Urteil des SozG Münster vom 01.07.2002

SozG Münster: treu und glauben, arbeitsentgelt, versicherungspflicht, mindestlohn, baugewerbe, tarifvertrag, vertragsfreiheit, entstehung, stundenlohn, arbeitsförderung

Sozialgericht Münster, S 16 RA 115/01
Datum:
01.07.2002
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 RA 115/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 18.09.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 wird aufgehoben. Die
Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, für den bei ihr früher
beschäftigt gewesenen Beigeladenen zu 1) Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu
entrichten.
2
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.07.1997 bis 13.03.1998 und vom
01.12.1998 bis 31.03.1999 für die Klägerin tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde
nach Angaben der Klägerin nicht abgeschlossen. Für die Zeit vom 01.07.1997 bis
28.02.1998 war ein monatlicher Verdienst von 610,00 DM, für den März 1998 von
310,00 DM und für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.03.1999 von 620,00 DM vereinbart.
Die monatliche Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) betrug zwischen 42 Stunden und 49
Stunden. Der Stundenlohn schwankte zwischen 12,45 DM und 14,76 DM.
Sozialversicherungsbeiträge wurden für den Beigeladenen zu 1) nicht entrichtet.
3
Durch Tarifverträge vom 24.04.1996 und 17.07.1997 wurden für den Bereich des
Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mindestlöhne festgesetzt. In
beiden Tarifverträgen ist der persönliche Geltungsbereich wie folgt bestimmt:
"Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des 6. Buches
Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne
abgeschlossene Berufsausbildung sowie Boten, Küchenhilfen, Reinigungspersonal,
Wächter und Wärter (Hilfskräfte) gemäß Berufsgruppe VIII des Anhangs zum
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Berufsgruppen für die Berufe des
Baugewerbes."
4
Beide Tarifverträge wurden durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für
allgemein verbindlich erklärt (Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16.11.1996, S.12102 und Nr.
157 vom 23.08.1998, S. 10909). Die in den Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zum
5
persönlichen Geltungsbereich wurden in die Erklärung über die
Allgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge übernommen. Für die alten Bundesländer
wurde in den Tarifverträgen bis 31.08.1997 ein Mindestentgelt von 17,00 DM pro Stunde
und vom 01.09.1997 bis 31.08.1999 von 16,00 DM pro Stunde festgelegt.
Am 08.08.2000 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch.
Aufgrund dieser Betriebsprüfung kam die Beklagte zu der Feststellung, dass es sich bei
dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) um
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hatte. Mit Bescheid
vom 18.09.2000 machte die Beklagte für den Beigeladenen zu 1) bezogen auf die
Zeiträume vom 01.07.1997 bis 10.03.1998 und vom 01.12.1998 bis 31.03.1999
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in einer Höhe von 4.073,91 DM geltend. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund der Anwendbarkeit der Tarifverträge über
die Mindestlöhne im Baugewerbe ergebe sich unter Abweichung von den getroffenen
Vereinbarungen ein höherer Stundenlohn für den Beigeladenen zu 1). Hierdurch würde
die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Entgeltgrenze
überschritten.
6
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung des
Widerspruchs trug sie vor, die Beklagte sei nicht berechtigt,
Sozialversicherungsbeiträge nachträglich geltend zu machen. Es sei auf das tatsächlich
gezahlte und zugeflossene Arbeitsentgelt abzustellen. Selbst wenn der im Baubereich
maßgebliche Mindestlohn zugrunde zulegen sei, könne die Beklagte die
Beitragsforderung nicht geltend machen, da hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 wies die
Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
7
Die Klägerin hat am 11.07.2001 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie
vor, sie habe in Unkenntnis der Allgemeinverbindlichkeit der einschlägigen Tarifverträge
untertarifliche Löhne gezahlt. Für die Frage der Geringfügigkeit des
Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1) komme es ausschließlich auf
das tatsächlich gezahlte und nicht auf ein fiktiv geschuldetes Arbeitsentgelt an. Der
angefochtene Beitragsbescheid entspreche auch nicht den Anforderungen des § 33 10.
