Urteil des SozG Münster vom 30.01.2002

SozG Münster (Frühgeburt, Eltern, Schutzfrist, Krankenkasse, Niederkunft, Krankenversicherung, Wiederherstellung, Familie, Enzyklopädie, Doppelbelastung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Münster, S 8 (1) EG 7/00
30.01.2002
Sozialgericht Münster
8. Kammer
Gerichtsbescheid
S 8 (1) EG 7/00
Kindergeld-/Erziehungsgeldrecht
rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld gemäß § 7
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Die Klägerin selbst ist am 00.00.1965 geboren und war bis zur Frühgeburt ihrer Tochter N
am 00.00.1999 als Energieberaterin bei der S AG in F erwerbstätig.
Anlässlich der Frühgeburt von N in der 32. Schwangerschaftswoche am 00.00.1999 erhielt
die Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, der U-Krankenkasse,
Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vom 00.00.1999 bis 04.03.2000. Der kalendertägliche
Zahlbetrag belief sich auf 25,- DM, Bescheinigung der U-Krankenkasse vom 23.11.1999.
Am 11.04.2000 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Gewährung von
Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr ihres Kindes N unter Vorlage der vorgenannten
Bescheinigung der UKK vom November 1999 sowie weiterer für die Anspruchsermittlung
maßgeblicher Unterlagen.
Mit Bescheid vom 28.04.2000 bewilligte der Beklagte antragsgemäß Erziehungsgeld ab
dem Tag der Geburt des Kindes am 00.00.1999. Zugleich wurde auf das Erziehungsgeld
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BErzGG Mutterschaftsgeld in Höhe von 20,- DM für den Zeitraum
vom 00.00.1999 bis 04.03.2000 für jeden Kalendertag angerechnet. Das führte dazu, dass
im Zeitraum vom 00.00.1999 bis 04.03.2000 kein Zahlbetrag für das Erziehungsgeld
zustande kam. Für den Restzeitraum des Monats März 2000, bis zum 29.03.2000, wurden
520,- DM als Erziehungsgeld geleistet, für die Zeit vom 30.03.2000 bis 29.04.2000 600,-
DM, für die Zeit vom 30.04.2000 bis zum 00.00.2000, d. h. bis zur Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes N, ist aus einkommensabhängigen Gründen, Anrechnung des
Einkommens des Ehegatten der Klägerin, ebenfalls kein Zahlbetrag auf Erziehungsgeld
zustande gekommen, weil bei Berücksichtigung der Höhe des Einkommens ab dem 7.
Lebensmonat ein Betrag von monatlich weniger als 40,- DM auszuzahlen wären und
Erziehungsgeld nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BErzGG nicht zu gewähren war.
7
8
9
10
Mit einem am 23.05.2000 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben erhob die Klägerin
Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.04.2000 mit Hinweis auf die Tatsache der
Frühgeburt der Tochter N in der 32. Schwangerschaftswoche. Das Mutterschaftsgeld nach
dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sei deshalb nach der Geburt auch nicht für die üblichen
8, sondern für 18 Wochen gezahlt worden. Es sei von ihr ja auch kein Mutterschaftsgeld für
die Zeiträume vor der Geburt bezogen worden. Die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes
auf das Erziehungsgeld für den Zeitraum, der über 8 Wochen hinausgehe, stelle ihrer
Ansicht nach eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Personen dar, die
Frühgeborene erziehen und betreuen. Die Klägerin begehrte die Gewährung von
Erziehungsgeld für weitere 10 Wochen.
Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 zurück
und bezog sich insbesondere auf die geltende Rechtslage gemäß § 7 Abs. 1 BErzGG.
Nach dieser Vorschrift sei das gezahlte Mutterschaftsgeld, u. a. nach der
Reichsversicherungsordnung (RVO) oder dem MuSchG, auf das Erziehungsgeld
anzurechnen. Durch die Änderung des MuSchG vom 20.12.1996 sei die Schutzfrist nach
Frühgeburten gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG verlängert worden. Danach dürften Mütter nach
Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nicht beschäftigt werden. Bei
Frühgeburten verlängere sich dieser Zeitraum zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3
Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die gesamte Zeit des
Bezuges von Mutterschaftsgeld vom 00.00.1999 bis 04.03.2000 in Höhe von
kalendertäglich mehr als 20,- DM sei die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes im Einklang
mit § 7 Abs. 1 BErzGG erfolgt.
