schuhe bestehe unter Berücksichtigung des in den
Grundleistungen nach dem AsylbLG enthaltenen Betrags für Bekleidung ein
Nachholbedarf in Höhe von 14,53 EUR pro Monat. Bei der Bedarfsgruppe Strom,
Reparaturen und Instandsetzung der Wohnung sei grundsätzlich kein Nachholbedarf
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feststellbar, es sei denn, es würden Stromschulden nachgewiesen. Bei der
Bedarfsgruppe Möbel, sonstige Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte,
Instandhaltungskosten sei der Bedarf in der Vergangenheit durch einmalige Beihilfen
gedeckt worden. Um für die Zukunft ansparen zu können, werde die Pauschale in Höhe
von 25,20 EUR rückwirkend für ein halbes Jahr gewährt. Bei der Bedarfsgruppe
Medikamente, Gesundheitspflege sei kein Nachholbedarf feststellbar. Gleiches gelte für
die Bedarfsgruppen Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Beherbergungskosten und
Gaststättenleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen. Für die
Bedarfsgruppe Freizeit, Unterhaltung und Kultur würden pauschal 5 EUR pro Monat
nachgezahlt, es sei denn der Kläger weise einen höheren Nachholbedarf nach. Für den
Haushaltsvorstand sei somit für die letzten sechs Monate vor der Antragstellung ein
Betrag in Höhe von 44,73 EUR monatlich und für die davor liegenden Monate ein
Betrag in Höhe von 19,53 EUR monatlich nachzugewähren. Haushaltsangehörige
erhielten ihre Nachzahlungen prozentual entsprechend dem Anteil ihres Regelsatzes an
dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands. Die Beklagte ging bei der Nachberechnung
der Leistungen an den Kläger davon aus, dass dieser erwachsener
Haushaltsangehöriger war und gewährte ihm deshalb für die letzten 6 Monate des
Leistungsbezugs eine Nachzahlung in Höhe von 35,78 EUR monatlich (80% des
Nachzahlungsbetrags eines Haushaltsvorstandes) und für die übrigen Monate eine
Nachzahlung in Höhe von 15,62 EUR monatlich.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug
er im Wesentlichen vor, die Rechtsprechung des BSG stütze die Berechnungsweise der
Nachzahlungen der Beklagten nicht. Die Nachzahlung in Höhe von noch ca. 30 % des
Differenzbetrags zwischen den Leistungen nach § 3 AsylbLG und den Leistungen nach
§ 2 AsylbLG führe dazu, dass rechtswidriges Verwaltungshandeln im Nachhinein noch
belohnt werde. Es entstehe eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu
den Ausländern, denen von vornherein Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt worden
sind.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers unter Vertiefung der Gründe der Ausgangsbescheids zurück.
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Der Kläger hat daraufhin am 18.08.2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft
er sein bisheriges Vorbringen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 02.07.2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2009 zu verurteilen, ihm Analog-
Leistungen gem. § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII nach Maßgabe des § 44 SGB
X – hilfsweise nach Maßgabe des § 48 SGB X – unter Anrechnung der gewährten
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und unter entsprechender Abänderung der früheren
Verwaltungsakte betreffend den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.11.2007 zu
gewähren und den Nachzahlungsbetrag mit 4 % zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertieft sie die Begründung der angegriffenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg.
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Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, soweit die Beklagte dem
Kläger weniger als einen Betrag von 750,- EUR an Nachzahlung für den
streitbefangenen Zeitraum gewährt.
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Das Begehren des Klägers beurteilt sich nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 2
AsylbLG.
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§ 44 SGB X ist vorliegend gem. § 9 Abs. 3 AsylbLG anwendbar (vgl. Urteil des BSG vom
17.06.2008, B 8/9b AY 5/07 R).
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Die Beklagte ist gem. § 44 Abs. 3 SGB X für die Entscheidung über die Rücknahme
nach Unanfechtbarkeit der im streitbefangenen Zeitraum ergangenen Verwaltungsakte
zuständig. Sie ist die gem. § 10 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AG
AsylbLG NRW sachlich und gem. § 10 a Abs. 1 AsylbLG örtlich zuständige Behörde.