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
8
Die Klägerin beantragt,
9
den Bescheid vom 18.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
28.06.2001 aufzuheben.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen
12
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die maßgeblichen Tarifverträge über die
Mindestlöhne im Baugewerbe seien auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen der
Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) anwendbar. In den maßgeblichen Tarifverträgen
werde auf die Versicherungspflicht nach dem SGB VI abgestellt. Entscheidend sei dabei
die abstrakte Versicherungspflicht und nicht die konkrete Ausgestaltung des
Arbeitsverhältnisses. Für die Entstehung der Sozialversicherungsbeiträge sei es nicht
erforderlich, dass das Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugeflossen
13
sei. Auch für das geschuldete, aber vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt
seien Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Auf Vertrauensschutz könne sich die
Klägerin nicht berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, Betriebsnummer
00000000, verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
vom 01.07.2002 gewesen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die mit
der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte ist nicht berechtigt,
gegenüber der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltend zu machen.
16
Nach § 28p Abs. 1 S. 1 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Beklagte
befugt, bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem SGB IV,
die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen,
ordnungsgemäß erfüllen. Im Rahmen dieser Prüfung erlassen die Träger der
Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung (§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV). Aus der Bestimmung des § 28p SGB IV
ergibt sich die generelle Befugnis der Beklagten, Beitragsnachforderungen gegenüber
der Klägerin als Arbeitgeberin, die nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, geltend zu machen.
17
Die Klägerin ist im konkreten Fall jedoch nicht verpflichtet, für den Beigeladenen zu 1)
Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Für die Entscheidung des
Rechtsstreits konnte es die Kammer offen lassen, ob für die Entstehung der
Sozialversicherungsbeiträge das sogenannte Zuflussprinzip oder das sogenannte
Entstehungsprinzip maßgebend ist. Vorrangig ist nach Auffassung der Kammer zu
klären, ob die maßgeblichen Tarifverträge über den Mindestlohn im Baugewerbe auf
das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1)
Anwendung finden, denn nur in diesem Falle überschreitet der Anspruch des
Beigeladenen zu 1) auf Arbeitsentgelt die für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
maßgebliche Entgeltgrenze.
18
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.03.1999 geltenden Fassung lag eine
geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15
Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7
der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 SGB IV nicht überstieg. Nach den
vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Ausgestaltung des
Arbeitsverhältnisses handelte es sich bei dem Beschäftigungsverhältnisses des
Beigeladenen zu 1) um ein geringfügiges und damit versicherungsfreies
Beschäftigungsverhältnis. Versicherungspflicht kann für dieses
Beschäftigungsverhältnis nur dann eintreten, wenn die Klägerin ein aufgrund der
Anwendung der Tarifverträge über den Mindestlohn höheres Arbeitsentgelt geschuldet
hätte, so dass die maßgeblichen Entgeltgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
überschritten wurden. Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch nicht der Fall.
19
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Mindestlohntarifverträge ist zu berücksichtigen,
20
dass bei den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die dort getroffenen
Regelungen auf Dritte erstreckt werden, die damit dem geltenden Tarifrecht unterworfen
werden. Der Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien darf der Dritte im Hinblick auf
die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte jedoch nicht schutzlos ausgeliefert sein (LAG
Hamm, Urt. v. 26.11.2001, Az.: 19 Sa 149/01). Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
der Mindestlohntarifverträge stellt nach Auffassung der Kammer einen erheblichen
Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, die als Haupterscheinungsform der Privatautonomie
verfassungsrechtlich geschützt ist (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61.
Aufl., Einf. v. § 145 Rd.Nr. 7). Die Begründung geringfügiger versicherungsfreier
Beschäftigungsverhältnisse stellt nach der Rechtsordnung eine zulässige Art der
Vertragsgestaltung dar. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der
Mindestlohntarifverträge wird in diese Vertragsfreiheit eingegriffen, da der Arbeitgeber -
sofern er den Eintritt der Versicherungspflicht vermeiden will - mit dem Arbeitnehmer
nicht mehr die nach § 8 SGB IV zulässige Höchstarbeitszeit und das maßgebliche
Arbeitsentgelt frei vereinbaren kann. Sobald der Arbeitgeber nämlich eine bestimmte
Arbeitszeit überschreitet, wandelt sich das geringfügige Beschäftigungsverhältnis
aufgrund einer Überschreitung der maßgeblichen Verdienstgrenze in ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Für den Arbeitgeber verschärft
sich die Situation zudem noch in den Fällen, in denen nachträglich die
Mindestlohntarifverträge auf das Beschäftigungsverhältnis angewandt werden und er
aufgrund seiner Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch den eigentlich
auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil der Sozialversicherungsbeiträge tragen muss.