Mit der dagegen am 18.07.2000 bei dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage verfolgt
die Klägerin weiterhin ihr Ziel, Erziehungsgeld für einen Zeitraum von weiteren 10 Wochen
zuerkannt zu erhalten. Angesichts der Frühgeburt habe sie nämlich insgesamt 10 Wochen
weniger Erziehungsgeld bezogen als Anspruchsberechtigte bei einem "termingerecht"
geborenen Kind. Sie ist der Ansicht, dass über einen Zeitraum von 8 Wochen hinaus, also
wie im Normalfall einer sog. termingerechten Geburt, die Anrechnungsvorschrift des § 7
BErzGG nicht zur Anwendung gelangen dürfe. Insoweit sei nämlich nicht davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Anrechnungsvorschrift die
erziehungsgeldberechtigten Eltern frühgeborener Kinder gegenüber den
Erziehungsgeldberechtigten termingerecht geborener Kinder habe benachteiligen wollen.
Vielmehr habe der Gesetzgeber, wie in der verlängerten Schutzfrist des § 6 MuSchG
erkennbar, die Mütter frühgeborener Kinder sogar besonders schützen wollen. Dem
widerspreche allerdings die volle Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Zeitraum
der entsprechend verlängerten Schutzfrist. Mit der vollen Anrechnung sei sogar eine
Abwertung der besonderen Leistung der Eltern frühgeborener Kinder verbunden. Nach
Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung müsse das Mutterschaftsgeld über den
Regelzeitraum von 8 Wochen nach der Geburt außer Betracht bleiben, denn es handele
sich ja um Leistungen, die im Normalfall vor der Geburt gezahlt würden und insoweit
regelmäßig keinen Einfluss auf das Erziehungsgeld hätten, quasi auch als solche
vorgeburtliche zu betrachten seien. Zusammengefasst ist der Klägerin der Ansicht, dass die
Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburtlichkeit auf das Erziehungsgeld
verfassungsrechtlich mit Artikel 3 Grundgesetz (GG) nicht in Einklang stehe, eine
Diskriminierung der Mütter frühgeborener Kinder darstelle und dem Schutzzweck sowohl
dem MuschG als auch des BErzGG widerspräche.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
den Bescheid des Beklagten vom 28.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.06.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Erziehungsgeld für
einen Zeitraum von weiteren 10 Wochen zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
19.06.2000 fest. Er sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erfolgte
Rechtsanwendung. Insbesondere verstoße § 7 Abs. 1 S. 1 BErzGG nicht gegen das
Grundgesetz.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des
Beklagten und der Gerichtsakte in vollem Umfang verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die
Beteiligten zu dieser gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeit angehört wurden
und ihnen hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des
Beklagten, Bescheid vom 28.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.06.2000, sind nicht zu beanstanden, und insoweit auch nicht abzuändern gewesen.
Insbesondere ist die nach § 7 Abs. 1 BErzGG erfolgte Anrechnung von Mutterschaftsgeld
auf den Erziehungsgeldanspruch auch im Falle der Klägerin rechtmäßig.
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsgeld im Sinne
von § 1 Abs. 1 S. 1 BErzGG. Sie hat ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
lebt mit der Tochter N, für die ihr die Personensorge zusteht, in einem Haushalt, betreut und
erzieht dieses Kind selbst und übt nach der Geburt der Tochter auch keine Erwerbstätigkeit
aus.
Die Klägerin kann allerdings nicht mit Recht Erziehungsgeld für einen Zeitraum von
weiteren 10 Wochen verlangen, sie hat keinen Anspruch, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) auf die begehrte Zahlung angesichts der Regelung der auch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorschrift des § 7 Abs.1 BErzGG.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BErzGG wird für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz gewährt
wird, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 MuSchG, auf das
Erziehungsgeld angerechnet. Aufgrund des Verweises in § 13 Abs. 1 MuSchG ist
klargestellt, dass es sich um die Mutterschaftsgeldleistungen nach der RVO bzw. dem
KVLG handelt. Die Anrechnung ist auf 20,- DM kalendertäglich begrenzt, § 7 Abs. 2 S. 1
BerzGG in der bis zum 31.12.2000 anzuwendenden Fassung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2
MuSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschaftsrechts vom
20.12.1996 (BGBl. I S. 2110) verlängert sich das nachgeburtliche Beschäftigungsverbot bei
Frühgeburten über 12 Wochen um den Zeitraum, der gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG (6
Wochen vor der Entbindung) nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das kann zu
einer Schutzfrist bis zu 18 Wochen nach der Geburt führen. In diesen Fällen ist das
gesamte Mutterschaftsgeld auch für den über 12 Wochen hinausgehenden Zeitraum
22
23
24
anzurechnen. Denn es handelt sich insoweit ebenfalls um Mutterschaftsgeld, das für die
Zeit nach der Geburt gezahlt wird. Das gilt auch für den Fall, das die Unmöglichkeit der
Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld vor dem Zeitpunkt der Entbindung durch die
Tatsache einer Frühgeburt bedingt war, vgl. Hambüchen-Irmen, BErzGG-Kommentar, § 7,
Anmerkung 14 b, ebenso Urteil des LSG Niedersachsen vom 21.03.2001, L 2 EG 1/00.