Dabei kann hier offen bleiben, ob die Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X bei einem
zwischenzeitlichen Ortswechsel des Betroffenen dazu führt, dass nunmehr die dann für
ihn örtlich zuständige Behörde über seinen Anspruch nach § 44 SGB X zu entscheiden
hat oder ob es bei der Zuständigkeit der Behörde bleibt, die für den Erlass der dem
Abänderungsanspruch des Betroffenen unterliegenden Verwaltungsakte in der
Vergangenheit zuständig war (so: OVG NRW, Urteil vom 22.01.1998, 8 A 940/96).
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Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind.
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Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen hier vor. Denn bei Erlass der für die
Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2009 bestandskräftig ergangenen Verwaltungsakte
wurde das Recht unrichtig angewandt.
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Die Beklagte gewährte dem Kläger für den gesamten streitbefangenen Zeitraum
Leistungen gem. § 3 AsylbLG. Der Kläger hatte aber im streitbefangenen Zeitraum einen
Anspruch auf die Gewährung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG. Nach dieser Regelung
ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf
diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36
Monaten bzw. ab dem 28.08.2007 über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten
Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger gehörte während des
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streitbefangenen Zeitraums zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 AsylbLG.
Die Beklagte gewährte dem Kläger auch bis zum 31.12.2004 bereits mehr als 48
Monate Leistungen gem. § 3 AsylbLG. Schließlich hat der Kläger seinen Aufenthalt nicht
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Hiervon gehen die Beteiligten unstreitig aus.
Der Kläger wurde seit dem bestandskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in der
Bundesrepublik geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass die fortlaufende Duldung des
Klägers darauf beruhte, dass dieser seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, bestehen nicht. Dazu reicht es nach
der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass der Ausländer die Möglichkeit hatte, die
Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen. Vielmehr setzt der
Rechtsmissbrauch im Sinne des § 2 AsylbLG ein auf die Aufenthaltsverlängerung
zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten, d.h. im Einzelfall unentschuldbares
Verhalten voraus (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, B 8 /9b AY 1/07 R). Ein derartiges
Verhalten des Klägers lässt sich hier nicht feststellen.
Der Kläger hatte mithin seit dem 01.01.2005 bis zum Ausscheiden aus dem
Leistungsbezug nach dem AsylbLG (30.11.2007) einen Anspruch auf die Gewährung
von Leistungen nach § 2 AsylbLG.
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Der nachträglichen Gewährung von Leistungen an den Kläger steht nicht entgegen,
dass das Bundessozialgericht (BSG) erst durch das o.a. Urteil vom 17.06.2008
entschieden hat, dass die Weigerung eines Ausländers freiwillig auszureisen keinen
Rechtsmissbrauch im Sinne des § 2 AsylbLG begründet. Zwar bestimmt § 330 Abs. 1
SGB III Folgendes: Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des
Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in
ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die
Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der
ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Hier wurde die Regelung des § 2 AsylbLG
durch die Beklage so ausgelegt, dass derjenige sich rechtsmissbräuchlich verhält, der
von der Möglichkeit freiwillig auszureisen keinen Gebrauch macht. Erst durch die
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06.2008, B 8/9b AY 1/07 R, war klar,
dass die freiwillige Ausreisemöglichkeit für sich gesehen keinen Rechtsmissbrauch
begründet. Die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 330 Abs. 1 SGB III hätte also
zur Folge, dass eine Aufhebung bzw. entsprechende Abänderung der Bescheide der
Beklagten mit Blick auf den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach
§ 2 AsylbLG erst ab dem 17.06.2008 in Betracht käme.
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Für eine Anwendung der Regelung des § 330 Abs. 1 SGB III könnte zwar sprechen,
dass diese Regelung bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gem. § 40 Abs. 1
Nr. 1 SGB II anwendbar ist und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ebenso
wie die Leistungen nach dem 3. und dem 4. Kapitel des SGB XII und die Analog-
Leistungen nach § 2 AsylbLG der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.
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§ 44 Abs. 1 SGB X enthält aber seinem Wortlaut nach keine Einschränkung dergestalt,
dass es für die Frage, ob das Recht unrichtig angewandt wurde, darauf ankommt, wie
das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts höchstrichterlich ausgelegt
wurde. Auch das AsylbLG enthält keine Vorschriften, die auf eine entsprechende
Anwendbarkeit des § 330 Abs. 1 SGB III verweisen. Gleiches gilt für das SGB XII.
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Schließlich hat das BSG in dem Urteil vom 17.06.2008, B 8 AY 5/07 R, keinerlei
Beschränkung der Anwendbarkeit des § 44 SGB X mit Blick auf den Rechtsgedanken
des § 330 Abs. 1 SGB III vorgenommen. Der Rechtsgedanke des § 330 Abs. 1 SGB III
ist nach allem hier nicht anzuwenden.