Um den Schutz der in den Geltungsbereich der Mindestlohntarifverträge gegen ihren
Willen einbezogenen Dritten zu gewährleisten, kann daher nach Auffassung der
Kammer nicht in erster Linie auf den Willen der Tarifvertragsparteien abgestellt werden,
da dieser Wille dem Dritten wegen der fehlenden Verbandzugehörigkeit nicht bekannt
ist. Vielmehr sind die Regelungen über die Auslegung von Erklärungen an die
Allgemeinheit (vgl. zum Begriff (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 132 Rdnr. 12) anzuwenden.
Die Auslegung solcher Erklärungen richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines
durchschnittlichen Beteiligten oder eines Angehörigen des von der Erklärung
angesprochenen Personenkreises. Außer dem Text der Erklärung dürfen nur solche
Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder doch jedem Angehörigen der
angesprochenen Gruppe bekannt oder erkennbar sind (Palandt/Heinrichs, a.a.O.).
21
Der Wortlaut der maßgeblichen Tarifverträge ist hinsichtlich des persönlichen
Anwendungsbereichs nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig. Durch die
Bezugnahme auf die "Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
dem SGB VI" wird nur insoweit eine klare Regelung getroffen, als der Mindestlohn in
jedem Fall für die bereits nach dem Vertragsinhalt versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisse gelten soll. Dass für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse
der tarifliche Mindestlohn gezahlt werden soll, wird aus der im Tarifvertrag gewählten
Formulierung nicht deutlich. Zwar wird in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geregelt, dass
versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. § 5
SGB VI enthält jedoch Regelungen über die Versicherungsfreiheit solcher
Beschäftigungsverhältnisse. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind versicherungsfrei in der
gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die eine geringfügige Beschäftigung
ausüben. Da das SGB VI sowohl Regelungen über die Versicherungspflicht als auch
über die Versicherungsfreiheit enthält, wird durch die bloße Bezugnahme auf die
Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht klar bestimmt, dass für die geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse auch der tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn gelten soll.
22
In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen,
dass in anderen für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen eindeutig geregelt ist,
dass die Bestimmungen dieser Tarifverträge auch auf geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse Anwendung finden sollen. So wird zum Beispiel in dem für
allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordhrein-Westfalen
vom 20.11.1996 ausdrücklich bestimmt, dass dieser Tarifvertrag unabhängig vom
Bestehen einer Versicherungspflicht für alle kaufmännischen und technischen
Angestellten gilt. Entsprechende Bestimmungen enthalten auch die Gehaltstarifverträge
für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Nach Auffassung der Kammer kann der
Wortlaut der Mindestlohntarifverträge auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
eine Versicherungspflicht nach dem SGV VI "dem Grunde nach" gemeint ist. In diesem
Fall hätte es nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien eine entsprechende
Formulierung in den Tarifvertrag aufgenommen hätten.
Allein aufgrund des mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der
Mindestlohntarifverträge verfolgten Zwecks kann die Anwendung dieser Tarifverträge
auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht bejaht werden. Zwar soll durch eine
solche Erklärung sichergestellt werden, dass einheitliche Arbeits- und
Wettbewerbsbedingungen im Baubereich gelten. Der Zweck wird unstreitig auch für die
von den vertraglichen Regelungen von vornherein sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisse auch erreicht. Angesichts des unklaren Wortlauts der
Regelungen über den persönlichen Anwendungsbereich reicht nach Auffassung der
Kammer der mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung verfolgte Zweck allein nicht aus,
um eindeutig und für einen Dritten erkennbar die an sich geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse den Mindestlöhnen zu unterwerfen. Die bei der Auslegung
der Mindestlohntarifverträge nicht zu beseitigenden Unklarheiten gehen nach
Auffassung der Kammer zu Lasten der Beklagten. Die Anwendbarkeit der maßgeblichen
Tarifverträge ist nämlich Voraussetzung für eine Beitragspflicht. Da die Anwendbarkeit
der Mindestlohntarifverträge auf das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zu
1) nicht festgestellt werden kann, ist dieses Beschäftigungsverhältnis weiterhin als
versicherungsfrei anzusehen. Demgemäss ist die Beklagte nicht berechtigt, den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
24