Der Begriff der Frühgeburt im Sinne von § 6 MuSchG ist gesetzlich nicht definiert, auch
nicht in der RVO. Im medizinischen Sprachgebrauch ist eine Geburt vor dem Ende der 37.
bzw. der 38. Schwangerschaftswoche eine Frühgeburt, vgl. z.B. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 256. Auflage 1990. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert
Frühgeburt ganz ähnlich, nämlich als eine Geburt, bei der das Geburtsgewicht des
lebenden Kindes 2500 g oder weniger beträgt, vgl. Meyer-Lexikon, Brockhaus-
Enzyklopädie 19. Aufl. 1989, Stichwort Frühgeburt. Nach allgemeiner Ansicht in der
sozialrechtlichen Literatur vgl. Tönns/Wölk/Dahlheimer Mutterschaftshilfe und Mutterschutz,
Stand März 1995, § 195 RVO, K 37 bis K 43, und der Begriffsbestimmung des
Bundessozialgerichts (BSG) liegt bei einem Gewicht des Kindes von weiniger als 2500
Gramm eine Frühgeburt im Sinne von § 200 RVO vor, Urteil vom 15.05.1974, BSGE 37,
216, 217. Angesichts der Geburt der Tochter N in der 32. Schwangerschaftswoche ist das
Kriterium Frühgeburtlichkeit dieses Kindes erkennbar gegeben.
Für die Anrechnungsregelung des § 7 Abs. 1 S. 1 BErzGG kommt es allerdings nach der
einfachgesetzlichen Vorschrift allein auf die Kongruenz der Leistungszeiträume an.
Deckungsgleich in diesem Sinne ist hier die Leistung von Mutterschaftsgeld an die
Klägerin ebenso wie die von Erziehungsgeld dem Grunde nach ab dem Tage der Geburt
der Tochter N am 00.00.1999. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass der
Gesamtbetrag des Mutterschaftsgeldes, das von der UKK laut der Bescheinigung vom
23.11.1999 vom Geburtstage an bis zum 04.03.2000 einschließlich gewährt wurde,
Anrechnung auf den entsprechenden Erziehungsgeldzeitraum gefunden hat.
Regelungszweck des § 7 Abs. 1 S. 1 BErzGG ist es, Doppelleistungen gleicher
Zweckbestimmung und Doppelbegünstigungen zu vermeiden. Damit soll verhindert
werden, dass laufendes Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld in vollem Umfang
nebeneinander gezahlt werden. Erziehungsgeld soll nur ergänzend gewährt werden für
den Fall, dass das Mutterschaftsgeld geringer ist als das Erziehungsgeld,vgl. z.B.
Bundestagsdrucksache 10/3792, S. 18.
Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt § 7 Abs. 1 S. 1 BerzGG schließlich auch nicht
gegen verfassungsrechtliche Grundentscheidungen. Denn insoweit hat bereits das BSG
mit Urteil vom 27.06.1991, 4 REg 2/91, BSGE 69, 95 bis 101, ausführlich dargelegt,
weshalb die Anrechnungsregelung u. a. mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3
Abs. 1 GG, aber auch mit den verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutz und zur
Förderung von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG, vereinbar ist. Nach Auffassung des
BSG gibt es im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich
des allein aus Steuermitteln finanzierten Erziehungsgeldes sachlich vertretbare und
geschlechtsunabhängige Gründe dafür, Mutterschaftsgeld auf Erziehungsgeld
anzurechnen. Denn Mutterschaftsgeld dient nicht nur dem Zweck, als Lohnersatzleistung
während der Mutterschutzfrist zur gesundheitlichen Wiederherstellung der Mutter
beizutragen. Vielmehr soll es ebenso wie das Erziehungsgeld die Kindesbetreuung
fördern. Da das Erziehungsgeld jedoch aufgrund anderer Regelungen zustehende,
regelmäßig durch eigene Beitragsleistungen erworbene Ansprüche auf
Lohnersatzleistungen nicht noch zusätzlich erhöhen soll, vgl. § 2 Abs. 2, § 7 BErzGG, ist
die Anrechnung des Mutterschaftsgelds sachlich vertretbar. Dem schließt sich das Gericht
25
26
nach eigener Überprüfung an. Im übrigen gilt generell, also nicht nur im Fall der
Frühgeburtlichkeit, dass bei Frauen, die vor der Niederkunft erwerbstätig gewesen sind, die
Annahme berechtigt war, dass ein besonderer finanzieller Anreiz erfolgen müsse, damit die
Arbeit nicht alsbald nach der Niederkunft wieder aufgenommen werden müsse und eine
Doppelbelastung durch Arbeit und Kindesbetreuung zu vermeiden sei, vgl. dazu auch
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), SozR 7830, § 8 a Nr. 1, § 13 Nr. 6, SozR 2200, § 200
Nr 9, jeweils mit weiteren Nachweisen. Laufend gezahltes Mutterschaftsgeld im Falle der
Frühgeburtlichkeit im Umfang der gesetzlich verlängerten Schutzfristen dient insoweit auch
der Förderung der Kindesbetreuung. Dabei ist der Umstand der von der Klägerin
angegebenen erhöhten Pflegebedürftigkeit frühgeborener Säuglinge zwar als tatsächlich
richtig zuzugestehen, allerdings nicht derart verallgemeinerungsfähig, dass daraus eine
spezielle Sonderregelung durch Rechtssatz oder Gesetz erfolgen müsste. Eine
diskriminierende Ungleichbehandlung der Mütter frühgeborener Kinder vermag das
Gericht, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, insoweit nicht zu erkennen. Umfang
und Aufwand elterlicher Pflege und Betreuung für neugeborene Säuglinge können sehr
wohl auch bei den nach der 37. bis 38. Schwangerschaftswoche und mit mehr als 2500 g
Gewicht gekommenen Säuglingen derart unterschiedliche Ausmaße in tatsächlicher
Hinsicht haben, dass allein deshalb eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare,
weil ungerechtfertigte Gleichbehandlung der Mütter von frühgeborenen und innerhalb der
üblichen Schwangerschaftswochen zur Welt gekommenen Kinder sich tatsächlich schlicht
nicht annehmen lässt. Das Gericht stellt dabei nicht in Frage, dass frühgeborene Kinder
besondere Betreuung, Versorgung und Zuwendung seitens ihrer Eltern regelmäßig bereits
vor dem Hintergrund der Frühgeburtlichkeit als solcher bedürfen und ebenso tatsächlich
erfahren werden. Nichts anderes gilt allerdings auch bei den Kindern, die nach Ablauf der
regulären Schwangerschaftszeiten zur Welt gelangen und beispielsweise schicksalhaft
durch erhöhte Krankheitsanfälligkeit etc. der außergewöhnlichen Fürsorge ihrer Eltern
bedürfen. Dem Ansatz der Klägerin, hier weitergehende Differenzierungen einzufordern
und insoweit den Tatbestand der Frühgeburtlichkeit apriori zu einem gesetzlichen
Unterscheidungsmerkmal auch im Erziehungsgeldrecht und nicht allein im MuSchG, wo
dies auf wohl überlegten Schutzerwägungen beruht, aufzuwerten, vermag sich das Gericht
allerdings mit Rücksicht auf auch gesetzlich nicht mehr erfassbare, naturgegebene
Unterschiede in der Entwicklung eines jeden neugeborenen Kindes nicht anzuschließen.
Da die erfolgte Anrechnung seitens des Beklagten rechtmäßig nach § 7 Abs. 1 BErzGG
erfolgte und Erziehungsgeld im gesetzlich zustehenden Umfang an die Klägerin geleistet
wurde, war die Klage, wie geschehen, insgesamt abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 193 SGG.