Gem. § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum von bis zu vier
Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
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Ein Anspruch auf die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts für die
Vergangenheit und die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen besteht
allerdings nur "nach den Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuchs". Es muss
also den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden.
Im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese
Leistungen nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und nicht als
nachträgliche Geldleistungen ausgestaltet sind. Insoweit gilt nichts anderes als im
Sozialhilferecht (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, mit weiteren
Nachweisen). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das
Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Ziel eingeführt wurde, ein eigenes
Leistungsgesetz für solche Ausländer zu schaffen, die sich in aller Regel nur
vorübergehend und mit einem ausländerrechtlich nicht gefestigten Status in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Das Bundessozialhilfegesetz, dessen Ziel es
war, ein existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben in der Bundesrepublik
Deutschland zu ermöglichen, sollte auf die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG
nicht mehr angewendet werden. Dadurch sollten auch die leistungsrechtlichen Anreize
für einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abgebaut werden (vgl.
Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/4451). Dieser – auch heute noch
bestehenden – Zielsetzung des AsylbLG würde es entgegenstehen, über § 44 SGB X
für Bedarfe, die in der Vergangenheit entstanden sind, mehr als den jetzt noch
gegenwärtigen Bedarf an Leistungen zu gewähren. Die Regelung des § 2 AsylbLG war
wegen einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie und
Senioren in das AsylbLG 1993 aufgenommen worden und verfolgte das Ziel, nach
einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik die Integration des Ausländers in die
hiesigen Lebensverhältnisse zu fördern (vgl. BT-Drucksache 12/5008, S. 15). Dieses
Ziel verfolgt die Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG bis heute. Dieses
Ziel gebietet es nicht, über § 44 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit selbst dann noch
Leistungen zu gewähren, wenn der Bedarf an diesen Leistungen nicht mehr
gegenwärtig bzw. aktuell ist. Denn die Integration eines Leistungsberechtigten lässt sich
für die Vergangenheit durch derartige Leistungen nicht mehr herstellen.
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Ausgehend hiervon besteht ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 44
Abs. 1 und 4 SGB X in Verbindung mit § 2 AsylbLG nur insoweit, als der
Leistungsberechtigte dieser Leistungen gegenwärtig noch bedarf. Das BSG hat hierzu
in seinem Urteil vom 17.06.2008, B 8 AY 5/07 R, Folgendes ausgeführt: Höhere
Leistungen sind nur gerechtfertigt, wenn die den Klägern nach §§ 3 ff. AsylbLG
gewährten Leistungen der Höhe nach niedriger sind als die Leistungen, die ihnen nach
dem SGB XII zugestanden hätten. Bei dem erforderlichen Vergleich ist ohne Bedeutung,
ob den Klägern nach den §§ 3 ff. AsylbLG Einmalleistungen gewährt wurden, die bei
entsprechender Anwendung des SGB XII als Pauschalleistungen abgegolten würden.
Andererseits ist zu beachten, dass ggf. Bedarfe, die durch das SGB XII hätten gedeckt
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werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten. Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG,
die durch das SGB XII nicht gedeckt werden, sind demgegenüber nicht in die
Vergleichsberechnung mit einzubeziehen. Dies gilt beispielsweise für die
Krankenbehandlung nach § 4 AsylbLG (wird näher ausgeführt).
Unter Berücksichtigung dieser Urteilsgründe scheint es nahe zu liegen, eine
Differenzberechnung zwischen den nach §§ 3 ff AsylbLG zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts gewährten Leistungen und den Leistungen in entsprechender
Anwendung des SGB XII durchzuführen, d.h. die dem Kläger gewährten
Grundleistungen zuzüglich der einmaligen Hilfeleistungen, insbesondere unter
Anwendung des § 6 AsylbLG, von den Regelsatzleistungen nach dem SGB XII
abzuziehen. Hierzu neigt offenbar auch das BSG, wenn es in dem o.a. Urteil vom
29.09.2009 zum Sozialhilferecht ausführt, dass es bei pauschalierten Leistungen, die –
wie der Regelsatz – typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die
Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, nicht des Nachweises
anderweitiger Bedarfsdeckung bedürfe, wenn sie nicht nur der Befriedigung eins
aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen. Diese
Pauschalen würden daher nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs
teilnehmen und seien bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X
nachzuzahlen.
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Andererseits enthält das o.a. Urteil des BSG vom 17.06.2008, B 8 R 5/07 R, die
Einschränkung, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken zu seien. Da
die Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG der Höhe nach deutlich von der
Regelsatzleistung nach dem SGB XII differieren, macht diese Einschränkung nur Sinn,
wenn das BSG letztlich eine einschränkende Nachzahlung der Regelsatzleistungen ins
Auge gefasst hatte. Denn neben den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden
sonstige Leistungen zum Lebensunterhalt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
gewährt (vgl. dazu die Regelung des § 6 AsylbLG). Regelmäßig werden die
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und etwaige sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG
daher nicht die Regelsatzhöhe des SGB XII erreichen sondern weit darunter bleiben.
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Der Kläger beruft sich darauf, die Beklagte habe ihm die Leistungen nach § 2 AsylbLG
über den hier streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig vorenthalten. Der Kläger
begründet die Nachzahlung des vollen Differenzbetrags also im Wesentlichen mit einem
Anspruch auf Schadensersatz für ein rechtswidrig vorenthaltenes höheres
Lebensniveau als das des § 3 AsylbLG geht. Die nach § 44 SGB X nachträglich zu
erbringende Leistung soll aber unter Berücksichtigung des Gegenwärtigkeits- bzw.
Aktualitätsgrundsatzes des AsylbLG keine Entschädigungsleistung darstellen, sondern
der Deckung des aus der Vergangenheit noch vorhandenen Bedarfs bzw. des Surrogats
dieses Bedarfs dienen (vgl. BSG, o.a. Urteil vom 29.09.2009). Auch die Ausführungen
des Klägers zu der Verfassungswidrigkeit des § 3 AsylbLG führen zu keinem anderen
Ergebnis. Selbst wenn die Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab dem 01.01.2005
nicht existenzsichernd gewesen sein sollten, hat dies nicht zur Folge, dass die Differenz
zwischen den bislang gewährten Leistungen und den hier beanspruchten Leistungen
nach § 2 AsylbLG ein gegenwärtig noch vorhandener und damit noch zu deckender
Bedarf wäre.
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Ausgehend von diesen Überlegungen besteht nach Überzeugung der Kammer trotz der
pauschalierten Regelsatzleistungen kein Anspruch auf Nachzahlung der vollen
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Differenz zwischen dem Wert der nach § 3 AsylbLG und gegebenenfalls weiteren zum
Lebensunterhalt gewährten Leistungen (insbesondere unter Anwendung des § 6
AsylbLG) zu den Regelsatzleistungen nach dem SGB XII. Vielmehr besteht für den
Haushaltsvorstand allenfalls ein Anspruch auf die nachträgliche Gewährung eines
Pauschalbetrags in Höhe von 48,- EUR monatlich ab dem 01.01.2005, begrenzt auf
einen Ansparbetrag in Höhe von insgesamt 750,- EUR (vgl. dazu die ausführliche
Begründung des Urteils der Kammer vom 12.04.2010, 12 AY 89/09).
Der Kläger hat mithin gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung eines
Betrags in Höhe von maximal 750,- EUR. Die Kammer hat ihm deshalb die Differenz
zwischen der bislang gewährten Nachzahlung und diesem Betrag zugesprochen und
die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Eine über diesen Ansparbetrag hinausgehende Leistung für die Vergangenheit kommt
nur dann in Betracht, wenn der Betroffene in der Vergangenheit mit Hilfe von Dritten den
hier geltend gemachten Bedarf gedeckt hat, wenn also festgestellt werden kann, dass
an die Stelle des damaligen Bedarfs nunmehr ein Surrogat in Form entsprechender
Schulden besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
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Schließlich ist bei der Nachgewährung von Leistungen unter Berücksichtigung des o.a.
Urteils des BSG vom 29.09.2009 zu berücksichtigen, ob die Bedürftigkeit des
Betroffenen deshalb entfallen ist, weil er zwischenzeitlich erwerbstätig ist und deshalb
nicht mehr auf die Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit angewiesen ist.
Derartiges lässt sich hier letztlich nicht feststellen.
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Das BSG stellt für die Frage, ob ein Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen nach §
44 SGB X bestehe, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der jeweiligen
Tatsacheninstanz ab. Diesen Rechtsstandpunkt teilt die erkennende Kammer nicht. Für
die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, kommt es auf die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses bzw. – bei Sozialleistungen – auf die Frage
an, ob der Betroffene nach damaliger Sach- und Rechtslage, die bis zur letzten
Tatsacheninstanz geklärt werden kann, einen Anspruch auf die Gewährung der
bestandskräftig abgelehnten oder nur teilweise gewährten Sozialleistungen hatte. Stellt
sich heraus, dass dies der Fall ist, so kann es für die Frage, welche Leistungen dem
Berechtigten unter Berücksichtigung der Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuchs nachzuzahlen sind, unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 19. Abs.
4 GG nicht darauf ankommen, ob Bedürftigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts, d.h. der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz besteht. Vielmehr kommt es
insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag nach § 44
Abs. 1 SGB X an, d.h. auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids, der
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Andernfalls würde die Entscheidung einer Vielzahl
der hier gegenwärtig anhängigen Verfahren, in denen die Beteiligten über die Frage der
rückwirkenden Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG streiten, wann die letzte
mündliche Verhandlung durchgeführt und ob die jeweiligen Kläger bis dahin noch
bedürftig sind oder nicht oder wieder bedürftig sind. Dies könnte dazu führen, dass eine
zunächst rechtmäßig getroffene Verwaltungsentscheidung wegen der zwischenzeitlich
wieder eingetretenen Bedürftigkeit nachträglich rechtswidrig wird und umgekehrt.
Deshalb bedarf es aus Gründen der Effektivität der Rechtsschutzgewährung eines von
vornherein feststehenden Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das
Gericht stellt hierbei unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X auf
den Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids ab.
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Hier kann offen bleiben, ob auf den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009
abzustellen ist, mit dem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach §
2 AsylbLG dem Grunde nach anerkannte, oder auf den in diesem Verfahren
angegriffenen Bescheid vom 02.07.2009.
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Der Kläger bezog nämlich im Februar 2009 noch Sozialleistungen nach dem SGB II. Im
Juli 2009 war der Kläger zwar erwerbstätig und aus dem laufenden Hilfebezug nach
dem SGB II ausgeschieden. Dies allein rechtfertigt es indessen nicht davon
auszugehen, dass er keiner Nachzahlung von Leistungen nach § 2 AsylbLG mehr
bedurfte. Denn das Gericht stellt für diese Frage nicht darauf ab, ob der Betroffene
Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II in Anspruch nimmt, sondern darauf, ob der
Betroffene über Erwerbseinkommen verfügt, das oberhalb des Leistungsbedarfs nach
dem SGB II liegt. Dies war hier nicht der Fall.
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Das um die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit (§§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 30 SGB II)
bereinigte Einkommen des Klägers reichte nach überschlägiger Berechnung nicht zur
Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II in Höhe von ca. 474 EUR (323 EUR
Regelleistung zuzüglich eines Betrags von ca. 151 EUR an Unterkunfts- und
Heizkosten = 1/4 der tatsächlichen Kosten).
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Auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Klägers war der Kläger
nach überschlägiger Berechnung noch hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Der Kläger
lebte in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Tochter, seiner Lebensgefährtin und deren
Tochter. Das um die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit bereinigte durchschnittliche
Einkommen des Klägers und seiner Lebensgefährtin (ca. 789 EUR) und das Kindergeld
(328 EUR) reichten nach überschlägiger Berechnung zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts der Familie des Klägers in Höhe von ca. 1.680,- EUR
(Regelleistungen, Unterkunfts- und Heizkosten) nicht aus. Selbst wenn das Kind der
Lebensgefährtin UVG-Leistungen erhalten haben sollte, reichten die Mittel der Familie
nicht zur Deckung des Lebensunterhalts aus.
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Selbst wenn man für die Frage, ob die Bedürftigkeit wegen Erwerbstätigkeit weggefallen
ist, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt, führt dies hier zu keinem
anderen Ergebnis. Denn der Kläger ist seit dem 01.04.2010 arbeitslos. Das
Arbeitslosengeld deckt seinen Hilfebedarf nach dem SGB II nicht ab. Der Kläger ist also
nach wie vor bedürftig.
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Ein Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlungsbeträge besteht nicht. § 44 SGB I ist auf
Leistungsansprüche nach dem AsylbLG nicht anwendbar. Eine Anwendbarkeit ergibt
sich auch nicht über § 44 SGB X. Denn § 44 SGB X enthält keine eigene
Verzinsungsregelung. Die Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB I müsste deshalb im
AsylbLG selbst geregelt sein, was nicht der Fall ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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